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IGNORED

Erstiegert, und nun...?


sixshooter666

Empfohlene Beiträge

Nach langem warten ist meine "grüne" bei mir angekommen, jetzt will ich eine Waffe ersteigern, doch da es meine erste ist, weiss ich leider nicht genau wie ich vorgehen muss, um alle eventualitäten abzudecken.

Das heisst, ich wüsste gerne wie ich beim Versand, Vorlage meiner EWB, eintragung usw vorgehen muss. Am besten detalliert und schritt für schritt, also für doofe :D !!

Falls es einen Unterschied macht, ich komme aus NRW.

Mfg Me

Danke für jede Antwort.

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- ersteigern

- die Grüne an den Verkäufer senden

- Kaufvertrag kann auch nicht schaden

- Verkäufer sendet dann Waffe, Grüne retoure

- innerhalb von 14 Tagen Meldung an die Behörde

Sollte der Verkäufer Händler sein, trägt dieser die Waffe in deine Grüne ein.

Wenn privat, lässt er die Finger aus deiner Grünen.

Grüne kann auch fotokopiert, beglaubigt an den Verkäufer gehen.

Vielleicht hast du aber auch Glück und er ist mit einer email - Datei zufrieden.

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Vielleicht hast du aber auch Glück und er ist mit einer email - Datei zufrieden.

308457[/snapback]

Hallo

Ist leider nur im Original oder Beglaubigte Kopie möglich, ich würde keinem eine Waffe verkaufen, von den ich nicht die WBK in Original oder Beglaubigte Kopie, gesehen habe.

Gruß Norbert07

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Das ist die frage, wie kann ich sicher gehen das mit seiner karte alles ok ist.

Ich verstehe immernoch nicht, wer ihm die waffe austrägt, wie beweist er das er sie verkauft hat. und woher bekomme ich die eintragungsnummer.

Gibts es vordrucke für einen kaufvertrag?

Also was brauch ich jetzt alles um mir die waffe eitragen zu lassen.

Er muss doch auch nachweisen ab wann sich die waffe nicht mehr in seinem besitz befunden hat, wie macht er das?

nenene, was ein durcheinander.

mfg me

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Das ist die frage, wie kann ich sicher gehen das mit seiner karte alles ok ist.

Ich verstehe immernoch nicht, wer ihm die waffe austrägt, wie beweist er das er sie verkauft hat. und woher bekomme ich die eintragungsnummer.

Gibts es vordrucke für einen kaufvertrag?

Also was brauch ich jetzt alles um mir die waffe eitragen zu lassen.

Er muss doch auch nachweisen ab wann sich die waffe nicht mehr in seinem besitz befunden hat, wie macht er das?

nenene, was ein durcheinander.

mfg me

308481[/snapback]

Hallo sixshooter666

schau mal hier, einige Vordrucke, Waffererwerb, Waffenkauf, Waffenverleih.

Vordrucke

Gruß Norbert07

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Hi Sixshooter666,

für den Kauf auf die "Grüne" ist ein Voreintrag nötig - ist klar.

Zunächst mußt Du dem Verkäufer - ggf. durch eine beglaubigte Kopie Deiner WBK - Deine Erwerbsberechtigung nachweisen. Die Waffe kannst Du dann schon übernehmen (am besten mit einer Kopie der Verkäufer-WBK) Als Kaufvertag ist der Mustervertrag auf der FWR-Seite ganz hilfreich. Dort wird unter anderem auch festgehalten auf welcher WBK-Nummer, ausgestellt von ..., Spalte die von Dir erworbene Waffe eingetragen ist. Mit diesem Vertrag und Deiner WBK gehst Du zu Deiner Waffenbehörde und läßt Dir das Teil eintragen. Der Verkäufer bekommt dann einige Tage später von seiner Behörde die Aufforderung seine WBK zwecks Austragung vorzulegen.

Das ist alles.

Gruß

Manfred

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Jennerwein,

mit einem Orginal gegen über mehreren Privatverkäufern auch, oder?

Karl

308535[/snapback]

@karl22:

Nein.

Wenn mir als Verkäufer die WBK im Original zugesandt wird, dann trage ich dort die verkaufte Waffe mit Angabe der Hersteller- oder Modellbezeichnung, Waffennummer, Erwerbsdatum und Überlasser ein, so wie es der Händler auch macht. Damit ist nur ein "einmaliger Erwerb" gewährleistet und die WBK ist nicht "mehrfach verwendbar", wie es eine Kopie wäre.

So long, CM :)

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@karl22:

Nein.

Wenn mir als Verkäufer die WBK im Original zugesandt wird, dann trage ich dort die verkaufte Waffe mit Angabe der Hersteller- oder Modellbezeichnung, Waffennummer, Erwerbsdatum und Überlasser ein, so wie es der Händler auch macht. Damit ist nur ein "einmaliger Erwerb" gewährleistet und die WBK ist nicht "mehrfach verwendbar", wie es eine Kopie wäre.

So long, CM :)

308538[/snapback]

achja mein lieber CM , in die WBK darfst du gar nix eintragen

das darf nur der Händler

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Eine Kopie, selbst eine beglaubigte würde ich nicht akzeptieren. Mit 20 Kopien könnte man so 20 Waffen kaufen.

soso... das wird dann allerdings etwas schwierig, wenn man seinen sb bittet, die 20 waffen in die original-wbk einzutragen :021:

mal im ernst: ich gebe doch nicht meine original-wbk an leute, die ich nicht mal persönlich kenne- geschweige dass ich denen erlaube, darin herumzumalen.

bei käufen über e-gun oder von privat über kleinanzeige sehe ich mir waffen, mit denen ich schießen will, immer vorher an(bei sammlerstücken sowieso). da habe ich dann auch meine original-wbk dabei. ^_^

s+r

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achja mein lieber CM , in die WBK darfst du gar nix eintragen

das darf nur der Händler

308540[/snapback]

WaffG

Abschnitt 2, Unterabschnitt 6, Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten

§34

Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellende Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige lediglich der Name der Firma und die Anschrift der Niederlassung anzugeben.

Wenn ich diesen Text richtig lese, ist der Händler oder Hersteller (Inhaber einer Erlaubnis nach §21) verpflichtet, den entsprechenden Eintrag vorzunehmen und die zuständige Erlaubnisbehörde innerhalb der vorgegebenen Frist über den Erwerb zu unterrichten. Der private Verkäufer ist ebenfalls dazu verpflichtet die Veräusserung innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Erwerbers bei seiner Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Ich finde allerdings keinen Passus, der es dem privaten Verkäufer explizit untersagt, ebenfalls die veräusserte Waffe in die WBK des Erwerbs einzutragen. So finden sich in meinen diversen WBK's verschiedene Eintragungen von privaten Verkäufern. Ich habe es bisher ebenso gemacht und es ist noch nie von einer Behörde beanstandet worden.

So long, CM :)

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@cartridgemaster:

Der Passus gilt nicht für dich als Privatmann.

Finger raus aus fremden Dokumenten!!

Nachsatz: Übrigens hast du bereits richtig zitiert und auch gelesen, das der eine (Händler) die Eintragung vornehmen muss und der andere (der keine Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 hat) nur melden muss.

Wenn nämlich der Privatmann ebenfalls eintragen muesste, würde es dort stehen und dies ist nicht der Fall. Somit gilt bereits genanntes "Finger raus". :)

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@cartridgemaster:

Der Passus gilt nicht für dich als Privatmann.

Finger raus aus fremden Dokumenten!!

308587[/snapback]

Ein Brauch der in anderen Ländern auch üblich ist.

In der Überschrift der entsprechenden Spalte der WBK steht Behörde oder Händler, Dienstsiegel/Stempel.

Karl

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