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IGNORED

Individuelles Bedürfniss nach §8


John Gun

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Wer ist der "Dachverband VDS" :confused: ? Anerkannt nach § 15 WaffG?

So long, CM

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Hallo CM,

der VDS (Vereinigung Deutscher Sportschützen) ist ein Zusammenschluss mehrerer kleinerer EInzelverbände, der sich unter Federführung des VDW (u.a. Dr. Hans Scholzen) gegründet hat. Mit unserem Beitritt am 01.04.2005 (kein Aprilscherz) zum VDW als Teilverband der innerhalb des VDW das Schwarzpulverschießen vollumfänglich abbildet, hat dieser neu gegründete VDS die Grenze von 10.000 Mitgliedern überschritten und beantragt nun die Anerkennung nach §15 Waffengesetz. Wir erwarten den positiven Bescheid ab Frühjahr/Sommer 2006. So lange braucht das Bundesverwaltungsamt inzwischen für ein Zulassungsverfahren!!

Gruß

Helmut

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Wir erwarten den positiven Bescheid ab Frühjahr/Sommer 2005. So lange braucht das Bundesverwaltungsamt inzwischen für ein Zulassungsverfahren!!

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Wohl eher 2006. Mein Vereinsvorsitzender hat mit Herrn Gräfrath (schreibt der sich so?) vom BVA gesprochen und der meinte vor Mitte 2006 wird das nix. Eher noch Ende 2006.

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Wohl eher 2006. Mein Vereinsvorsitzender hat mit Herrn Gräfrath (schreibt der sich so?) vom BVA gesprochen und der meinte vor Mitte 2006 wird das nix. Eher noch Ende 2006.

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Hallo Sonet,

Du hast recht- war ein Fehler von mir - hab es gerade noch editieren können- Danke für den Hinweis

Gruß

Helmut

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@IMI

Diese glorreiche "Erkenntnis" stammt aus einer Stellungnahme und Verwaltungsanweisung des schleswig-holsteinischen Innenministeriums zu verschiedenen Fragen des Waffenrechts (Ich habe das Schreiben mit AZ irgendwo, aber frag mich nicht. Ist schon einige Jahre alt) und wird auch entsprechend von schleswig-holsteinischen Behörden so angewand.

Von anderen Bundesländern habe ich gehört, daß es entsprechende Anweisungen gibt.

Weder im alten WaffG und seinen VO´s noch im neuen WaffG ist das abschließend geregelt und deswegen können die Länder dort Richtlinien definieren, weil der Vollzug Landessache ist.

PS: Wenn Du ganz genau wissen willst, was eine regelmäßige schießsportliche Betätigung ist, frag Deine Genehmigungsbehörde, die sollten ganz genau wissen, was sie wollen...

Gruß,

frogger

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@frogger:

Danke!

Meine Bekannte und ich werden mal demnächst bei unserer Behörde vorbei schauen.

Ich fragte Dich, weil man doch gerne schon im Vorfeld informiert ist, was einen vielleicht auf der Behörde erwartet.

Nochmals Danke

IMI

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PS: Wenn Du ganz genau wissen willst, was eine regelmäßige schießsportliche Betätigung ist, frag Deine Genehmigungsbehörde, die sollten ganz genau wissen, was sie wollen...

353237[/snapback]

Jein.

Was "regelmäßig" ist, prüft und bestätigt im Rahmen des § 14 der Verband. Da mag es zwar sein, daß ein Verband sich an einen behördliche Vorstellung (mehr ist das nicht) von "18x im Jahr, oder mindestens einmal jeden Monat" anlehnt, und verbandsintern Ähnliches zur Voraussetzung einer Bedürfnisbestätigung macht (wobei er sich i.d.R. auf eine Bescheinigung des Vereins hierüber verlassen wird und darf). Das darf er auch.

Aber, wie gesagt, die Behörde hat hier nichts zu fordern und der Sportschütze hat der Behörde nichts vorzulegen außer der Verbandsbestätigung.

Bei "freien" Schützen sieht es dann freilich anders aus. Hier wird mensch ggf. im Streitfall abwarten müssen, ob sich ein Verwaltungsgericht an die Brenneckesche Begründung des Gesetzentwurfs anlehnt oder nicht.

Carcano

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...

Bei "freien" Schützen sieht es dann freilich anders aus. Hier wird mensch ggf. im Streitfall abwarten müssen, ob sich ein Verwaltungsgericht an die Brenneckesche Begründung des Gesetzentwurfs anlehnt oder nicht.

Carcano

353290[/snapback]

Kannst Du diesen Satz bitte noch ein wenig erläutern, denn genau daruf kommt es mir/meiner Bekannten an.

Danke

IMI

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Auf besonderen Wunsch:

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post-3533-1116858391_thumb.jpg

post-3533-1116858407_thumb.jpg

Hinweis: Scans lokal abspeichern und dann mit beliebigen Bildbetrachtungsprogramm anschauen. Die direkte Anzeige im Internet Explorer kann unleserlich sein, weil der automatisch die Anzeigegröße auf den Bildschirm anpaßt.

Gruß,

frogger

352778[/snapback]

Das Schreiben kenne ich.

Ich poste hier nochmal einen Brief den ich vom BMI bekommen habe.

Ist eine grosse Datei bitte warten.

http://westernschuetzenverein-lawmen-ev.de/innen.pdf

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werte gemeinde!

die geschichte mit dem §8 klingt ja äußerst interessant!

kann man damit auch die mengenbeschränkungen der grünen wbk umgehen?

ich habe ja schon 2 kw drinstehen und würde im sommer gerne noch eine erwerben ...

ich bin mir nicht sicher ob ich von meinen verbänden (vdrbw und bssb) eine entsprechende bedürfnisbescheinigung bekomme, da ich zwar 1-2x die woche schiesse, aber nicht an wettkämpfen teilnehme.

lg

ralf

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werte gemeinde!

die geschichte mit dem §8 klingt ja äußerst interessant!

kann man damit auch die mengenbeschränkungen der grünen wbk umgehen?

ich habe ja schon 2 kw drinstehen und würde im sommer gerne noch eine erwerben ...

ich bin mir nicht sicher ob ich von meinen verbänden (vdrbw und bssb) eine entsprechende bedürfnisbescheinigung bekomme, da ich zwar 1-2x die woche schiesse, aber nicht an wettkämpfen teilnehme.

lg

ralf

354501[/snapback]

Über den BSSB kannst du auch ohne Wettkampfteilnahme eine weitere KW beantragen. Ich stecke in der gleichen Situation (nächste KW wäre die dritte) und habe mir das von meinem Bezirksreferenten sagen lassen.

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Über den BSSB kannst du auch ohne Wettkampfteilnahme eine weitere KW beantragen. Ich stecke in der gleichen Situation (nächste KW wäre die dritte) und habe mir das von meinem Bezirksreferenten sagen lassen.

354505[/snapback]

hi beasty!

dann hat der bssb die grenze bei 3 kw´s ... der vdrbw ist da anscheinend strenger ...

aber nur mal weitergedacht - was wäre mit der 3. ... 4. ... 5. ... usw.?

abgesehen davon, dass ich mir das ned leisten könnte - würde da der §8 helfen?

lg

ralf

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Über den BSSB kannst du auch ohne Wettkampfteilnahme eine weitere KW beantragen. Ich stecke in der gleichen Situation (nächste KW wäre die dritte) und habe mir das von meinem Bezirksreferenten sagen lassen.

354505[/snapback]

Da Du ja auch, so wie ich, im BSSB bist, sag mal bitte: Wie sieht dann das nötige weitere Training aus um eine dritte und vierte KW zu bekommen? ( Die müsste man ja auch gleich wieder im Doppelpack beantragen dürfen, oder?)

Für die ersten 2 KW musste man ja innerhalb eines Jahres wenigstens 18 mal Schießen gehen.

Gruss IMI

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Da Du ja auch, so wie ich, im BSSB bist, sag mal bitte: Wie sieht dann das nötige weitere Training aus um eine dritte und vierte KW zu bekommen? ( Die müsste man ja auch gleich wieder im Doppelpack beantragen dürfen, oder?)

Für die ersten 2 KW musste man ja innerhalb eines Jahres wenigstens 18 mal Schießen gehen.

Gruss IMI

354583[/snapback]

Laut meinem Bezirksreferenten ändert sich am Verfahren bei weiteren Kurzwaffen (nicht nur bei der dritten) nichts. Es müsse lediglich wieder die schießsportliche Tätigkeit nachgewiesen werden (egal ob Training oder Wettkampf). Diese Regelung bezieht sich aber nur auf neue Disziplinen. Wenn man eine Zweitwaffe für eine Disziplin will, werden andere Maßstäbe angelegt.

Wenn ihr Fragen zum Antragsprozedere habt, dann wendet euch doch einfach an eurem Bezirksreferenten. Es könnte bei euch ja auch anders aussehen.

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Laut meinem Bezirksreferenten ändert sich am Verfahren bei weiteren Kurzwaffen (nicht nur bei der dritten) nichts. Es müsse lediglich wieder die schießsportliche Tätigkeit nachgewiesen werden (egal ob Training oder Wettkampf). Diese Regelung bezieht sich aber nur auf neue Disziplinen. Wenn man eine Zweitwaffe für eine Disziplin will, werden andere Maßstäbe angelegt.

Wenn ihr Fragen zum Antragsprozedere habt, dann wendet euch doch einfach an eurem Bezirksreferenten. Es könnte bei euch ja auch anders aussehen.

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wie ist das denn in meinem fall deiner meinung nach?:

ich hab derzeit 2 pistolen (usp tactical .45 + ne 92fs 9mm) und würde gerne zum abrunden noch den .44er revolver meines schützenkamerade erwerben ...

beim vdrbw gibt es ja getrennte disziplinen für pistole und revolver - leider aber auch die beschränkung auf 2 kw grundbedürfnis ohne wk.

wie ist das im bssb? ich fürchte die haben nur eine gk-kw-disziplin für alle sorten ...

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wie ist das denn in meinem fall deiner meinung nach?:

ich hab derzeit 2 pistolen (usp tactical .45 + ne 92fs 9mm) und würde gerne zum abrunden noch den .44er revolver meines schützenkamerade erwerben ...

beim vdrbw gibt es ja getrennte disziplinen für pistole und revolver - leider aber auch die beschränkung auf 2 kw grundbedürfnis ohne wk.

wie ist das im bssb? ich fürchte die haben nur eine gk-kw-disziplin für alle sorten ...

354604[/snapback]

Meine Meinung dazu:

Beantrage einfach einen Revolver in .44 Magnum über die DSB-Disziplin Großkaliberrevolver .44 mag (Kennziffer 2.58). Wenn du ein regelmäßiges Training mit erlaubnispflichtigen Kurzwaffen vorweisen kannst, sollte es keine Probleme geben.

Das ist aber nur meine Meinung. Letztendlich kann dir nur dein Bezirksreferent eine verbindliche Aussage geben.

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  • 4 Monate später...

Habe eine WBK über § 8 Abs. 1 WaffG, also ohne eine Verbandsbescheinigung,

erhalten. Und das in NRW. Ich kann also nur bestätigen, dass es geht.

Gruß

Schuetze

Und wie hast Dus genau angestellt, wie trainiert, was trainiert und was beantragt?

Möchte nämlich mit einer Freundin im Januar das selbe angehen...

IMI

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Ich habe das so "angestellt", wie frosch es hier beschrieben hat, also ein

Jahr Training, bei mir mit verschiedenen Waffen, insbesondere auch mit

einer Pistole 9mm, alles im persönlichen Schießbuch festgehalten. Die

Sachkunde habe ich über den RSB abgelegt, denn ich bin auch in einem

solchen Verein, nur bekomme ich über den RSB noch keine Verbands-

bescheinigung, weil von dort - aus deren Sicht nicht unverständlich -

die Voraussetzungen für die Bescheinigung des Bedürfnisses strenger

ausgelegt werden, als es das Gesetz verlangt. Konkret muss man dort

- wie bei den meisten Verbänden, oder allen? - nachweisen, mindestens

12 Monate Mitglied zu sein. Dies ist bei mir nicht der Fall, ist aber nach

dem Gesetz auch nicht vorgesehen (warum auch, es geht ja auch ganz

ohne Verein und da reicht auch ein Jahr Schiesstraining). Auf die Mit-

gliedschaft stellt das Gesetz bei § 14 WaffG nur für den Zeitpunkt des

Antrags ab. Kurz gesagt: Mir war der "Heckmeck" über den Verband

zu blöde und das wäre bei mir wohl "erst" in 6 Monaten gegangen, des-

wegen habe ich es halt über § 8 Abs. 1 WaffG realisiert. Habe nun eine

Pistole Kaliber 9mm eingetragen und warte auf meine P210-5 LS.

Gruß

Schuetze

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Hallo Leute,

schön für "Schütze", daß es wohl funktioniert hat, aber warum zum Teufel muß ich als ernsthafter Sportschütze die Wummen gleich und sofort zu Hause im Schrank liegen haben ??? (Oder unterm Kopfkissen, was hier vielleicht eher der Fall war).

Man kann doch auch sich eine Waffe aussuchen, beim Händler lassen, regelmäßig mit dem Teil schießen und nach Ablauf der Zeit ohne Probleme eintragen lassen und mit nach Hause nehmen.

D.h., §8 ist meines Erachtens nach eigentlich überflüssig wie ein Kropf, es sei denn, zur schnellen Waffenbeschaffung. Und genau das sollte ja mit dem neuen Waffg. unterbunden werden.

mfg

Ralf

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Hallo Leute,

...Man kann doch auch sich eine Waffe aussuchen, beim Händler lassen, regelmäßig mit dem Teil schießen und nach Ablauf der Zeit ohne Probleme eintragen lassen und mit nach Hause nehmen.

...mfg

Ralf

Und wie soll das bitte funktionieren, dass man die Waffe immer zum Schiessstand bringt?

Wie, wenn man gerne auf verschiedenen Ständen schiesst?

Ich habe z.B. innerhalb des letzten Jahres auf 5 verschiedenen Ständen trainiert.

IMI

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Die von "Dynamite Harry" bzw. "ralf" geäußerte Meinung kann ich gar nicht

nachvollziehen. Abgesehen davon, dass die Waffen bei mir nicht unter einem

Kopfkissen (sind zu hart!) und auch nicht einfach in einem Schrank, sondern

in einem Tresor im Keller und damit zwei Stockwerke entfernt liegen, scheint

nicht verstanden worden zu sein, dass ich bereits seit über einem Jahr unter

anderem mit einer Waffe der beantragten Art regelmäßig geschossen habe.

Von Waffen "gleich und sofort zu Hause liegen" haben kann daher keine Rede

sein. § 8 Abs. 1 WaffG dient in keiner Weise der "schnellen Waffenbeschaf-

fung". Auch danach bekommt man - bei richtiger Auslegung - etwaige

Waffen ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen erst nach mindestens

einem Jahr regelmässigen Schiesstraining. Zudem bin ich Mitglied in einem

nach § 15 WaffG anerkannten Verband, habe Meisterschaften mitgeschossen

und schiesse jeweils nach einer anerkannten Schiessordnung. Deswegen

weiss ich im Ergebnis nicht, wo das Problem liegt. Im Übrigen war der Gesetz-

geber wegen der so genannten negativen Koalitionsfreiheit, die im Grund-

gesetz verankert ist, dazu verpflichtet, die Vorschrift des § 8 Abs. 1 WaffG

in das Gesetz aufzunehmen. Hierdurch wird aber niemand bevor- und / oder

benachteiligt, weil auch wenn in § 8 Abs. 1 WaffG nichts von einem Jahr

Schiesstraining steht, unter anderem dies als eine der Voraussetzungen

angenommen wird. Über § 8 Abs. 1 WaffG wird man daher keineswegs

"besser" behandelt und kommt auch in keiner Weise schneller an Waffen.

Gruß

Schuetze.

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