@ smithy..."PS: So ganz ganz nebenbei gesagt wäre der §823 BGB sowoeso die falsche Vorschrift. Auch wenn jemand in einem anderen Fall Haften müsste. Der 823 BGB bezieht sich auf Haftung bei Verstössen gegen ein Schutzgesetz (...eines anderen widerrechtlich verletzt (abs. 1) oder ..gegen den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz (Abs. 2). Schutzgesetze in diesem Sinne sind §12, §226, § 858, §§906-909, 1004, 1134, 1135 und 1215. Was die Bedeuten kannst ja selber nachlesen.
(jaja,, in BGB wurden wir "getriezt" )..."
dann nächstes mal besser hingehen. § 832 ist in diesen Fällen schon die richtige Norm, zumindest als Auffangtatbestand. 823 I regelt die Haftung aus unerlaubter Handlung (Handlung-Schaden, Kausalität, Verschulden = Haftung). 823 II ist das Teil mit dem Schutzgesetz das Du meinst. Die zititerten Normen des BGB helfen Dir in solchem Fall i.V.m 823 II aber auch nicht weiter. Gemeint sind die Fälle in denen die Handlung eine Norm eines Schutzgesetzes verletzt (§§ 223, 222, 303 StGB) und durch dieses unwerte Verhalten gleichnoch eine zivilrechtliche Haftung begründet werden soll.
Der 823 ist schon wichtig für die Fälle in denen Versicherungen Schlupflöcher finden, um sich ihrer Haftungspflicht zu entziehen.
Gruß M.