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IGNORED

2 Waffen pro Halbjahr auch für gelbe WBK?


Mark Pfennig

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Geschrieben

@ Thomas Mueller:

Januar bis Juni ist für mich KALENDERhalbjahr.

Februar bis Juli z.B. ist für mich Halbjahr!

Aber zugegeben- man sollte sich an die Formulierung "6 Monate" halten-dann gibt`s die Verständnis-Probleme nicht grin.gif.Sorry blush.gif

Mouche

Geschrieben

@ Knight und Falcon -

ist wohl etwas O.T.genehmigungsfreie Luftgewehre für irgend etwas im Zusammenhang mit Regelung für genehmigungspflichtige Waffen ins Spiel zu bringen tongue.gif

Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

der ganze § 14 abs. 2 satz 3 waffg ist nonsense:

dort steht "schusswaffen erworben", nicht erlaubnisse zum erwerb beantragt oder erlaubnisse erteilt werden.

genaugenommen kann man ohne verstoss gegen diesen dummen dritten satz auch 20 erwerbsberechtigungen beantragen und auch bekommen, aber pro halbjahr dürfen nur 2 waffen tatsächlich erworben werden; eigentlich macht die begrenzung für die gelbe mehr sinn, als für die grüne, weil es nur bei ersterer massgeblich auf den erwerb ankommt und nicht auf die erlaubniserteilung......


Da die Aussage (an der neuen Gelben soll sich nichts ändern) bei dem FWR auch nachzulesen ist, dürfte -unabhängig eines "Kaffee-Meetings"* von Sachbearbeiter im Sommer(!)- sich daran nic geändert haben. und wenn ich nach dem was ich lese der Meinung bin, das sich Falcon hier nicht irrt, möchte ich hier mal das umgekehrte Spiel walten lassen.

*soll keine Provokation sein, nur verdeutlichen, wie hoch die Aussagefähigkeit eingeordnet werden darf rainbow.gif

Zuverlässigkeit:

In Antwort auf:

Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht.....

1. ..............

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

B) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände

nicht sorgfältig verwahren werden,


kann also einem Händler auch eine gewisse Leichtfertigkeit nachgesagt werden(entspricht der Entsagung der Zuverlässigkeit!!), wenn er (wie in einem anderen Thread gelesen) einem WBK-Inhaber ein Sportgerät verkauft ohne alle WBK'en geprüft zu haben ?!?!?!

(Darf ich das so interpretieren, das sowas als "nicht vosichtig" ausgelegt werden kann?)

Geschrieben

Hm, also eine zweite oder geänderte Begründung ist mir nicht bekannt. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber dazu seine Meinung geändert haben sollte. Wie kommst Du darauf, knight ? Wie im übrigen schon gesagt, macht es ja gerade bei der neuen gelben WBK Sinn, den Erwerb zu beschränken.

Worauf Du mit den Luftgewehren hinaus willst, weiß ich nicht. Wenn diese erlaubnispflichtig sowie für eine Disziplin nach Sportordung erforderlich und zugelassen sind, halt auch zwei Stück pro sechs Monate.

Geschrieben

Hallo,

wie sollte ein Händler überprüfen können wieviel WBK's ein Käufer hat,ist auch nicht seine Sache.Die Verantwortung bezüglich der Menge pro 6 Monaten liegt ausschliesslich beim Erwerber.Und,genauso hatt es sich der Gesetzgeber gedacht.Verantwortung beim WBK-Inhaber,macht er was falsch,kriegen wie ihn am Hintern.

Gruß

38-40

Geschrieben

@ Mouche und

@ Sachbearbeiter

zu den Luftgewehren:

Der Satz, der angeblich nur 2 Waffen pro 6 Monate auf gelbe WBK erlauben soll, lautet:

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

Auch Luftdruckwaffen sind Schusswaffen, wenn auch keine Feuerwaffen und auch keine bedürfnisplfichtigen oder erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Aber es sind unzweifelhaft Schusswaffen.

Wenn man nun argumentiert, dass dieser Satz, der in §14 Abs 2 steht, auch außerhalb des §14 Abs 2 Gültigkeit hat und so auch für die neue Sportschützen-WBK (§14 Abs 4) eine mengenmäßige Begrenzung darstellt, dann muss man auch konsequent sein und die mengenmäßige Begrenzung auf Luftdruckwaffen ausdehnen. Wer also der Meinung ist, dass man auf die neue Sportschützen-WBK nur 2 Waffen pro 6 Monate erwerben darf, der muss auch der Meinung sein, dass man auch nur 2 Luftdruckwaffen pro 6 Monate erwerben darf (jeweils abzüglich ggf. anderer erworbener sonstiger Schusswaffen).

Und deswegen wiederhole ich jetzt noch mal meine Frage: Wie viele Luftdruckwaffen darf ein DSB-Sportschütze vom 1. Januar 2004 00:00:00 Uhr bis zum 30. Juni 2004 23:59:59 Uhr erwerben?

@Sachbearbeiter:

Falcon hat doch klar gezeigt, dass der §14 im Vermittlungsverfahren (inhaltlich) geändert wurde. Also hat sich auch der Gesetzgebungswille zum §14 geändert. Daher kann man nicht die alte Begründung (= alter Gesetzgeberwille) auf den neuen Paragrafen anwenden.

bye knight

Geschrieben

Apropos Begründung: Habe mir gerade das neue VISIER-Büchlein zum WaffGNeu bestellt. Darin ist wohl alles enthalten, auch die Begründung, hoffentlich in der letzten Fassung!

Aber es wäre trotzdem ganz praktisch, wenn man die Begründung als PDF oder so hätte. Dann sucht's sich leichter. Weiss jemand, wo man diese herbekommt?

Gruß, Ronald

Geschrieben

@ Knight:

....§ 2 Absatz 4 WaffG :"Waffen oder Munition,mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt"

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Absatz 1 Nr. 1.1 :

"Druckluftwaffen........"

§ 14 WaffG ist der zweite Paragraph des Unterabschnitts 3(des WaffG!) - und dieser ist benannt: "Besondere ERLAUBNIStatbestände für bestimmte Personengruppen".

Waffen die jedoch-siehe oben- von einer Erlaubnispflicht laut Gesetz ausgenommen sind-können nicht unter einen besonderen Erlaubnistatbestand fallen-also sind die Regelungen des §14 auf sie nicht anwendbar tongue.gif

Ich kann auch nichts für das Gesetz blush.gif-aber so übertreiben,daß Luftpumpen kontingentiert werden, tut es nun auch wieder nicht chrisgrinst.gif.

Also konkrete Antwort auf Deine Frage: Soviel er will icon14.gif

Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

Ich kann auch nichts für das Gesetz
blush.gif
-aber so übertreiben,daß Luftpumpen kontingentiert werden, tut es nun auch wieder nicht
chrisgrinst.gif
.

Also konkrete Antwort auf Deine Frage: Soviel er will
icon14.gif


Ich kann auch nichts für das Gesetz wink.gif und ich will auch nicht argumentieren, dass ein DSB-Schütze nun tatsächlich nur 2 Waffen pro 6 Monate erwerben darf.

Sieh es doch mal so: Die von dir zitierten stellen erlauben das beliebige erwerben von Luftdruckwaffen. Der §14 Abs 4 erlaubt das beliebige erwerben von den dort benannten Waffen.

So, nun ist die Frage, für was die Einschränkung im §14 Abs 2 (2 in 6 Monaten) gilt. Gilt Sie nur für den §14 Abs 2, so würde sie nicht für die neue Sportschützen-WBK gelten. Gilt sie darüber hinaus, so muss man mir erklären, warum sie ausgerechnet für die neue Sportschützen-WBK gelten soll, aber nicht für Luftdruckwaffen (=Rosienen picken).

Noch mal: Für beide Kategorien (Luftdruck und Sportschützen-WBK) gibt es im Gesetz eine allgemeine Erlaubnis. Eine Einschränkung der einen und nicht der anderen durch den §14 Abs 2 halte ich für inkonsequent.

bye knight

Geschrieben

Ich hab nicht gesagt, daß es für die Waffen auf Sportschützen-WBK gilt- ich hab mal gesagt, daß ich DIESE Info vom Amt bekommen habe wink.gifwink.gif

Und es gibt auch keine allgemeine Erlaubnis gleicher Art für Luftpumpen und Waffen auf Sportschützebn WBK.

Die Ersteren sind gänzlich von einer Erwerbserlaubnis freigestellt- für die Letzteren wird ein allgemeines Bedürfnis für einen erleichterten Erwerb anerkannt.Das sind feine Unterschiede grin.gif

Für fraglich halte ich DEN Punkt der Kontingentierung dieser Waffen auch cool.gif.

Wenn Du aber ansonsten tatsächlich den Unterschied zwischen genehmigungsfreien Luftpumpen (wie ich es weiter oben mit Fundstellen ausführlich erklärt habe blush.gif) und Waffen die auf die Sportschützen-WBK kommen, weil sie einem "besonderen Erlaubnistatbestand für bestimmte Personengruppen(in diesem Fall Sportschützen)"unterliegen, nicht verstehst-dann kann ich es Dir wirklich nicht ausführlicher erklären tongue.gif.

Nochmals in Kurzfassung: Luftpumpen KÖNNEN unter keinen Umständen unter den § 14 fallen. Bei Waffen auf die Gelbe Sportschützen-WBK ist es zumindest theoretisch möglich -Auslegungssache eben-aber zweifelhaft. Einverstanden wink.gif?

Mouche

Geschrieben

ich habe inzwischen die unterlagen rausgesucht:

im regierungsentwurf fand sich im (jetzigen) § 14 abs. 4 waffg noch ein ausdrücklicher hinweis auf die gültigkeit vom (jetzigen) absatz 2 satz 3 (6-monats-regel).

im änderungsantrag der regierungsfraktionen wurde dieser verweis gestrichen. begründung: geringe deliktsrelevanz von "gelben-waffen".

viel besser kann meines erachtens ein geänderter wille des gesetzgebers (lies: die spd hat gemerkt, was brenneke vorhat, aber das ist wieder eine andere geschichte) nicht dokumentiert sein.

zur klarstellung:

sachbearbeiters auslegung ist - obwohl ich sie für falsch halte - vertretbar! die ganze angelegenheit wird sich erst verwaltungsgerichtlich (und nicht in verwaltungsstübchen, -konferenzen, verwaltungsvorschriften oder innenministerien) klären lassen und dabei wäre es mir lieber, wenn ein bayerisches verwaltungsgericht entscheiden würde und keins aus behrenses-machtbereich.

p.s.:

es gibt die ursprüngliche begründung zum kabinettsentwurf (die mit den "waffen, die man gegen das volk einsetzt") und die leicht redigierte (sozusagen die oberflächlich entnazifiziere), die begründung der stellungnahme des bundesrates und die zur gegenäußerung, die begründungen der änderungsanträges der regierung und der opposition, die begründung zum ergebnis des vermittlungsausschusses, ...

Geschrieben

Frage an falcon: Sind wir beide einig,daß Luftpumpen auf jeden Fall nicht unter § 14 fallen können? Ist meine Darlegung in so weit auch für Dich schlüssig?

Mouche

Geschrieben

sicher sind deine überlegungen schlüssig und so wie du meinst war es sicher auch gedacht; aber im gesetz steht halt nun mal nicht "erlaubnispflichtige schusswaffen", sondern "schusswaffen" und mit seinen schlussfolgerungen hat knight absolut recht.

vermutlich wird ausserhalb dieses forums keiner auf die idee kommen, bei verbandsschützen den luftpumpenerwerb zu begrenzen, aber wenn § 14 abs. 2 satz 3 waffg in dieser hinsicht einschränkend ausgelegt werden kann (nämlich auf einen anwendungsbereich nur für scharfe waffen), dann kann er auch in anderer hinsicht eingeschränkt werden, nämlich in bezug auf waffen der gelben wbk.

es gibt keine grundregel, wonach das gesetz im zweifelsfall zu lasten des bürgers auszulegen ist, ausser das ergebnis wäre völlig absurd.

Geschrieben

@ falcon: Wie es gemeint ist, ist zumindest hinsichtlich Luftpumpen jedem klar, denk ich mal grin.gif.

Aber ich lese aus dem Gesetz, daß Luftpumpen nicht unter 14 fallen können, weil dieser laut Überschrift des Unterabschnitts einen ERLAUBNIStatbestand regelt-und Luftpumpen im Gesetz(Anlage2 zu § 2) ausdrücklich von einer ERLAUBNISpflicht ausgenommen sind. Ich sehe da keinen Spielraum für Auslegung oder Zweifel, sondern eine eindeutige Regelung.Einer besonderen Spezifizierung der Schußwaffen im Text des §14 bedarf es m.E. nicht, da durch die Überschrift des Unterabschnitts alle Schußwaffen ,die keiner Erlaubnispflicht unterliegen, bereits ausgeschlossen sind!

Was ausdrücklich von einer Erlaubnispflicht ausgenommen ist-kann nicht unter einen Erlaubnistatbestand fallen.Richtig wink.gif?

Gruß Mouche

Geschrieben

Hallo Mark Pfennig und alle anderen in der Runde!

Ich habe das Problem zur Zeit auch: Ich habe in Kassel zwei Einzellader auf ALTE GELBE erworben und meine Behörde in NRW macht Probleme mit der Eintragung. Angeblich gibt es einen neuen Erlaß von Steegmann in NRW, daß die "2 Waffen pro Halbjahr"-Regelung auch auf die ALTE GELBE anzuwenden sei! Bisher war davon nie die Rede. Ich habe vorher und nach dem 1.4., VIER Einzellader problemlos eingetragen bekommen (ich habe einige Waffen von meinem Vater übernommen)! Jetzt fängt man an, Spirenzien zu machen! Leben wir hier eigentlich nur noch in einem Tollhaus?pissed.gifgaga.gif

MarkSix

Geschrieben

Hm, hat sich ja wieder viel getan übers Wochenende...

Also die Aussage von Mouche, dass Luftpumpen generell erlaubnisfrei sind kann ich so nicht teilen. Die von Dir zitierte Vorschrift schränkt doch auf 7,5 Joule oder vor dem 1.1.1970 in den Handel gebracht ein. Alle anderen sind selbstverständlich erlaubnispflichtig und das nicht bedürfnisfrei (siehe hierzu Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1) !

@knight: demnach also Erwerb von Luftpumpen dieser Art ebenfalls zwei pro 6 Monate. Wo liegt das Problem ? tongue.gif

Geschrieben

@ Sachbearbeiter: Der leicht abschätzige blush.gif Ausdruck "Luftpumpe" wird schützenumgangssprachlich nur auf die DSB üblichen, freien Waffen mit max 7,5 joule angewendet.

Es ist eigentlich so selbstverständlich, daß weder knight noch ich es ausdrücklich erwähnt haben-aber es war ja durch die zitierte Fundstelle eindeutig erkennbar,welche gemeint waren grin.gif.

Selbstverständlich besteht waffenrechtlich zwischen einem erlaubnispflichtigen Luftgewehr und einer KK oder GK Büchse kein Unterschied.

Aber wie gesagt-man sollte nie was unterstellen und stets vollendet formulieren- wie es uns die Väter des neuen WaffG vorgemacht haben chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Mouche

Geschrieben

Aha, wieder was dazugelernt. Mit dem Schützenjargon kenn ich mich leider nicht aus, ist aber sehr interessant. So hab ich auch erst durch Mouche selbst erfahren, was sein Forumname bedeutet. icon14.gif

Die "richtigen" Luftpumpen fallen natürlich nicht unter § 14, das ist ja logo...

Geschrieben

@ Sachbearbeiter: Nein, ist nicht logisch!

Versuche mal, folgender Logik zu folgen:

- §14 regelt den Erwerb von Waffen & Munition durch Sportschützen.

- Abs. 1 = Altersregelungen

- Abs. 2 = Erwerb von Waffen/Munition auf Grüne WBK ("die zu erwerbene Waffe" i.V.m. einer Verbandsbescheinigung. Ebenfalls dort der ominöse Satz "Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden."

- Abs. 3 = Regelbedürfnis

- Abs. 4 = Gelbe WBK

Wenn also der ominöse Satz sich auf andere Waffen als die in Abs. 2 geregelten bezieht, bezieht er sich auf alle Schußwaffen. [F]-Luftgewehre sind Schußwaffen i.S.d. WaffG, fallen also auch darunter.

Da aber der Erwerb von [F]-Waffen nicht genehmigungs- und eintragungspflichtig ist, kann also obige Annahme nicht gelten.

Lösung: Wenn also die 2/6-Regel nicht auch auf [F]-Waffen anzuwenden ist (es wäre sowohl widersinnig als auch undurchführbar!), dann ist sie ebenfalls nicht auf Neue Gelbe WBK (§14 Abs. 3) und schon gar nicht auf alte Gelbe WBK (§58) anzuwenden.

Und genau das wollte IMHO Knight ausdrücken.

(Das ist wie mit der Klammerrechnung in Mathematik)

Geschrieben

Nun Völker- was in dem Fall Logisch ist- wird uns irgendwann mal ein Richter sagen tongue.gif-

und vorher darf jeder an seine Auslegung glauben grin.gif

Mouche

Geschrieben

Leider wahr, Mouche! Das mit diesem schlecht gemachten Gesetz (es läuft anscheinend zur Zeit ein Wettbewerb, wer die vermurkstesten Paragrafenvergewaltigungen verzapft) wird wohl am Ende nur der Richter klären - unter Würdigung des "Willen des Gesetzgebers" ( 021.gif ) Wenn Falcon seine obigen Thesen belegen kann, dürfte das gut ausgehen. Oder es wird mal wieder eine kleine "Korrektur" des WaffG vorgenommen.

Geschrieben

Hm, ziemlich umständliche und verquere Definition für mein Dafürhalten. So kompliziert seh ich die Geschichte gar nicht. Aber wir werden sehen, was die Herren Richter dazu sagen werden...

Schönen Abend erst mal. Huch, ganz schön dunkel draußen !

Archiviert

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