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IGNORED

Rote Karte für Bearbeitung d. Antr. auf Neugelb


Majortom

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

In Antwort auf:

Es gibt einige Verfahren, die der Entscheidung entgegentrudeln. Man wird sehen.


Bis wann kann man denn mit den Urteilen in der ersten Instanz rechnen?

bye knight

Geschrieben

Schwer zu sagen, weil ich die Geschwindigkeit der Verwaltungsgerichte nicht kenne. Ich rechne vorsichtshalber mit Frühjahr 2005.

Geschrieben

In Antwort auf:

Fazit: es bleibt spannend !
smile.gif


Nee, einfach nur peinlich icon13.gif.

Übrigens hab ich mein neue gelbe innerhalb von zehn minuten bekommen, fertig während mann wartet chrisgrinst.gif. Angesprochen auf die 2/6 regelung hat meine sachbearbeiterin gesagt: ich hab diese anweisung, die ist m.e., nicht durch`s waffengesetz gedeckt, kaufen sie einfach und klagen sie. Sie werden m.e. gewinnen.

Adriaan

Geschrieben

Die Aussage von Knight - wenn 2/6 auch für Gelb, dann ebenfalls für Luftgewehre - habe ich vor einiger, langer Zeit bereits nachgewiesen. Nur die Suchfunktion erlaubt mir nicht, das wiederzufinden.

@RB: Kommst du auf das gleiche Ergebnis?

Geschrieben

Wir schreiben uns hier die Finger wund - grübeln und grübeln - blättern im Gesetz und grübeln wieder - beschweren uns klagen, beschäftigen Rechtsanwälte Gericht und und und - alles nur wegen der Frage: darf ich mir im Halbjahr mehr als 2 Waffen kaufen....Kann es sein dass wir den Blick fürs Wesentliche verlieren? confused.gif

Geschrieben

Hier geht es tatsächlich mal ums Prinzip: Wenn ich mich an die Gesetze halten muss, was z.B. Aufbewahrung, Führen / Transport, Einschränkung in Sportordnungen, vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Waffen, etc. angeht, dann kann man auch von den Behörden verlangen, dass die sich ans Gesetz halten, was die Genehmigungspraxis angeht. Ansonsten finde ich das eine recht einseitige Veranstaltung. Einseitige Veranstaltungen gehören aber in eine andere Staatsform. Und darum geht es. Also nichts so ganz unwesentliches tongue.gif

bye knight

Geschrieben

@Borussenjoe: Meines Erachtens ist in diesem Thread und auch anderswo in allgemein zugänglichen Quellen deutlich geworden, daß es bei der Umsetzung von § 14 IV WaffG um folgendes geht:

1. Anwendung der 2/6-Regelung ja oder nein,

2. Bedürfnisnachweises nach jedem Erwerb ja oder nein,

3. Mengenbeschränkung ja oder nein.

Geschrieben

und wir wurden uns doch wohl einig dass

2/6 Auslegungssache ist - der

Rest aber Schwachsinn...

Bedürfnisnachweis nach jedem Erwerb, da brauch ich keine gelbe WBK und Mengenbeschränkung ist ja nur noch Idiotie...

sind wir uns jetzt einig oder nicht confused.gif

Geschrieben

Es ist alles "Schwachsinn", wie Du es zu nennen beliebst. Auch das "Erwerbsstreckungsgebot" ist für den Erwerb auf die grüne WBK, nicht aber für die gelbe WBK gedacht.

Nun sind Du und ich und einige andere dieser Meinung, einige andere aber, die an maßgeblichen Stellen sitzen, finden ihre Ideen hingegen keineswegs "schwachsinnig", sondern vielmehr ganz ausgezeichnet.

Geschrieben

Antwort auf:

Es ist alles "Schwachsinn", wie Du es zu nennen beliebst. Auch das "Erwerbsstreckungsgebot" ist für den Erwerb auf die grüne WBK, nicht aber für die gelbe WBK gedacht.

Nun sind Du und ich und einige andere dieser Meinung, einige andere aber, die an maßgeblichen Stellen sitzen, finden ihre Ideen hingegen keineswegs "schwachsinnig", sondern vielmehr ganz ausgezeichnet.


Genau das ist es. Die Grüne ist kein Thema, selbst beim eiligsten Schützen ist das Amt mit der Erteilung der voranträge bei der Geschwindigkeit von 2Vorgängen/Halbjahr

schon im Bereich Lichtgeschwindigkeit.

Bei der Gelben gäbe es nun die Möglichkeit zu kaufen und zu sehen was passiert. Das Forum sagt falsche Auslegung des WG

in 2/6 und anderen Silblüten des neuen WG´s. Der Büma hat´s

vom Bümaverband bekommen und verkauft (Wovon soll er auch leben) . Nur der Schütze steht dann ggf. wie ein Trollo vorm

Amt und muß sich juristisch wehren. Muß ggf. klagen und unsere Gerichte, die ja auch Behörden sind haben noch viel kleinere Durchlaufgeschwindigkeiten. Kurzum, er hat den Ärger und den Dreck und sagt sich dann oft:" Na dann wartest Du halt den Rest vom halben Jährchen.

Genauso siehts doch mit den Befürwortungen aus.

Schütze hat erst alle Bedingungen erfüllt kommt per Internet

(Wenn er klever ist ans Formular) geht zu seinem Obmann hier Antrag. Der wartet ggf. bis zur nächsten Vorstandssitzung und wenn er Glück hat geht es dann bald

unterschrieben an den Verband. Dort landet es in der Schleife bei allen anderen Anträgen. Wenn Schütze klever war, hat er sofort die Gebür überwiesen und an den Verband gesandt, sonst wartet er ggf. bis zu jüngsten Tag.

Ist der Antrag dann bearbeitet geht er zurück an einen der Vereinsmeier, die bei "nächster Gelegenheit " ihn dem Schützen zurückgeben, der sich am Besten einen Tag frei nimmt und ihn schnellstmöglich zum amt bringt.

Dann erst , ja dann erst beginnt der Weg im Amt und dabei ist ab hier von sechs wochen bis zur Jahresfrist alles möglich.

Da denken wir über 2/6 nach. geradezu illusorisch.

Besser wäre die Garantie auch immer zwei pro halbjahr zu bekommen (Nicht ganz ernst gemeint). Es muß doch einen Globalweg gegen diese willkürlichen Auslegungen geben, der bundesweit alle Antragsteller auf die gleiche rechtliche Plattform stellt.Entweder so odwer so, dann weiß man wenigstens woran man ist.

Major Tom

Geschrieben

hallo!

ein antrag muß ja nach spätestens 3 monaten entweder mit einem positiven (erteilung der wbk) oder einem negativen bescheid (mit rechtsgrundlage für die ablehnung) abgeschlossen sein,

ansonsten steht dem antragsteller die möglichkeit einer klage wegen untätigkeit frei. liege ich da richtig?

wie definiert sich aber nun dieser 3-monats zeitraum?

sind das 12 kalenderwochen oder ist die frist um wenn die wbk z.b. am 01. januar beantragt wurde und bis 01. april nicht abgeschlossen ist?

gruß,

blei

Geschrieben

Antwort auf:

Mein Beileid, Majortom.
frown.gif

Bei mir gehts dann doch "etwas" schneller mit der Antragsbearbeitung...
smirk.giflaugh.gif


Damit den Damen auf der KPB nicht unrecht getan wird,

die sind fix und untadelig in Umgang und Arbeitsgeschwindigkeit. Nur das Erteilen z.B. der

aktuellen unbeschr. auskunft aus Berlin, die verschiedenen

Auslegungen und Anweisungen zum neuen WG aus NRWeh hindern

die Sachbearbeiter, die letzendlich nur ausführendes Organ sind und den Antragstellern diesen ganzen Schlamassel noch verklickern müssen daran, schneller zu arbeiten.

Es gibt Nachbar KPB´s die sind da ganz anders, die bremsen selbst aktiv wo sie nur können, so das selbst Jahresfristen zu stande kommen. Sicherlich, der Verwaltungsakt müßte nach 3 monaten beschieden sein. Aber vom bloßen Klagen allein kommt die WBK oder der Voreintrag auch nicht automatisch in den Briefkasten.Im Gegenteil, der Juristische Weg führt eine gründliche Prüfung herbei und in der Zwischenzeit läuft garnichts und u.U. hätte man das Teil dann nach ein zwei Wochen mehr eh gehabt.

Lob für jeden der schneller ist. Ich schimpfe nicht nur weils hipp ist auf öffentlich Bedienstete (ohne politisches Amt) , bin selber einer. (Siehe Dienstgrad).

Major Tom

Geschrieben

@Majortom

Ganz folgen kann ich dir nicht! Das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW gibt die Möglichkeit nach einer 3-monatigen Untätigkeit der Behörde die Entscheidung - vorausgesetzt die Genehmigungsvorausetzungen liegen vor - direkt einzuklagen. D.h., die Behörde wird verpflichtet die Erlaubnis zu erteilen. Also: Wenn die Behörde aus früheren Erfahrungen bekannt ist (z.B. durch Schützenfreunde) könnte es sich doch lohnen, drei Monate - ohne Erinnerun - abzuwarten und dann direkt beim zuständigen Verwaltungsgericht die Erlaubnis einzuklagen! Natürlich gehört es sich dann auch die Verfahrenskosten anschließend bei der Behörde geltend zu machen. Einmal durchgeführt, dann wird es niemals mehr bei dieser Behörde solange Bearbeitungsfristen geben.

Werde wohl bald - mit Rechtschutz - in die Gelegeheit kommen, o.g. umzusetzen. Mehr darüber, wenn es soweit gelaufen ist.

Gruß Joe

Geschrieben

Antwort auf:

Ich schimpfe nicht nur weils hipp ist auf öffentlich Bedienstete (ohne politisches Amt) , bin selber einer. (Siehe Dienstgrad).

Major Tom


Ach und ich dachte immer, Du bist der Peter Schilling und hast schon längst abgehoben... grin.gif "völlig schwereelosss, schwebt das Raumschiff, losgelöööösttt, von der Eeeerdeeee..." grlaugh.gif

Geschrieben

Hallo Sachbearbeiter

Tja, so kann man sich irren, dabei fällt mir die

Story vom echten Major Tom ein, die von Schilling nur aufgegriffen wurde, ebenso in " Groundcontroll to Major Tom".

Major Tom war meines Wissens nach ein Angehöriger der Nasa

bzw. deren Vorgängereinrichtung während des Geminiprogrammes in den frühen 60ern.

Negative Meldungen wurden zu dieser Zeit nicht immer veröffentlich. Dieser Major hat, so glaubt man während eines Fluges in der Umlaufbahn um die Erde den Kurs absichtlich so verändert, das er das" Projekt zerstörte " und entweder heute noch konserviert im All herumfliegt, oder in der Atmosphäre verdampft ist. Er hat auf Funksprüche nicht mehr reagiert.

In meiner Dienstzeit gab man mir wohl wegen Teils als abgehoben empfunden Maßnahmen und Ideen -hinter der Hand- den Spitznamen Major Tom. Das fand ich schon o.k. . Da mein heutiger Dienstgrad (Im Zivilen)dem Major entspricht, fand ich es lustig, den ehemaligen Spitznamen weiter zu verwenden.

so kams

Ich glaube das Thema Rote Karte für Bearbeitung d. Antr. Neugelb ist langsam durch, hat aber viele interessante Aspekte erkennen lassen insbesondere, das die Handhabung der neuen Gelben von Bundesland zu Bundesland, z.T. aber auch von KPB zu KPB mehr oder minder stark tangiert.

Danke an alle, die sich lebhaft am Thema beteiligt haben.

Gruß Major Tom

Geschrieben

Das oben Angesprochene ergibt sich aus § 75 der Verwaltungsagerichtsordnung (vwGO), deren Wortlaut ist:

############## § 75 VwGO #####################

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

################## Ende § 75 VwGO #######################

Mit der Abweichung von § 68 VwGO ist folgendes gemeint: Vor der Anfechtugns- (oder Verpflichtungsklage, da gilt das analog ebenso) muß das Verwaltungsverfahren abgeschlossen, also der Widerspruchsbescheid der nächsthöheren Behördenstufe abgewartet werden. Nun könnte die höhere Behördenstufe (je nach Verwaltungs-Organistationsstruktur Regierungspräsidium/Landesverwaltungsamt pp) sich einfach viel viel viel viel viel und noch viel mehr Zeit lassen und somit einen effektiven Rechtsschutz uznterlaufen, weil es gewissermaßen in das Belieben der Behörde gestellt wäre, ob und wann der Widerspruchsführer (oder die Verpflichtung zu einem Bescheid Begehrende) die Möglichkeit erhielte, überhaupt das Verwaltungsgericht in Anspruch zu nehmen. Solange das behördliche Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen wäre, könnte das Gericht immer sagen: Tschuljung, aber da fehlt noch die Entscheidung der Behörde, da können wir nichts machen.

Um dem einen Riegel vorzuschieben, wird die Entscheidung der Behörde nach Ablauf von mindestens drei Monaten entbehrlich und es kann unmittelbar beim Verwaltungsgericht geklagt werden. In dringenden Sonderfällen kann es auch schon mal vorher sein. Die Dringlichkeit müßte aber besonders dargetan, begründet und unter Beweis gestellt werden.

Drei Monate bedeutet: Beginn und Ende der Frist werden nach dem kalendarischen Datum gemessen, also vom xxten soundsovielten zum xxten soundsovielten plus drei. Beispiel: Beginn der Frist wäre der 11.09.2004, dann wäre das Ende am 11.12.2004.

Geschrieben

Richtig, ergänzend zur Verwaltungsgerichtsordnung sollte man sicht jedoch auch die jeweils landesrechtlichen Regelungen zum Verwaltungsverfahren anschauen. In NRW z.B. gibt es dort entsprechende Hinweise zu Verwaltungsgerichtsordnung!

Gruß Joe

Geschrieben

Antwort auf:

Das oben Angesprochene ergibt sich aus § 75 der Verwaltungsagerichtsordnung (vwGO), deren Wortlaut ist:

############## § 75 VwGO #####################

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

################## Ende § 75 VwGO #######################

Mit der Abweichung von § 68 VwGO ist folgendes gemeint: Vor der Anfechtugns- (oder Verpflichtungsklage, da gilt das analog ebenso) muß das Verwaltungsverfahren abgeschlossen, also der Widerspruchsbescheid der nächsthöheren Behördenstufe abgewartet werden. Nun könnte die höhere Behördenstufe (je nach Verwaltungs-Organistationsstruktur Regierungspräsidium/Landesverwaltungsamt pp) sich einfach viel viel viel viel viel und noch viel mehr Zeit lassen und somit einen effektiven Rechtsschutz uznterlaufen, weil es gewissermaßen in das Belieben der Behörde gestellt wäre, ob und wann der Widerspruchsführer (oder die Verpflichtung zu einem Bescheid Begehrende) die Möglichkeit erhielte, überhaupt das Verwaltungsgericht in Anspruch zu nehmen. Solange das behördliche Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen wäre, könnte das Gericht immer sagen: Tschuljung, aber da fehlt noch die Entscheidung der Behörde, da können wir nichts machen.

Um dem einen Riegel vorzuschieben, wird die Entscheidung der Behörde nach Ablauf von mindestens drei Monaten entbehrlich und es kann unmittelbar beim Verwaltungsgericht geklagt werden. In dringenden Sonderfällen kann es auch schon mal vorher sein. Die Dringlichkeit müßte aber besonders dargetan, begründet und unter Beweis gestellt werden.

Drei Monate bedeutet: Beginn und Ende der Frist werden nach dem kalendarischen Datum gemessen, also vom xxten soundsovielten zum xxten soundsovielten plus drei. Beispiel: Beginn der Frist wäre der 11.09.2004, dann wäre das Ende am 11.12.2004.


Wirklich gute und sicherlich fundierte Darlegung.

Wenn nun der antragsteller oder sein Anwalt Klage erhebt,

wie lange dauert es dann, bis eine Entscheidung da ist und auch in Form der dann doch von der Behörde ausgestellten

Erlaubnis beim Antagsteller ankommt.

Bei mir hats in der Regel immer sechs Wochen gedauert.

Die Neue Gelbe jedoch vier Monate. Eine Vereins WBK wegen

unklarer Auslegungen des neuen Waffenrechts und verschiedener zuständiger Behörden 1 Jahr.

Bei letzterem hätte man zwar Klage einreichen können, aufgrund der Umstände glaube ich aber nicht, das das die

Bearbeitung deutlich beschleunigt hätte.

Aber eine weitere rechtliche Frage :

Gesetzter Fall ein Schütze kauft auf seine neue Gelbe einen Perkussionsrevolver und die WBK war nicht begrenzt auf eine waffenart sondern gekennzeichnet nach §14 Abs4.

Das Amt sagt Wechsel der Waffenart Bedürfnisnachweiß liegt nur für Rep.Langwaffen mit gez. Lauf vor. Wir verweigern den Eintrag und schreiben den Schützen an er solle die waffe zurückgeben bzw. in gesetzter Frist einem berechtigten überlassen. Wie kann der Antragsteller agieren um rechtlich korrekt zu seinem recht zu kommen.

1.) Er gibt die Waffe zunächst pro Forma seinem Händler zur aufbewahrung und legt widerspruch oder Klage ein.

2.) Er hat ja in der Frist den Erwerb der Behörde angezeigt.

ob die nun ihr Stempelchen setzen oder nicht kratzt

ihn nicht .Er macht nichts weiteres. Rechtlich bedenklich?

3.) Er behält die Waffe und legt Widerspruch oder Kage gegen die schriftliche Aufforderung zur Abgabe und die Eintragungsablehnung ein.

4.) Er kneift d.h. er deponiert die Waffe Vorrübergehend beimHändler bis er die erneute Bedürfnisbescheinigung eingeholt hat.

Wie geht er am Besten vor.

Am Besten nur Antworten, wenn man sich auch sicher ist, das die eigene Meinung mit der Rechtslage identisch sein könnte.

Gruß

Major Tom

Geschrieben

Das sind eine Menge Fragen. Die Behörde könnte dreierlei tun, wenn sie nicht einfach den Stempel in die gelbe WBK hineindrückt:

1. Sie verweigert den Stempel, tut aber sonst nichts. Ergebnis einer summarischen rechtlichen Prüfung: Der Inhaber hat eine waffenrechtliche Erlaubnis, die ihn zum Erwerb der Waffe berechtigte und die ihn zum Besitz berechtigt, nämlich die gelbe WBK. Auf ihr steht normalerweise drauf, daß der Inhaber der WBK unter den bekannten sonstigen Waffen auch Mehrlader Lang- und Kurzwaffen mit Zündhütchenzündung erwerben und besitzen darf. Somit besteht eigentlich kein Handlungsbedarf. Man könnte aber hergehen und im Wege der Feststellungsklage beim VerwG die Feststellung begehren, daß der Besitz der Waffe legal ist.

2. Die Behörde verweigert den Stempel und fordert durch nachgeschickten Bescheid den Inhaber auf, die Waffe binnen xxx Wochen einem Berechtigten zu überlassen. Der Bescheid muß durch Widerspruch angefochten werden, weil er sonst - obschon rechtswidrig - bestandskräftig würde. Danach folgen dann zwangsläufig Widerspruchsverfahren und Klage vor dem Verwaltungsgericht, falls die Behörde nicht abhilft.

3. Die Behörde verfährt wie bei Ziffer 2, ordnet aber zusätzlich noch den Sofortvollzug des Bescheides (Überlassung an Berechtigten) an. Man legt Widerspruch ein. Der Unterschied zu Fall 2 bestünde aber darin, daß der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hätte. Das ist ja gerade der Sinn des "Sofortvollzugs". Daher muß neben dem Widerspruch die Wiederherstellung dessen aufschiebender Wirkung durch ein Eilverfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO vor dem Verwaltungsgericht beantragt werden. Wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkzung des Widerspruchs anordnet, kann das Verwaltungsverfahren abgewartet werden.

Interessant an einer solchen Fallgestaltung ist, daß im Eilverfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO alle Argumente schon auf den Tisch kommen, weil das Gericht in einer summarischen un notwendigerweise schnellen Prüfung entscheiden muß. Die kann es natürlich nicht im "luftleeren Raum" herbeifühten. Somit erhoffen die Prozeßparteien meist im Eilverfahren Hinweise des Gerichts, die auch ein Schlaglicht auf die Aussichten und Risiken des später nachfolgenden Hauptverfahrens werfen.

Geschrieben

Gem. 14/4 ist der Waffenerwerb jedoch nicht anzuzeigen, sondern die Eintragung zu beantragen... d.h. wenn die beantragte Eintragung abgelehnt wird, ergibt sich die Verpflichtung zur Abgabe der Waffe an einen Berechtigten oder die Unbrauchbarmachung...

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