Howie Posted November 12, 2004 Share Posted November 12, 2004 @ RB: Wenn einer Böllern möchte, muß er das "anmelden". (Incl.: Zeit, Ort, Art des Böllerns) Die zuständige Behörde wird also informiert, und kann es gegebenenfals auch untersagen. Antwortbeispiel: Es wird ihnen untersagt: mit ihrem cal. 300mm Kanonenböller in der Nacht von 21 - 23 Uhr auf der Wiese zwischen Altersheim und Krankenhaus, eine Böllerserie von 300 Schuß abzugeben. Ich hoffe, du verstehst was ich mit diesem Beispiel meine. (Sonst ziehen einige Altersheimbewohner ins Krankenhaus um. ) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 12, 2004 Share Posted November 12, 2004 Gröööööööööööööhl !!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 14, 2004 Share Posted November 14, 2004 bei wem anmelden und auf welcher gesetzlichen Grundlage ? Ihr eiert rum und beantwortet eigentlich diese beiden Fragen nicht. Es kann ja stimmen und ich bin doof, weil ich es nicht weiß. Aber einfach nur anzunehmen, daß schon irgendwo verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, halte ich auch nicht für angemessen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Howie Posted November 14, 2004 Share Posted November 14, 2004 Es ist ja nicht verboten. Bei meinen Lehrgang letzthin hieß es: Momentan sogar nichteinmal mehr zwingend vorgeschrieben. Seit der Gesetzesänderung "rechtsfreier" Raum, aber etwas in Vorbereitung. Es ist aber "angeraten" Bescheidzusagen das man böllert. Weil: 1. Zwingend ist es wieder ab Veröffentlichung der Verordnung. (Liest du regelmäßig den Gezetzesanzeiger?) 2. Wenn einer wie in meinem Beispiel böllert, gibt es Probleme sobald es Beschwerden gibt, oder die Herren und Damen in Grün da stehen. Mit der Aussage: "Es ist ordnungsgemäß angemeldet" nimmst du dann den Wind aus den Segeln. Antwort auf: bei wem anmelden Anmelden bei der Ordnungsbehörde. Z.B. Ordnungsamt, --> ist aber unterschiedlich, je nach dem wo man wohnt. Antwort auf: daß schon irgendwo verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist Stimmt schon, aber es ist unter Umständen eine Belästigung und Ruhestörung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Shotgun George Posted November 15, 2004 Share Posted November 15, 2004 Hallo zusammen, die Festlegung "Böllern ist kein Schiessen" könnte man noch einer näheren Prüfung unterziehen: Da die meisten böllernden Zeitgenossen zwecks Lagersicherung des Pulvers sowie Erzeugung eines sonoreren Klanges eine Verdämmung benutzen, bei der es sich um einen Filzpfropfen handelt, liesse sich trefflich streiten, ob hier nicht ein Geschoss durch den Lauf getrieben wird. Und angesichts der Durchschlagskraft, die ein Filz auf kurze Distanz entwickelt (z.B. mind. 1 Lage Canvas, 2 Lagen Stoff und 10mm Haut und Fett ), bin ich versucht eine Mündungsenergie über 7,5 Joule anzunehmen. Was wäre denn, wenn wir das Sylvesterliche Abfeuern von Kartuschenmunition resp. Vorderladern als Schiessen auslegen und hier versuchen, über das Nicht-Verlassen des Grundstückes zu argumentieren? Fehlt die genehmigte Schiessstätte was? Gruß Shotgun Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 15, 2004 Share Posted November 15, 2004 @Shotgun George: Das haut deshalb nicht mehr hin, weil das neue Waffenrecht eine neue Definition dessen bringt, was man als Geschoß zu verstehen hat. Geschosses sind danach Gegenstände, die für das Verschießen aus Schußwaffen bestimmt sind. Man könnte jetzt auf die Idee kommen, der Gesetzgeber habe eine Art geistiges Perpetuum Mobile erfunden: Eine Schußwaffe ist etwas, das für das Verschießen von Geschossen bestimmt ist. Geschosse sind etwas, das zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt ist. Da der Böller keine Schußwaffe ist, ist der Korken kein Geschoß und weil der Korken kein Geschoß ist, ist der Böller keine Schußwaffe und weil der Böller keine Schußwaffe ist, ist der Korken kein Geschoß, weshalb dann der Böller keine Schußwaffe ist, daher der Korken kein Geschoß ist, was zur Folge hat, daß der Böller keine Schußwaffe ist und darum........ (immerleiserwerd, sichInDerUnendlichkeitverlier....) Man kann es auch einfacher sehen und sagen: Korken sind zum Verschließen von Weinflaschen bestimmt. Oder so. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 16, 2004 Share Posted November 16, 2004 Antwort auf: Hallo, ich habe dazu oder daneben auch noch eine kleine Frage die immer mal wieder mit ja und nein beantwortet wurde. Brauche ich zum Böllern (§27 vorhanden) jetzt für Sylvester noch eine Genehmigung oder eben nicht, da Sylvester ist ?? Ich habe auf diese Frage schon etliche unterschieliche Antworten gehört und die Dame die die Scheine ausstellt brauche ich auch nicht zu fragen, sie weiss nichtmal wie ich mein Pulver lagern darf/muss. Gruß .357mag Seit Novellierung des WaffG gibt es keine Erlaubnispflicht mehr bezüglich des Abschusses von Böllern! Die 27er SprengG-Erlaubnis ist ausreichend! Link to comment Share on other sites More sharing options...
skipper Posted November 16, 2004 Share Posted November 16, 2004 Moin, das Gesetz sieht nur für Schusswaffen eine Erlaubnispflicht zum Schiessen vor. Da eine "Böllerwaffe" keine Schußwaffe ist, brauchst Du nach dem Waffengesetz keine Genehmigung. Willst Du aber mit einem Vorderlader böllern, ist eine Genehmigung nach dem Waffengesetz erforderlich. Ansonsten ist mußt Du nur den entsprechenden Behörden das Böllern anzeigen, mündlich reicht, aber als Nachweiß würde ich es immer schriftlich machen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 17, 2004 Share Posted November 17, 2004 Antwort auf: bei wem anmelden und auf welcher gesetzlichen Grundlage ? Ihr eiert rum und beantwortet eigentlich diese beiden Fragen nicht. Es kann ja stimmen und ich bin doof, weil ich es nicht weiß. Aber einfach nur anzunehmen, daß schon irgendwo verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, halte ich auch nicht für angemessen. Okay, hier kommt (Immissionsschutz lasse ich jetzt mal weg, ist aber auch zu beachten !) die polizeiliche Rechtsgrundlage: In anderen Bundesländern ist es ähnlich formuliert. PolG Baden-Württemberg § 1 Allgemeines (1) Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten. § 3 Polizeiliche Maßnahmen Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen. § 5 Art der Maßnahmen (1) Kommen für die Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht, so hat die Polizei die Maßnahme zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. § 6 Maßnahmen gegenüber dem Verursacher (1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat. Sofern die Polizeibehörde (Ordnungsamt) entsprechende Regelungen beim Böllern einzelner Veranstaltungen oder Personen für erforderlich hält, tut sie dies im Rahmen einer Polizeiverfügung. Sie kann es aber auch generell für ihr Gemeindegebiet festlegen per... § 10 Ermächtigung zum Erlaß von Polizeiverordnungen (1) Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz polizeiliche Gebote oder Verbote erlassen, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind (Polizeiverordnungen). Frage beantwortet, RB ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
UMeisen Posted November 17, 2004 Share Posted November 17, 2004 Antwort auf: Frage beantwortet, RB ? Nö, denn ich finde hier keine Norm, die mich verpflichtet, von mir aus auf die Ordnugnsbehörde zuzugehen und vor dem Böllern die Absicht des Böllerns anzuzeigen. Udo Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 17, 2004 Share Posted November 17, 2004 Du nicht Udo, aber die Polizeibehörde ganz bestimmt (spätestens wenns draußen kracht beim Böllern). Zum Beispiel hier zwei Polizeiverordnungen, die Regelungen zum Böllern für Ihre Gemeindegebiet enthalten: Beispiel 1 Beispiel 2 Anzeigepflicht besteht im übrigen immissionsschutzrechtlich. Bevor also jemand auf die Idee kommen sollte, einfach so drauf los zu böllern, kanns gewaltig Ärger geben und das letzte Böllern gewesen sein... Link to comment Share on other sites More sharing options...
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