Pitt Posted November 10, 2004 Share Posted November 10, 2004 Da das hier noch nicht thematisiert wurde: --- 27. Oktober 2004 Der Verband der Büchsenmacher und Waffenfachhändler (VDB) hat mit dem Bundesinnenministerium eine Sonderregelung beschließen können. VDB-Geschäftsführer Wolfgang Fuchs: "Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendungssicherheit (also Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw.) entspricht. Weiterhin ist der Transport der Gas-Schreckschusswaffe von Ort zu Ort erlaubnisfrei, also ohne den Kleinen Waffenschein zulässig, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird. Diese erfreuliche Regelung haben wir nach regem Schriftwechsel und Gesprächen vom Bundesministerium des Innern erhalten." Genau so werde das, so meldet zumindest der VDB weiter, auch in die künftige Waffenverwaltungsvorschrift aufgenommen. --- Was ist jetzt bitte genau "pyrotechnische Munition"? Auch ein Böller im Kaliber 12? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lt. Blueberry Posted November 10, 2004 Share Posted November 10, 2004 Antwort auf: Was ist jetzt bitte genau "pyrotechnische Munition"? Auch ein Böller im Kaliber 12? Was soll es sonst sein ??? Mad Max Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pitt Posted November 10, 2004 Author Share Posted November 10, 2004 Antwort auf: Antwort auf: Was ist jetzt bitte genau "pyrotechnische Munition"? Auch ein Böller im Kaliber 12? Was soll es sonst sein ??? Mad Max D. h, ich kann auf einem befriedeten Besitztum meiner Wahl mit einer legalen Waffe meiner Wahl Böller etc. pp. verschießen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 10, 2004 Share Posted November 10, 2004 Auf das VErschiessen von Pyromun aus scharfen Waffen wuerde ich lieber mal verzichten, ich wuesste nicht, wo das im Gesetz erlaubt wird, ohne besondere Erlaubnis. Das Schreiben bezieht sich auf §12(4).1 Es geht nicht um das Verschiessen von Kartuschenmun, sondern um Waffen, aus denen sie verschossen werden kann und zwar NUR Kartuschenmun. Steht so im Gesetz, bitte nachlesen. Der Rest stand mit anderen Worten schon vor einem Jahr im E.L.F.-Flugi zum Thema. Schoen, dass es seinen Weg in die Oeffentlichkeit fand, wenn auch anscheinend mit gewissen Vereinfachungen, die zu unklarheiten wie bei Pitt fuehren koennen. Also nochmal: Es darf mit Schusswaffen, aus denen NUR Kartuschenmun verschossen werden kann, auf befriedetem Besitz senkrecht nach oben geschossen werden. Hier nochmal der Gesetzestext: Antwort auf: 4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig 1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, B) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, Link to comment Share on other sites More sharing options...
.357mag Posted November 10, 2004 Share Posted November 10, 2004 Hallo, ich habe dazu oder daneben auch noch eine kleine Frage die immer mal wieder mit ja und nein beantwortet wurde. Brauche ich zum Böllern (§27 vorhanden) jetzt für Sylvester noch eine Genehmigung oder eben nicht, da Sylvester ist ?? Ich habe auf diese Frage schon etliche unterschieliche Antworten gehört und die Dame die die Scheine ausstellt brauche ich auch nicht zu fragen, sie weiss nichtmal wie ich mein Pulver lagern darf/muss. Gruß .357mag Link to comment Share on other sites More sharing options...
JDHarris Posted November 10, 2004 Share Posted November 10, 2004 Na das ist ja eine ganz tolle Errungeschaft! Soweit ich weiss ist das Verbringen einer Waffe, wenn dies nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit geschieht, schon immer - und nicht nur zu Sylvester - vollkommen legal gewesen. Also nix neues! Und das Abschiessen von Leuschtspurmunition auf befriedetem Gelände (wenn die Waffe dafür konstruiert wurde, also eine Gaspistole oä ist, und daraus keine scharfe Munition verschossen werden kann) war auch schon immer zulässig. Also alles nix neues! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 10, 2004 Share Posted November 10, 2004 Klar ists nix neues. Aber da nicht mal die Polizei immer richtig informiert war (KWS fuer Druckluftwaffen und aehnlicher Schwachfug), ists doch schoen, wenn sich die Sache langsam immer weiter rumspricht. @357Mag: Puh, da muss ich passen, ist ein Boeller ueberhaupt eine Waffe i.s.d. WaffG? Link to comment Share on other sites More sharing options...
JDHarris Posted November 10, 2004 Share Posted November 10, 2004 Naja, die Überschrift dieses Threads heisst immerhin "Erleichterungen zu Sylvester". Wie schön, dass wir uns jetzt schon über "Erleichterungen" freuen, die eigentlich schon die ganzen Jahre über gelten. (vor zwei Jahren brauchte man dazu noch nichtmal irgendeine Erlaubnis) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 10, 2004 Share Posted November 10, 2004 Da fällt mir folgende Begebenheit ein. Ein sehr guter Bekannter von mir, dessen Fehler, Vorzüge, gesundheitliche Probleme ich fast besser kenne, als meine eigenen, hatte einmal zu Sylvester Besuch. Er sagte: Wir gehen nachher auf die Veranda und schiessen Schwarzpulver mit Filzpfopfen aus einer Perkussionspistole. Alle sagten: Au ja. Nur vergaß der Bekannte dann, das Öl durch Wischen und Abschlagen eines Zündhütchens zu entfernen. Daher zündete die Ladung nicht. Nach einer Weile des Feierns zogen sich die Gäste und die Ehefrau wieder in das warme Zimmer zurück, wogegen der arme Bekannte das Übliche tat: Piston abschrauben, Schweizer I dahinter streuen, schütteln, nochmal streuen, Piston draufschrauben. Zudem mußte er noch die ganzen Utensilien zusammensuchen und das alles im besoffenen Kopp. Nachdem dann alles getan war, tat er ein Zündhütchen drauf und zog den Abzug. 80 Grain Schweizer II brachen sich Bahn und zwar so stark, daß sie sogar zwei (!) Filzpfropfen aus dem Wege drückten. Mit pfeifenden Ohren öffnete der Bekannte dann die Verandatüre und sagte seinen Gästen und der Ehefrau: "Es hat gezündet". Sie antworteten im Chor: "Wir hams gemeherkt". Es wurde dann noch ein lustiges Knallen veranstaltet, gegen das die Böller der Dorfjugend blaß aussahen. Außerdem gelang es dem Bekannten, gewisse Vorbehalte der Gäste gegen das Schießwesen nicht nur zu zerstreuen, sondern einem gewissen Interesse den Weg zu ebnen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
.357mag Posted November 11, 2004 Share Posted November 11, 2004 Hallo, ja, so in der Art hatte ich mir das auch gedacht. Klagen wird es wohl auch keine geben, da ich recht einsam wohne. Aber rechtliche Grundlage wird wohl schwer sein. Naja, also wie gehabt und viele Grüße .357mag Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 11, 2004 Share Posted November 11, 2004 Vorsicht mit dem Böllern !!!! Zum Böllern braucht man erst mal als Grunderlaubnis die Genehmigung nach § 27 SprengG (Erwerb und Umgang mit Böllerpulver). Diese Genehmigung schließt aber nur das Böllern in genehmigten Schießstätten ein. Böllern ist kein Schießen im waffenrechtlichen Sinn, weil kein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird. Deshalb braucht man (seit dem neuen WaffG) keine waffenrechtliche Schießerlaubnis. Außerhalb genehmigter Schießstätten benötigt man aber eine Genehmigung der Ortspolizeibehörde (das ist das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde, wo das Böllern stattfinden soll) nach Polizeigesetz unter Beachtung immissionsschutzrechtlicher und Nachbars Belange. Link to comment Share on other sites More sharing options...
.357mag Posted November 11, 2004 Share Posted November 11, 2004 Hallo Sachbearbeiter, ja, den nach $27 habe ich komplett (wiederladen, böllern....) aber mir war nicht klar ob es Sylvester eine allgeine Erlaubnis gibt oder ob ich die auch gesondert beantragen muss. Aber wo ich Dich schon mal dran habe. Ich habe insbesonder bzgl. §27 noch ein paar kleinere Fragen und würde sonst auch ev. mal per PN gerne mit Dir diskutieren bzw. Rat einholen. Viele Grüße .357mag Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 11, 2004 Share Posted November 11, 2004 Aber lass Dich nicht anstiften, auf Nachbars Rollaeden zu feuern. Link to comment Share on other sites More sharing options...
.357mag Posted November 11, 2004 Share Posted November 11, 2004 Die sind zu weit weg. nächster Nachbar ist bestimmt 500 Meter und dazwischen sind jede Menge Bäume. Gruß .357mag Link to comment Share on other sites More sharing options...
muni Posted November 11, 2004 Share Posted November 11, 2004 Antwort auf: Naja, die Überschrift dieses Threads heisst immerhin "Erleichterungen zu Sylvester". Wie schön, dass wir uns jetzt schon über "Erleichterungen" freuen, die eigentlich schon die ganzen Jahre über gelten. (vor zwei Jahren brauchte man dazu noch nichtmal irgendeine Erlaubnis) Nicht so ganz... Das Schiessen mit Knallpatronen war KEIN Problem....das Abschiessen von pyrotechnischen Geschossen PM I evtl. schon. Denn es musste sichergestellt sein, das die "Geschosse" (auch ein pyrotechnisches Leuchtkügelchen ist ein Geschoss) Dein (oder der einladenenden Person)befriedetes Besitztum NICHT verlassen KÖNNEN!!!. Vergleiche Kommentar Potrykus zum Schiessen ohne Schiesserlaubnis. Und Können ist ein weit dehnbarer Begriff gewesen...denn auch Wind und Schusswinkel konnten dazu führen, das das Geschoss doch den eingefriedeten Besitz verlassen KONNTE. Insofern ist die generelle -jetzt vertretene Auffassung-, das ein Abschuss von Leuchtkugeln etc. im 90Grad-Winkel vom eigenen Besitz aus generell erlaubt ist, schon ein eindeutiger Fortschritt hinsichtlich Rechtssicherheit. Jetzt kann eben Nachbarle oder Trachtenverein Gruen-Weiss nicht mehr sagen, Deine Geschosse hätten doch das Grundstück verlassen, oder verlassen KÖNNEN. Das spielt nunmehr keine Rolle mehr. Vielleicht trägt das was zum besseren Verständnis bei.. Muni Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ganymed Posted November 11, 2004 Share Posted November 11, 2004 Antwort auf: Die sind zu weit weg. nächster Nachbar ist bestimmt 500 Meter und dazwischen sind jede Menge Bäume. Gruß .357mag Bei ausreichender Pulvermenge sind 500m garnichts... Link to comment Share on other sites More sharing options...
chr Posted November 11, 2004 Share Posted November 11, 2004 Antwort auf: Bei ausreichender Pulvermenge sind 500m garnichts... Aber doch nicht mit dem Filzpfropfen!!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hilli Posted November 11, 2004 Share Posted November 11, 2004 mit der richtigen Menge NC-Pulver könnten Teile des Vordeladers 500m weit kommen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 11, 2004 Share Posted November 11, 2004 Wenn keine Rolläden in der Nähe sind, ists ja langweilig... Gruß SB inzwischen geläutert von diesen Jugendsünden Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 11, 2004 Share Posted November 11, 2004 @Sachbearbeiter: Böllern ist kein Schießen, waffenrechtlich somit irrelevant. Die Genhmigungspflicht würde voraussetzen, daß es eine entsprechende ander gesetzliche Regelung (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) gäbe. Mir ist nur eines bekannt, nämlich das Bayerische Immissionsschutzgesetz. In Thüringen existiert hingegen beispielsweise kein Landes-Immissionschutzgesetz (so weit ich up do Date bin) und das Polizei-Aufgabengesetz enthält ebenfalls kein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Was meinst Du mit Polizeigesetz ? Wahrscheinlich das, was in Hessen "Hess. Sicherheits- und Ordnungsgesetz", in Thüringen "Polizeiaufgabengesetz" und nochwoanders wieder anders heißt. nun Neiß ich nicht, wo Du amtlich tätig bist, aber der nähere Hintergrund Deiner Ausführungen würde mich interessieren. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 11, 2004 Share Posted November 11, 2004 Hallo RB, ich hab doch oben schon geschrieben, dass Böllern (und deshalb auch genau so umschrieben) kein Schießen im waffenrechtlichen Sinn ist. Böllern außerhalb von Schießstätten bedarf einer immissionsschutzrechtlichen und polizeirechtlichen Prüfung. Das Polizeigesetz ermöglicht eine Verfügung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die durch das Böllern ausgehen. Nur das hab ich damit gemeint. Es geht also z.B. um Schutzabstände, Anwesenheit von Personen, Freihalten öffentlicher Verkehrsflächen etc. Ich weiß, dass die Genehmigungsbehörde in jedem Bundesland anders heißt, aber ein Polizeigesetz haben nun mal alle. Alles klaro ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
skipper Posted November 11, 2004 Share Posted November 11, 2004 Antwort auf: Böllern außerhalb von Schießstätten bedarf einer immissionsschutzrechtlichen und polizeirechtlichen Prüfung. Soweit ich mich erinnern kann - habe ejtzt leider kein Gesetz parat - ist das Böllern nur Anzeigepflichtig bei der zuständigen Behörde. Und ob nun geprüft wird oder nicht, was solls Link to comment Share on other sites More sharing options...
Brummpa Posted November 11, 2004 Share Posted November 11, 2004 Antwort auf: Diese Genehmigung schließt aber nur das Böllern in genehmigten Schießstätten ein. Habe ich etwas verpasst. Brummpa Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 12, 2004 Share Posted November 12, 2004 Es ist zwar klar, daß die Polizeibehörden und Vollzugspolizeien aufgrund der jeweiligen Sicherheits- und Ordnungsgesetze zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit (und Ordnung) einschreiten dürfen. Das bedeutet aber nicht, daß man für alle und jede Handlung erst eine Genehmigung beantragen müßte. Dafür wiederum bedarf es des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Jetzt muß ich mal ein wenig insistieren und fragen, welches Polizeirecht Du meinst (welches Bundesland) und an welcher Stelle steht, daß das Böllern einer Genehmigung bedürfe. Halten zu Gnaden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 12, 2004 Share Posted November 12, 2004 Böllern steht natürlich nicht konkret als Wort in den PolG der Bundesländer drin. Aber durch das Böllern außerhalb genehmigter Schießstätten kann zweifellos eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Und genau darum muss die Ortspolizeibehörde zumindest die genauen Gegebenheiten prüfen. Je nach Lage werden dann diverse Auflagen verfügt. Abgesehen davon werden auch immissionsschutzrechtliche Belange berührt. @Brummpa: ich vermute schon, dass Du was verpasst hast. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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