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IGNORED

Wechselsystem gleichen Kalibers f. OA15


Ghostsniper

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Gemeinde,

wie wird eigentlich ein WS gleichen Kalibers für eine OA-15 in Rheinland-Pfalz rechtlich abgehandelt ?

Brauche ich einen Voreintrag, oder kann ich zum nächsten Händler gehen und sagen:"Ich hätte gern...". Und danach lasse ich das WS eintragen ?

Hintergrund: Habe eine OA15 und möchte diese für verschiedene Disziplinen innerhalb des BdMP´s benutzen.

Vielen Dank für Eure Hilfe !

Der Ghostsniper :awm:

Gast Anaconda.44
Geschrieben

Sollte mit RP nichts zu tun haben. Nach WaffG darfst Du Kalibergleiche und kleinere WS für eine eingetragene Waffe ohne Mengenbegrenzung erwerben, Du brauchst weder einen Voreintrag noch musst Du das Ding eintragen lassen.

Geschrieben
Sollte mit RP nichts zu tun haben. Nach WaffG darfst Du Kalibergleiche und kleinere WS für eine eingetragene Waffe ohne Mengenbegrenzung erwerben, Du brauchst weder einen Voreintrag noch musst Du das Ding eintragen lassen.

367022[/snapback]

Hört sich ja gut an. Kannst du mir vielleicht noch den Gesetzesauszug posten oder hier reinstellen ? Wäre super !

Danke !

der Ghostsniper

:awm:

Gast Anaconda.44
Geschrieben

Anlage 2 WaffG

.....

2.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer

Waffenbesitzkarte

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren

Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen

auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen

werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe

bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger

Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind

(Maßtafeln);

2.3

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme)

sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition

mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die

keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des

Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Geschrieben

Beim AR (OA etc..) 15 würde es sich z.B. anbieten, etwa eine Benchrest- oder Classic-Target -Version mit 20" oder 24" Bull Barrel-Sportlauf als Basiswaffe zu erwerben und dann dazu einen kompletten Upper mit "dünnem" 16,75"-Lauf (inkl. MFD), nur für die Abwechslung (bzw. die Optik; und um die Wirtschaft anzukurbeln..).

Wer hat's so gemacht ? Und wie sieht es dann mit dem Handschutz aus (wenn z.B. am Classic Target der schwere Spezial-Handschutz für den freischwingenden Lauf verwendet wird) ?

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Du brauchst weder einen Voreintrag noch musst Du das Ding eintragen lassen.

367022[/snapback]

Eintragen würd ich's dann doch lassen - falls ich's länger als 14 Tage behalten möchte :gutidee:

Geschrieben

ich habe mal ein pistolen-wechselsystem gekauft, ohne es einzutragen. dann hab ich bei der behörde angerufen und bescheid gesagt, dass ich es nicht eintragen werde, da dies nach dem aktuellen waffg nicht nötig ist.

ich erkläre sowas nämlich lieber einem SB als einem SEK oder einem richter. ;)

für das amt war das okay, aber man weiss ja nie, wie gut die ihre gesetze kennen... und wie sich herausstellte, hat der händler den verkauf an meine behörde gemeldet.

Geschrieben
Hi, und was ist wenn ich mir für mein XR 15 ein .22 er WS kaufe und noch keinen  .22 er auf der Karte habe mit der Mun??

Gruß Garandschütze

370272[/snapback]

Dieser Einwand ist berechtigt. :icon14:

So wie auch die Überlassung von Griffstücken für Kurzwaffen anzuzeigen ist, gilt dies auch für die WL (=wesentliche Teile einer Schusswaffe). Der SB prüft dann, ob diese eingetragen werden müssen - was der Fall wäre, wenn noch keine Grundwaffe in der WBK eingetragen ist - oder nicht.

Geschrieben

Äh??

@SB:

Deine Antwort paßt aber nicht ganz zur Frage oder mißverstehe ich da irgendetwas?

Das mit dem Muni-Erwerb läuft über die Basiswaffe.

Siehe auch Dein Beitrag vom 02.05.05, 11.59 Uhr

http://foren.waffen-online.de/index.php?sh...ic=304067&st=20

Zudem wird auch NUR von rechtlich unkundigen Händlern der Erwerb eines WS gemeldet.

@SB: Zu diesem Ergebnis sind wir beide doch auch schon mal am 31.05.05 (PN) gekommen.

Geschrieben
Einige Händler melden in Unkenntnis der neuen Rechtslage den Kauf von WS noch weiter, obwohl sie es eigentlich überhaupt nicht mehr müßten.

Der Händler muß den Verkauf jedes wesentlichen Waffenteils melden, auch wenn dieses nicht eintragspflichtig ist. Die Behörde weiß also, daß Du das Wechselsystem hast.

Geschrieben
Der Händler muß den Verkauf jedes wesentlichen Waffenteils melden, auch wenn dieses nicht eintragspflichtig ist. Die Behörde weiß also, daß Du das Wechselsystem hast.

370330[/snapback]

Christian, die Antwort hat bereits Jennerwein gegeben.

Zur Munition gilt der obige Link. Das ist richtig. Mit der PN hast Du vermutlich die Fälle von privat an privat gemeint, wo nur der Besitzwechsel von Schusswaffen, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, gemeldet werden muss.

Geschrieben

§34 Abs. 2 S.1 WaffG - mal verständlich:

"Der Händler oder Büma der einem anderen aufgrund einer Erlaubnis (WBK) eine SCHUSSWAFFE überläßt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben- die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen UND das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen"

Also:

1. Schusswaffe in die WBK eintragen UND

2. anschließend Meldung machen

WS müssen aber nicht mehr eingetragen werden!!!

Der §34 Abs.2 S.1 WaffG ist eine "UND-Vorschrift" und paßt leider auf WS überhaupt nicht. Andere Möglichkeiten/Alternativen gibt der §34 Abs.2 S.1 WaffG nicht her!

Kein handeln OHNE Gesetz!

Zudem haben wir auch hinreichend beim "Erwerb" von WS

http://foren.waffen-online.de/index.php?sh...pic=304067&st=0

geklärt, daß ein Wechselsystem = ein wesentliches Waffenteil, aber KEINE Waffen bzw. Schußwaffen i.S.d. WaffG ist.

Würden wir nun sagen, daß ein WS doch eine Schusswaffen im Sinnne des §34 WaffG ist, hätten wir automatisch einen Wertungswiderspruch hinsichtlich des "Erwerbsergebnises".

Beim Erwerb keine "Schußwaffe" i.S.d WaffG

und 0,5 Sekunden später

bei der Überlassungsmeldung doch, oder wie? :gaga:

Auch die Wunsch-WaffVwV macht die ganze Sache nicht rechtmäßiger!

@SB:

Bei der PN ging es um die Vergleichsmitteilung beim Erwerb und der Einfuhr von WS.

Hier mal nur mein Text

"Hallo SB,

sag mal, bekommt Ihr überhaupt noch Vergleichsmitteilungen beim Erwerb von "freien" Wechselsystemen (z.B. beim Erwerb über einen Händler - da meldet ja meines Wissens kaum einer mehr. Nur noch die Händler, die sich unsicher sind?)?

Wie sieht es beim Verbringen von WS aus? Gibt es da auch eine Mitteilung vom Zoll? Bei ganzen Waffe gehe ich mal sehr stark davon aus, aber bei freien WS?"

VG

Christian 555

Geschrieben

PS: Der besagte WS-Erwerbsbeitrag vom 29.04.2005:

"OK,...und jetzt mal die ausführliche Version (beginnend bei Adam und Eva).

Gesetzestexte bitte zur Hand legen.

Zum Erwerb und Besitz einer WBK-pflichtigen "Waffe" braucht man i.d.R. eine passende WBK (Grün mit Voreintrag oder eine Alt-/Neugelb-WBK, SWBK oder einen JS).

Das steht alles im § 10 Abs. 1 WaffG inkl. der zweiwöchigen Meldefrist.

In diesem § / Abschnitt geht es um die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, usw..

Wir behalten mal im Hinterkopf, daß es sich hier um "Waffen" drehen muß und um die "Erlaubniserteilung" im Allgemeinen.

Nun fragen wir uns, ob so ein Wechselsystem (WS) eine Waffe im Sinne des WaffG ist. Und nur das WaffG ist ausschlaggebend!!!

Vermutungen & "Glauben" bringen hier überhaupt nichts! Nur das WaffG zählt an dieser Stelle!

Aufschluß gibt hier die Anlage 1 des WaffG.

Speziell der Abschnitt 1 "Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen"

Unterabschnitt 1:

Schusswaffen

Punkt 1.3 "Wesentliche Teile von Schußwaffen, Schalldämpfer"

Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schußwaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

.......

Im Punkt 1.3.1 "Wesentliche Teile"

kann man mit einem gewissen technischem Verständnis entnehmen, daß ein Lauf und ein Verschluß (z.B. der Schlitten einer Pistole) = Wechselsystem ein wesentliches Teil einer Schußwaffe nach dem WaffG ist.

Soweit alles im grünen Bereich.

Das erste "Bauchgefühl" hat sich also bestätigt.

Mit nochmaligem Blick auf Punkt 1.3 heißt dieses somit im Umkehrschluß, daß das WS ein wesentliches Waffenteil ist und dieser der eigentlichen "Waffe" gleichgestellt ist, wenn nichts anderes im WaffG bestimmt ist.

Dies hätte zur Folge, daß wenn nichts anderes zum WS-Thema im WaffG bestimmt ist, ein WS somit der kompletten Waffe gleichgestellt wäre und sich somit über § 10 Abs. 1, letzter Satz eine Melde- bzw. Eintragungspflicht ergeben würde.

(Nun möchte ich mal ins Gedächtnis rufen, daß der § 10 WaffG der "Erlaubniserteilung" im Allgemeinen gewidmet ist.)

Aber,....das WaffG hat was anderes bestimmt!

Und zwar in der Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2

"Erlaubnisfreie Arten des Umgangs",

dies ist zudem ein schönes Gegenstück zur "Erlaubniserteilung" des § 10 WaffG.

....

1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

....

2. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer WBK

....

2.1 u.a. Wechselsysteme (Aha, hier hat der Gesetzgeber also bewußt etwas erlaubnisfrei geregelt)

2.2

2.3

....

für Schußwaffen, die bereits in der WBK des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

So, so! Deutlicher geht es doch nicht!

Hier hat das WaffG also einen erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von WS für WBK-Inhaber mit eingetragener "Basiswaffe" geschaffen.

Also ganz bewußt ein Gegenstück zu der allgemeinen Erlaubnispflicht des § 10 WaffG.

Dies hat zur Folge (im Hinblich auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.3), daß etwas hinsichtlich des "Erwerbs" von WS geregelt wurde und hierdurch ein WS nicht mit einer Schusswaffe gleichgestellt ist und demnach der § 10 Abs. 1 WaffG inkl. seiner 2-wöchigen Anmeldefrist überhaupt nicht greift!

Demnach gibt es:

a) eine bewußte Freistellung dieser WS für WBK-Inhaber mit Basiswaffe

folglich keine Ermächtigungsgrundlage mit der man behördlicherseits eine "Eintragung" abverlangen kann (für später ganz wichtig!!!).

Zudem kann man dieses noch untermauern, indem man sich mal den aktuellen Entwurf der WaffVwV vom 25.01.2005 anschaut. Speziell den Punkt 10.2 und 10.4 zu § 10 WaffG.

Hier wird deutlich, daß der § 10 WaffG (inkl. der "Anmeldepflicht") eigentlich nur für "Waffen" im Sinne von Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 gilt.

(Keine Panik, die WS stehen nicht in diesem Unterabschnitt, sondern eine Nummer weiter.)

Wir sind an dieser Stelle ja rausgeflogen.

Es wird aber ohne eine rechtliche Grundlage im WaffG oder der AWaffV zitieren zu können (es gibt ja auch keine EGL) versucht, durch diesen Entwurf u.a. für diese WS eine "Sollvorschrift" bzgl. der Anmeldung einzuführen.

Hierdurch wird somit folgendes deutlich:

Nach der aktuellen Gesetzeslage ist man nicht zur Anmeldung verpflichtet, sollten die "Waffengegner" diesen vorliegenden Entwurf aber durchboxen und durch die Hintertür das "klare" WaffG aushebeln, würde eine "Sollvorschrift" eingeführt werden, die man aber wiederum nicht beachtetn muß (außer man läßt sich breitquatschen mit der Vehrkehrskontrollgeschichte).

Eine Verpflichtung zur Anmeldung ergibt sich aber dennoch nicht.

Ferner erscheint es auch dringend geboten, daß wenn ein erlaubnisfreier Erwerb und Besitz gesetzlich garantiert ist, es auch im Zuge der Rechtssicherheit dabei bleibt.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf die Praxis anspielen, daß normalerweise erst durch die Eintragung in bzw. Abstempelung der WBK die behördliche Erlaubnis zum dauernden Besitz erteilt wird.

Diese Abstempelung ist praktisch als eigenständige Erlaubnis zu sehen und verbietet sich normalerweise schon vom Wortlaut her durch die gesetzlich manifestierte "erlaubnisfreie Erwerbs- und Besitzgarantie".

VG

Christian 555

PS: Laßt euch nicht verschaukeln!

Der Munitionserwerb läuft ganz einfach über die "Basiswaffe", siehe auch Punkt 10.9 der WaffVwV.

Man hat keine Nachteile, im Gegenteil, man spart Gebühren für den Ein- und späteren Austrag, inkl. der gesonderten Munitionserwerbsberechtigung und eine Querspalte in der WBK und eine Menge Zeit für An- und Abfahrt (inkl. Entlastung der Verwaltung).

Zudem kann der Verband später nicht mehr sagen, daß man keine 9mm Para Sportpistole mehr braucht, weil man unnötigerweise ein 9mm P. WS hat eingetragen lassen.

Genau genommen müßten sich sogar die Behörden weigern, WS eintragen zu lassen, da diese Eintragung anderen "Waffen" vorbehalten ist.

Eine Kaufquittung ist schön, aber nicht erforderlich.

Wer kontrollieren will, hat sich halt auszukennen!"

Viel Spaß! :D

Geschrieben

Und? Schon mal drüber nachgedacht? :D

Ein weiteres Beispiel:

Schütze X hat eine 1911er.

Der Lauf ist ausgeschossen.

Er geht zum Händler/Büma Z und läßt seinen alten Lauf gegen einen neuen Lauf ersetzen (Tausch).

Welcher WBK-Inhaber, Händler/Büma würde nun dieses Vorgehen (s)einer waffenrechtlichen Erlaubnisbehörde mittels Anzeige mitteilen?

Nach Eurer Rechtsansicht von §34 Abs.2 WaffG müßten ja beide (X und Z) tätig werden.

:rotfl2:

Merke:

§34 Abs.2 WaffG gilt nur für EINTRAGUNGSPFLICHTIGE Schußwaffen ;)

Geschrieben

Ups ! Mein Posting ist einfach weg... :confused: Wahrscheinlich zu viele Smilies...

Also halt nochmals:

Christians Antwort war mir zu logisch. Da musste einfach was faul sein. :)

Und das war es auch. Seine Argumentation überzeugt absolut und in 99,9 % der Praxisfälle wäre es so richtig. :icon14:

Es gibt allerdings eine - wenn auch extrem seltene - Ausnahme. Wie läuft es denn ab, wenn der WS-Erwerber dieses aufgrund Erwerbserlaubnis (z.B. ein Jagdscheininhaber, der erst mal einen WL für eine Flinte erwerben möchte den er gerade ganz günstig oder umsonst kriegen kann) und erst später eine Waffe gleichen oder größeren Kalibers dazu, also nicht zu einer bestehenden Grundwaffe erwirbt ? In diesem Fall bedarf der Erwerb der Schusswaffe bzw. um genauer zu sein des wesentlichen Teiles einer Schusswaffe, einer Erlaubnis. ;) Klar könnte er mit dem Teil dann höchstens Fliegen totschlagen oder Wasser im Garten umleiten, aber denkbar wäre es zumindest.

In der Konsequenz müsste die Überlassung von privat zu privat gemeldet werden und auch der Händler würde sich weder Eintragung in WBK noch Meldung an Waffenbehörde verschließen können.

Man darf bei der ganzen WS-Geschichte nicht dem Glauben verfallen, dass die Waffenbehörde vom Besitzwechsel wissen muss, denn in der Praxis ist das in der Regel total irrelevant, weil der Erwerber bereits die passende Grundwaffe besitzt und das WS erlaubnisfrei besitzen darf. Streiten könnte man höchstens darüber, ob man ein früher bereits in die WBK eingetragenes WS dort unbedingt austragen muss oder dies auch unterbleiben kann.

Spitzfindige Grüssle

SB :rolleyes:

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