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IGNORED

Ausleihen einer KW vom Händler nach § 12 Waffg?


nr.5

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Zitat:

§ 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder ......

________________________________________________________________________

Eure Meinungen zu folgendem Sachverhalt erbeten:

Kann ein Sportschuetze, Inhaber Grüner wie alter Gelber WBK, vom HÄNDLER eine Kurzwaffe zum Zwecke des Probeschiessens ausgehändigt bekommen? Diese dann somit Transportieren, Aufbewahren und natürlich auf einem Schießstand schiessen.

Der Kollege Sportschuetze verfügt selbst bereits über KW und LW aber momentan über keinen Voreintrag in seiner Grünen bezüglich der zu testenden KW.

Der Händler selbst ist sich bezüglich der Handhabung im hiesigen Fall unsicher.

Geschrieben
Der Händler selbst ist sich bezüglich der Handhabung im hiesigen Fall unsicher.

Da er Zwangsmitglied in irgendwelchen Kammern, vermutlich zusätzlich Mitglied in irgendwelchen Verbänden ist, es SEIN Job ist von dem er leben will - sollte er sich vielleicht einfach mal selbst kümmern und sich kundig machen :rolleyes: .

Meine Meinung dazu : Ja - es ist sowohl aus rechtlichen Gründen (der von Dir zitierte § 12 ) erlaubt - als aus praktischen Gründen unvermeidlich - wie sollte sonst eine Waffenerprobung VOR Ankauf möglich sein ???

Andere Händler - die da offenbar weiter sind als Deiner :P - haben dafür sogar Vordrucke im Internet stehen :icon14: (wenn es Dich interessiert, such ich den Link raus)

Gruß Mouche

Geschrieben

Ich sehe es auch so wie Mouche. Maßgebend ist der vom Bedürfnis umfasste Zweck. Und das ist schlichtweg z.B. das sportliche Schießen oder die Jagd.

Wer zu diesem Zweck zwar eine WBK besitzt aber aus irgendwelchen Gründen (kein Geld, kein Tresor, vorheriger Test der Waffe) keine Waffe eingetragen hat, die ausgeliehen werden soll, kann diese zumindest ausleihen. :closedeyes:

Geschrieben
das trauen sich viele nicht, da sie besonders vor der behörde nicht zugeben wollen, dass sie keinen durchblick haben.

ist bittere realität.

319879[/snapback]

sicher schon mal eine repräsentativumfrage gemacht?! B)

Geschrieben
wo soll sich der händler denn erkundigen?

auf rechtsauskünfte vom vdb würde ich mich jedenfalls nicht verlassen.

319839[/snapback]

.....ob das der VdB , die Handwerkskammer,das Gewerbeaufsichtsamt, das Regierungspräsidium oder das Innenministerium oder sonst wo ist, ist mir egal-ich hab keinen Waffenhandel :P - wenn er aber zur Führung eines Waffenhandels befähigt sein will - dann muß er in der Lage sein, das auch eigenständig klären zu können :rolleyes: .

Durch einen Kunden bei WO ist zwar ganz lustig - aber für den Zweck wohl nicht ganz der übliche Weg :chrisgrinst: - und was die Rechtssicherheit anbelangt auch etwas fraglich :grlaugh:

Mouche

Geschrieben
Ich sehe es auch so wie Mouche. Maßgebend ist der vom Bedürfnis umfasste Zweck. Und das ist schlichtweg z.B. das sportliche Schießen oder die Jagd.

Wer zu diesem Zweck zwar eine WBK besitzt aber aus irgendwelchen Gründen (kein Geld, kein Tresor, vorheriger Test der Waffe) keine Waffe eingetragen hat, die ausgeliehen werden soll, kann diese zumindest ausleihen. :closedeyes:

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Hallo Sachbearbeiter,

ich kann deine Meinung in dieser Sache nicht teilen. Waffen sollen nur in Ausnahmefaellen im Leihverfahren ueberlassen werden und zur sicheren Aufbewahrung bei laengerer Abwesenheit des Besitzers. Es ist absolut unueblich dass einem WBK-Inhaber, ohne Voreintrag, von einem Waffenhaendler eine Waffe ueberlassen wird. Ich bin der Meinung dass dies auch nicht vom Gesetzgeber so gewollt ist, selbst wenn es das Gesetz bei grosszuegiger Interpretation hergibt. Als Waffenhaendler, dem faktisch durch das Waffengesetz eine besondere Vertrauensstellung eingeraeumt wird, wuerde ich mich keinesfalls auf ein Ueberlassen im Leihverfahren einlassen. Die ueberlassene Waffe ist danach meiner Kontrolle und Einwirkung entzogen. Dies ist bei einem Freund oder Bekannten schon ein immenses Risiko, bei einem Kunden dessen Personaldaten und Wohnanschrift lediglich bekannt sind, und selbst diese stimmen moeglicherweise nicht, ist das zumindest pure grobe Fahrlaessigkeit. Uebrigens kann man mit dem Waffenhaendler einen Termin auf dem Schiesstand vereinbaren zwecks Probeschiessen.

Im Uebrigen, wenn ich deine Argumentation weiterdenke, waere das eine gute Geschaeftsidee "Rent a Gun", die WBK fungiert dann als Fuehrerschein. Prost Mahlzeit.

Gruss Nobody

Geschrieben
Hallo Sachbearbeiter,

ich kann deine Meinung in dieser Sache nicht teilen. Waffen sollen nur in Ausnahmefaellen im Leihverfahren ueberlassen werden und zur sicheren Aufbewahrung bei laengerer Abwesenheit des Besitzers. Es ist absolut unueblich dass einem WBK-Inhaber, ohne Voreintrag, von einem Waffenhaendler eine Waffe ueberlassen wird. Ich bin der Meinung dass dies auch nicht vom Gesetzgeber so gewollt ist, selbst wenn es das Gesetz bei grosszuegiger Interpretation hergibt. Als Waffenhaendler, dem faktisch durch das Waffengesetz eine besondere Vertrauensstellung eingeraeumt wird, wuerde ich mich keinesfalls auf ein Ueberlassen im Leihverfahren einlassen. Die ueberlassene Waffe ist danach meiner Kontrolle und Einwirkung entzogen. Dies ist bei einem Freund oder Bekannten schon ein immenses Risiko, bei einem Kunden dessen Personaldaten und Wohnanschrift lediglich bekannt sind, und selbst diese stimmen moeglicherweise nicht, ist das zumindest pure grobe Fahrlaessigkeit. Uebrigens kann man mit dem Waffenhaendler einen Termin auf dem Schiesstand vereinbaren zwecks Probeschiessen.

Im Uebrigen, wenn ich deine Argumentation weiterdenke, waere das eine gute Geschaeftsidee "Rent a Gun", die WBK fungiert dann als Fuehrerschein. Prost Mahlzeit.

Gruss Nobody

319925[/snapback]

Deine Meinung in Ehren - aber sie ist BARER Unsinn :rolleyes:

Lies doch einfach mal, was im Gesetz steht, das schon Gültigkeit hat - und im Entwurf der Verwaltungsvorschriften ,der noch nicht gilt - aber deutlich zeigt, "was der Gesetzgeber" will : "Für Inhaber einer WBK für einen vom Bedürfnis umfaßten Zweck - für maximal einen Monat" !! Das sind die Voraussetzungen- und sonst NICHTS :P

Mouche

Geschrieben
Im Uebrigen, wenn ich deine Argumentation weiterdenke, waere das eine gute Geschaeftsidee "Rent a Gun", die WBK fungiert dann als Fuehrerschein. Prost Mahlzeit.

319925[/snapback]

Was spricht dagegen, Waffen zu vermieten? Viele Leute wollen zum Beispiel gerne einmal mit Schalldämpfer oder mit exotischen Großkalibern schiessen, ohne diese Waffen dafür kaufen zu müssen. Ein Mietservice an Berechtigte wäre bestimmt nicht verkehrt.

Geschrieben
Was spricht dagegen, Waffen zu vermieten? Viele Leute wollen zum Beispiel gerne einmal mit Schalldämpfer oder mit exotischen Großkalibern schiessen, ohne diese Waffen dafür kaufen zu müssen. Ein Mietservice an Berechtigte wäre bestimmt nicht verkehrt.

319940[/snapback]

Eben. Der Gesetzgeber hat ja eine Beschränkung vorgenommen, indem er die Leihe nur an zuverlässige Personen (andere sollten keine WBK mehr haben :glare: ) zulässt.

Worin liegt der Unterschied für Dich, Nobody, ob eine zuverlässige Person

- eine Waffe aufgrund eines Eintrags in der WBK oder

- vorübergehend als Leihwaffe besitzt ?

Oder muss man für Leihwaffen noch zuverlässiger sein als sonst ? :P

Geschrieben
...Die ueberlassene Waffe ist danach meiner Kontrolle und Einwirkung entzogen. Dies ist bei einem Freund oder Bekannten schon ein immenses Risiko, bei einem Kunden dessen Personaldaten und Wohnanschrift lediglich bekannt sind, und selbst diese stimmen moeglicherweise nicht, ist das zumindest pure grobe Fahrlaessigkeit....

Gruss Nobody

319925[/snapback]

Hallo Nobody,

wir sprechen aber doch von einer Person mit einer gültigen (günen) WBK - oder?

Dann verstehe ich Deine Vorbehalte nicht. Oder hast Du schon mal Probleme mit WBK-Inhabern gehabt???

Meistens kommt doch auch noch eine persönliche Bekanntschaft hinzu. Also bei meinem großen Waffenhändler in Hannover spricht mich das Personal persönlich mit Namen an!!!

(Ich muß vielleicht auch erwähnen, daß ich dort ein Großteil meines Geldes lasse :crying: )

Geschrieben
Eben. Der Gesetzgeber hat ja eine Beschränkung vorgenommen, indem er die Leihe nur an zuverlässige Personen (andere sollten keine WBK mehr haben :glare: ) zulässt.

Worin liegt der Unterschied für Dich, Nobody, ob eine zuverlässige Person

- eine Waffe aufgrund eines Eintrags in der WBK oder

- vorübergehend als Leihwaffe besitzt ?

Oder muss man für Leihwaffen noch zuverlässiger sein als sonst ? :P

319947[/snapback]

Hallo Sachbearbeiter,

mir fallen da spontan einige Sachen ein die mit den "Leihwaffen" passieren koennten, wobei Verlorengehen noch das harmloseste ist. In dem Fall hat dann nicht nur der Verlierer den Schaden und die Scherereien, sondern auch noch der Verleiher. Und wenn der Verleiher auch noch Haendler ist....... nein danke. Ich verleihe keine Waffen, und ich denke kein Haendler der noch halbwegs bei Verstand ist wird Waffen an Kunden, schlimmer noch an potentielle Kunden, ausleihen. Wenn ein Haendler es noetig hat, sich auf sowas einzulassen sollte er vielleicht gleich Konkurs anmelden. Dann hat er sich wenigstens die Scherereien mit der Ordnungsbehoerde erspart wenn Waffen Verloren gehen oder Unfaelle passieren, oder ....., oder....., usw.

Gruss Nobody

PS: Auch Erlaubnisinhaber sind Menschen, und bis etwas anderes bewiesen ist nicht Vertrauenswuerdiger als andere Personen.

Geschrieben
Hallo Sachbearbeiter,

mir fallen da spontan einige Sachen ein die mit den "Leihwaffen" passieren koennten, wobei Verlorengehen noch das harmloseste ist. In dem Fall hat dann nicht nur der Verlierer den Schaden und die Scherereien, sondern auch noch der Verleiher. Und wenn der Verleiher auch noch Haendler ist....... nein danke. Ich verleihe keine Waffen, und ich denke kein Haendler der noch halbwegs bei Verstand ist wird Waffen an Kunden, schlimmer noch an potentielle Kunden, ausleihen. Wenn ein Haendler es noetig hat, sich auf sowas einzulassen sollte er vielleicht gleich Konkurs anmelden. Dann hat er sich wenigstens die Scherereien mit der Ordnungsbehoerde erspart wenn Waffen Verloren gehen oder Unfaelle passieren, oder ....., oder....., usw.

Gruss Nobody

PS: Auch Erlaubnisinhaber sind Menschen, und bis etwas anderes bewiesen ist nicht Vertrauenswuerdiger als andere Personen.

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Entschuldige bitte :) - aber Du Redest Unsinn :icon13::icon13: .

Wenn Du nur eine Spur von Ahnung von Waffen und Service-Freundlichkeit hättest,dann würdest Du wissen, daß ein vernünftiger Käufer von einem vernünftigen Händler eine Gebraucht - Waffe zum Probeschießen möchte und auch bekommt !

Händler die SO denken wie DU - DIE gehen Pleite - zum Glück kann ich da nur sagen :chrisgrinst:

Mouche

Geschrieben

Further along this line... ich hätte da eine ergänzende Frage, die allerdings kein eigenes Thema wert ist.

Wenn ich mir auf den gülten Voreintrag in meiner WBK hin eine Kurzwaffe bereits gekauft habe (der Voreintrag, d.h. die Erwerbsberechtigung, ist also "verbraucht") - darf ich mir dann trotzdem von einem Berechtigten eine Waffe des gleichen Kalibers zusätzlich ausleihen?

Konkret: Als Besitzer einer "Pistole .45 ACP", darf ein Familienmitglied (ebenfalls Besitzer einer "Pistole .45 ACP") mir diese für einen gelegentlichen Schießstandbesuch leihweise überlassen - ohne selbst anwesend zu sein?

Dumme Frage? So what. Lieber einmal mehr gefragt.

Schonmal vielen Dank.

Esteban

Geschrieben
...  mir fallen da spontan einige Sachen ein die mit den "Leihwaffen" passieren koennten ...

320297[/snapback]

ja klar, sie "koennten" um sich schlagen, ohne vorwarnung explodieren oder einem auf den fuss fallen :021:

Geschrieben
Konkret: Als Besitzer einer "Pistole .45 ACP", darf ein Familienmitglied (ebenfalls Besitzer einer "Pistole .45 ACP") mir diese für einen gelegentlichen Schießstandbesuch leihweise überlassen - ohne selbst anwesend zu sein?

Esteban

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Hallo Esteban,

ein WBK-Besitzer darf sich WBK-pflichtige Waffen kurzfristig (z.B. für einen Standbesuch) ausleihen - unabhängig vom Kaliber und Verwandschaftsverhältnis.

Eine Kopie der zur geliehenen Waffe passenden WBK (vielleicht mit Vermerk "Ausgeliehen zum Schießen am... + Unterschrift des Inhabers" reicht als Legitimation.

Geschrieben
Hallo Esteban,

ein WBK-Besitzer darf sich WBK-pflichtige Waffen kurzfristig (z.B. für einen Standbesuch) ausleihen - unabhängig vom Kaliber und Verwandschaftsverhältnis.

Eine Kopie der zur geliehenen Waffe passenden WBK (vielleicht mit Vermerk "Ausgeliehen zum Schießen am... + Unterschrift des Inhabers" reicht als Legitimation.

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Es reicht schlichtweg eine Waffenbesitzkarte ! (Ob auch Erben und Altbesitzer unter den Kreis der Leihberechtigten fallen, darüber kann man streiten, weil diese nicht die Berechtigung zum Erwerb weiterer Waffen haben. Andererseits werden auch diese auf Zuverlässigkeit überprüft).

Ansonsten spielt es keine Rolle, ob eine Waffe geliehen wird, von der man eine gleiche oder ähnliche bereits besitzt.

@Nobody: verloren gehen können auch Waffen, die in eine WBK eingetragen worden sind. Macht für mich eigentlich wenig bis gar keinen Unterschied... <_<

Geschrieben
Auch Erlaubnisinhaber sind Menschen, und bis etwas anderes bewiesen ist nicht Vertrauenswuerdiger als andere Personen

richtig! aber sie sind auch nicht weniger vertrauenswürdig. :rolleyes:

das gilt auch für führerscheininhaber. trotzdem werden täglich tausende, wenn nicht sogar dutzende fahrzeuge von arglosen autohändlern oder privatverkäufern irgendwelchen kaufinteressenten arglos überlassen, um damit probefahrten durchzuführen. :chrisgrinst:

und nun erzähl' mir nur noch, dass eine schusswaffe gefährlicher ist, als ein auto... :021:

willkommen in der wirklichkeit ;)

Geschrieben
@Nobody: verloren gehen können auch Waffen, die in eine WBK eingetragen worden sind. Macht für mich eigentlich wenig bis gar keinen Unterschied...  <_<

320355[/snapback]

Sicher lieber Sachbearbeiter,

aber dann hat nur der Verlierer den Schaden und den Behoerdenaerger, und nicht auch noch der Haendler bzw Verleiher.

An verschiedene andere Schreiber hier:

Ihr habt eine ziemlich komische Vorstellung von Kunden- und Serviceorientiert. Kunden- und Serviceorientiert bedeutet NICHT dass man auf JEDEN Wunsch des Kunden eingeht, sei er auch noch so unverschaemt und abwegig, wie ihr euch das anscheinend wuenscht. Klar, ein Haendler der das tut ist natuerlich everybody's darling, aber, um mit Franz Josef Strauss' Worten zu sprechen, everybody's darling ist schnell everybody's Depp und dann evtl. bald seine Handelslizenz los.

Gruss Nobody

Geschrieben
Ihr habt eine ziemlich komische Vorstellung von Kunden- und Serviceorientiert. Kunden- und Serviceorientiert bedeutet NICHT dass man auf JEDEN Wunsch des Kunden eingeht, sei er auch noch so unverschaemt und abwegig, wie ihr euch das anscheinend wuenscht.

320423[/snapback]

:021: Tschuldigung, ich kann wirklich nicht mehr...

Wenn ich eine gebrauchte (!!!) Waffe kaufe, möchte ich sie natürlich vorher testen. Denn die Eintragung derselben kostet richtig Geld. Das Austragen, wenn sie zwar optisch ok ist, jedoch miserabel schießt kostet wieder, nicht nur Geld sondern auch Zeit und massig Laufereien.

Und da ist der Wunsch nach Probeschießen für Dich "unverschämt und abwegig" :021: (so, bin jetzt wieder vom Boden hochgeklettert) :glare:

Lieber Nobody, von Verkaufen (und von Kaufen) scheinst du absolut keine Ahnung zu haben. Und: Wieviel Waffen hast du denn bisher verbummelt?

BTW: Ich habe da noch einen prima Tintenstrahldrucker, suuuuuuupergünstig! Willst du ihn? Aber vorher getestet wird nicht :blink:

Geschrieben
Further along this line... ich hätte da eine ergänzende Frage, die allerdings kein eigenes Thema wert ist.

Wenn ich mir auf den gülten Voreintrag in meiner WBK hin eine Kurzwaffe bereits gekauft habe (der Voreintrag, d.h. die Erwerbsberechtigung, ist also "verbraucht") - darf ich mir dann trotzdem von einem Berechtigten eine Waffe des gleichen Kalibers zusätzlich ausleihen?

Konkret: Als Besitzer einer "Pistole .45 ACP", darf ein Familienmitglied (ebenfalls Besitzer einer "Pistole .45 ACP") mir diese für einen gelegentlichen Schießstandbesuch leihweise überlassen - ohne selbst anwesend zu sein?

Dumme Frage? So what. Lieber einmal mehr gefragt.

Schonmal vielen Dank.

Esteban

320330[/snapback]

Hallo Esteban,

JAJAJAJA

Evtl. noch Formular, gibt es evtl. im Downloadbereich, sicher gab es mal einen Thread dazu.

Für Sie gefunden:http://foren.waffen-online.de/index.php?showtopic=269451&st=0&p=269818entry269818

@Nobody: Ordentliche Händler posten hier mit Klarnamen und auch nicht solchen Scheiß.

Gruß Olav

Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Geschrieben
:021: Tschuldigung, ich kann wirklich nicht mehr...

Und da ist der Wunsch nach Probeschießen für Dich "unverschämt und abwegig"  :021:  (so, bin jetzt wieder vom Boden hochgeklettert)  :glare:

Wer lesen und auch noch verstehen kann was er liest ist eindeutig im Vorteil. Wenn du meine Beitraege nochmal durchliest wirst du feststellen dass ich da bereits geschrieben habe dass man mit jedem Haendler auch einen Schiesstandtermin vereinbaren kann, was ich ganz und gar nicht abwegig finde.

Gruss Nobody

Geschrieben

Gilt für den Händler nicht:

§34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und – wenn gegeben – die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

:confused:

Gruß Gromit

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