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IGNORED

Waffe auf Privatgrundstück führen?


Mk23-Socom

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Geschrieben

Hallo nochmal (hab heute meinen Fragetag *g*)

Stimmt es, dass man MIT der Erlaubnis eines Besitzers von Privatgrund (ob Eigentumswohnung, oder privates Freigelände), auf selbigem seine Waffe führen kann?

Wie soll das denn aussehen?

Muss das schriftlich festgehalten werden, wie soll das Führen aussehen? So wie ich das verstanden habe, darf man die Waffe dann nicht in einem Koffer irgendwo ablegen, sondern muss die Waffe immer am Mann (oder sogar immer festhalten?) haben, ist ja auch irgendwo klar, weil man ja stehts die Gewalt über die Waffe haben muss.

Kann man die Waffe auch in einem Holster rumtragen?

Und jetzt die in meinen Augen wichtigste und interessanteste Frage, vorrausgesetzt es stimmt so, wie ichs verstanden habe... Wofür sollte man das machen dürfen? Wo liegt der Sinn? Man darf ausserhalb vom Schiesstand die Waffe nicht benutzen und nur um einen auf Grundstücksheriff zu machen, ist es wohl doch eher albern?!

Lieben Gruß,

Basti

Geschrieben

also zunächst mal liegt es meinem verständnis einer demokratie näher, wenn man nach dem sinn von verboten fragt und nicht "warum ist das erlaubt".

erlaubt ist, was nicht verboten ist. und verbote sollten einen sinn haben.

(soviel zur theorie)

denk mal darüber nach, ist aber jetzt nicht böse gemeint.

wozu das gut sein sollte?

du darfst die waffe auch beim büchsenmacher aus dem koffer nehmen und du darfst damit in deinem garten (oder bei einem kumpel) trockenübungen machen.

mittlerweile gibt es im gesetz auch die einschränkung, dass dieses führen im rahmen des "vom bedürfnis umfassten zweck" erfolgen muss, d.h. du darfst mit einer sportwaffe nicht als nachtwächter auf einem privatgrundstück arbeiten.

Geschrieben

hallo

wahrsager hat genau den punkt getroffen, da es in der vergangenheit wohl ab und an mal vorgekommen ist,dass türsteher ihre waffen dabei hatten (natürlich mit einverständnis des hausrechtsinhabers!!!!!!!) was zu dieser

zeit absolut legal war, hat man im neuen waffengesetz die

klausel ---- vom bedürfnis umfassten zweck ---- eingebracht,hiermit ist gemeint,das eine sportwaffe zum

sportschiessen gedacht ist ( ihr vom bedürfnis umfasster zweck) und NICHT!!!!!! vom türsteher eines lokales geführt werden darf.

viele grüsse

peter

Geschrieben

Kommt darauf an Aufgrund welches Bedürfnisses (§4 Absatz 4 und weiterführend §8) Du die Waffe erworben hast.Wenn Du Sportschütze bist kannst Du es vergessen, da Du die Waffe ausschließlich zwecks Ausübung des Schießsportes erworben hast.Nach dem neuen Waffengesetz ist der Waffenbesitz zweckgebunden.§12 Absatz 3 Punkt 1. (diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt) Das Killerargument heißt "zu einem von seinem Bedürfniss umfassten Zweck...." Es wird Dir schwer fallen eine plausible Begründung zu finden die erklärt ( ich vermute einmal das Du die Waffe in einem Holster am Mann bei Dir tragen möchtest und dieses permanent auf dem Privatgründstück)weshalb dieses Führen im Zusammenhang mit Deinem Bedürfniss steht.

Hoffe es hat Dir weitergeholfen.

Geschrieben

Nachfrage meinerseits zum besseren Verständnis (oder Vermeidung eines Missverständnisses):

War das von euch (Wahrsager, Peter Becker, Ruger) Erläuterte (d.h. kein Führen auf dem Grundstück) jetzt ausschließlich auf ein Privatgrundstück eines Dritten (Freund, Diskobesitzer etc.) bezogen oder auch auf das Tragen der Waffe auf dem eigenen Hausgrundstück des Legalwaffenbesitzers (wäre in diesem Sinne auch kein Führen) ?

Gruß

karlyman

Geschrieben

Antwort auf:

...(d.h. kein Führen auf dem Grundstück) jetzt ausschließlich auf ein Privatgrundstück eines Dritten (Freund, Diskobesitzer etc.) bezogen oder auch auf das Tragen der Waffe auf dem eigenen Hausgrundstück des Legalwaffenbesitzers (wäre in diesem Sinne auch kein Führen) ?Gruß

karlyman


egal ob auf dem befriedeten Besitz eines Dritten mit dessen Zustimmung oder auf dem "Eigenen" , den vom Bedürfnis umfassten Zweck erfüllst du nur auf einem zugelassenen Schießstand und sonst nirgendwo

Geschrieben

Habe in dem "Merkblatt Waffenrecht" vom 07.06.2004 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

Brüssel??? (siehe Anhang) folgendes gefunden:

4.1. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch Ausstellung einer

Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung einer weiteren Waffe in eine bereits vorhandene

Waffenbesitzkarte erteilt. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz umfasst die Erlaubnis zum Führen

der Waffe innerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten

Besitztums.

konnte es aber im Waffengesetz und der Verwaltungsvorschrift nicht finden. Ich gehe nicht davon aus das die Deutsche Botschaft ein solches Merkblatt herausgibt wenn es nicht irgendwo steht, konnte es aber nicht finden.Vielleicht weiß ja jemand etwas mehr.Genauer § und passage wäre sehr hilfreich.

Geschrieben

wobei mich dieser Passus der Polizei Duisburg

http://www.polizei-duisburg.de/orga/vl/vl1...erlaubnisse.htm

etwas nachdenklich macht:

Antwort auf:

Zitat

Ebenso umfangreich ist die Prüfung bei Personen, die eine Waffe zum persönlichen Schutz oder zum Schutz besonders gefährdeter Personen beantragen
und diese Waffe außerhalb ihrer Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen Grundstücks führen wollen.


also scheint es doch einen Unterschied zwischen "mit Zustimmung Dritter" und befriedetem, eigenem Besitz zu geben ??

Wenn nicht würde man es nicht explizit hervorheben .

nochmal Zitat aus oben:

Antwort auf:

Zitat

Ein Waffenschein ist die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe. Führen bedeutet im Waffenrecht das Mitnehmen einer Schusswaffe außerhalb seiner Wohnung, seines Grundstücks oder seiner Geschäftsräume.


also scheint´s auf dem "eigenen" doch möglich zu sein

Geschrieben

Antwort auf:

Antwort auf:

...(d.h. kein Führen auf dem Grundstück) jetzt ausschließlich auf ein Privatgrundstück eines Dritten (Freund, Diskobesitzer etc.) bezogen oder auch auf das Tragen der Waffe auf dem eigenen Hausgrundstück des Legalwaffenbesitzers (wäre in diesem Sinne auch kein Führen) ?Gruß

karlyman


egal ob auf dem befriedeten Besitz eines Dritten mit dessen Zustimmung oder auf dem "Eigenen" , den vom
Bedürfnis umfassten Zweck
erfüllst du nur auf einem zugelassenen Schießstand und sonst nirgendwo


QUATSCH!!!!!

sorry für die grossbuschtaben, aber sie sind immer dann nötig, wenn leute ihr juristisches halbwissen mit fettschrift proklamieren.

schiessen darf ich nur auf einer genehmigten schiessstätte. aber alle anderen übungen (z.b. anschlagübungen, trockentraining mit pufferpatrone oder ziehübungen) darf ich natürlich auf einem umfriedeten privatgrundstück machen. ich darf auch meine waffe quer über's grundstück zum schuppen tragen um sie dort zu putzen.

wenn der gesetzgeber gewollt hätte, dass ich die waffe NUR auf dem stand führen darf, dann hätte er es so in's gesetz geschrieben.

a propos gesetz, hier nochmal der text:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

WIE kommst du bitte darauf, dass damit NUR ein schiessstand gemeint sein soll???

ausserdem:

Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,

d.h. im eigenen garten ist es kein führen, daher wird auch nicht der "vom bedürfnis umfasste zweck" gefordert.

alles klar?

Geschrieben

ach, das war ne korrektur? da hättest du aber noch das eigentliche posting editieren können.

egal.

wollte dir nicht auf die füsse treten, aber falsche darstellungen müssen meiner meinung nach deutlich klargestellt werden, sonst verbreiten sie sich als "wahrheit".

gruss,

w.

Geschrieben

Hier muß ich aus meiner Sicht Wahrsager zustimmen ( so ein Mist aber auch ! crying.gifcrying.gif)

Antwort auf:

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;


Hier ist ausdrücklich die Rede von " Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung .... ".

Damit soll die Türsteher-Gesetzteslücke geschlossen werden.

Vom eigenen Grundstück ist keine Rede, also ist es nicht verboten mit allen umgehängten Waffen den Zaun entlang zu patroullieren.Auch wenn dies dem " Bedürfnis umfaßten Zweck " nicht entsprechen würde.

Die Frage ist natürlich, ob es sinnvoll ist das zu machen.

Wenn irgend einer per Handy einen Großeinsatz auslöst,hat man vielleicht das Recht auf seiner Seite, aber trotzdem die Aufregung.

Ich hätte zwar kein Problem mit meiner Waffe auf dem Balkon zum Putzen zu gehen, oder quer über den Hof zu latschen aber man sollte auch seine Nachbarn etwas kennen.

Geschrieben

Hat schon jemand den Passus aus dem "Merkblatt Waffenrecht" vom 07.06.2004 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

Brüssel bestätigen können? Wundert mich nur das ich darüber nichts schriftliches finde. Die können doch nicht neben dem Waffengesetz und der Allgemeinen Waffenverordnung eigene Interpretationen herausbringen die nirgendwo stehen......oder? Wo steht das den jetzt genau, schwarz auf weiß?

Geschrieben

Also das Thema ist ja hööööchst interessant.

Macht mal feste weiter. Warum? Ich will ja nicht mit meiner Plempe im Halfter um´s Haus patroullieren laugh.gif

Aber jetzt kommt mein lieber alter Kumpel wieder in´s Spiel. Er hat eine Autowerkstatt, Tankstelle und Autoverkauf. Früher hatte er einen Waffenschein. Den haben sie irgendwann nicht mehr verlängert. Jetzt ist er Sportschütze.

Darf ER nun mit seinen "Sportwaffen" in der Hand zum "Nachgucken" gehen wenn nachts um 3 in der Kasse der Alarm losgeht?

Darf ER evtl. seine Sportwaffe unter die Geldkassette IM Verkaufsraum legen?

In diesem Fall kommt zwar noch dazu dass es sich um Räumlichkeiten handelt die der Öffentlichkein zugänglich sind (Geschäfts-räume) aber dennoch ist und bleibt es ein PRIVATgrundstück bzw. sein EIGENES Grundstück.

Geschrieben

Antwort auf:

Hallo nochmal (hab heute meinen Fragetag *g*)

Stimmt es, dass man MIT der Erlaubnis eines Besitzers von Privatgrund (ob Eigentumswohnung, oder privates Freigelände), auf selbigem seine Waffe führen kann?

Wie soll das denn aussehen?

Muss das schriftlich festgehalten werden, wie soll das Führen aussehen? So wie ich das verstanden habe, darf man die Waffe dann nicht in einem Koffer irgendwo ablegen, sondern muss die Waffe immer am Mann (oder sogar immer festhalten?) haben, ist ja auch irgendwo klar, weil man ja stehts die Gewalt über die Waffe haben muss.


Die Waffe muß vor dem Zugriff durch Nichtberechtigte geschützt sein. Solange man im Raum ist kann man sie auch ablegen, verläßt man den Raum muß man sie mitnehmen.

Antwort auf:

Kann man die Waffe auch in einem Holster rumtragen?


Ja, sicher!

Antwort auf:

Und jetzt die in meinen Augen wichtigste und interessanteste Frage, vorrausgesetzt es stimmt so, wie ichs verstanden habe... Wofür sollte man das machen dürfen? Wo liegt der Sinn?


Seit wann wird alles verboten, worin irgendjemand keinen Sinn sieht?

Antwort auf:

Man darf ausserhalb vom Schiesstand die Waffe nicht benutzen und nur um einen auf Grundstücksheriff zu machen, ist es wohl doch eher albern?!


Was ein Unsinn. Ich benutzte laufend Waffen außerhalb von Schießständen. Ich führe sie in geladenem, somit einsatzbereitem Zustand und schieße auch damit.

Wenn einer den Scheriff in seinem Reihenhausgarten spielen will, so darf er das. Der Spott der Nachbarschaft ist ihm gewiß. Auch hier gilt wieder: Nicht jeder Schwachsinn ist auch verboten.

Geschrieben

@smithy

ich weiß ja nicht was Dein Kollege für Probleme hat, aber Deine Fragen muss ich alle verneinen.

Er darf nicht seine Waffen mit in die Tankstelle nehmen um nachzusehen, da er

A)jederzeit sein Telefon bedienen kann um die Polizei zu rufen wenn er denn ein Verdacht hat das etwas nicht in Ordnung ist

B)er sich mit anderen Mitteln absichern kann (Tränengas, Pfefferspray, Begleitperson) um abends in seiner Tankstelle nach dem Rechten zu sehen.

C) Er selbst schuld ist wenn seine verbalen Fähigkeiten nicht ausreichen um den betreffenden Sachbearbeiter vollzuschleimen damit er seinen Waffenschein wieder verlängert bekommt

Seine Waffe darf er auch nicht mitnehmen weil er Sportschütze ist und das einzige was er mit seinen Waffen machen darf ist damit Löcher in Pappscheiben zu schießen (wenn er diese denn überhaupt trifft) und sonst GAR NICHTS! Sein Privatgeschäft (Tankstelle) ist sein Privatproblem! Und überhaupt finde ich es konkret GRASS unsere Sportkameraden in so eine Situation mit hineinzuziehen nur weil Dein Freund so egozentrisch veranlagt ist das er sein edles Sportschießeisen mißbraucht möchte welches er voller Vertrauen ausschließlich zum Sportschießen erhalten hat. Das kannst Du Deinem Freund 'mal sagen! Schämen soll er sich!Wenn er schon etwas superblödes unternehmen möchte um seinen kapitalistischen Betrieb zu erhalten dann soll er gefälligst die Schießeisen woanders organisieren und uns Sportschützen damit in Ruhe lassen!Wir sind Verfassungstreue Bundesbürger und auf Herz und Niere geprüft! Und wenn Ihm das alles zu viel ist dann soll er seine Tanke vekaufen und Dauerurlaub in Sibirien machen. So und jetzt mach ich mir mein Abendbrot! Das mußte 'mal raus.

HA. 021.gif

Geschrieben

Na na, bell mal unseren lieben Smithy nicht an - der hat sich gerade erst so einen schönen neuen Avatar zugelegt. laugh.gificon14.gif

In der Sache hast Du (bis auf eine denkbare Ausnahme) recht. Das Problem ist nämlich der Transport der Waffen. Der darf nämlich nur vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgen.

Wenn die Waffen aber auf anderem Wege mal an der Tankstelle angekommen sind, darf er diese auf seinem eigenen Privatbesitz dort auch besitzen. Wie die Waffen allerdings gesetzestreu dorthin transportiert werden, überlasse ich der Fantasie des einzelnen. wink.gifcool.gifcool3.gif

Geschrieben

Die Waffen kann er doch zum Putzen mit in die Tankstellen genommen haben. Das ist doch ein vom Bedürfnis umfasster Zweck, oder?

Das soll aber nicht heißen, dass ich es gut finde, wenn jeder 2. Tankstellenbesitzer eine Waffe im Verkaufsraum hat.

Geschrieben

Antwort auf:

Die Waffen kann er doch zum Putzen mit in die Tankstellen genommen haben. Das ist doch ein vom Bedürfnis umfasster Zweck, oder?

Das soll aber nicht heißen, dass ich es gut finde, wenn jeder 2. Tankstellenbesitzer eine Waffe im Verkaufsraum hat.


Wo liegt dann für Dich das Problem?

Karl

Geschrieben

also ich hätte damit kein Problem, bis jetzt habe ich noch immer meine Tankrechnung bezahlt

Antwort auf:

Das soll aber nicht heißen, dass ich es gut finde, wenn jeder 2. Tankstellenbesitzer eine Waffe im Verkaufsraum hat.


Waffen "putzen" - ein vom Bedürfnis umfasster Zweck 021.gif

Antwort auf:

Die Waffen kann er doch zum Putzen mit in die Tankstellen genommen haben. Das ist doch ein vom Bedürfnis umfasster Zweck, oder?


Geschrieben

Antwort auf:

@smithy

ich weiß ja nicht was Dein Kollege für Probleme hat, aber Deine Fragen muss ich alle verneinen.

Er darf nicht seine Waffen mit in die Tankstelle nehmen um nachzusehen, da er

A)jederzeit sein Telefon bedienen kann um die Polizei zu rufen wenn er denn ein Verdacht hat das etwas nicht in Ordnung ist

B)er sich mit anderen Mitteln absichern kann (Tränengas, Pfefferspray, Begleitperson) um abends in seiner Tankstelle nach dem Rechten zu sehen.

C) Er selbst schuld ist wenn seine verbalen Fähigkeiten nicht ausreichen um den betreffenden Sachbearbeiter vollzuschleimen damit er seinen Waffenschein wieder verlängert bekommt


Obwohl Deine Antworten wunderschön sarkastisch sind wink.gif taugen sie nicht mal zu diesem. Denn sie sind sehr sehr praxisfremd. Ausserdem war die Frage []thoretisch gemeint.

Zu a:

DiePolizei kommt schon. Wenn´s dann ein "Fehlalarm" war kostet es 200 Euro. So muss dann immer eine beschädigter Spiegel oder sowas gefunden werden dann ist es kostenlos crazy.gif

zu b: Genau, er weckt nachts um 3 seine Alte auf und sie gehen dann gemeinsam mit Pfefferspray auf Streife. Vorher rufen sie aber beim Wetterdienst an um zu sehen woher der Wind bläst 021.gif

zu c:

Es gab eine Zeit bei uns da wurde ausnahmslos KEIN WS verlängert. Da hilft alles Schleimen nicht und nicht mal einen Monat kostenlos tanken cool3.gif

Archiviert

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