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IGNORED

Beginn der Halbjahresfrist


45er Para O

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Geschrieben

Hallo zusammen!

Kennt sich jemand im neuen Waffengesetz mit dem Waffenerwerb von 2 Waffen in einem Haljahr aus.

Mit welchem Datum bzw. ab welchem Zeitpunkt beginnt diese Frist.

Lt. Kreisverwaltung Mayen-Koblenz ist dies nicht der 01.01 oder 01.07 eines Jahres. Aber wenn ich etwas anderes in dieser Hinsicht vorlegen könnte, sollte ich mich nochmal dort melden. (das ist natürlich ein Angebot! crazy.gif)

Wäre dankbar für jeden Tip!

Geschrieben

So wie ich das verstanden habe, gilt das halbe Jahr nach dem Kauf der ersten Waffe.

Kaufst Du nur eine in einem Zeitraum von 6 Monaten, dann gilt nach dem Kauf der nächsten wieder das andere halbe Jahr.

Geschrieben

Hallo

Gott sei dank ist das neue Waffengesetz einfach zu lesen und klar und deutlich in seiner Aussage. Diese Halbjahresfrist geistert mir auch im Kopf rum. Denke mal, dass erst ein Gericht da Rechtssicherheit bringen wird. Unserem lieben Sluggy sollen 100 Sandflöhe den Schliessmuskel traktieren.

Steven

Geschrieben

Das würde also bedeuten, dass ich bei Beginn der nächsten Halbjahresfrist (bei mir wäre das im März nächsten Jahres)so schnell wie möglich 2 Waffen erwerben müsste, damit ab Erwerb der 2 Waffe wieder die 6 monatige (Warte)-Fist beginnt.

Somit bekommt man ein Jahr schnell rum, und im schlimmsten Fall könnte ich in einem Jahr nur 2 Waffen erwerben? confused.gif

Wie lautet eigentlich der § für diesen Sch....? pissed.gif

Geschrieben

Hermes, ich denke das ist richtig - so sind Fristen nach dem BGB definiert.

Beispiel a:

1. Waffe am 1. April = Fristbeginn

2. Waffe am 3. Mai

--> dann die nächste Waffe erst wieder ab 1. Oktober (wenn ich mich nicht verzählt habe)

Beispiel B)

1. Waffe am 1. April = Fristbeginn

Frist endet am 31. August

Nächste Waffe am 5. August - erneuter Fristbeginn

usw. usf.

In Antwort auf:

§ 187 BGB

Fristbeginn

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

§ 188

Fristende

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 189

Berechnung einzelner Fristen

(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.

(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.


Alles klar?

Geschrieben

Wieso, die Frist gilt doch bei zwei Waffen?

Also:

Eine Waffe im Januar gekauft, im Juli dann wieder ein Kauf von zwei möglich, sonst innerhalb der Wartezeit nur eine.

Außerdem sollten davon ja auch Ausnahmen möglich sein,z.B. bei Beschädigung einer Waffe, Tausch, Kaliberwechsel, etc.

Kommt aber auf die Auslegung durch die Behörde an...

Geschrieben

Hi!

Ich denke da habe ich wohl einfach nur Glück gehabt - ich bekam vor 2 Wochen meine grüne Wbk ausgestellt mit ingesamt 4 Einträgen:

2 Pistolen sowie 2 Wechselsysteme smile.gif

Nebenbei habe ich dann noch die "alte" gelbe Wbk erhalten und mir am gleichen Tagen noch einen "Carl Gustaf" gekauft und ebenfalls abstempeln lassen.

Das Ganze ohne einen Kommentar!

PS: ich wohne in Rheinland-Pfalz wink.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Wieso, die Frist gilt doch bei zwei Waffen?

Also:

Eine Waffe im Januar gekauft, im Juli dann wieder ein Kauf von zwei möglich, sonst innerhalb der Wartezeit nur eine.


genau so ist es. man muss es sich ja nicht komplizierter machen, als es eh schon ist.

Geschrieben

In Antwort auf:

meines Wissens sind Wechselsysteme nicht mehr eintragungspflichtig.


Und woher gibt es dann den Munitionserwerb?

Lege ich da dem Händler das Wechselsystem vor?

Oder muß ich doch zum Amt?

Wolli

Geschrieben

@Wolli

Ein Wechselsystem und ein Wechsellauf in gleichem oder kleinerem Kaliber "muss" nicht mehr eingetragen werden.

Bei gleichem Kaliber erübrigt sich das mit dem Muni-Erwerb.

Bei kleinerem Kaliber hilft dann trotzdem nur der Eintrag in die WBK! mad1.gifmad1.gifgaga.gifgaga.gif

Außer man hat schon eine andere Waffe in dem selben Kaliber.

chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifOder man beantragt einen MES. chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

So wurde mir es vom KVR München bestätigt. In diesen Fällen heist es dann wieder vorsprechen. 016.gif016.gif016.gif

Gruß ARCANE

Geschrieben

In Antwort auf:

Hallo Netview,

meines Wissens sind Wechselsysteme nicht mehr eintragungspflichtig.

Gruß Peter


Das ist noch nicht raus und wird immer noch auf höchster Ebene diskutiert. Strittig ist, ob zumindest im November noch § 4 Abs. 2 der 1. WaffV angewendet werden muss, nachdem der Erwerb von WL gleichen oder geringerern Kalibers zu einer bereits in der WBK eingetragenen Waffe innerhalb eines Monats zum Eintrag in die WBK anzumelden sind.

Also ruhig Blut, abwarten und (viel) Tee trinken. chrisgrinst.gif

Geschrieben

Um nochmals auf das Eingangsthema mit dem Erwerb von maximal 2 Waffen in 6 Monaten zu kommen:

Man muss sich lediglich die Frage stellen, ob vom heutigen Tag an (dem Wunschtermin für den Erwerb der neuen) mehr als 6 Monate seit dem Erwerb der vorletzten Waffe vergangen sind gr1.gif

Gruß, Ronald

Geschrieben

.....schade, daß man keine Zeitguthaben anhäufen kann chrisgrinst.gif-

so ist man einfach gezwungen,vierteljährlich ein neues Eisen zu erwerben crying.gifcrying.gifcrying.gif

Aber ernsthaft: Ist doch auch wieder so eine Schwachs....Bestimmung ohne jeden praktischen Nutzen außer zusätzlicher Komplizierung-und dann auch noch die geradezu nach juristischer Klärung schreiende Formulierung cool3.gif

Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

Man muss sich lediglich die Frage stellen, ob vom heutigen Tag an (dem Wunschtermin für den Erwerb der neuen) mehr als 6 Monate seit dem Erwerb der vorletzten Waffe vergangen sind
gr1.gif


Ergänzend dazu sollte man bedenken, dass nur die Waffenerwerbe der letzten sechs Monate per Sportschützenbedürfnis, jedoch ohne Erwerbe per alter oder neuer Sportschützen-WBK, und auch ohne Erwerbe von erlaubnisfreien aber den Waffen gleich gestellten Waffenteilen, für diese Fragestellung heranzuziehen sind.

Ich hoffe ich habe nichts vergessen und ich habe es jetzt nicht wieder zu kompliziert gemacht.... Das neue WaffG ist halt viel einfacher und klarer als das alte chrisgrinst.gif

bye knight

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