357 Posted December 28, 2003 Posted December 28, 2003 Habe mir nachträglich ein WS für meine 45er in 9 Para machen lassen,soweit ich weiss brauch man keinen Voreintrag,nun aber die Frage: meine Frau hat die gleiche Waffe und ich möchte das gleiche WS auch auf ihre Waffe eintr. lassen ,geht das?oder welche Möglichkeiten gibts noch? gruss 357
Thunder-bru Posted December 28, 2003 Posted December 28, 2003 In Antwort auf: Habe mir nachträglich ein WS für meine 45er in 9 Para machen lassen,soweit ich weiss brauch man keinen Voreintrag,nun aber die Frage: meine Frau hat die gleiche Waffe und ich möchte das gleiche WS auch auf ihre Waffe eintr. lassen ,geht das?oder welche Möglichkeiten gibts noch? gruss 357 Einen Eintrag für das WS mit Muni- Erwerbsberechtigung in der WBK reicht doch aus. Egal ob bei Dir oder deiner Frau. Schießen kann eh nur einer- der das auf seiner Waffe montiert hat
Astanase Posted December 28, 2003 Posted December 28, 2003 @357: Von einer Doppeleintragung habe ich noch nie was gehört, sollte auch waffenrechtlich nicht machbar sein. Davon abgesehen, wie wäre es mit einem simplen Ausleihen von WBK- an WBKinhaber gem. § 12 Abs. 1 WaffG?!!
Smithy Posted December 28, 2003 Posted December 28, 2003 Warum so kompliziert? Letzte Seite der WBK: "Das WS in lfd. Nr. xy gilt auch für die auf Seite 6 genannte Person.." (Heisst tatsächlich Seite 6 obwohl gar keine Seitennummerierungen in der WBK sind) Oder ist in Bayern schon wieder alles anders
Hermes Posted December 28, 2003 Posted December 28, 2003 In Antwort auf: Warum so kompliziert? Letzte Seite der WBK: "Das WS in lfd. Nr. xy gilt auch für die auf Seite 6 genannte Person.." So einfach ist das nicht. Ich wollte mich auf der WBK meiner Frau, miteintragen lassen. Da auch ich mit Ihrem Revolver schieße und sie nicht immer mitkommt. Wäre so kein Problem, aber durch diese "Miteintragung", hätte ich eine KW eingebüßt, da ich ja dann offiziell, Zugriff auf 3 KW hätte. Da ich aber meine 2 KW-Einträge nicht missen möchte, obwohl ich im Moment nur eine KW habe, verzichtete ich dankend und lasse mir halt immer eine Vollmacht mitgeben. Von der eigenen Frau Gruß Markus
Nowlin Posted December 28, 2003 Posted December 28, 2003 Bei einer KW trifft das zu, aber das Wechselsystem wird nicht auf das KW Kontingent angerechnet. Das WS zählt nicht als Waffe.
Thunder-bru Posted December 28, 2003 Posted December 28, 2003 [Zitat ..Wäre so kein Problem, ....halt immer eine Vollmacht mitgeben. Von der eigenen Frau Gruß Markus Ich glaube Du bist da nicht der einzige
Michel Posted December 28, 2003 Posted December 28, 2003 Ich dachte Wechselsysteme werden nicht mehr eingetragen? Woher soll also der Kontrollierende wissen wem das Teil jetzt gehört? Und wenn auch, mit passender Grumdwaffe ist man Erwerbsberechtigt und kann das Wechselsystem erwerben bzw. nutzen. So hab ich das jedenfalls verstanden im neuen (W)Affengesetz. MfG Michael
Hermes Posted December 28, 2003 Posted December 28, 2003 In Antwort auf: [Zitat ..Wäre so kein Problem, ....halt immer eine Vollmacht mitgeben. Von der eigenen Frau Gruß Markus Ich glaube Du bist da nicht der einzige Mußt Du auch immer betteln und auf den Knien rutschen?
frosch Posted December 28, 2003 Posted December 28, 2003 @357 Zunächst wird das erworbene Wechselsystem gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 2.1 garnicht in eine WBK eingetragen, da es durch WBK-Inhaber einer vorhandenen Grundwaffe erlaubnisfrei erworben und besessen werden darf. Vorhandene Waffen könnt Ihr euch gegenseitig als WBK-Inhaber für einen Zeitraum von max. 1 Monat leihen. Die Ausleihe selbst dürft Ihr aber so häufig machen, wie Ihr wollt, so daß ein gemeinsamer WBK Eintrag für Waffen mit dem neuen Waffenrecht nicht zwingend erforderlich ist. Gruß, frogger
627 PC Posted December 28, 2003 Posted December 28, 2003 In Antwort auf: Woher soll also der Kontrollierende wissen wem das Teil jetzt gehört? Und wenn auch, mit passender Grumdwaffe ist man Erwerbsberechtigt und kann das Wechselsystem erwerben bzw. nutzen. OK - das mit dem erlaubnisfreien Erwerb sehe ich noch ein. Nur, wie soll ich so ein System ohne eigene MEB nutzen? Laut BUMM schreien oder was? Wenn ich mir z.B. für meine Waffe ein WS in .40 ausleihen würde, wäre das Rechtlich noch in Ordnung. Werde ich aber dann auch nur mit einer .40-er Patrone erwischt, bin ich doch glücklicher Besitzer der Ar..karte - oder?? Munition ausleihen oder zur Aufbewahrung überlassen (ausser auf dem Stand und der Besitzer steht neben mir) ist doch nicht möglich - oder? Gruss Manfred
magnumshooter Posted December 28, 2003 Posted December 28, 2003 In der Tat ein interessanter Punkt mit der Munition. Wie ist das überhaupt, wenn ich mir für meine .45er ein Wechselsystem in 9 Para hole, das nicht mehr in der WBK eingetragen wird? Wenn ich dann Muni 9 Para kaufen will, wird doch der Verkäufer blöd gucken, wenn nichts von 9 Para in der WBK steht, oder? Gruß magnumshooter
Nowlin Posted December 28, 2003 Posted December 28, 2003 Wohl wieder einer der vielen Punkte, die vom Gesetzgeber nicht bedacht wurden.
Michel Posted December 28, 2003 Posted December 28, 2003 Vielleicht sollte man einfach mal J.E.B. fragen wie er sich das gedacht hat, der hat ja jetzt genug Zeit. MfG Michael
Nowlin Posted December 28, 2003 Posted December 28, 2003 In Antwort auf: Vielleicht sollte man einfach mal J.E.B. fragen wie er sich das gedacht hat, der hat ja jetzt genug Zeit. MfG Michael Wie? Du hast nur eine Frage an Mr. Slug? Für die Fragen, die ich an unseren Gesetzesverdreher habe, würde die Nacht nicht ausreichen. Also lassen wir es lieber...
357 Posted December 28, 2003 Author Posted December 28, 2003 wo hast du das gelesen und hast du evtl.einen link wo ich den Wortlaut ansehen kann? gruss 357
Astanase Posted December 28, 2003 Posted December 28, 2003 In Antwort auf: wo hast du das gelesen und hast du evtl.einen link wo ich den Wortlaut ansehen kann? gruss 357 Unterabschnitt 2 - Erlaubnisfreie Arten des Umgangs 2. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte 2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme); Quelle
627 PC Posted December 28, 2003 Posted December 28, 2003 In Antwort auf: Zunächst wird das erworbene Wechselsystem gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 2.1 garnicht in eine WBK eingetragen, da es durch WBK-Inhaber einer vorhandenen Grundwaffe erlaubnisfrei erworben und besessen werden darf. @ Frosch Wenn ich mir den in Asta's Posting zitierten Gesetzauszug so richtig auf der Zunge zergehen lasse: Woraus entnimmst Du, dass WS nicht mehr in die WBK eingetragen werden (dürfen/müssen)? Was ist, wenn's der Händler trotzdem macht? Die MEB wäre in diesem Fall wieder gegeben da sich der Munitionserwerb wie in der Vergangenheit auf die Grundwaffe und der eingetragenen Wechselsysteme bezieht. Ob nun die Ordnungsbehörde hinter diesen Eintrag einen kostenpflichtigen Stempel setzt oder nicht (da erlaubnisfrei) wäre doch in diesem Fall egal. Möglicherweise bezieht sich dieses "erlaubnisfrei" jedoch nur auf einen hier nicht notwendigen Voreintrag. Ich werde einen Teufel tun und ein zukünftig gekauftes WS für meine Waffe nicht der Ordnungsbehörde innerhalb 14 Tagen zu melden. In jedem Fall werden ich die Behörde ohne eine entsprechende Bestätigung (wenn's nicht eingetragen wird) verlassen. So kann mir wenigstens keiner - wenn die ersten neuen waffenrechtlichen Urteile mit dem Tenor "musste natürlich schon immer registriert/eingetragen werden" vorliegen - ein Versäumnis nachweisen. @ all Glaubt nur nicht, das sich die Berhörden in diesem Fall noch an die jetzige Rechtsunsicherheit erinnern werden. Ein dann nicht in der WBK eingetragenes WS wäre dann ruckzuck illegal. Gruss Manfred
frosch Posted December 29, 2003 Posted December 29, 2003 @Manfred: "...erlaubnisfrei erwerben und besitzen..." Wofür willst Du jetzt noch eine Genehmigung haben? Die Sache mit dem Munitionserwerb ist tatsächlich ein Problem für das es zwei Lösungsansätze gibt: 1. Man besntragt einen MES (6 Jahre gültig, danach Neuantrag) 2. Man geht davon aus, dass der MEB Eintrag für die Grundwaffe auch für solche Kaliber gilt, welche mittels vorhandenem Wechselsystem, bzw. Wechselläufen verschossen werden können, wobei sich hier das Problem des Nachweises ergibt. Ich empfehle ganz einfach die zuständige Genehmigungsbehörde hierzu schriftlich zu befragen, wie zu verfahren sei. Möglicherweise bringen auch die Verwaltungsvorschriften noch ein wenig Helligkeit in die Angelegenheit. Gruß, frogger
magnumshooter Posted December 29, 2003 Posted December 29, 2003 @frosch: Die Beantragung eines MES ist meines Erachtens vom Aufwand und den Kosten gesehen keine tatsächliche Alternative. Alle sechs Jahre einen MES beantragen und jeweils die Gebühren zahlen... Da ist ein einmaliger Eintrag eines Wechselsystems in der WBK incl. MEB stressfreier und geldbeutelschonender. Und ich habe bei evtl. Polizeikontrollen schwarz auf weiß ( oder genauer: schwarz auf grün )einen Nachweis, das ich die Muni und das Wechselsystem legal besitze. Ansonsten dürfte das bei Polizeiaktionen schon Problemchen geben. Gruß magnumshooter
Makalu Posted December 29, 2003 Posted December 29, 2003 Ist schon Wahnsinn, wie lange es bei Schützen braucht, bis sich mal was positives rumspricht. Wechselsystem braucht man nach dem neuen Wffg. nicht mehr eintragen, das ist so und darüber wurde nicht nur oft genug schon diskutiert, es hat sich mittlerweile auch bei den meisten Behörten rumgesprochen. In Bayern wird zur Zeit so verfahren: Eintragung ist nicht mehr nötig, falls aber einer auf Grund des Mun Erwerbs eine Eintragung wünscht, wird diese weiterhin durchgeführt. Allerdings sind dann auch weiterhin die Gebühren für die Eintragung und ggf. Austragung zu zahlen. Wenn man selbst keine andere Berechtigung für den Mun Erwerb hat, könnte die Eintragung ggf. in manchen Fällen weiterhin sinnvoll sein. Das mit dem Munitionserwerbschein muss nicht unbedingt die bessere Lösung sein, mal von Ausnahmen abgesehen. Wer die Dinger aber nur aus Jux und Stempelwahn eintragen lässt, soll das ruhig machen. Besser wäre es aber, wenn ich ihn meine Kontonummer gebe und er mir das Geld überweist. Gruß Makalu
xylo Posted December 29, 2003 Posted December 29, 2003 sagt mal Leute, wie is das denn mit der Kontingentierung beim Eintrag des WS. Einige habe schon geschrieben, daß sich dies nicht negativ auswirkt. Ich meine aber irgendwo gelesen zu haben, daß bei DSB (BSSB in meinem Fall) keine Waffe befürwortet wird, wenn sich aus der WBK ergibt, daß dieses Kaliber (und die zugehörige Disziplin) bereits mit den vorhandenen Einträgen in der WBK geschossen werden kann. Vielleicht weiß das jemand aus dem Stehgreif bevor ich mich an den Verbandsmenschen wende. Wenn's nicht so ist will ich ihn nicht auf dumme Gedanken bringen, zumal wir ja alle wissen im Verband teilweise die schlimmeren Bürokraten sitzen...jedenfalls bei DSB Gruß xylo
Guest Posted December 29, 2003 Posted December 29, 2003 In Antwort auf: sagt mal Leute, wie is das denn mit der Kontingentierung beim Eintrag des WS. Einige habe schon geschrieben, daß sich dies nicht negativ auswirkt. Ich meine aber irgendwo gelesen zu haben, daß bei DSB (BSSB in meinem Fall) keine Waffe befürwortet wird, wenn sich aus der WBK ergibt, daß dieses Kaliber (und die zugehörige Disziplin) bereits mit den vorhandenen Einträgen in der WBK geschossen werden kann..... also das GESETZ sagt dazu: In Antwort auf: §8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze (1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind wichtig sind dabei die letzen 3 Worte!! Richtig argumentiert dürfte es da kein Problem geben. In Antwort auf: §14 .... 2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Verschärft der Verband etwa ohne nachvollziehbare Gründe???? EDIT In Antwort auf: (3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz ...wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe 1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.
xylo Posted December 29, 2003 Posted December 29, 2003 Hi all, also ich hab nochmal in all meinem Papierkram gesucht und hab das Ding wieder gefunden, welches mi9r durch den Verband geschickt wurde. So wie's aussieht stellen mir die kein Bescheinigung für ne 9x19 aus wenn ich für die 45er Expert das Wechelsystem kauf. Wenn ich aber jetzt ne 9x19 beantrage und erst später das Wechselsystem kaufe gibts damit null Probleme... Is das in Ordnung? Is doch mal wieder typisch. Mich überrascht in dem Verband nix mehr! Pfff... Ich halte mich mit der Veröffentlichung von Personendaten zurück, da ich fairerweise vorher mal mit der Person sprechen sollte, bevor ich hier jemanden vielleicht zu Unrecht an den Pranger stelle. Aber der Text ist schon recht unmissverständlich, oder? Lasst mal eure Meinung hören, ob man den angehängten Brief anders interpretieren kann.. Gruß xylo
xylo Posted December 29, 2003 Posted December 29, 2003 hehehe...da fällt mir was ein: wie wärs denn, wenn man das Wechselsystem nicht eintragen läßt und einen Munitionserwerbsschein für die 9x19 beantragt. Der Verband will lediglich alle WBK's sehen nicht den Mun. EWS. Wär das was? Gruß xylo
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