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IGNORED

Blockiersystem für geerbte Waffen - Sachstand?


Bounty

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Geschrieben

Moin,

imho tauchte in der Novellierung des (W)affengesetzes mehrfach die Forderung seitens der vers. Behörden nach einem wie auch immer gearteten Blockiersystem auf, damit diese gemeingefährlichen Waffenerben mit ihrem Erbgut (?!) nicht mehr marodieren gehen können. Ohne dieses Blockiersystem sollte das "Erbenprivileg", also Erben ohne Bedürfnis und Sachkunde, innerhalb von 5 Jahren fallen.

Nun hab ich das neue Waffengesetz und die Visier-Broschüre "Alles zum neuen Waffengesetz" durchgeforstet und finde absolut nichts mehr von diesem ominösen Blockiersystem. Ist die Idee vom Tisch (sprich: es bleibt bei Erben alles wie beim alten Waffengesetz)? Oder suche ich nur an der falschen Stelle?

Wer weis Rat?

Gruß

Bounty

Geschrieben

Ich denke, dieses Blockiersystem wird eines Tages noch vorm Verfassungsgericht landen. Es ist ja schließlich auch nicht einzusehen, weshalb jemand mit seiner eigenen Waffe auf einenm Schießstand nicht schießen können soll, wohl aber mit der identischen Waffe von jemand anderem. Insofern sehe ich hier eine Verletzung des Eigentums. Aber das ist mal wieder nur meine bescheidene persönliche Meinung.

bye knight

Geschrieben

Das es momentan kein brauchbares System auf dem Markt gibt, ist mir schon klar, was mich wundert ist aber, daß es im WaffG (neu) keinen konkreten Hinweis auf dieses System noch auf die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen für Waffenerben gibt! Weder finde ich diese ominöse 5-Jahre Frist noch einen direkten Hinweis, daß dann das System her muß oder die Waffe muß verkauft/schußunfähig gemacht werden!

Suche ich an der falschen Stelle oder hat man das im Gesetz erstmal komplett weggelassen, da das notwenige Blockiersystem fehlt.

Die können dann doch nicht einfach in 5 Jahren das "Erbenprivileg" abschaffen, ohne daß im Gesetz dies generell ermöglicht wird?

Gruß

Bounty

Geschrieben

Möglich, daß man aus Mangel an einem brauchbaren System, auf die Forderung zur Sicherung mit einem noch nicht vorhandenen Blockiersystem verzichtet hat. Toll Collect soll aber an einem System arbeiten.

Karl

Geschrieben

In Antwort auf:

Suche ich an der falschen Stelle oder hat man das im Gesetz erstmal komplett weggelassen, da das notwenige Blockiersystem fehlt.


Also, dat war so:

Es wurde seinerzeit ein Gesetz verabschiedet. Nicht das Waffengesetz (WaffG) sondern das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (man könnte auch Waffenrechtsneuregelungsgesetz sagen....) abgekürzt WaffRNeuRegG. Dieses Gesetz besteht aus mehreren Artikeln. Im Artikel 1 war das WaffG drin, im Artikel 2 das Beschussgesetz, in Artikel 3 die Änderungen zum Kriegswaffenkontrollgesetz, in Artikel 4 gings um die Stasi, in Artikel 17 ging es um die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang. Artikel 19 regelt, wann die jeweiligen Teile des WaffRNeuRegG in Kraft treten. So trat das Pumpgun-Verbot bereits am Tag nach der Verkündigung in Kraft, das WaffG selbst erst am 1. 4. 2003. In Artikel 19 des WaffRNeuRegG steht nun auch

In Antwort auf:

Artikel 1 § 20 Satz 2 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes außer Kraft.


So - und nun muss ich zugeben, dass ich auch nicht mehr weiter weiß. eek2.gif Der §20 des WaffG lautet:

In Antwort auf:

Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.


Wenn der 2. Satz außer Kraft tritt, würde das bedeuten, dass der Erbe gezwungen ist, die WBK zu beantragen, die Behörde aber ganz normal prüft, ob auch Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung vorliegen. gaga.gif Wenn man allerdings nach der Begründung des Gesetzes geht, ist das genau so gewollt. Die Eintragung in die WBK erfolgt nur dann, wenn die üblichen Voraussetzungen vorliegen.

Von einem Blockiersystem kann ich nun auch nichts im Gesetz finden - weder im WaffG noch im WaffRNeuRegG. confused.gif Ist da mal wieder was "runtergefallen"? Meiner bescheidenen Meinung nach könnten in diesem Fall die Waffen von dem Erben nur dann behalten werden, wenn sie nach den Regeln der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 unbrauchbar gemacht wurden. Dann würde also selbst ein Blockiersystem nicht helfen 016.gif - oder habe ich jetzt auch was übersehen?

bye knight

Geschrieben

Die Industrie hat fünf Jahre Zeit bekommen, brauchbare Blockiersysteme zu entwickeln. Das bisherige Erbenprivileg soll entfallen, da inzwischen fast so viele Waffen in (größtenteils ahnungsloser) Erbenhand sind wie in den Händen von Sportschützen und Jägern zusammengenommen. Diese Entwicklung ist schon bedenklich.

Meines Erachtens sollte in Erbfällen kein Bedürfnis, aber ein Sachkundenachweis gefordert werden. Vermutlich wird es gesetzliche Konkretisierungen geben, wenn die Frist Oktober 2007 näherrückt.

Geschrieben

Leider kann ich nicht mit einer Fundstelle dienen, sondern muss auf mein Gedächtnis zurückgreifen:

[*] Was im Gesetz steht, hat knight bereits ausführlich und korrekt wiedergegeben.

[*] In der Begründung zum Gesetz wurde an dieser Stelle aufgeführt, dass die Fünf-Jahres-Frist dazu genutzt werden soll, dass die Industrie ein wie auch immer geartetes Blockiersystem entwickelt.

[*] Vor Ablauf der Frist (bin mal gespannt, ob das auch so termintreu passiert, wie der Rest) soll über eine entsprechende Gesetzesänderung beraten werden, die das dann zur Verfügung stehende Blockiersystem in §20 einbindet.

Falls jemand noch eine Fundstelle des WaffG mit Begründung findet, soll er sie bitte hier posten.

Gruß, Ronald

P.S. Habe doch noch eine Fundstelle aufgetrieben: Bundesratsdrucksache Nr.596-01 sagt zu §20:

In Antwort auf:

Diese Privilegierung des Erben wird beibehalten, allerdings befristet nach Artikel 17 Nr.2. Falls bis zum Ablauf der Frist kein wirksames Blockiersystem von der Waffenindustrie auf den Markt gebracht ist, lässt sich die Privilegierung des Erben nicht länger vertreten.


Klingt doch super, oder? Ich tippe auf einen Original-Brennecke.

Nochmals: Wer irgendwo eine Begründung zum schließlich verabschiedeten WaffNeuRegG in durchsuchbarer(!) Form hat, soll mir bitte die Fundstelle nennen. Die BRDS596-01 liegt mir in eingescannter PDF-Version vor, so wie sie damals im Internet veröffentlicht wurde. Da funktioniert die Suche leider nicht.

Geschrieben

Mensch SB, kannst Du morgens, wenn Du am Arbeitsplatz erscheinst, vielleicht erst mal ein paar WBK-Anträge genehmigen, bevor Du in WO reinschaust und mir die Show stiehlst??? crying.gif

Die Recherche nach der Fundstelle hat die 15 Minuten gedauert, die Du vor mir gepostet hast.

Deine Aussage bzgl. "Bedenklichkeit" finde ich dann doch zu heftig. Als Staatsbediensteter sollte man eine höhere Meinung von der Zuverlässigkeit seiner Bürger haben, zumal diese ja überprüft wird.

Für welchen Zweck benötigt denn ein Erbe, der die Waffe nie schießen wird, eine Sachkundeprüfung? Wir könnten uns darüber unterhalten, dass diese nur dann erforderlich wäre, wenn mit der Waffe geschossen werden soll bzw. noch Munition vorhanden ist.

Ansonsten wird ja auch von keinem, der auf dem Schießstand eine Waffe leiht, eine Sachkundeprüfung verlangt. Wäre auch wirklich zu doll, nicht?

Die Aufbewahrungsvorschriften gelten auch für Erben. Die Teile sind also sicher untergebracht.

Über eine entsprechende Belehrung des Erben bei Erteilung der Erben-WBK könnten man allerdings nachdenken.

Alles andere grenzt an Zwangsmassnahmen oder als Folge der Nichtbefolgung an Enteignung.

Ein geeignetes Sicherungssystem halte ich im Falle der nicht gewünschten Benutzung für sinnvoll, in Verbindung mit der Möglichkeit, durch den Nachweis der Sachkunde dieses wieder entfernt zu bekommen und die Waffen unter den erlaubten Bedingungen verwenden zu dürfen.

Das ließe sich auch untermauern, indem man einem Erben mit Sachkunde aber ohne eines der einschlägigen Bedürfnisse keinen Munitionserwerb zubilligt.

Was hält der Rest davon?

Gruß, Ronald

Geschrieben

Wer mit Waffen hantiert (und das tun auch Erben, die weder Sportschützen noch Jäger sind) sollte sich mit der Handhabung auskennen. Es geht doch schon los, wenn sich noch eine Patrone in der Waffe befindet (und das ist wahrlich nicht selten - hier im Büro gabs auch schon so manche Überraschung diesbezüglich, "drücken Sie ruhig ab, ist eh nix drin !" War dann aber doch was drin blush.gif). Man könnte zumindest über eine "abgespeckte" Version, also eine Art Unterweisung in einem Schützenverein, nachdenken... Vielleicht würde das sogar dazu führen, bei dieser Gelegenheit das eine oder andere potentielle Mitglied zu werben. wink.gif

Munition darf übrigens keine mehr vorhanden sein bzw. muss vom Erben sofort einem Berechtigten überlassen werden, wenn er nicht ein zusätzliches Munitionsbesitzbedürfnis als Jäger oder Sportschütze nachweisen kann. Die Erben-WBK deckt das (seit dem neuen WaffG) nicht ab.

Geschrieben

Welche "Verbesserung" soll denn das Blockiersystem überhaupt bringen ??? Zugriffsverweigerung des Erben auf sein Eigentum ? Konsequenterweise müsste dann der

Schlüssel bei der Genehmigungsbehörde, Polizei oder beim

noch zu schaffenden waffenrechtlichen Blockwart hinterlegt

werden.

Reinigungsabsichten müssten dann beim Schlüsselinhaber rechtzeitíg anmelden werden ...

Eigentlich langt es ja wenn der Erbe zuverlässig ist und die

Sachkundeprüfung hat oder diese in angemessener Frist nachholt.

Geschrieben

...und an meinen alten Schätzchen wird keiner bohren und schweissen, auch wenn ich's dann selbst nicht mehr mitbekomme!

Lichtblick: Tochter wird im Mai 14 und hat Interesse am Schiesssport, schaumermal.

Geschrieben

In Antwort auf:

Wer mit Waffen hantiert (und das tun auch Erben, die weder Sportschützen noch Jäger sind) sollte sich mit der Handhabung auskennen.


Genau!

In Antwort auf:

Es geht doch schon los, wenn sich noch eine Patrone in der Waffe befindet (und das ist wahrlich nicht selten - hier im Büro gabs auch schon so manche Überraschung diesbezüglich, "drücken Sie ruhig ab, ist eh nix drin !" War dann aber doch was drin
blush.gif
).


Wie war das weiter oben mit Handhabung und auskennen? gaga.gif

Jede Waffe ist solange als geladen zu betrachten, bis man sich selbst vom Gegenteil überzeugt hat!

-> Erwischt 021.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Soll sie nicht erst mal mit KK die Verbrecherkarriere anfangen ?
chrisgrinst.gif


Ähem Ihro Durchlocht, wie meinen ?

Im Ernst: Kleinkram kann sie schon recht ordentlich, es wird Zeit, langsam zu steigern: Von .30 Carbine über den Schweden bis schaumermal....

Geschrieben

In Antwort auf:

Wie war das weiter oben mit Handhabung und auskennen?
gaga.gif

Jede Waffe ist solange als geladen zu betrachten, bis man sich selbst vom Gegenteil überzeugt hat!

-> Erwischt
021.gif


Das sollte halt nicht Aufgabe des SB sein, sich damit rumzuschlagen. In der Praxis aber leider oft der Fall (ich hab selbst keinen Sachkundelehrgang absolviert, geh aber trotzdem lieber auf Nummer sicher.) AZZANGEL.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

ich hab selbst keinen Sachkundelehrgang absolviert, ...


dann wird es aber so langsam zeit, daß das mal nachgeholt wird, bevor das noch einer aus der 'kundschaft' erfährt 016.gifgrlaugh.gif

Archiviert

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