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IGNORED

Informationen aus Hessen


JuergenG

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Gestern fand in Kassel eine Informationsveranstaltung für die Sachbearbeiter in Kassel statt. Durchgeführt wurde sie von einem Herrn Lüttmann vom Hess. Innenministerium.

Anbei der von mir an meinen zuständigen SB gerichteten Fragenkatalog mit den entsprechenden Antworten. Viele davon stellen lediglich die Verwaltungspraxis des für mich zuständigen Amtes dar, und können sich durch die für vor dem 1.4. angekündigten "Notverordnung" des HMdI ändern.

Krieg den Anhang nicht als .doc hochgeladen, desderwegen

mit copy/paste.

Fragen zur Umsetzung des WaffG ab dem 01.04.2003

Allgemein:

- Bleibt die 1. WaffV in Kraft, bis eine neue 1.WaffV erstellt/in Kraft gesetzt wird ?

Wenn ja, wie wird der Bezug zu den § des neuen WaffG hergestellt ?

Antwort: Bleibt nicht in Kraft (trotz Übergangsvorschrift im Gesetz); bis 1.4. soll durch das Hess. Innenministerium eine (Zitat!) "Notverordnung"; erstellt werden (ich werde diese spätestens am 1.4. in Kopie haben und dann einstellen).

- Gibt es vorläufige Verordnungen bzw. Anordnungen zur Umsetzung durch das BMI bzw. das Hess. Ministerium des Innern und für Sport ?

Antwort: s. oben

- Können die durch § 37, (2) des alten WaffG auferlegten Änderungen an halbautomatischen Selbstladewaffen entfernt und die Waffen in ihren ursprünglichen Zustand zurück versetzt werden ?

Beispiel US .30 M1 Carbine: Kornschutzbacken, Schaftdurchbruch, Schweisspunkt im Magazinschacht, Schweisspunkt in der Verschlussbahn.

Dürfen MFD, Schäfte mit Kühlrippen/-Schlitzen und "lange, hervorstehende"; Magazine in/an o.a. Waffen ab 01.04. verwandt werden (Kapazität > 5 Patronen) ?

Antwort: Der äussere Anschein/Erscheinungsbild einer Waffe spielt ab 1.4. keine Rolle mehr. Die beispielhaft aufgeführten, beabsichtigten Rückbauten sind zulässig. Verboten sind dann nur Waffen, die auf der Kriegswaffenliste stehen.

- Wird Hohlspitzmunition in Kurzwaffenkalibern vom bisherigen Verbot befreit sein ?

Die 1. Verordnung zum WaffG (alt) verbietet diese ausdrücklich. Im WaffG (neu) ist

allerdings keine Ermächtigung für eine diesbezügliche Verordnung enthalten.

Antwort: Ja, ist zulässig; auch TLM mit Sollbruchstellen. Verboten bleibt Kriegsmunition (Hartkern-, Spreng-, Brand etc.). Kleinschrot: Nur verboten, wenn sie in Lager von freien Gas-/Schreckschusswaffen passt.

§ 14, (4) WBK für Sportschützen

- Wird die bisherige WBK für Sportschützen um die zusätzlichen Waffenarten erweitert, oder ist Neubeantragung erforderlich ?

- Wenn lediglich Erweiterung, ist für jede Waffe eine Bescheinigung (des Verbandes ?) notwendig, dass die Waffe für die Disziplin XYZ geeignet ist ?

- Wie ist der Erwerb von Munition für diese WBK geregelt (nicht im Gesetz).

Antwort: Es wird eine "Sportschützen-WBK mit neuem Gesicht" geben, auf der die Waffenarten definiert sind. Die alte "Gelbe" bleibt im bisherigen Umfang bestehen.

Verwaltungspraxis meines zuständigen Ordnungsamtes wird, vorbehaltlich entgegenstehender Regelungen in der o.a. "Notverordnung"; bzw. der endgültigen Verordnung, sein, dass bereits vorhandene "Gelbe" auf formlosen Antrag um die Waffenarten lt. Gesetz erweitert werden. Dies ohne Bescheinigung über die Geeignetheit für Disziplinen und, wie bisher, einschliesslich Munitionserwerb.

§ 15 Verbände

- (1) Welche Verbände sind (vorläufig) anerkannt ?

-(6), (7) Sind die jeweiligen Sportordnungen und Disziplinen (vorläufig) anerkannt?

Antwort: Das Anerkennungsverfahren für Verbände und Disziplinen wird sich noch mindestens ein halbes Jahr hinziehen. Zitat: "Machen Sie (die Sachbearbeiter) weiter, wie bisher."

§ 36 Aufbewahrung

- Anzahl der LW (ohne Munition) in Behältnis der Sicherheitsstufe A ?

Wenn z.B. max. 10 Stück, dann von 11-20 Stück 2 Behältnisse usw ?

- Aufbewahrung von KW und Munition in Behältnis der Sicherheitsstufe B zulässig (Gleichstellung mit Stufe 0) ? Wenn ja, mengenmässige Begrenzung ?

Antwort: Bis 10 LW: 1xA, 11-20 LW: 2xA usw.; keine Munition mit den LW zusammen. KW (keine Aussage zur Menge) auch in Stufe B; KW + Munition nur in Euronorm 0 oder höher; bzw. Munition getrennt im nicht klassifizierten Behältnis, z.B. Aktenschrank aus Stahlblech. Empfehlung des HmdI an die Sachbearbeiter, die Fristen grosszügig auszulegen (Zitat).

§ 50 Gebühren

- Gebührenordnung neu gefasst, oder lt. alter Ordnung ?

Antwort: Gebühren bis auf Weiteres lt. alter Ordnung; Umrechnung von DM in Euro.

Ja, bei der zu § 14 geschilderten Praxis meines zuständigen Amtes kostet der Repetierer einschl. Munitionserwerb auf die geänderte "Gelbe" bis auf Weiteres EUR 12,78 !

§ 58, (1) Altbesitz

- Welche Munition ist zu melden ? Alle, oder nur solche, für die keine EWB mehr vorhanden ist ?

- Muss Art, Anzahl, Kaliber gemeldet werden, oder lediglich "Art"; z.B. "Patronenmunition und pyrotechnische Munition" ?

Antwort: Bisher keine Aussage des HmdI. Lokale Praxis wird, vorbehaltlich der "Notverordnung" bzw. der endgültigen VO) sein, dass nur Mun. zu melden ist, die vor dem 1.4. legal erworben wurde, und für die keine EWB mehr vorliegt. Zu melden sind lediglich Art (Partonen-, Kartuschen- pyrotechnische Mun) und Kaliber, nicht jedoch die Anzahl. Meldung wird "abgeheftet" und gilt als Besitzerlaubnis.

Mein SB ist sich darüber im Klaren, dass der Gesetzestext die Meldung der Kaliber nicht hergibt. Er meint jedoch m.E. vollkommen zu Recht, dass die Meldung ohne Kaliberangabe keinerlei Sinn macht.

Ich kann für meinen Teil sehr gut damit leben.

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Hallo, habe heute auch Post des BMW+A bekommen. Für Munition die ab 1.4. dem KWKG unterfällt, (Pistolenpatronen mit Zusätzen im Geschoss, und die für MPs bestimmt sind), ist eine Meldung aufgrund des §58(1) bei der zuständigen Waffenrechtsbehörde (also NICHT dem BMWi+A) erforderlich. (Egal ob man noch eine EWB für dieses Kaliber hat!!) Das Referat V B 3 geht allerdings davon aus, das auch Art, KALIBER und STÜCKZAHL zu melden wären, sofern also Leuchtspur,Hartkern oder andere Füllungen involviert wären.

Dem habe ich aber sofort mit Hinweis auf die klare Aussage in §58 (1)WRNRG widersprochen. Mal gespannt auf die Antwort. Hinzu kommt ja noch, das ich für meine übrigen Sonderpatronen (sagen wir mal 38, 357 Mag etc. mit Leuchtspur,Brand,Spreng-oder sonstigen Füllungen ohnehin einen Antrag (Meldung) beim BKA zu stellen habe. Stellt sich also die Frage, soll ich dem BKA dann die an meine Heimatbehörde gemeldeten "Sonder"-Patronen, die dem KWKG unterfallen, auch nochmal für eine "Ausnahmegenehmigung melden, obwohl mir das BKA gar keine Ausnahmegenehmigung für KW-Munition (mangels Zuständigkeit) erteilen kann????

Bezüglich der Kleinstschrote finde ich die Aussage des Sachbearbeiters ja richtig (so wäre sie auch mit natürlichem Verstand fassbar), aber der Verweis auf die Lager nach Tabelle 5 widersprechen dem. Wenn dies so einfach wäre, hätte sich IS7a bereits definitiv dazu geäussert. Ich bekam aber hinsichtlich dieses Fragenkomplexes nur die Antwort, das damit eine Regelung (Beschluss der (CIP) Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen ) in deutsches Recht überführt wurde. Meine Frage nach den eindeutig definierten Kalibern wurde geflissentlich nicht beantwortet. Ich habe deshalb ebenfalls gestern beim BMI nochmals eine Klarstellung über die betroffenen Kaliber eingefordert, weil eben in Anlage/Tabelle 5 der 3.WaffVO auch andere-als Gas-und Schreckschusspatronenlager. aufgeführt sind.

Nochmals bezüglich Meldung von kalibern und Stückzahlen sollte man sich das alte Sprichwort in Erinnerung rufen: Gehe nie zu deinem Fürst, wenn du nicht gerufen würst..

Das heisst, ich melde nur die im Gesetz geforderten Kriterien, da alles darüber hinaus (möglicherweise für die Behörde interessant) aber für den Betroffenen selbst einen Fallstrick darstellen kann. Ich kann natürlich die Behörde verstehen, das sie gerne Kaliber (und/oder Stückzahlen) wüssten; es stellt sich allerdings die Frage, wie so etwas verifiziert werden sollte. Ausserdem, was ist, wenn Du dann 5 Monate (nach Ablauf der Frist evtl.) noch 91 1/2 Patronen irgendwelcher Sorten auf Speicher, Hof oder sonstigem Gut von Dir findest, die aus irgendeiner Hinterlassenschaft stammt, oder schlicht und ergreifend "vergessen" wurde??

Nein, Meldung nach §58 (1) Satz 4 wie er dort aufgeführt ist>> siehe auch Visiermitteilung>> nur nach Gruppen und kein vorauseilender Gehorsam nach dem Motto, mir machts ja nix. (Aber vielleicht einem Anderen!!)

Gruesse

Muni

Sobald neue Erkenntnisse, werde ich sie hier posten.

Tippppfelfähler bitte ich zu äntschuliger.....

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Hallo Jürgen,

besten Dank, dass du uns an dem "Teil-" Wissen beteiligst.

Ich hätte gerne mal deine Meinung zu dem Anmelden von Wechselsystemen und Wechselläufen gehört. Bis jetzt war der Erwerb weitgehend frei mit der Auflage: gleiches oder kleineres Kaliber als die Waffe, die in die WBK eingetragen ist, das Teil musste dann nur noch angemeldet werden. Im neuen Waffg. steht: Erwerb und Besitz frei in gleichen und kleineren Kaliber für eine in die WBK eingetragenen Waffe (so oder so ähnlich, habe es jetzt nicht zur Hand). Daraus wird jetzt von vielen gelesen, dass eine Anmeldung überhaupt nicht mehr nötig wäre. Jedenfalls scheint man es so oder so ähnlich in Bayern zu sehen. Ich sehe das zwar als etwas heftig an, würde mich aber darüber natürlich nicht beschweren.

Wie ist da dein Kenntnisstand dazu?

Danke

Makalu

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bin zwar kein rechtsgelehrter, denke aber, das dies zu schoen waere um wahr zu sein.

ausserdem steht dieser sichtweise entgegen, dass wesentliche waffenteile (und darum handelt es sich ja bei wechselsystemen: lauf, verschluss) auch im neuen gesetz m.w. nach den waffen selbst gleichgestellt sind...

bitte nicht hauen...

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@muni

Was die Meldung von Altbesitz an Mun. angeht:

Ich stimme dem guten Mann, was die LOGIK angeht, zu (was soll er mit Meldungen ohne Kaliberangabe anfangen). Was den vorauseilenden Gehorsam angeht, hast Du absolut recht.

Ich für meinen Fall werde aufgrund seiner Aussage, so nichts anderes in den (Not-) Verordnungen kommt, gornischt an Munition anmelden. Ganz einfach, weil ich keine Munition besitze, für die ich nicht auch eine EWB habe.

@Makalu

Wenn ich nicht falsch liege, ist das in § 34 (2) geregelt:

2-Wochenfrist zur Eintragung von Schusswaffen; WS sind als "wesentliche Teile" gleich gestellte Gegenstände.

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...Du bist auch im FWR wie ich sehe und die haben angekündigt, demnächst allen Mitgliedern einen vorbereiteten Vordruck zur Muni Anmeldung zukommen zu lassen.

Also, was soll ich mir den Kopf zerbrechen? D e n werd ich zu gegebener Zeit nehmen und ausfüllen tongue.gif

Mouche

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@Makulu:

Zu Austausch- und Wechselläufen, Trommeln, Verschlüssen und Kurzwaffengriffstücken ist folgendes zu sagen:

Es reicht ein Blick in Die Anlage zu dem Waffenrechtsneuregelungsgesetz. Dort werden wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer den Waffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind, solange das Gesetz es nicht anders regelt.

Was soll das heißen:

Wesentliche Teile unterliegen der WBK und Anmeldepflicht und allen anderen Bestimmungen des Gesetzes.

Ausnahme: für den Erwerb von Läufen kleineren oder gleichen Kalibers und Verschlüssen für eine bereit eingetragene Waffe benötige ich keine Erlaubnis. Anmelden muß ich innerhalb von 14 Tagen.

Gruß,

frosch

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Hallo Jungs,

danke für die unglückliche Klarstellung. Ich wäre sowieso nie auf so was gekommen, aber es scheint, dass das Thema auf einer entsprechenden Schulung in dieser Art diskutiert wurde. Ich war darüber natürlich erst mal überrascht und dann erfreut, aber wie wir ja alle wissen, hält Freude oft nicht lange an.

Ich habe es jetzt auch über die drei Ecken nachvollzogen. Wird wohl leider auch so bleiben.

Eigentlich schade!

Gruß

Makalu

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In Antwort auf:

@muni

Was die Meldung von Altbesitz an Mun. angeht:

Ich stimme dem guten Mann, was die LOGIK angeht, zu (was soll er mit Meldungen ohne Kaliberangabe anfangen). Was den vorauseilenden Gehorsam angeht, hast Du absolut recht.


Hallo, und was will er mit meiner Meldung anfangen; wenn ich ihm meine Kaliber (es sind 5432 verschiedene Kaliber, so ungefähr ne CD voll/und alle legal natürlich) melde? Meinst Du die könne er lesen, geschweige denn etwas damit anfangen?

Rein nach dem Gesetzestext -und der ist an sich nicht anders zu interpretieren -was auch immer ein Landesinnenministerium meint sagen zu müssen-, ist NUR die Art der Munitionen zu melden, basta..

Und ich bin der Ansicht, das es nichts damit zu tun hat, ob Du noch eine EWB für die Munition nach dem 1.4. hast..Es geht lediglich im Gesetz um die Frage, das Du sie VOR Inkrafttreten des Gesetzes (also bis 31.3.) rechtmässig erworben hast, und ob Du am 1.4. (bei Inkrafttreten) noch den BESITZ darüber ausübst (ob mit oder ohne Zettel, spielt keine Rolle). Du solltest sie anmelden.

Ich bin seit heute in der glorreichen Lage (aufgrund Mitteilung des BMWA bzgl. KWKG-Maschinenpistolenmuni), das ich meine Bestände an Leuchtspur,Hartkern, Spreng,Brand -you name it- (also alle Pistolenpatronen für MPs ,die nach dem 1.4. mit diesen Füllungen Kriegswaffe sind ), einfach nur förmlich der Waffenrechtsbehörde anzumelden habe (er -VB3 Bmi Wirtsch.+Arbeit- will zwar MIT STÜCKZAHL und ART / was ich aber abgelehnt habe).

Die anderern Patronen, die ab 1.4. "verbotene" Patronen nach dem Waffengesetz sind (also z.B. zivile Kaliber wie .38Spec, 357 Mag. in Leuchtspur- oder mit sonstigen exotischen Füllungen) müssen jedoch dem BKA gemeldet werden und eine Ausnahmegenehmigung dafür beantragt werden.

Was für ein Schwachsinn. Das heisst ich besitze dann "nur bei der Waffenrechtsbehörde angemeldete" Kriegswaffenpatronen weiterhin frei, muss aber für meine anderen Patronen, die zivil im WaffG aufgeführt sind, eine "Ausnahmebewilligung" beantragen. Welcher Beamter soll das denn bitteschön mal (sagen wir bei einer Hausdurchsuchung) auseinanderhalten können. Diese Leuchtspurpatrone X, darf er frei besitzen, da für Kriegswaffe und angemeldet, diese Patrone Y darf er nicht haben, da Ausnahmegenehmigung nach §40 evtl. fehlt. Ausserdem muss er auch noch genau wissen, ob es für Kaliber X Maschinenpistolen-die als Kriegswaffe gelten- irgendwo auf der Welt existieren, damit er die Patrone überhaupt erst richtig einordnen kann. Wer weiss denn, das es sogar Maschinenpistolen (ich meine echte, keine vollautomatischen Pistolen) im Kaliber 6,35mm gibt?, in 7,65Br, in 9kurz, 9Makarov, 7,62Tok.+7,65Para und und und..

Man hätte, wenn schon Ausnahmegenehmigung notwendig, auch dem BKA die Zuständigkeit für derartige Patronen mit "Sonderfüllung" übertragen sollen, auch wenn sie Kreigswaffe sind UND SOWEIT Sammler oder Institute etc.betroffen sind. Von denen geht in der Regel KEINE Kriegsgefahr für den Weltfrieden aus.

Hinzu kommen ein paar Ungereimtheiten, bezüglich Anmeldung im Extremfall von z.B.einer (1) Patrone 9mm Para Leuchtspur bei der Waffenrechtsbehörde. Ist sie angemeldet, besitze ich sie weiterhin legal .....Was aber wenn ich umziehe...Ist irgendeiner darüber belehrt worden, oder weiss es, das er dann VORAB eine Kriegswaffentransportgenehmigung beantragen muss? Das er also garnicht umziehen darf, wenn er z.B. diese Genehmigung nicht hat und sich schwerster Strafverfolgung aussetzt? Verstösse gegen das KWKG werden nicht als Vergehen geahndet..

Habe ich allerdings "nur" verbotene "zivile" Patronen, genügt die Ausnahmegehmigung des BKA (evtl. für weiteren Erwerb), oder aber zumindest für dauerhaften Besitz (Ausspruch eines Waffen+Munitionsbesitzverbotes natürlich ausgenommen). ....

Da geht mir der Hut hoch, bei soviel Inkonsistenz des Gesetzes..

Kommt noch hinzu, das z.B. gesetzt den Fall, jemand hat eine Ausnahmegenehmigung BKA für den weiteren Erwerb/oder Besitz von z.B. Kal. 40S&W Leuchtspur, oder 10mm Auto.

Ab dem 1.4. ist er m.E. in den A...gekniffen, sollte später jemand irgendwo auf der Welt in Hintertupfelsland eine MP in just diesem Kaliber entwickeln und auf den Markt bringen. Was ist dann? Das BKA kann aufgrund des ihm übertragenen Gesetzesspielraum KEINE Erlaubnisse für KW-Sachen aussprechen..die Patrone wird aber in diesem Moment des Auftauchens einer MP in diesem Kaliber in den "Genuss" kommen, eine "Kriegswaffe" zu werden.

Wenn das nach dem 1.9.2003 passiert, steht mir aber der §58 (1) Satz 4 nicht mehr "hilfreich" zur Seite. Ich kann die Patrone ja -da vom BKA nicht mehr erfasst- eben nicht mehr der heimischen Waffenrechtsbehörde "melden". Ich besitze plötzlich illegalerweise eine "Kriegswaffe"...und wie das BMWA mir auch heute bereits im Vorfeld schriftlich mitteilte, wird es auch keinerlei Genehmigungen an Private für einen "weiteren" Erwerb spolcherart Munition erteilen. Ob die plötzliche Umdeutung dieser Patrone-wie oben angeführt- in eine Kriegswaffenpatrone einen solchen Vorfall darstellt, weiss ich nicht..es ist ja kein "Erwerb", da ich die Patrone ja schon besitze, sie ist halt nur einfach plötzlich von jetzt auf nachher eine Patrone, die unter das KW-Recht fällt...

Alles klar????? Mir nicht, ausser das dieses Gesetz so schnell geschreiben wurde, das man jetzt erst ans "reparieren" gehen muss, und zwar auf dem Buckel der "Gesellschaft der Waffen-und Munitionsbesitzer".

Alles Gute

Muni

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Hi,

tja, die selbe Info über KWKG-MP Munition habe ich auch muni, drum auch mein Posting am 28.02.03!

Munition anmelden

Nur is da leider keiner richtig drauf eingegangen.

Das ganze soll aber noch in einer großen Waffenzeitschrift veröffentlicht werden, so hatte es das Bmi W+A mal geäußert..

Auf jedenfall nen recht heikles Thema für Sammler....

@Muni, schau am Samstag 15.03. mal tagsüber in Nürnberg bei dir vorbei, denke mal du bist dort zu finden, wie jedes Jahr? Cd....?

Gruß HUGO

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Hallo muni,

Sehe schon, das gute deutsche ist wieder mit uns.

Deinen Ausführungen nach müsste ich ja jetzt folglich ggf. Patronen im Kaliber 22 lfb (Leuchtspur), die es ja mal eine Zeit lang von RWS als Leuchtspur gab, als Kriegsmunition bei der örtlichen Behörte anmelden, da dafür ja irgendwo auf der Welt ein Vollautomat existiert. Die Mun kann zwar nicht zu Kriegszwecken eingesetzt werden, da ja keine Vollmantelmunition, aber wenn schon dann konsequent. Als nächstes könnte ich die Mun nicht mal mehr verschießen, da ich ja für jeden Transport eine Transportgenehmigung vom Wirtschaftsministerium brauche (ist die wenigsten kostenlos und wie lange im Voraus muss ich die beantragen, könnte ich dann die Mun, die ggf. noch in D wäre mit der Genehmigung des BMW mit nach Fr. nehmen?). Wäre dann nach einigen Jahren diese Mun nicht mehr da, habe ich selbst den Beweis geliefert, dass ich gegen das KWKG verstoßen habe. Was, wenn ich jetzt gar noch nicht weiß, ob ich überhaupt eine solche Patrone habe, bei den Beständen in den ganzen Sicherheitsschränken, kann man sich da schon schwer tun.

Wir haben das Thema Anmeldung von Mun schon genug diskutiert und ich denke die Sache mit der normalen Mun ist klar. Anmelden aber nur die Art. Sicherlich kann damit niemand was richtig anfangen. Aber wenn einer genau die Kaliber kennt, hilft das auch niemanden, oder glaubst du die kommen und zählen bei jedem nach? Es wird wohl auch nur wenige geben, die mal schnell in den Keller wollen und wollen dort mal so 4000- 10 000 Patronen nachzählen. Außerdem denke ich, dass man sich genau mit der Formulierung was gedacht hat, man wollte den Bogen wenigstens damit nicht unnötig überspannen. Ist ja sowieso alles quatsch.

Das ist wieder richtig deutsch, das liebe ich so in diesem Land. Nicht das man in Frankreich nicht auch genug Schwachsinn hat, aber damit beschäftigt sich einfach keiner und keiner will es wissen. Man würde das auf den überhöhten Alkoholgenus der verantwortlichen Person zurückführen und die Polizei macht hier ja sowieso nur was sie für richtig hält.

Irgendwie sollte man doch die Verantwortlichen für diesen Schwachsinn vor ein Völkergericht stellen können?

Gruß

Makalu

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In Antwort auf:

Kommt noch hinzu, das z.B. gesetzt den Fall, jemand hat eine Ausnahmegenehmigung BKA für den weiteren Erwerb/oder Besitz von z.B. Kal. 40S&W

Leuchtspur, oder 10mm Auto.


IMHO gibt es doch eine MP im Kaliber 40S&W! Nur dass du dich da nicht vertust

und an die Falsche Stelle meldest wink.gif

Wurde IIRC von HK für FBI gebaut.

Soll man sich jetzt schnell noch eine Patrine Leuchtspur holen? smile.gif

Gruß

bullpup

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Hallo muni,

Sehe schon, das gute deutsche ist wieder mit uns.

Deinen Ausführungen nach müsste ich ja jetzt folglich ggf. Patronen im Kaliber 22 lfb (Leuchtspur), die es ja mal eine Zeit lang von RWS als Leuchtspur gab, als Kriegsmunition bei der örtlichen Behörte anmelden, da dafür ja irgendwo auf der Welt ein Vollautomat existiert. Die Mun kann zwar nicht zu Kriegszwecken eingesetzt werden, da ja keine Vollmantelmunition, aber wenn schon dann konsequent. Als nächstes könnte ich die Mun nicht mal mehr verschießen, da ich ja für jeden Transport eine Transportgenehmigung vom Wirtschaftsministerium brauche (ist die wenigsten kostenlos und wie lange im Voraus muss ich die beantragen, könnte ich dann die Mun, die ggf. noch in D wäre mit der Genehmigung des BMW mit nach Fr. nehmen?). Wäre dann nach einigen Jahren diese Mun nicht mehr da, habe ich selbst den Beweis geliefert, dass ich gegen das KWKG verstoßen habe. Was, wenn ich jetzt gar noch nicht weiß, ob ich überhaupt eine solche Patrone habe, bei den Beständen in den ganzen Sicherheitsschränken, kann man sich da schon schwer tun.


Hallo, gottseidank hat das Ministerium auch entschieden, das .22LfB Leuchtspur KEINE Kreigswaffe sei, aber trotzdem verboten nach Anlage 2 Abschnitt 1 Ziffer 1.5.4.

Das heisst, das Du eine "gebührenpflichtige" Ausnahmegenehmigung für den Besitz vom BKA bräuchtest. hat aber dann den Vorteil das Du keine Transportgenehmigung bräuchtest, aber den Nachteil, das Du sie nicht mehr verschiessen darfst (nur Einreihung in die Sammlung). Ausserdem kostet eine Ausnahmegenehmigung auch noch echt kohle..Aber nach Frankreich holen, ginge ja noch vor dem 31.3. problemlos..

jaja, die Gendarmen in Frankreich machen wirklich, was sie wollen... wink.gifwink.gif

Immer wenn mich die Police kriegt, und ich die falschen Zettel vom Centre Dep.Balistique der Gendarmerie Nationale zeige, muss ich doppelt büssen; die können sich anscheinend nicht "riechen" Gendarmerie und Police?? Seitdem übe ich mich, im Nichtverstehen; seitdem musste ich nix mehr bezahlen..

Aber Spass beiseite; Die Anmeldung von Kurzwaffen-Kriegsmunition ist also dann relativ einfach, formlose Meldung MIT der anderen Munition. Die Forderung des Ministeriums nach Stückzahl und Kaliber hab ich erstmal abgeblockt und auf den Gesetzestext verwiesen, der nur Gruppenanmeldung fordert.

Wer sich aber den Spass machen will, kauft noch bis 31.3. legal EINE (1) Leuchtspurpatrone in sagen wir 9mm Para-you name it- und meldet die mit an. Da Kriegswaffe, ist sie keine "verbotene Munition" nach Nr.1.5.4 und eine Ausnahmegenehmigung vom BKA nicht erforderlich wink.gif. Es kommt nur hammerhart wenn Du mal umziehst: dann brauchst Du nämlich VORHER (ca.6 Wochen Laufzeit) eine Transportgenehmigung (die im Kriegswaffenrecht kostenlos ist!!) um dieses Schatzstück zu transportieren. Wenn jeder das einmal praktiziert, der eine 9Para Leuchtspur sein eigen nennt, hat Arbeitsplätze beim BMWA "mitgeschaffen"; ist doch auch was Wert...

@bullpup": Ja , jeder kauft noch eine Leuchtspurpatrone (Bei mir, hechel hechel... wink.gif) und meldet sie mit seiner anderen Muni an...Der Spass muss sein...

Bezüglich der .40 S&W, ja ist bekannt, ich wollte nur damit deutlich machen, das man durchaus eine Anmeldung nach §40 legal vorgenommen haben kann, dann aber trotzdem in die Falle rennt...Wer will denn schon wissen, wer wann auf diesem Erdball was entwickelt und vermarktet?? Morgen kommt einer mit ner .357SIG MP oder so...Naja, hoffe dazu auch noch was vom Ministerium zu hören. Gute Sache: QD und Action ist nicht als Kriegswaffe eingestuft...., ob sie allerdings CIP bekommt, ist was anderes...

Gruesse

Muni

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@muni:

Wir sehen damit bei der Leuchtspurmunition schon etwas klarer...

Bliebe noch die Frage ob Teilmantel/Hohlpitz und Vollgeschosse, die in MP´s verschossen wrden können unter KWKG fallen sollen?

Gibts da was Neues?

Gruß,

frosch

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In Antwort auf:

@muni:

Wir sehen damit bei der Leuchtspurmunition schon etwas klarer...

Bliebe noch die Frage ob Teilmantel/Hohlpitz und Vollgeschosse, die in MP´s verschossen wrden können unter KWKG fallen sollen?

Gibts da was Neues?

Gruß,

frosch


Hallo,

soweit Geschosse keinen harten Kern von mehr als 400HB Brinell haben, keinen Brand-, Spreng- oder Lichtspursatz beinhalten, sind sie....KEINE Kriegswaffe. Somit sind alle Vollgeschosse, oder Kerngeschosse mit weniger als 400HB Härte keine Kriegswaffe. Ebenso fallen die TM,Hohlspitz u.ä. Geschosse nicht unter die Kriegswaffenregelung. Inwieweit sie eine Zulassung nach den CIP-Vorschriften erhalten, damit sie an jeden verkäuflich sind (Sammler dürfen sie mit entsprechender Erlaubnis "MES f.M. jeder Art" sowieso kaufen dann), hängt von den Importeuren ab. In dem Falle, kann man davon ausgehen, das alle Importeure dafür sorgen, das TM-Sollbruch, TM-Hohlspitz etc. auch CIP-geprüft auf den Markt kommen..

@makalu

Hoffe Du hast recht, was Altbesitzanmeldungen beim BKA betrifft...Da es aber keine Alt"besitz"regelung für verbotene Munition gibt (Du kannst Sie entweder einem Berechtigten überlassen, Du kannst sie zerstören, oder aber Du kannst für den Weiterbesitz eine Ausnahmegenehmigung beantragen, habe ich meine Zweifel. ob die dafür kein Geld haben wollen..Hoffnung sollte man nicht aufgeben.

Gruesse

Muni

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Muni,

zum BKA sage ich jetzt nichts mehr, weiß ich nämlich auch nicht so genau. Ich denke aber irgendwie muss ein Gesetz in D auch konform mit dem Grundgesetz sein, daher glaube ich mal nicht, dass da noch nachträglich Gebühren erhoben werden könne für was, was ich rechtmäßig schon vor langem erworben habe. Aber wie schon gesagt: ich nichts wissen!

Ich weiß aber, in diesem Leben sind die im Vorteil, die lesen können! Kannst du mir daher mal erklären wie die auf diese Zusammenhänge mit den Geschossarten gekommen bist? Insbesondere wieso die Hohlspitz und Teilmantel nicht, was ja logisch ist, aber genau diesen logischen Schluss konnte ich noch nicht nachvollziehen.

Ich bin ja wirklich mal gespannt wie die Verwaltungsvorschrift zu diesem Schwachsinn aussehen wird. Ich kann mir fast nicht vorstellen, dass die vernünftiger werden kann. Wenn du nämlich in einen Topf mit brauner Grundmasse Parfüm rein schüttest, hilft das auch nicht viel.

Gruß

Makalu

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  • 2 Wochen später...

Gestern ging bei der für mich zuständigen Behörde das langerwartete Schreiben aus dem Hess. Ministerium des Innern und für Sport ein:

Hessen hat die "Hinweise zum Vollzug des neuen Waffengesetzes durch die Waffenbehörden ab dem 1.4.2003" WÖRTLICH übernommen !!

Das Anschreiben endet mit "bitte Sie, den Hinweisen zum Vollzug..... bis auf Weiteres zu folgen".

IMHO hat das Ganze demnach nicht den Charakter einer Dienstanweisung bzw. einer Vorschrift, sondern drückt lediglich eine Bitte aus. Und nu ?

Der Beamte setzt sich jetzt erst mal mit dem RP in Verbindung und fragt nach, wie er sich denn verhalten soll.

Ich habe zum Glück noch nichts gefrühstückt, sonst läge es jetzt auf der Tastatur.

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Ich hatte gestern mal das Glück, das bayrische Papier zu lesen. Muss sagen: die Jungs im bayrischen Innenministerium haben tatsächlich mitgedacht und einiges vernünftig klargestellt. Das Aufbewahren, die Bedürfnisregelung und auch das Anmelden der Munition ist dort wesentlich logischer aufgebaut. Beim Anmelden von Mun wird in Bayern genau nach dem Gesetzestext verfahren (keine Kaliber und auch keine Menge- nach bayrischer Auffassung gibt das Gesetz diese Forderung nicht her). Begründet wird das damit, das man nicht 10 000 Menschen der fahrlässigen Illegalität aussetzen will, wie es wohl durch die Reglung des BMI geschehen wird.

Leider bekam ich keine Abschrift davon.

Gruß

Makalu

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Hallo, der bayrische Text würde mich auch interessieren.Angeblich soillte er im Netz stehen. Konnte ihn aber nicht finden; nicht beim BSSB und auch nicht auf sonstigen Sportschützenseiten. Irgendein Hinweis wo ggfls. download möglich?

Gruesse

Muni

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