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IGNORED

Verleih von Waffen und Mun


Volco

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Hallo Forum,

nachdem nun geklärt ist, daß waffen zum vom bedürfnis umfasstene zwecke verliehen werden können (z.b. von schütze zu schütze), hier folgende frage:

darf zu dieser waffe auch die entsprechende munition verliehen werden??? z.b. für probeschüsse vor einem kauf / zur teilnahme an wettkämpfen???

hoffe auf konstrujtive antworten!!!

viele grüße

volco

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Meiner Meinung nach schon !

Denn,obwohl der Zweck Der Ausleihe vom Bedürfnis umfasst ist,hat der "Ausleiher" ja keine Erwerbsberechtigung für die entsprechende Munition.So wäre die Ausleihe ohne Munition meines Erachtens nach völlig sinnlos !

Denn es bringt ja nichts,eine Waffe auszuleihen um an einer Meisterschaft teilzunehmen,und dann ohne Munition teilnehmen zu wollen.Vom Training vor dem Wettkampf ganz zu schweigen !

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Das mit dem Sinn und dem neuen WaffG wollen wir hier nicht

weiter vertiefen, oder.

Aber die Frage finde ich schon interessant und (gerade ins Gesetz

geschaut wird sie in §12 Absatz2 beantwortet (wenn ich das

richtig überflogen habe), du darfst sie dir (zusammen mit der

Waffe?) "leihen".

Ob du welche beim Waffenhändler kaufen darfst für die Leihwaffe ???

Gruß

bullpup

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Hhhmmmm..... sehr interessante Frage. Und noch interessantere Antworten! Grundlage ist der §12 des Waffg:

§12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit [...] erwirbt.

5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

[...]

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

Nach meiner Auslegung kann man sich nach Abs 2 Nr 1 auch Munition "ausleihen", solange es zum Bedürfnis umfassten Zweck dient und die Ausleihe höchstens einen Monat dauert (oder zu den anderen Punkten des Abs 1 ...). Demnach könnte man sich von einem Schützenkollegen eine Waffe ausleihen und vom Waffenhändler auch die passende Munition erwerben (genauer: ausleihen). Wie man das dem Waffenhändler nachweisen will und ob der sich darauf einlässt, im Zweifel auch die angebrochene Packung wieder nach dem Monat zurückzunehmen - confused.gif

Allerdings ist mir mal wieder wink.gif was aufgefallen. Die Bestimmungen zum Erwerb von Munition zum Schießen auf Schießstätten (Abs 1 Nr 5 zusammen mit Abs 2 Nr 2) sind meiner Meinung nach identisch mit denen aus dem alten Gesetz. Abs 2 Nr 2 schließt die Erlaubnis zum Besitz von Munition ein und zwar ohne eine Befristung zu nennen, wie es für den vorübergehenden Erwerb von Waffen nach Abs 1 Nr 1a vorgesehen ist. Ich hoffe ihr könnt mir bei den vielen Nummern folgen.... Aber wenn das so ist, dann dürfte man weiterhin auf dem Schießstand eine Packung Munition erwerben und die nicht verschossenen Patronen mit nach Hause nehmen. grlaugh.gif

Also, wenn ihr mich fragt: "FREISPRUCH FÜR RAMELOW!!!" confused.gif

Hab' ich was übersehen? Was meint ihr?

bye knight

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Moin,

zunächst zur Ausgangsfrage:

Ja, bei vorübergehendem Erwerb einer Schußwaffe, darf auch die dafür erforderliche Munition erworben werden. Für die Zeitdauer der Ausleihe ist man von den Erlaubnispflichten freigestellt. Dies schließt Erwerb und Besitz mit ein. Nach Ende der Ausleihe fällt diese Freistellung von den Erlaubnispflichten weg, so daß ein Besitz von Munition wieder erlaubnispflichtig würde. Ergo darf in dieser Konstellation nach Rückgabe keine Munition mehr im Besitz des Ausleihenden sein, für die er keine eigene EWB hat.

Zum Fall Rammelow:

Ausgangslage altes Waffenrecht §29:

1. Der Erwerb von Munition auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch war von der Erwerbserlaubnispflicht freigestellt.

2. Nach altem Recht war nur der Erwerb, nicht aber der Besitz von Munition genehmigungspflichtig.

3. Rammelow hat Munition zum sofortigen Verbrauch UND zu einem anderem Zweck, nämlich der politischen Agitation erworben. Deshalb war der Erwerb der Munition zum Zwecke der politischen Agitation illegal und ist somit auch nach altem Recht zu bestrafen.

4. Jemand der Munition auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch nach altem Waffenrecht erworben hat und auch den Vorsatz hatte diese zu verbrauchen und lediglich durch widrige Umstände (zB Waffenstörung) diesem Vorsatz nicht nachkommen konnte, mußte sich nach altem Recht nicht von dieser Munition trennen, da diese Munition rechtmäßig erworben wurde und der Bestz genehmigungsfrei war.

Gruß,

frogger

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Also mit der Aussage, dass Munition, die auf dem Schießstand erworben wurde mit nach Hause mitgenommen werden kann, habe ich Bauchschmerzen. kotz.gif

§ 12 Abs. 2 Nr. 2 sagt meines Erachtens deutlich aus, dass der Munitionsverbrauch nur dort und nirgends sonst stattfindet. wink.gif

Ansonsten kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Händler Munition ausleiht. Er wird sich doch niemals in die Gefahr begeben, seinen Job zu riskieren, wenn damit Missbrauch betrieben werden würde. Außerdem will er ja was verkaufen. smirk.gif

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In Antwort auf:

Also mit der Aussage, dass Munition, die auf dem Schießstand erworben wurde mit nach Hause mitgenommen werden kann, habe ich Bauchschmerzen.


Kann ich schon verstehen, ich war (und bin) mir auch nicht sicher rainbow.gif Aber kannst du sie auch begründen? wink.gif

Wenn ich den alten und den neuen Gesetzestext nebeneinander lege, sehe ich nur einen einzigen inhaltlichen Unterschied: Im neuen Text ist auch die Erlaubnis zum Besitz von Munition eingeschlossen - und zwar ohne eine Befristung zu nennen. Damit sollte sich also eigentlich nichts ändern....

bye knight

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In Antwort auf:

2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

...

2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;


Also, wenn ich Dich richtig verstehe: Wer erwirbt, um sofort zu verschießen und DANN den Entschluss fasst den - aus welchen Gründen auch immer - nicht verschossenen Rest mit nach Hause zu nehmen, handelt unter den genannten Voraussetzungen? Das "zum sofortigen Gebrauch" ist Deiner Ansicht nach also als subjektives Tatbestandsmerkmal zu verstehen?

Finde ich überzeugend! Gut gesehen!

Und wieder deutet einiges darauf hin, dass das Affengesetz ein Ziel, das es erreichen will, nicht erreicht!

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Du Glock-Fan,

ich habe leider keine Ahnung, was ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist. frown.gif Zur Verdeutlichung meiner Argumentation hier noch mal die Grundlagen:

Altes Gesetz §28 Abs 4 Nr 6:

Einer Erlaubnis nach Abs 1 [=Waffenbesitzkarte] bedarf nicht, wer eine Schusswaffe auf einer Schießstätte lediglich vorübergehend zum Schießen auf der Schießstätte erwirbt.

Neues Gesetz §12 Abs 1 Nr 5:

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese auf einer Schießstätte lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt.

Altes Gesetz §29 Abs 2 Nr 3:

Einer Erlaubnis nach Abs 1 [=Munitionserwerbsschein] bedarf nicht, wer im Falle des §28 Abs 4 Nr 6 Munition zum sofortigen Verbrauch auf einer Schießstätte erwirbt.

Neues Gesetz §12 Abs 2 Nr 2:

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Abs 1 Nr 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt.

So, ich argumentiere nun folgendermaßen:

1.) Der Gesetzgeber hat beim erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von Waffen auf Schießstätten explizit herausgestellt, das der Erwerb nur "vorübergehend" ist. Beim erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von Munition hat er das nicht getan. Er hat in keinster Weise die Dauer des Erwerbs oder des Besitzes eingeschränkt.

2.) Ich gebe zu, keine Experte in deutscher Grammatik, Etymologie oder in der juristischen Belegung einzelner Worte oder Wortgruppen zu sein. Aber wenn ich als normal denkender Mitteleuroäer die jeweiligen Passagen aus dem alten und dem neuen Recht nebeneinader lege, dann gibt es für mich nur zwei Unterschiede - daher müsste man aus mind. einem dieser beiden Unterschiede das Verbot der Mitnahme von Munition herleiten können. Ansonsten wäre das neue Gesetz in diesem Punkt identisch zum Alten und daher die Munitionsmitnahme erlaubt:

[*]Im neuen Recht ist zusätzlich der Besitz erlaubnisfrei gestellt. Dies ist offensichtlich kein Verbot der Munitionsmitnahme.

[*]Es ist im alten Recht beim Munitionserwerb die Rede von "auf einer Schießstätte" - im neuen Recht heißt es "lediglich auf dieser Schießstätte". Wie man aus diesem letzten Unterschied, das Verbot der Mitnahme unverschossener Munition nach Hause begründen will, ist mir schleierhaft. Allerdings lasse ich mich hier gerne aufklären.

Falls das "lediglich" eine Rolle spielen sollte, zielt es nur auf den Erwerb ab, nicht jedoch auf den Besitz ("lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt" und nicht "lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt und besitzt"). Der Erwerb ist mit der Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Munition abgeschlossen. Danach geht es um die Ausübung der tatsächlichen Gewalt, also das Besitzen, welches uneingeschränkt erlaubnisfrei ist.

Sowohl aus 1.) als auch aus 2.) leite ich ab, dass man unverschossene Munition vom Schießstand mit nach Hause nehmen darf - und sie dort im Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss aufbewahren darf wink.gif

In der Begründung zum Entwurf vom 7.12.2001 steht übrigens zum §12 Abs 2 Nr 2:

Die Wörter "lediglich auf dieser Schießstätte zum sofortigen Verbrauch" stellen zweifelsfrei klar, dass die Mitnahme von Munition von der Schießstätte nicht erfolgen darf.

Der Gesetzgeber wollte offensichtlich die Mitnahme von Munition untersagen. Allerdings kann ich die Begründung nicht nachvollziehen und bin der Meinung, dass sich das nunmal nicht im Gestetz wiederfindet. Aber ich lasse mich da auch (ungerne wink.gif ) belehren.

bye knight

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@Knight:

Du könntest durchaus Recht haben! Auch wenn der Gesetzgeber sicher vorhatte, den Besitz von Munition, die zum sofortigen Verbrauch auf der Schiessstätte erworben wurde, auf den Aufenthalt auf dieser zu beschränken - im Gesetz steht es so nicht drin. Deine Textauslegung ist logisch und schlüssig - bleibt die Frage, wie das die Juristen sehen ...

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Puh ! Ganz schön lange Begründung. Also ich meine, dass sich knight da viel zu viele Gedanken gemacht hat und dadurch irgendwie in eine Sackgasse geraten ist. confused.gif

Meines Erachtens ist die Sache eindeutig im Gesetz formuliert. So sagt § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG ganz deutlich aus, dass der sofortige Verbrauch nur auf der Schießstätte selbst und nicht irgendwo anders stattfinden darf, und das ganze unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 5 geschieht (vorübergehender Erwerb zum Schießen auf dieser Schießstätte). ooo.gif

Ergo ist der Erwerb und Besitz der Munition nur unter den genannten Voraussetzungen erlaubnisfrei. Wenn ich die mit nach Hause nehme, sind diese Voraussetzungen doch nicht mehr gegeben. blush.gif

Es gibt also nichts auszulegen oder zu begründen, weil der Gesetzestext in diesem Fall eindeutig ist ! laugh.gif

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Damit ist nicht der "Normal-Ausleiher" mit WBK gemeint, sondern derjenige, der die Waffe nur auf dem Stand vorübergehend "ausleiht". Der Normal-Ausleiher hat die Besitz-Erlaubnis per Gesetz und darf die Mun natürlich mit nach Hause nehmen. Der Leihbeleg ist Beweisurkunde über das ehemals erfolgte Ausleihen der Waffe und die damit einhergehende Munitionsbesitzberechtigung.

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Aha ! Ich meine, jetzt ist der Groschen bei mir gefallen. Guter Hinweis, 9x19 ! icon14.gif

Man muss unterscheiden, ob es sich um einen WBK-Inhaber oder um einen Gastschützen ohne WBK handelt.

Letzterer darf aufgrund § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG keinesfalls Munition mitnehmen, wie auch gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG nicht die Waffe selbst. Das war auch nach altem Recht - fast unumstritten - schon so (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 WaffG1976).

cool.gif

Jetzt aber zum WBK-Inhaber: da schließe ich mich jetzt der Meinung von knight an. Der Waffenerwerb erfolgt nach § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG vorübergehend - höchstens für einen Monat - für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit. Der Munitionserwerb erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG unter den selben Voraussetzungen (und der weitere Besitz ist frei, weil man dazu keine Besitzerlaubnis braucht !). smile.gif

Aber jetzt bekomme ich schon wieder heftige Bauchschmerzen ! grlaugh.gif Das kann man jetzt nämlich gleich weiterspinnen und wieder neue Unsicherheit verbreiten: chrisgrinst.gifnach den obigen Ausführungen könnte sogar der Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Altbesitz (§59 WaffG1976), der keinen blassen Dunst von Schusswaffen hat, eine Sportwaffe mitsamt Munition ausleihen ! Sicherlich darf er diese nicht zu einem nicht vom Bedürfnis umfassten Zweck verwenden - aber interessiert ihn das, wenn er jemanden umlegen möchte ? Es wird gar nicht unterschieden, welche A r t von Waffenbesitzkarte vorliegt! shocked.gif

Also dieser § 12 hat es wirklich in sich. Der wird noch für eine ganze Menge Diskussionsstoff sorgen... eek2.gif

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In Antwort auf:

Meines Erachtens ist die Sache eindeutig im Gesetz formuliert. So sagt § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG ganz deutlich aus, dass der sofortige Verbrauch nur auf der Schießstätte selbst und nicht irgendwo anders stattfinden darf, und das ganze unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 5 geschieht (vorübergehender Erwerb zum Schießen auf dieser Schießstätte).
ooo.gif

Ergo ist der Erwerb und Besitz der Munition nur unter den genannten Voraussetzungen erlaubnisfrei. Wenn ich die mit nach Hause nehme, sind diese Voraussetzungen doch nicht mehr gegeben.
blush.gif


Also gut, dann schauen wir nochmal im Gesetz nach:

In Antwort auf:

§12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(...)

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition

bedarf nicht, wer diese

(...)

2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;


Hier steht klipp und klar, dass der Erwerb und der Besitz von Munition erlaubnisfrei ist, wenn beim Erwerb der sofortige Verbrauch beabsichtigt war. Es steht hier NICHT, dass der Besitz in irgendeiner Weise beschränkt ist.

Wir alle wissen, was der Gesetzgeber damit EIGENTLICH sagen wollte. Nur hat man es im BMI einfach verpatzt, das richtig zu formulieren. Die Absicht, den Besitz auf die Schiessstätte zu begrenzen, lässt sich jedenfalls NICHT aus diesem Gesetzestext herleiten.

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In Antwort auf:

Ergo ist der Erwerb und Besitz der Munition nur unter den genannten Voraussetzungen erlaubnisfrei. Wenn ich die mit nach Hause nehme, sind diese Voraussetzungen doch nicht mehr gegeben.


Doch, da die Voraussetzung der Erwerb zwecks sofortigem Verbrauch war. Wenn die Waffe nach 20 Schuss kaputt geht, oder der Schütze sagt: "Nee danke, das ist mir zuviel Knallgewitter. Ich bekomme Muffensausen und will nicht mehr", ändert das nicht nachträglich den Zweck des Erwerbs, da der Erwerb längst abgeschlossen ist.

bye knight

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In Antwort auf:

Letzterer darf aufgrund § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG keinesfalls Munition mitnehmen, wie auch gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG nicht die Waffe selbst. Das war auch nach altem Recht - fast unumstritten - schon so (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 WaffG1976).


Hallo Sachbearbeiter,

mir geht es genau um diesen Gastschützen. Ich bin der Meinung, er darf die Munition mit nach Hause nehmen. Was ich in deiner Aussage nicht verstehe: Warum war das nach altem Recht schon verboten? Schließlich ist dieser Umstand mit ein Grund für die Munitionsmeldungen auf deinem Schreibtisch wink.gif

In Antwort auf:

Also dieser § 12 hat es wirklich in sich. Der wird noch für eine ganze Menge Diskussionsstoff sorgen...
eek2.gif


Na das sind wir (endlich mal wink.gif ) einer Meinung!

bye knight

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In Antwort auf:

Doch, da die Voraussetzung der Erwerb zwecks sofortigem Verbrauch war. Wenn die Waffe nach 20 Schuss kaputt geht, oder der Schütze sagt: "Nee danke, das ist mir zuviel Knallgewitter. Ich bekomme Muffensausen und will nicht mehr", ändert das nicht nachträglich den Zweck des Erwerbs, da der Erwerb längst abgeschlossen ist.


Genau das meinte ich! Entscheidend ist, dass der "unberechtigte" sich die Munition entleiht (kauft und erwirbt wäre wohl treffender), um sie gleich zu verballern . Stellt er zwischendurch fest, "Ich will nicht mehr!", dann ist kein Grund ersichtlich, warum er sie nicht mit nach Hause nehmen will.

Knight hat IMHO Recht! icon14.gif

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Recht haben und vor Gericht Recht bekommen sind zwei paar Schuhe. M.E. begibt der sich auf glattes Eis, der die Mun als Gastschütze nicht verballert und sie mit nach Hause nimmt. (Ramelow läßt grüßen). Wenn es nicht zum ursprünglich beabsichtigten vollständigen Verbrauch kommt, muß er sowohl Waffe als auch Mun dem Entleiher übergeben, unabhängig von seinem Eigentum an der Mun. Er wäre ggf. nicht (mehr) nach dem Schießen zum Besitz derselben berechtigt. Denn einerseits haben die Entleiher qua WBK die Besitzberechtigung per Gesetz expressis verbis, die Kurzentleiher auf dem Stand jedoch nur für das kurzfristige Ereignis. Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied. Mal abwarten, wie die Sache sich entwickelt. Es fehlen ja auch noch einige kleine Verwaltungsbestimmungen.

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In Antwort auf:

Recht haben und vor Gericht Recht bekommen sind zwei paar Schuhe.


Das steht ausser Frage.

In Antwort auf:

Wenn es nicht zum ursprünglich beabsichtigten vollständigen Verbrauch kommt, muß er sowohl Waffe als auch Mun dem Entleiher übergeben, unabhängig von seinem Eigentum an der Mun.


Wieso? Der Besitz ist im Gesetz explizit nicht beschränkt.

In Antwort auf:

Denn einerseits haben die Entleiher qua WBK die Besitzberechtigung per Gesetz expressis verbis, die Kurzentleiher auf dem Stand jedoch nur für das kurzfristige Ereignis.


Wie gesagt: So war's gedacht. Im Gesetz steht aber klipp und klar, dass Erwerb und Besitz (unbegrenzt!) erlaubnisfrei sind, wenn der Erwerb mit der Absicht des sofortigen Verbrauchs verbunden war. Wenn man im BMI nicht gepennt hätte, hätte man eine Formulierung wählen müssen, die den erlaubnisfreien Besitz beispielsweise räumlich auf den Schiessstand begrenzt.

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Zitat: Wenn man im BMI nicht gepennt hätte, hätte man eine Formulierung wählen müssen, die den erlaubnisfreien Besitz beispielsweise räumlich auf den Schiessstand begrenzt.(Zitatende)

Wenn man die Vorschrift entsprechend auslegt, ist das u.U. aber so. Hier bestehen meiner Ansicht nach großzügige Interpretationsmöglichkeiten für Verwaltungsbehörden und Gerichte. Vielleicht sollte man die Sache mal mit dem gesunden Menschenverstand zu lösen versuchen. A leiht sich Waffe von B und kauft 50 Patronen, verschießt aber nur 30. Standzeit um, nach 18.00 Uhr darf nicht mehr geschossen werden. Er gibt dem Betreiber oder Freund die Kanone retour und händigt ihm die Patronen ebenfalls aus. Was soll er denn zuhause mit dem Krempel machen, insbesondere, wenn er keine entsprechende Waffe hat ? Beim nächsten Mal kommt A wieder, leiht sich die Knarre wieder aus und verschießt seine zunächst im Besitz von B befindliche Restmun. Wo ist das Problem ? Warum soll man sich unnötig Schwierigkeiten einhandeln ?

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Also ich seh das auch so wie 9x19. Es ist wirklich reine Auslegungssache und da werden sich die Juristen mit Sicherheit noch streiten. Man kann es wie in vielen anderen Fällen so oder so lesen:

1. Dass der Gastschütze nur beim Erwerb der Munition auf der Schießstätte an sein "Versprechen" gebunden ist, diese auf dem Schießstand zu verballern und die Restbestände dann mitnimmt. wink.gif

2. dass derjenige, der Munition zum sofortigen Verbrauch erwirbt, auch sofort verbrauchen muss ! Und so lege ich persönlich diese Bestimmmung aus, bis konkretere Regelungen vorliegen. AZZANGEL.gif

Wenn die neue Verwaltungsvorschrift kommt, können sicherlich viele Probleme dieser Art gelöst werden. icon14.gif

Ich kann bei der momentanen Rechtsunsicherheit auf jedem Fall allen Waffenbesitzern nur mit auf den Weg geben, nichts ohne Absprache mit dem Sachbearbeiter einfach auszuprobieren, weil man sich im Recht fühlt. Das kann böse ins Auge gehen. crying.gif

Manches hier im Forum ist auch sehr theoretischer Natur und kommt in der Praxis nicht vor. Mit Akribie kann man sicherlich jedes Gesetz auseinandernehmen. smirk.gif

Allen Unkenrufen zum Trotz möchte ich eine Lanze für das neue Waffenrecht brechen. Mir gefällt es besser als das alte. Und die Anfangsschwierigkeiten werden sich nach und nach in Luft auflösen. In ein paar Jahren sind wir alle viel schlauer... smile.gif

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Das ist für die Praxis sicherlich eine vernünftige Lösung (obwohl dann ja trotzdem nicht verbraucht worden ist, was dann aber nicht so schlimm ist). crazy.gif

Am besten ist es aber, wenn sich der Gastschütze entgegen den Gewohnheiten von Arnold Schwarzenegger nur mit so viel Munition eindeckt, wie er auch tatsächlich in der Lage ist, zu verschießen. Dann kommt das Problem erst gar nicht auf. Und wenn seine Knarre schlapp macht, kann er mit einer anderen weiterballern, bis die Wumme auch alle ist. chrisgrinst.gif

chrisgrinst.gif

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@Sachbearbeiter (oder advocatus diaboli chrisgrinst.gif)

Wie siehst Du folgendes:

- Ich bin Berechtigter i.S. des WaffG

- Ich leihe mir heute Abend für 1 Monat 1 Gewehr nebst Munition in einem Kaliber, für das ich keine MEB habe

- Das Ganze wird schriftlich fixiert unter Bezug auf §12(1).

Der Fall ist nicht rein theoretisch, sondern heute eintreten.

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