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IGNORED

KWKG-Waffen vom sportl. Schießen ausgeschlossen ?


Sindbad

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Zitat aus der WO-Mail:

Entsprechend den getroffenen Absprachen kann davon ausgegangen werden, daß in § 6 der Verordnung künftig vom sportlichen Schießen alle Waffen mit einer Lauflänge unter 3 Zoll ausgeschlossen sind, sowie selbstverständlich alle Waffen, die dem KWKG unterliegen.

Über den letzten Satzteil stolpere ich gerade:

Fazit wäre doch, dass ich mit einer Waffe, die jetzt unter das KWKG fällt, nicht mehr sportlich schießen kann - auch wenn diese Waffe früher nicht unter das damalige KWKG fiel und man heute eine Ausnahmegenemigung hat.

Und nach dem, was ich in WO so lese, fällt unter das KWKG neuerdings auch ein halbautomatisches Gewehr, wenn es z.B. den Lauf oder den Verschluß einer Kriegswaffe enthält.

In den letzten Jahren wurden einige halbautomatischen Gewehre militärischer Abstammung durch äußerliche Umbauten (wegen Anscheinsparagraph) zum Sportgewehr. Bei einigen ist aber der Verschluß oder Lauf noch identisch mit dem einer halbautomatischen Kriegswaffe.

Sind diese Waffen jetzt vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ?? eek2.gif

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Hi Leute,

Was ist an folgendem Zitat kryptisch?

"Entsprechend den getroffenen Absprachen kann davon ausgegangen werden, daß in § 6 der Verordnung künftig vom sportlichen Schießen alle Waffen mit einer Lauflänge unter 3 Zoll ausgeschlossen sind, sowie selbstverständlich alle Waffen, die dem KWKG unterliegen."

Das klingt ziemlich klar und vor allem auch gut, weil es wirklich nur Randbereiche des Sportschiessens treffen wuerde, die KWKG-Waffen sind sowieso verboten und die Stummelrevolver habe ich bisher nur selten bei Sportschuetzen gesehen. Wenn diese Absprachen uebernommen werden, waere das Sportschiessen erst einmal gerettet.

Bleibt zu hofffen, dass es ebenso klar in der VO drinstehen wird, wenn die Neufassung rauskommt. Erst dann kann man wirklich sagen, was Sache ist und ob wir uns auf Runde zwei der Verhandlungen freuen duerfen, oder ob nun endlich was brauchbares rauskam.

Bis dahin ist erst mal abwarten angesagt, jetzt schon ueber die noch zu schreibende VO zu spekulieren ist muessig.

gruss, Frank

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hallo frank

bzgl. "stummelrevolver" ist zu sagen, dass man mit diesen sportgeräten bei der 1500 off duty sehr viel spaß hat. und hast du mal an die schützen gedacht die so ein gerät besitzen welches nun von heut auf morgen nur noch altmetallwert hat weil verboten????

wenn nur ein schütze durch das gesetz benachteiligt wird sei es GK, KK, Luft, kurz- oder langwaffe ist es einer zuviel. das gesetz geht an den whren gründen vorbei und trifft nur die falschen. das sollten "unsere" interessenverträter klarstellen und nicht immer nur kompromise schließen...... (ich bin auch im FWR)

das ist typisch deutsch "es trifft ja die anderen nicht mich". Frei nach Brecht: "als sie den hundebesitzern ihre kampfhunde wegnahmen störte mich das nicht, hatte ja keinen. als sie den häuslebauern die eigenheimzulage wegnahmen juckte mich das nicht, ich baute ja keins, und als sie mir meine waffen wegnahmen war keiner mehr da der protestieren konnte."

sorry für den bösen ton und nix gegen dich aber diese grundstimmung / aussagen find ich, nett gesagt, nicht gut. icon13.gif

in der hoffnung etwas bewirkt zu haben

gruß VA rainbow.gif

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In Antwort auf:

sowie selbstverständlich alle Waffen, die dem KWKG unterliegen


Da schmiert es recht viele Leute an! pissed.gif

Mir fallen da erstmal die M1A und SAFN49 sowie die MAS49/56 ein.

Auch einege zivile G3-Ableger haben zumindest den Lauf mit dem richtigen G3 gemein.

FN-FAL dürften zivil in D-Land nicht all zu viele existieren, bin mal gespannt, ob überhaupt noch welche kommen (würde eins nehmen! chrisgrinst.gif).

Was ist dann eigentlich mit den .308er Garands, die sind doch auch erst nach 1945 militärisch eingeführt wurden, müssten demnach auch dem KWKG unterliegen?

confused.gif

AWO425

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In Antwort auf:

Bei einigen ist aber der Verschluß oder Lauf noch identisch mit dem einer halbautomatischen Kriegswaffe.


Das würde doch auch das SIG-Kempf Zivil-Match betreffen, dessen Verschluß ist doch auch noch "original", oder nicht?

Mann, Mann, da blick noch einer durch...

Gruß, RIP

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Das hatten wir schonmal im HA-Forum versucht aufzudröseln...

Mal sehen, ob ich es noch richtig auf die Reihe bekomme...

SIG-Kempf Modell 1 : SIG550-Lauf mit Orginalvisierung -> verm. KW mad1.gif

SIG-Kempf Modell 2 : basiert auf dem PE90 -> Schlechtwetterabhängig kotz.gif

SIG-Kempf Modell 3 : Das kleine schwarze mit dem Charme einer Holzkommode -> Spezialanfertigung exklusiv für Oswald, daher wohl eher nicht KW...

musst halt mal schauen, ob der Thread noch steht und dann nachlesen, Stichwort "SIG - Schaft" oder so ähnlich.

A.

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Den Thread, welchen Du meinst, hab ich längst gelesen, aber da war von "Kriegswaffen-Verschlüssen und -Läufen" bezgl. KWKG noch nicht die Rede.

Das SIG-Kempf Zivil-Match ("3. Modell") fiel in der Vergangenheit nicht unters KWKG - aber jetzt möglicherweise schon - eben wegen dem Verschluß (und vielleicht auch dem Lauf - der ist nämlich vom SG550 Sniper).

Dieser (neuen) KWKG-Logik zufolge fielen dann auch die .308-Schumacher-Garands unter KWKG.

Gruß, RIP

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Hallo Ripper,

das SG550 Sniper ist meines Wissens nur bei der Polizei und SEKs nicht aber beim Militär eingeführt. D.h. der Lauf wäre unkritisch.

Auf jeden Fall ist die Situation beim SIG-Kempf (3.Version) etwas anders, da dies als reine Sportwaffe entwickelt und separat gebaut wurde. Es ist eben keine umgebaute Militärwaffe.

Und in der Kriegswaffenliste § 29 d) heißt es: "halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor ..., und der Jagd- und Sportgewehre."

Ich denke, an dieser Stelle können wir nur abwarten, wie es nachher bei den verschiedenen Waffentypen und -varianten im einzelnen ausgelegt und gelebt wird.

(Schließlich steht in der Kriegswaffenliste auch "8. ungelenkte Flugkörper (Raketen)" und "sonstige Flugkörper" - aber nicht jede Rakete und jeder Flugkörper ist deshalb eine Kriegswaffe)

Sindbad

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Ich besitze selbst ein (sauer erspartes) Zivil-Match und hoffe natürlich inständig, daß ich es weiterhin sportlich schießen darf.

Ich persönlich interpretiere die neuen KWKG-Bestimmungen jedoch so, daß künftig keine KWKG-Kriegswaffen-Läufe und -Verschlüsse mehr in "zivilen" Halbautomaten verbaut werden dürfen.

Dies beträfe, meiner unwichtigen Meinung nach, auch das SIG-Kempf in allen bisherigen Ausführungen, da der Verschluß derselbe ist wie beim PE90 oder SG550, also beides Kriegswaffen.

Der Lauf vom Zivil-Match ist der des SG550 Sniper - und dieses Gewehr fällt doch in DE auch unters KWKG, oder etwa nicht?

Die Tatsache, ob das Zivil-Match eine eigenständige Zivil-Produktion war oder inwieweit irgendeine Armee ein Gewehr eingeführt hat oder nicht, ist dabei fast nebensächlich. Lauf und Verschluß sind künftig zusätzliche, entscheidende Kriterien bei "zivilen" Halbautomaten.

Meiner Logik zufolge dürfte das Zivil-Match also seit 1. April nicht mehr mit dem bisherigen Verschluß und Lauf angeboten werden.

Die für mich wichtigste Frage ist jedoch, inwieweit die ganze Sache den Altbesitz tangieren wird.

Selbiges trifft grundsätzlich auch auf den .308-Schumacher-Garand zu (und viele andere zivile Halbautomaten), welchen ich übrigens auch besitze. confused.gif

Grüsse, RIP

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Ich hielte es für sinnvoll, wenn sich das FWR/die betroffenen Verbände (z. B. BDS, BdMP) bezüglich dieser Thematik mal mit dem BMWA auseinandersetzen würde, anstatt bloß abzuwarten, was von dort irgendwann kommt oder nicht.

Grüsse, RIP

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@promillo:

Nimm's nicht persönlich, aber meiner Meinung nach ist sowas die falsche Einstellung, wenn man seine Rechte verteidigen will. Mit dem Argument "das trifft eh' nur Randbereiche" hat man so mal wieder auf einen faulen Kompromiß eingelassen.

Borsig

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Darf ich vielleicht noch einmal auf die Ausgangsfrage zurückkommen, mir scheint hier gar nix klar und deshalb frage ich herzlich die Wissenden:

1. M.E. sind das Kriegswaffenkontrollgesetz und Kriegswaffenliste letztmalig geändert worden mit dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts und zwar in Artikel 3.

- Ist das richtig?

Ich kann dort im Vergleich zum alten Recht zunächst nichts entdecken, wonach nunmehr ein halbautomatisches Gewehr dann dem KWKG unterfällt, wenn es z.B. den Lauf oder den Verschluß einer Kriegswaffe enthält. Wo bitte genau - in welchem Rechtstext ist das geregelt??

2. Wenn es diese Regelung wirklich gibt: Was bedeutet das eigentlich? Wann ist denn ein Verschluß oder Lauf nicht mehr der einer Kriegswaffe? Wenn er nicht original ist? Oder wenn er anderen Konstruktionsprinzipien folgt?

3. Wenn es diese neue Lauf-Verschluß-Regelung wirklich gibt: Was bedeutet dies für die nach altem recht demilitarisierten Waffen, z.B. den umgebauten MAS (er enthält noch den originalen Verschluß und Lauf, ist aber hinsichtlich 5-Schuß-Magazin, Visierung, Nicht-Aufpflanzbarkeit des Bajonetts und natütlich Nicht-Vendbarkeit für gewehrgranaten geändert). - Werden diese Waffen, die demilitarisiert wurden, nun durch neue rechtliche Regelungen wiederum Kriegswaffen, wo dann nur noch das Einführungsdatum über den status als Kriegswaffe entscheidet??

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In Antwort auf:

3. Wenn es diese neue Lauf-Verschluß-Regelung wirklich gibt:


Siehe Seite 4:

http://www.visier.de/multimedia/11680/RundschreibenBMWA.pdf

In Antwort auf:

Was bedeutet dies für die nach altem Recht demilitarisierten Waffen...


Genau das ist die große Preisfrage:

Fallen diese Altbesitzwaffen mit Original-Verschluß/-Lauf jetzt unter KWKG und damit in der neuen VO zum WaffG unter "vom Schießsport ausgeschlossene Waffen" oder nicht?

Scheint bis jetzt (einschließlich FWR/Verbände) niemanden groß aufzuregen...

Gruß, RIP

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Halten wir also fest:

Gültige Rechtsregeln ginbt es dazu noch nicht, sie sind aber zu erwarten.

In dem Schreiben heißt es u.a. zu Halbautomaten:

"Im Gegenzug hierzu ist es ab 01. April 2003 grundsätzlich nicht mehr möglich, halbautomatische

militärische Gewehre in sogenannte "zivile Schusswaffen" umzubauen. Ebenso wie bisher schon bei

vollautomatischen Kriegswaffen können Rohre und Verschlüsse von halbautomatischen militärischen

Kriegswaffen der Nr. 29 d) KWL bei der Herstellung von neuen halbautomatischen Sport- oder

Jagdwaffen nicht verwendet werden; sie sind ausnahmslos unbrauchbar zu machen."

Selbst wenn also nun (was wir ja wohl hoffen) bis zum Inkrattreten des neuen WAffG demilitarisierte Halbautomaten von dieser Neuregelung nicht betroffen sein werden:

Es ist eben nicht eindeutig, wenn nur gesagt wird, daß "Kriegswaffen zukünftig vom sportlichen Schießen ausgeschlossen" sind. Denn für die zahlreichen Besitzer solcher Waffen wie MAS und anderer Typen ist es entscheidend, ob sie nun ihre demilitarisierten Waffen verschrotten müssen oder nicht. Und in der Tat wäre es also sehr schön zu erfahren, ob das im Zuge des BMI-Gesprächs eine Rolle gespielt hat, ob aus Sicht des BMWA dieser Altbesitz mitgemeint ist und ob das FWR hier etwas weiß oder nicht weiß und sich ggf. einsetzen will oder nicht einsetzen will. Das spielt nebenher auch für den Handel eine Rolle: Man wird sich überlegen, ob man z.B. für den MAS nun die Optik dazukauft oder nicht. - sie kostet nämlich fast soviel wie die Waffe selbst.

Bei diesem Problem geht es nun auch nicht darum "aufzurüsten", sondern um die Frage ob politisch Vertrauensschutz gewollt ist für ehemals legal erworbene Waffen. Wenn das oben rückwirkt haben wir eine beachtliche Wertvernichtung. Und ich wage die Prognose, daß viele dieser Leute sich ab dann sehr zurückhalten werden mit jedem Waffenkauf, weil sie sich zurecht denken: Wer weiß, was dann wieder nächstes Jahr rückwirkt. Den bösen Phantasien sind keine Grenzen gesetzt...

Hört uns jemand von den zwei Weisen (FWR, 007)?

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Hallo miteinander,

in dem zitierten Schreiben wird nur auf den Umbau von Kriegswaffen und damit auf die Herstellung einer Waffe Bezug genommen.

D.h. für Altbesitz kann ich aus dem Gesagten nichts ableiten.

Und ich kenne das KWKG und seine Auslegung zuwenig, um hier eigene Aussagen machen zu wollen.

Wie dem auch sei, bisher wurde immer für rechtmäßig erworbenes Eigentum bei nachträglichen Gesetzesänderungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt (Grundgesetz).

Die nächste Frage ist, was in den Verordnungen wie formuliert wird und was später in den Sportordnungen steht. Denn schließlich liegt der Spaß im Ausprobieren, im Besserwerden und schließlich im Wettkampf.

Zum Bedürfnis: Befürwortet wurde natürlich die Waffe für eine bestimmte Disziplin, aber solange ich diese Waffe sportlich oder jagdlich im In- oder Ausland nutze, ist ein Bedürfnis weiterhin gegeben und belegbar.

Übrigens ist im Gesetz nur von einer einmaligen Überprüfung des Bedürfnisses nach 3 Jahren die Rede.

Also sooo schnell wird in einem Rechtsstaat nicht enteignet (ich hoffe, wir befinden uns noch in einem solchen...).

Fazit: Da Selbstladegewehre von Sportschützen kriminaltechnisch ohne Bedeutung sind, gibt es keinen sachlichen Grund, hier den Status quo zu ändern. Allerdings - viele scheußliche Dinge hat die Menschheit aus weltanschaulichen Gründen veranstaltet....

Sindbad

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In Antwort auf:

Und in der Tat wäre es also sehr schön zu erfahren, ob das im Zuge des BMI-Gesprächs eine Rolle gespielt hat,


Das BMI ist in Sachen KWKG nicht zuständig, sondern alleinig das BMWA.

Mit dem BMWA wäre meines Erachtens abzuklären, wie die sich das für vor 1. April 2003 erworbene Halbautomaten mit KWKG-Verschlüssen/-Läufen nun vorstellen.

Davon ist alles weitere abhängig...

Gruß, RIP

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in dem zitierten Schreiben wird nur auf den Umbau von Kriegswaffen und damit auf die Herstellung einer Waffe Bezug genommen. D.h. für Altbesitz kann ich aus dem Gesagten nichts ableiten.


Richtig. Doch im logischen Schluß heißt das doch: die unter Verwendung von KWKG-Waffen-Verschlüssen/-Läufen hergestellten oder importierten zivilen Halbautomaten dürfen seit 1. April 2003 s o nicht mehr hergestellt/eingeführt werden - sind also laut KWKG verboten.

Waffen, welche laut KWKG verboten sind, werden laut künftiger VO vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sein.

Deshalb muß eine klare Regelung betreffend den vor 1. April 2003 erworbenen Altbesitz her - oder soll das ganze eine undefinierte Auslegungssache bleiben nach dem Motto "verboten ist jetzt verboten, egal, wann die Waffe hergestellt/erworben wurde"?

Gruß, RIP

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In Antwort auf:

Und in der Tat wäre es also sehr schön zu erfahren, ob das im Zuge des BMI-Gesprächs eine Rolle gespielt hat,


Das BMI ist in Sachen KWKG nicht zuständig, sondern alleinig das BMWA.

Mit dem BMWA wäre meines Erachtens abzuklären, wie die sich das für vor 1. April 2003 erworbene Halbautomaten mit KWKG-Verschlüssen/-Läufen nun vorstellen.

Davon ist alles weitere abhängig...

Gruß, RIP


Weiß ich ja auch.

Aber es gibt ja zwei Richtungen, wenn man wenigstens den demilitarisierten Altbesitz retten will:

Entweder faßt das BMWA seine Änderungen der Liste so, daß der demilitarisierte Altbesitz nicht nachträglich wieder Kriegswaffe wird. Oder aber in der Allgemeinen Verordnung des BMI werden hinsichtlich der für das sportliche Schießen geeigneten Waffen diese demilitarisierten Waffen als für das sportliche Schießen geeignet eingestuft. Schließlich waren sie es nach altem Recht auch und zwar ganz ernsthaft.

Man muß sich doch sowieso mal fragen, ob inzwischen - vier Jahrzehnte nach dem ersten KWKG - man nicht sagen müßte, diese oder jene Waffentypen haben nicht mehr die Qualität einer kriegswaffe, weil die Zeit darüber hinweg ist. - Bei einem Halbautomaten wie dem MAS kann das wohl z.B. ganz sachlich vertreten werden.

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Entweder faßt das BMWA seine Änderungen der Liste so, daß der demilitarisierte Altbesitz nicht nachträglich wieder Kriegswaffe wird.


Das wäre wohl der einfachste Weg. Der kompliziertere wäre, für alle betroffenen Waffen eine BMWA-(KWKG-)Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Zumal im obig gelinkten Schreiben des BMWA eigentlich keine Altbesitz-Verbotsabsicht erkennbar ist.

Auf Seite 2 steht zum Beispiel (sinngemäß), daß alle bisher erteilten BKA(-§37)-Ausnahmegenehmigungen weiterhin gültig bleiben sollen.

Gruß, RIP

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Hallo,

die jetzige Richtlinie des BMWiA setzt die alte außer Kraft. Es gilt ab 01.04.2003 das der Umbau vom KrW in zivilen Halbautomaten nicht mehr möglich ist.

Bei diesen Richtlinien handelt es sich wie der Name sagt lediglich um Richtlinien für die Verwaltung! alles rechtsverbindliche wird in der nächsten Verordnung geregelt die demnächst zu erwarten ist.

Laut Aussage BMWiA gilt für alles was vor dem 01.04. erworben, verbracht etc wurde, das alte Recht (Umbau in Zivil) also WaffG. Durch die neue Trennung von WaffG und KwKG fallen seit dem 01.04.2003 KrW immer unter das KwKG können somit auch nicht mehr umgebaut bzw. umgewidmet werden. Alles was jetzt von der KwListe erfasst ist, bleibt KrW (gilt besonders für Läufe und Verschlüsse). Was vor dem 01.04. nach WaffG erworben wurde, war nicht KrW (weil verboten), sondern eine zivile Waffe (umgeändert) nach WaffG. Daran ändert auch der 01.04. nichts, da eine einmal nach KwKG als zivil eingestufte Waffe, zivil bleibt, da je der Verlust der KrWaffeneigenschaft festgestellt wurde.

Gruß M.

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