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sundance

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  1. "....mindestens eine Aufbwahrung im A-Waffenschrank." .....wenn erlaubnispflichtig und keine Sondermöglichkeit wie bei den 4mmern wäre sogar Sicherheitsstufe"B" bzw. WG 0 für die SRS-Kurzwaffen erforderlich. Hoffentlich bleibt uns der Schwachsinn (SRS in Kat.C) erspart. Viele Grüße sundance
  2. .... aus meiner Sicht wäre das Blockieren bzw. das zwischenzeitliche Überlassen für die kurze Zeit eine "unbillige Härte" - ich würde mit der Behörde sprechen und notfalls einen Anwalt befragen. Viele Grüße sundance
  3. .... ich empfehle allen Betroffenen, die freundliche Sachbearbeiterin höflich zu bitten, eine Kopie anzufertigen und zu den Akten zu nehmen (wurde bisher immer verständnisvoll umgesetzt !). So bleibt das Original auf alle Fälle erhalten. Viele Grüße sundance
  4. 1.SprengV §29 Abs.2 § 29 (1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt 1.ausreichende technische Kenntnisse über a)die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Handhabung und Anwendung,b)die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens von explosionsgefährlichen Stoffen,c)die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder Dritter und zur Abwendung von Gefahren für Sachgüter, 2.ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffensoweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für die Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit erforderlich sind. (2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat. ..... wobei die Regelung auf die Ausübung der Tätigkeit zielt (kann von Bedeutung sein, wenn eine Erlaubnis erteilt wurde und kein TLM erworben wurde). Mit Hinweis auf die 1.SprengV dürfte es im vorliegenden Fall kein Problem geben. Viele Grüße sundance
  5. ..... mich wundert, dass seit 2007 offensichtlich hunderte den Antrag so unterschrieben haben. Ob derlei Verpflichtungserklärungen überhaupt Konsequenzen haben können, sollten unsere Juristen klären. Ebenso abenteuerlich finde ich die Bedürfnisbescheinigung - nach meinem Verständnis hat der Verband ausschließlich das Bedürfnis zu bescheinigen. Viele Grüße sundance P.S. Vermute, die Sachkundebescheinigung ist tatsächlich zurückzugeben - hat allerdings keinerlei Konsequenzen, wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Die Sachkunde wurde nachgewiesen und hat Bestand.
  6. sundance

    JuBaLi

    WaffVwV : 27.4.2 Für die Eignung von Aufsichtspersonen zur Kinderund Jugendarbeit für das Schießen (§ 27 Absatz 3) gelten neben den unter Nummer 27.4.1 genannten Anforderungen die im Folgenden ausgeführten zusätzlichen Anforderungen. Dabei ist zu bedenken, dass bei der Jägerausbildung nur die Regelungen, die sich auf die Jugendarbeit beziehen, Anwendung finden. Bei Vereinen, die nicht einem nach § 15 anerkannten Schießsportverband angehören, sind die Qualifikationen für Aufsichtspersonen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 durch das BVA festzulegen. Ansonsten reichen die Arten von Ausbildungen aus, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können (z. B. Jugendleiter, Lehrer, Geeignetheit zur beruflichen Ausbildung von Jugendlichen, spezielle sportliche Ausbildung im Jugendbereich). ... ich denke, dass es in anderen Bereichen ähnlich ist. Jugendarbeit ist - nicht nur im Schießsport - ein wichtiges, aber auch sensibles Thema. Viele Grüße sundance
  7. sundance

    Lauflänge

    .. was lang ist, regelt im "neuen" WaffG Anlage 1 (zu §1 Abs.4) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5. - das war früher nicht anders. BDMP LW - D20 müsste u.a. gehen - oder habe ich da etwas übersehen ? Gesetzliche Lauflängenbegrenzung finde ich nur bei VRF und bestimmten HA - nicht bei EL-Flinten. Viele Grüße sundance
  8. sundance

    WBK Dauer

    ... und wenn die SBin den Antrag zufällig in der Hand hat, kann sie ihn auch gleich bearbeiten - durch netten, freundlichen Kontakt habe ich noch nie eine Verzögerung erlebt - 4 Wochen finde ich auch lang, obwohl gerade die Urlaubszeit ausklingt. Viele Grüße sundance
  9. .... ohne Bedürfnis läuft leider (so gut wie) nichts - beim Erben ist das Bedürfnis das Erben - leider durch die Fassung von 2003 faktisch eine Enterbung. Es wäre damals kein Problem gewesen, die Perkussionsrevolver unter Anlage 2 Abschn.2 UA3 (Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis) zu fassen. Zusätzliche Aufnahme der §14 Abs.4 Waffen dort hätte dem Gesetzgeber eine Unmenge (überflüssiger) Arbeit erspart und ihm den "Anschein" belassen, er hätte die Sache auch nur annähernd im Griff. Das ist nun leider der Schnee von vorgestern. Stattdessen beschäftigen wir uns mit dem Konstruktionsjahr einschüssiger Vorderlader, dem Umbau von Einhandmessern und, und, und ........... Viele Grüße sundance P.S. An piffipiffipengi : Besorge Dir den Martini "Das Waffensachkundebuch." in der 18.Auflage. Nutze das Verzeichnis und diskutiere dann hier die (vielen !!!!) unklaren Aspekte,
  10. ... prima - die Reihenfolge ist nicht schlecht ! Ich empfehle den Schützen, sich die Waffensachkunde bereits anzueignen, wenn es klar ist, dass Sie in diesem Sport langfristiger aktiv sein wollen ! Einerseits finde ich Anfängerfragen hier durchaus OK - andererseits würde ich doch zunächst im Verein nachfragen - idealerweise bei einem, der gerade erst vor Kurzem die Sachkundeprüfung absolviert hat. Pass`nur auf, dass Du nicht zu schlau wirst - viele Vereine möchten Ehrenämter kompetent (oder überhaupt?) besetzen. Viele Grüße sundance
  11. .. ja, und das macht die Suchfunktion zur Qual - ich vermute, für Dich ist in Beitrag 2 alles gesagt, obwohl das zugegeben nur eine Möglichkeit ist, aber die bei Weitem häufigste ! Lass´Dich nicht daran hindern, weiter zu fragen ! Viele Grüße - sundance
  12. .. wohl kaum - aus dem 6"er Revolver brachte die Stinger gerade einmal 131 Joule - die Yellow Jacket 138 Joule. Viele Grüße sundance Pardon - hatte Beitrag 52 übersehen - zu dem Thema an sich ist hier längst alles gesagt !
  13. ... vor Jahren habe ich meinen Sohn in Eigenregie ausgebildet und nach 30 Jahren Jagdpraxis eine Menge hinzugelernt. Der materielle und vor allem zeitliche Aufwand einer seriösen Ausbildung ist nicht zu unterschätzen. Für einen im Arbeitsleben stehenden so nebenbei ist das gar nicht zu machen. Ohne eine gehörige Portion Idealismus geht da ohnehin nichts. Viele Grüße sundance
  14. .....danach kann also (fast) jeder die Ausbildung anbieten. Was bleibt von diesen Voraussetzungen übrig, wenn man sie näher betrachtet ? Viele Grüße sundance
  15. ... bei den staatlich anerkannten Lehrgängen nach dem Waffen- und Sprengstoffrecht, die die Prüfung enthalten, haben Lehrgangsträger den Status des "Beliehenen". Amtshaftungsansprüche gegen den Staat können theoretisch entstehen. Daher unterliegen wir auch periodischen Überprüfungen durch die Behörde (im Waffenbereich hier etwa jährlich - im Sprengstoffbereich ist bei der Prüfung ohnehin ein Behördenvertreter anwesend). Für Lehrgangsanbieter wäre die Trennung von Lehrgang und Prüfung evtl. günstiger - dann hätte die "Neiderei" aus eigenen Reihen (besonders der allmächtigen und allwissenden Verbände) ein Ende. Ich fürchte, in unserem überregulierten Land wird das irgendwann kommen. Wenn man die waffentechnische und -rechtliche Kompetenz einiger Jungjäger betrachtet, bemerkt man bei vielen elementarste Lücken. Dann kann man zu Recht an der Kompetenz der Ausbilder und/oder Prüfer zweifeln. Lösbar sind solche Probleme nach meiner langen Erfahrung als Lehrendem in unterschiedlichsten Bereichen nicht wirklich. Das wird sich auch durch eine Verlängerung der Lehrgangsdauer und doppelt so vielen Prüfungsfragen nicht ändern. Bei Prüfungen geht es in der Regel um die Frage : "Kann ich den Kandidaten auf seine Mitmenschen loslassen?" - die "Bauchentscheidungen" werden natürlich "sachlich" begründet. Viele Grüße sundance
  16. Es gibt tatsächlich aus diesem Grund keine gesetzlichen Voraussetzungen - eine eigene Prüfungsberechtigung ist mir bei einer Jagdschule nicht bekannt. Natürlich müssen die Rahmenbedingungen gegeben sein (Räumlichkeiten, Material, Schießstätten etc.), Eine bescheidene Ausbildung mit einer hohen Durchfallquote würde die Angelegenheit mit Sicherheit kurzlebig gestalten. Einen entsprechend guten Ruf müssen wir uns erarbeiten - aber wem sage ich das ! Viele Grüße sundance
  17. ..... und wir schaffen wieder den 100ten Beitrag. Mit dem Querdenken hier verunsichern wir den ohnehin überforderten Behördenmitarbeiter bis zur völligen Untätigkeit. In Kürze ein Beispiel : Ein Sportschütze besizt eine .45er Pistole (natürlich zum sportlichen Schießen) und erwirbt ein Wechselsystem in 9mm Luger (in diesem Fall erlaubnisfrei aber eben auch zum sportlichen Schießen) - zum Schießen benötigt er Munition - wo ist also das Problem ? Einige hier meinen offensichtlich, der Gesetzgeber hat die Intention, einen Sportschützen zum Wechselsystem-Sammler zu machen. Zugegeben ist das Waffen- und Sprengstoffrecht in vielen Bereichen alles andere als klar. Glücklicherweise sind die meisten Behördenmitarbeiter sachlichen und fachlichen Hinweisen gegenüber aufgeschlossen. Daher eine Bitte : Macht die Welt nicht noch komplizierter als sie ohnehin schon ist. Viele Grüße sundance
  18. .... und ich selber hätte Lust hochdotiert und zweckfrei dahin zu forschen. Emotionsloser Waffenumgang scheint gesellschaftlich konsequent "emotionslosem Essen" etc. zu folgen. Ein Leben ohne Emotionen wäre für mich die absolute Horrorvision. Trotz allem bewirken Äußerungen grundsätzlich etwas. Wir leben in einer Gesellschaft, in der Waffenbesitz an sich tabuisiert und kriminalisiert wird. Allein die Wahl des Themas ist nicht zufällig. Lassen wir uns die Freude am Umgang mit Waffen nicht nehmen. Das Wort zum Sonntag von sundance
  19. Hallo, ich hatte etwas konkretere Angaben erhofft. Mit Sicherheit hat es - wie überall - einen privaten Waffenbesitz "am Staat vorbei" gegeben. Ein Einschnitt wie die Wende wäre zumindest eine Möglichkeit gewesen mittels Amnestie einen (wenn auch kleinen) Teil zu legalisieren. Jetzt wird wieder über Amnestieregelungen nachgedacht - wenn dann allerdings gesetzestreue Bürger wie 2009 "kriminalisiert" werden, wird das kaum Erfolg bringen. Viele Grüße sundance
  20. Hallo, nur interessehalber : Weiß noch jemand, wie nach der Wende in den neuen Bundesländern mit den privaten Waffen umgegangen wurde ? Gab es eine Amnestie ? Viele Grüße sundance
  21. Hallo, im Bereich "Wiederladen" lief vor nicht langer Zeit : "Literatur für Anfänger" - dort wirst Du fündig ! Viele Grüße - sundance
  22. ... das wäre ja pfiffig - etliche Fabrikpatronen (spez. in 9mm Luger oder .357 Magnum) halten den MIP oder Faktor oft nicht ! Eine echte Marktnische für findige Hersteller. Viele Grüße - sundance
  23. ... zum "Erben" : Das Erbenprivileg gilt nicht nur für den Erben, sondern auch für den Vermächtnisnehmer und den von einer Auflage Begünstigten WaffVwV20.1.1 - solange der Onkel lebt, hilft wohl nur die Leihe oder der ganz normale Weg über das Bedürfnis und (in Deinem Fall) den HSV. Bei Inkrafttreten des (alten) Waffenrechts habe ich damals für jede Waffe eine WBK beantragt - inzwischen sind alle voll ! Machbar ist das sicherlich immer noch. Wenn die Gelbe voll ist, gibt es eben eine neue - natürlich Erwerbsstreckung (2/6) beachten. Viele Grüße - sundance
  24. Sehr gut ! Wieder einmal würden unsere amerikanischen Freunde (und nicht nur die) keinerlei Verständnis für die Sache an sich aufbringen können. Es ist schon übel, wofür hierzulande Steuergelder verschwendet werden (müssen!). Viele Grüße sundance
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