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IGNORED

wechselsystem mit Voreitrag?


DVC

Empfohlene Beiträge

danke

323524[/snapback]

Okay, dann gieß ich mal etwas Öl ins Feuer: in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 steht: "... für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind." :P

Wenn in der WBK kein Voreintrag vorhanden ist oder ein Jäger ohne WBK auf Jagdschein erstmalig eine Langwaffe erwirbt... ;)

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... kann er ein Wechselsystem für die Langwaffe immer noch genhemigungsfrei erwerben, da dieses von der Gleichstellung von wesentlichen Waffenteilen mit der Waffe erfaßt ist.

Das Wechselsystem müßte in diesem Fall jedoch angemeldet werden.

Gruß,

frogger

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... kann er ein Wechselsystem für die Langwaffe immer noch genhemigungsfrei erwerben, da dieses von der Gleichstellung von wesentlichen Waffenteilen mit der Waffe erfaßt ist.

Das Wechselsystem müßte in diesem Fall jedoch angemeldet werden.

Gruß,

frogger

323616[/snapback]

Genau das halte ich für falsch ! Die Gleichstellung wesentlicher Teile mit den Schusswaffen ist nach Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nr. 1.3 nur dann gegeben, wenn im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. :excl:

Nach Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 sind Erwerb und Besitz der dort genannten Gegenstände nur dann erlaubnisfrei, wenn die zugehörige Schusswaffe bereits in der WBK eingetragen worden ist. In den von mir genannten Fällen darf das WS also (noch) nicht erworben werden. :AZZANGEL:

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Genau das halte ich für falsch ! Die Gleichstellung wesentlicher Teile mit den Schusswaffen ist nach Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nr. 1.3 nur dann gegeben, wenn im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. :excl:

Nach Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 sind Erwerb und Besitz der dort genannten Gegenstände nur dann erlaubnisfrei, wenn die zugehörige Schusswaffe bereits in der WBK eingetragen worden ist. In den von mir genannten Fällen darf das WS also (noch) nicht erworben werden. :AZZANGEL:

323624[/snapback]

und wenn ich das WS als teil der Waffe deklariere? Es gibt doch auch revolver-sets mit verschieden kalibrigen Trommeln - wie ist das da?

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und wenn ich das WS als teil der Waffe deklariere? Es gibt doch auch revolver-sets mit verschieden kalibrigen Trommeln - wie ist das da?

323647[/snapback]

Auch nicht. Lies dazu mal Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nr. 1.3 weiter: "...Dies gilt auch dann, wenn sie (die wesentlichen Teile) mit anderen Gegenständen verbunden sind ..." :closedeyes:

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Hätte mich doch wirklich gewundert, wenn diese Frage nur mit "Ja" und "Nein" beantwortbar gewesen wäre :AZZANGEL: . Solche Fälle kennt das Neue und Vereinfachte Deutsche WaffG doch nicht :021::021: .

Es geht hier üblicherweise um Waffen auf die Grüne - also mit Voreintrag !

In diesem Falle sehe ich das so :

Gleichzeitiger Erwerb beim Händler - ja ! Denn dieser trägt die "Grundwaffe" ein.

Gleichzeitiger Erwerb von Privat - nein ! Denn hier erfolgt Eintrag der Grundwaffe erst später durch das Amt.

Mouche

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Hätte mich doch wirklich gewundert, wenn diese Frage nur mit "Ja" und "Nein" beantwortbar gewesen wäre  :AZZANGEL: . Solche Fälle kennt das Neue und Vereinfachte Deutsche WaffG doch nicht :021:  :021: .

Es geht hier üblicherweise um Waffen auf die Grüne - also mit Voreintrag !

In diesem Falle sehe ich das so :

Gleichzeitiger Erwerb beim Händler - ja ! Denn dieser trägt die "Grundwaffe" ein.

Gleichzeitiger Erwerb von Privat - nein ! Denn hier erfolgt Eintrag der Grundwaffe erst später durch das Amt.

Mouche

323709[/snapback]

un im fall Eigenimport?

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Hätte mich doch wirklich gewundert, wenn diese Frage nur mit "Ja" und "Nein" beantwortbar gewesen wäre  :AZZANGEL: . Solche Fälle kennt das Neue und Vereinfachte Deutsche WaffG doch nicht :021:  :021: .

Es geht hier üblicherweise um Waffen auf die Grüne - also mit Voreintrag !

In diesem Falle sehe ich das so :

Gleichzeitiger Erwerb beim Händler - ja ! Denn dieser trägt die "Grundwaffe" ein.

Gleichzeitiger Erwerb von Privat - nein ! Denn hier erfolgt Eintrag der Grundwaffe erst später durch das Amt.

Mouche

323709[/snapback]

Hört sich ganz nett an. Nimmt man die neue VwV zum Maßstab, erfolgt die Eintragung aber regelmäßig erst durch die Behörde (auch wenn sie nur noch den Stempel draufhaut). B)

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Okay, dann gieß ich mal etwas Öl ins Feuer: in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 steht: "... für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind." :P

Wenn in der WBK kein Voreintrag vorhanden ist oder ein Jäger ohne WBK auf Jagdschein erstmalig eine Langwaffe erwirbt...  ;)

323570[/snapback]

Wo liegt das Problem?

Der Schütze X hat einen Voreintrag in .40 S&W und will eine solche + WS in 9x19 erwerben.

Der Händler Y verkauft X also eine Waffe in .40 und tragt diese in die WBK des X ein.

Dann verkauft Y dem X eine juristische Sekunde später das WS in 9x19.

Der SB macht doch nur noch seinen Stempel, daß der Erwerb auch gemeldet worden ist. Oder irre ich mich?

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Wo liegt das Problem?

Der Schütze X hat einen Voreintrag in .40 S&W und will eine solche + WS in 9x19 erwerben.

Der Händler Y verkauft X also eine Waffe in .40 und tragt diese in die WBK des X ein.

Dann verkauft Y dem X eine juristische Sekunde später das WS in 9x19.

Der SB macht doch nur noch seinen Stempel, daß der Erwerb auch gemeldet worden ist. Oder irre ich mich?

323728[/snapback]

Darüber haben wir vor einiger Zeit schon diskutiert. RB meine ich mich zu erinnern, führte dann breit aus, dass es so ist wie Du sagst und was ich auch so sehe.

Im Entwurf zur VwV steht aber genau das Gegenteil drin (rechtmäßiger Erwerb erst nach Bestätigung durch die Behörde)... :unsure:

Bin mal gespannt, wie über dieses "juristische Denkmodell" entschieden wird. :santa:

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Hört sich ganz nett an. Nimmt man die neue VwV zum Maßstab, erfolgt die Eintragung aber regelmäßig erst durch die Behörde (auch wenn sie nur noch den Stempel draufhaut).

323716[/snapback]

Die VwV mußt DU als Maßstab nehmen :P - sobald es sie denn gibt :AZZANGEL: - ICH erst dann, wenn deren Konformität zum WaffG in diesem Punkt von einem Gericht bestätigt würde :chrisgrinst: - zumindest dann, wenn mir die Entscheidung dieser Frage einen Streit wert wäre :cool3: .

Abgesehen davon - würde das Problem für mich akut werden - dann bräuchte ich weder Verwaltungsvorschrift noch Gericht - ich würde VORHER (!) mit "meinem" SB das Problem besprechen , klären,garantiert eine Lösung finden - und uns Beiden unnötigen Stress ersparen :icon14:

Mouche

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Jaja, zwei Juristen, drei Meinungen  :crying:

323765[/snapback]

Öh,

ich kenne das in der Version:

"Herrschende Meinung ist... .

Der BGH hat entschieden, dass... ,

aber richtig ist... . :wacko:

Dein

Mausebaer :unsure:

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Okay, dann gieß ich mal etwas Öl ins Feuer: in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 steht: "... für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind." :P

Wenn in der WBK kein Voreintrag vorhanden ist oder ein Jäger ohne WBK auf Jagdschein erstmalig eine Langwaffe erwirbt...  ;)

323570[/snapback]

Ohne Voreintrag kann er auch die Basiswaffe nicht kaufen.

Ein Jäger kauft das Wechselsystem (für eine Langwaffe) auf Jagdschein, er braucht keinen Voreintrag.

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@DVC

Laß Dir die Verbringungserlaubnis einfach für beides ausstellen (Grundwaffe + Wechselsystem).

Für den Zoll bist Du somit berechtigt (i.V.m. Deiner WBK) und was Deine Behörde angeht auch!

Denn die hat Dir ja die Verbringungserlaubnis für beides erteilt!

323768[/snapback]

machen die das? Ich hab ja bis jetzt nur einen Voreitrag für .223

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