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IGNORED

Beantragung WBK


Balle

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo erstmal,

ich hab da mal ne Frage die mir keiner Beantwoten kann ( auch nicht die lustige Frau in meinem Landkreis die das Waffenrecht beantragt )

Ich bin von Beruf Soldat da ich deswegen viel unterwegs bin bzw war hab ich mit einem Kameraden Gewerbliche Schiessstände genutzt.Dieser ist auch im besitzt einer WBK und Waffen die ich zum Schiessen genutzt habe.Da ich jetzt auch eine WBK beantragt hab muss ich jetzt mein Bedürfniss nachweisen als Freier Schütze.Kein Problem dacht ich mir und lege meiner Sachbearbeiterin mein Schiessbuch vor das ich aber erst seit 7 Monaten führe.Die wird jedoch nicht anerkannt da es ja Angeblich jeder schreiben könnte (obwohl ich Quittungen über den Schiessbahnaufenthalt vorgelegt hab.)

Meine Sachbearbeiterin sagte mir das ich als freier Schütze ein schreiben von einem Verein brauche de mir das Schiessen bestätigt und das über einen Zeitraum von 12 Monaten.

Das alles würde ich ja gern tun aber ich kenne

1. Keinen Gewerblich Schiessstand der Waffen verleiht

2. Und keinen Gewerblich Schiessstand oder Verein der Waffen für Linksschützen hat

Ich bin dazu noch in einen KK Verein eigetreten da hatten wir nen Linksschützen drin der ist jetzt aber WECH, der Verein stellt mir erst nach 12 Monaten ein Bedürfniss aus und ich hab keine Lust 12 monate zum Schiessen zu fahren und nicht Schiessen zu können weil das kann ja nicht Sinn der Sache sein.

Vieleicht kann mir ja einer von euch helfen und gleich noch eins mit recht zu schiessen hat bei mir nich viel Sinn :)

Geschrieben

wielange bist du schon Soldat?

länger als 12 Monate? Dann rede mal mit deinem Spieß ob er die Daten der Schießkladde zur Verfügung stellt

Aber nur Pistole und Gewehr!

Und lass´dir eine Bestätigung (vom Spiess)über Notwehrrecht bzw Waffensachkunde ausstellen.

Geschrieben
wielange bist du schon Soldat?

länger als 12 Monate? Dann rede mal mit deinem Spieß ob er die Daten der Schießkladde zur Verfügung stellt

Aber nur Pistole und Gewehr!

Und lass´dir eine Bestätigung (vom Spiess)über Notwehrrecht bzw Waffensachkunde ausstellen.

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Mensch Stefan,

wo lebst Du denn?

Die bei Bw's absolvierten Schiessübungen und erreichten Schiessleistungen interessieren eine zivile Erlaubnisbehörde nicht die Bohne, weil das nix mit sportlichem Schiessen zu tun hat.

Und Dein Spiess, der kann vielleicht 'nen Urlaubsschein unterschreiben, aber keine Sachkunde bescheinigen!

Geh mal in die Suchfunktion hier im board und lies Dich mal zum Thema Sachkunde schlau.

Nix für ungut, aber das war'n Schuss in Ofen. :unsure:

So long, CM :)

Geschrieben

@CM

Komisch ist nur, dass die von meinen Spiess (mit Dienstsiegel) ausgestellte Sachkunde, bei meinem Ordnungsamt anerkannt wurde (war vor dem neuen WaffG), im alten WaffG, gab´s diesbezüglich einen Absatz mit der Sachkundigkeit von Soldaten, Polizisten und so!

Ach ja!

Ein KpFw darf aufgrund seiner Amtsstellung alle möglichen Urkunden beglaubigen!

Also nix, mit nur Urlaubsschein ausstellen!

Geschrieben
@Balle:

Lies auch mal diesen Entwurf

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Ja, genau. 7.3 bringt hier - wie früher bereits in Ziff. 31.3 WaffVwV - die BW ins Spiel. Ein Erlass aus den 80er-Jahren sah früher vor, dass Grundwehrdienstleistende damit nicht gemeint sind, sondern lediglich Personen, die bei der BW als Schießausbilder tätig waren oder sind. Wer also z.B. die Uffz-Laufbahn eingeschlagen hat, konnte seine Sachkunde damit nachweisen.

Der Inhalt eines solchen "anderweitigen Sachkundenachweises" nach § 3 AWaffV muss sich meines Erachtens nicht zwingend - wie sonst die Sachkundenachweise nach § 7 WaffG - an § 1 Abs. 1 AWaffV orientieren.

Geschrieben

Hallo, das kommt davon, wenn man sich einen § heraussucht, um sich selber zu bestätigen! :crying:

In Entwurf § 7. 3 steht dass vom Nachweis der waffentechinschen Kenntnisse abgesehen werden kann, wenn ..., aber in § 7.1 steht, dass die §§ 1 und 2 Awaffv gelten! :confused:

§ 1

Umfang der Sachkunde

(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse

1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,

2. auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,

3. über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.

(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.

(3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst die nachzuweisende Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff­, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.

§ 2

Prüfung

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.

(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf. :wacko:

Und dass ist wohl etwas mehr als nur die waffentechinschen Kenntnisse!

Gruss Spa

:cool3:

Geschrieben
Hallo, das kommt davon, wenn man sich einen § heraussucht, um sich selber zu bestätigen! :crying:

In Entwurf § 7. 3 steht dass vom Nachweis der waffentechinschen Kenntnisse abgesehen werden kann, wenn ..., aber in § 7.1 steht, dass die §§ 1 und 2 Awaffv gelten! :confused:

Also ich seh das anders. §§ 1 und 2 AWaffV sind einschlägig für das Prüfungsverfahren und § 3 für den anderweitigen Nachweis der Sachkunde. Es steht nirgends, dass der anderweitige Nachweis nach den Voraussetzungen der §§ 1 und 2 erfolgen muss. :unsure:

Würde ja auch irgendwie keinen Sinn machen, einen anderweitigen Nachweis zuzulassen, wenn er sich wieder an die Grundregeln halten müsste, oder ? :rolleyes:

Geschrieben

Wenn wir einmal so schön bei der WBK sind, habe ich gleich mal ne Frage.

Ich habe seit 1991 eine WBK (grün, zwei Langwaffen eingetragen und ein seit ewigen Zeiten verfallener Kurzwaffen-Voreintrag :closedeyes: ) habe allerdings seit ewigen Zeiten keine Waffen erworben.

Nun zu meinem Problem, ich habe 1990 oder 91 die Sachkunde gemacht, das Bedürfnis bescheinigt bekommen und die WBK erhalten.

Nun will ich mir doch wieder eine Kurzwaffe zulegen und da habe ich (gedanklich) ein Problem, denn ich habe keinerlei schriftlichen Nachweis über die Sachkunde, ich kann noch net mal mehr sagen, ob ich damals einen Schrieb beim Polizeipräsidium (war zu dem Zeitpunkt für die Erteilung der WBK zuständig) abgab oder ob dies per Sammelmeldung über Verein/Verband geschah.

Meine Frage ist nun, kann es Schwierigkeiten wegen dem mir nicht möglichen Nachweis der Sachkunde geben oder reicht dafür meine vorhandene WBK aus (mein Gedankengang dabei ist, WBK vorhanden, also mußte ja Sachkunde schon mal nachgewiesen worden sein, ergo meine WBK ist de facto der Sachkundenachweis...)...

Kann mir einer Sagen wie sich dies verhält, und ev. irgendwelche § wo dies gereglt ist...

Geschrieben
Meine Frage ist nun, kann es Schwierigkeiten wegen dem mir nicht möglichen Nachweis der Sachkunde geben oder reicht dafür meine vorhandene WBK aus (mein Gedankengang dabei ist, WBK vorhanden, also mußte ja Sachkunde schon mal nachgewiesen worden sein, ergo meine WBK ist de facto der Sachkundenachweis...)...

Kann mir einer Sagen wie sich dies verhält, und ev. irgendwelche § wo dies gereglt ist...

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Deine alte Sachkunde bleibt gültig und wird weiterhin anerkannt.

Siehe auch:

§ 58 WaffG Altbesitz

und

Entwurf

7.1

Geschrieben
Deine alte Sachkunde bleibt gültig und wird weiterhin anerkannt.

Siehe auch: 

§ 58 WaffG Altbesitz

und

Entwurf

7.1

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Also ist dann meine WBK mein Sachkundenachweis (indirekt), da ich nichts anderes in der Hand habe? Na dann bin ich beruhigt...

Wieso komme ich an den Entwurf net ran (denke mal ist der Entwurf zur Verwaltungsvorschrift)? haut einfach net hin... Weiß der Geier woran es bei mir liegt, kann mir irgendwer das "Machwerk" zukommen lassen???

Geschrieben

Ich habe noch keine WBK :wacko: aber Sackunde ist gemacht ^_^

Muss man nun die Sachkunde nur einmal bei Beantragung der WBK vorlegen oder bei jeder Waffe (auf der grünen)?

Geschrieben
Also ist dann meine WBK mein Sachkundenachweis (indirekt), da ich nichts anderes in der Hand habe? Na dann bin ich beruhigt...

Wieso komme ich an den Entwurf net ran (denke mal ist der Entwurf zur Verwaltungsvorschrift)? haut einfach net hin... Weiß der Geier woran es bei mir liegt, kann mir irgendwer das "Machwerk" zukommen lassen???

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Hast schon mal auf das unterstrichene Feld draufgeklickt ? :ninja: Sorry, musste einfach sein... :021:

Mal im Ernst: Du kannst den Entwurf auch im WO-Forum runterladen (bei Aktuelles das PDF-File öffnen...) ;)

Geschrieben
Ich habe noch keine WBK  :wacko: aber Sackunde ist gemacht  ^_^

Muss man nun die Sachkunde nur einmal bei Beantragung der WBK vorlegen oder bei jeder Waffe (auf der grünen)?

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Sachkunde reicht (wie beim Führerschein) einmal. Obs in NRW eigene Regelungen dazu gibt, weiß ich allerdings nicht. :cool3:

Geschrieben
Hast schon mal auf das unterstrichene Feld draufgeklickt ?  :ninja:  Sorry, musste einfach sein...  :021:

Mal im Ernst: Du kannst den Entwurf auch im WO-Forum runterladen (bei Aktuelles das PDF-File öffnen...)  ;)

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mh... no way, geht net, irgendwas ist scheinbar bei meinen Maschinen faul, entweder ich bekomme nur eine leere IE-Seite mit der erfreulichen Meldung fertig oder der Acrobat Reader startet und bleibt hängen (ist zwar der einzige Fall wo mir dies bisher passiert ist aber trotzdem die neueste Version gerade gesaugt und installiert, selbes ergebnis...) Mist, will auch das Machwerk endlich lesen...

Geschrieben
mh... no way, geht net, irgendwas ist scheinbar bei meinen Maschinen faul, entweder ich bekomme nur eine leere IE-Seite mit der erfreulichen Meldung fertig oder der Acrobat Reader startet und bleibt hängen (ist zwar der einzige Fall wo mir dies bisher passiert ist aber trotzdem die neueste Version gerade gesaugt und installiert, selbes ergebnis...) Mist, will auch das Machwerk endlich lesen...

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Hast Du mal versucht, die Datei herunterzuladen (rechte Maustaste, Ziel speichern unter...)?

Damit klappt es -fast- immer.

Gruß

Michael

Geschrieben
Hast Du mal versucht, die Datei herunterzuladen (rechte Maustaste, Ziel speichern unter...)?

Damit klappt es -fast- immer.

Gruß

Michael

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Yep, hatte ich auch schon, rasent schneller DL und dann ne nette Meldung, datie beschädigt (denke mal weil nicht wirklich geladen wurde)... Allen anderen Mist kann ich laden, nur dat Teil net, bin am Verzweifeln...

Geschrieben
Yep, hatte ich auch schon, rasent schneller DL und dann ne nette Meldung, datie beschädigt (denke mal weil nicht wirklich geladen wurde)... Allen anderen Mist kann ich laden, nur dat Teil net, bin am Verzweifeln...

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Späte Zensur (Anm. d. Red.: ZENSUR, die; behördliche(!) Prüfung von Druckschriften u. a. - Quelle: DUDEN - 23. Aufl.) des BMI ! ;)

Geschrieben

Sachkunde ist nicht das Problen und beim Bund bin ich Schiesslehrer aber den Nachweiss ich bekomme keine Waffe für Linksschützen zum Training und wie soll ich dann die 12 monate Training nachweisen ich meine von Oktober 2004 bis jetzt war ich jeden Freitag los und hab geschossen aber die Waffe bekomm ich nicht mehr da der Besitzer nicht mehr hier Wohnt und wenn ich keine Waffe hab kann ich auch nichts machen ......... :confused:

Geschrieben
...und beim Bund bin ich Schiesslehrer

...ich bekomme keine Waffe für Linksschützen zum Training

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@Balle:

Und als man Dich beim Bund zum Schiesslehrer ausgebildet hat, hatten die da auch immer 'ne Waffe für Linksschützen für Dich?

CM :rolleyes:

Geschrieben

@cartridgemaster

Wenn ich irgendwann einmal eine Kleinkalieberpistole mit Sportgriff für Linksschützen in der Hand halte darfst du mit gern zeigen wie du die mit rechts schiesst :) aber du weisst ja was ich meine

Archiviert

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