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Ich bin zwar nicht Micha176, aber erlaube mir mal kurz zu antworten: Wo genau steht, das "die gelbe WBK zweigeteilt ist"?? Ich habe schon viele Gesetzestexte, Begründungen und Bundestagsdrucksachen zur WBK gelb seit den 70er Jahren gelesen, aber diese SEHR freie Interpretation des Gerichts fand ich so nirgends gedeckt. Das Gericht hätte - wenn öffentliche Sicherheit über alles geht - den Eintrag der 142.+143. Waffe absegnen können unter der Auflage, z.B. entsprechende Alarmanlagen(ggf. mit Aufschaltung zur Polizei) installieren zu lassen. 143 Waffen mit Alarmanlage wäre für die öSuO wohl tatsächlich besser als 141 ohne, findest Du nicht? Grüße Schwarzwälder
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Das Umdeklarieren einer gelben WBK zum Erwerb und Besitz in eine WBK zum Erwerb und vorübergehenden Besitz ist und bleibt ein Punkt, gegen den man (mit Verbandsunterstützung) unbedingt hätte angehen (OVG) müssen. Wir wehren uns weder koordiniert (Verbadsanwälte, die die Einzelnen spätestens ab 2. Instanz massiv unterstützen müssten), noch gut, sodass ungünstige Einzelurteile immer öfter zu gefestigter Rechtssprechung mutieren, die dann seinerseits Legislative und Exekutive zu immer dreisterem Beschneiden unserer Rechte animieren. Das ewige Jammern über das Bedürfnis bringt auch nichts: Es war so gewollt aus unseren eigenen Reihen. EU-Recht kannte es lange nicht in dieser Schärfe (EL-Flinten waren Kat D, also sogar genehmigungsfrei). Zudem bleibt es immer nur gültig in Abwägung zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung. "So wenig Waffen wie möglich im Volk" ist keine Zauberformel, wonach jedes Gericht automatisiert gegen die Legalwaffenbesitzer entscheidet. Nur mal ein Beispiel: Da besitzt ein Sportschütze 8 (acht!) Kurzwaffen und will - nach übergeordeter Auffassung der Landesregierung - eine verbotene Disziplin (angebl. Verteidigungsschiessen) ausüben. Trotzdem macht das Gericht beim sofortigen Entzug der Waffe nicht mit, da eben KEIN besonderes öffentliches Interesse vorliege, sondern nur ein formelhaftes, allgemeines. http://openjur.de/u/313295.html Ihr seht: Klagen lohnt! Grüße Schwarzwälder
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Das stimmt schon , wobei auch der Kläger ja die Möglichkeiten der "alten" gelben WBK nicht wirklich ausgenutzt hatte: er besitzt 11 KK-Einzellader, 1 GK-Einzellader und eine (EL?)-Flinte. Ob sich Mißbrauch nur allein an einer schieren Zahl festmachen lässt? Zumindest die Definitionsausweitung des Satzes "so wenig Waffen wie möglich im Volk" (der so an sich auch NIE in einem Gesetzestext stand und steht) ist erstaunlich. Ergänzend fand ich ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 04.11.1965 (I C 115.64): https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1965-11-04/BVerwG-I-C-11564 Erstaunlich wie seither aus Faustfeuerwaffen dann FFW+ SL-LW, dann (offenbar) alle Schusswaffen etc. geworden sind. Schöne Grüße Schwarzwälder
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Nochmals: Die WBK gelb neu wurde ausgestellt, als der Kläger schon 140 Waffen auf 20 andere (WBK grün und altgelb) besaß. 6 Monate später hieß es dann: Nein, Sie bekommen keine weitere Waffe eingetragen mit dem Argument, der Schütze besitze schon genügend Ordonnanzwaffen. Warum hat man dann nicht gleich die WBK gelb neu entsprechend beschränkt (z.B. nur noch Flinten oder EL-Pistolen etc.), sondern lässt den Schützen auf die neu ausgestellte WBK gelb hin einkaufen und sagt danach: nein, tragen wir nicht ein?? Ein bisschen Willkür ist da schon dabei, meiner Meinung nach. @Gloeckner: Vielen Dank für den Link. Dass der Gesetzgeber=die Bundesregierung 2007 meint, dass die WBK gelb in der Verwaltungspraxis falsch gehandhabt worden sei, weil "irrigerweise" davon ausgegangen war, dass der Erwerb auf WBK gelb unbegrenzt erfolgen könne, ändert aber nichts daran, dass genau dies dem (anderen, zuständigen) Gesetzgeber aus den 70er Jahren wohlbewusst war und die Möglichkeit "unbegrenzten" Erwerbs hingenommen wurde. Insgesamt muss bei der Abwägung: Besitzstand auf WBK gelb vs. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht nur das (Ausmaß des) Bedürfnisses hinterfragt werden, sondern auch die geringe Deliktrelevanz dieser Waffen im Gegenzug stark berücksichtigt werden. Genau dies hat das Gericht in keinster Weise gewürdigt. Vielmehr hat es völlig undifferenziert auf den vermeintlichen Gesetzgeberwillen: "So wenig Waffen wie möglich im Volk" rekurriert. "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" - Entwicklung seit 1938: 1938 hat der nationalsozialistische Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung zwar "so wenig Waffen wie möglich im Volk..." aufgeführt, damals aber nur auf die Faustfeuerwaffen (konkret: Kurzwaffen unter 40 cm Gesamtlänge) bezogen. In späteren Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung diesen Satz auch auf automatische Langwaffen bezogen, nicht aber auf die WBK gelb-Langwaffen, ich zitiere die schwarz-gelbe Bundesregierung: 3. Heute nun soll der unselige Satz aus braunen Zeiten auch für kaum deliktrelevante Langwaffen bis hin zu Einzellader-KK-Gewehren gelten. 4. Und morgen? Vielleicht für Luftpüster oder Blankwaffen oder überhaupt für alles Sammelwürdige ("so wenig xyz wie möglich im Volk"?) Grundrechte sind auch und vor allem Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15.01.1958, Az. 1 BVR 400/51, BVerfGE 7,198 Grüße Schwarzwälder
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Naja, wir wissen es nicht genau. Es ist/wäre zwar seine 142. Waffe gewesen, aber die 141 davor besaß er mittel 21 unterschiedlichen Waffenbesitzkarten. Die "neue gelbe" WBK hat er überhaupt erst am 11. Juni 2011 bekommen und auf dieser WBK war erst eine einzige Waffe eingetragen! Bezüglich der übrigen 140 Waffen : 27 Waffen in 4mmM20 - diese sind bedürfnisfrei. 6 Einträge sind Wechselläufe - auch diese sind bedürfnisfrei. 13 sind Einzellader (11 als KK) - wohl auf WBK gelb alt eingetragen (ohne Bedürfnisnachweis ausser Sportschützeneigenschaft) 2 Pistolen in 9mm - WBK grün, Sportschützengrundkontingent 1 SL-Gewehr - WBK grün, Sportschützengrundkontingent ==> mithin geht es noch um 91 Repetiergewehre, teils KK, teils typische Jagkaliber, teils typische Ordonnanzkaliber Diese 91 hat er alle NICHT auf WBK gelb neu besessen (diese WBK hat er ja erst seit 11.06.2011 und erst 1 Waffe abgestempelt darauf). Was bleibt: a) Altbesitz bis1972/1976 erworben - dürfen bis heute völlig bedürfnisfrei besessen werden b) Erbwaffen - ohne MEB, zählen nie zum Sportschützenkontingent / stets bedürfnisfreier Besitz c) Jagdwaffen - darauf deuten einige sehr jagdliche Kaliber (.22 Winmag, 8x68, 9,3x64, .458 WinMag) hin d) als Sportschütze auf WBK grün (da musste aber schon bis 2002 eine Einzelfallprüfung des Bedürfnisses+Voreintrag erfolgen; also 16 kalibergleiche Repetierer auf diese Weise zu beschaffen wäre früher schon kaum möglich gewesen). Man muss sich als ggf. Altbesitzer oder Erbwaffenbesitzer UND zugleich Sportschütze nicht darauf verweisen lassen, seine womöglich hochwertigen alten Stücke für die Sportschützennutzung verschleissen zu lassen, sondern kann mit neuem Bedürfnis auch neu einkaufen gehen. Vorhalten muss man dem Kläger und seinem Anwalt, dass sie sich nicht - schon allein als Verbeugung vor dem Gericht - die Mühe gemacht haben, den Waffenbesitz genauer aufzuschlüsseln und einzelne Waffen, die mit "sportlichem" Bedürfnis erworben wurden auch konkreteren sportlichen Bedürfnissen zuzuordnen (welche Disziplin in welchem Verband damit ggf. geschossen wird, ob Waffe als Trainings-/Wettkampf- oder Ersatzgerät/Ersatzteilspender besessen wird oder ggf. für mitschiessende Familienangehörige vorgehalten wird etc.). Grüße Schwarzwälder
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Hallo gloeckner, vielen Dank für den Hiweis, ich zitiere die Passage in der Drucksache mal : Das "allgemeine Bedürfnisprinzip" nach §8 gilt letztlich für alle, wird aber doch durch "lex specialis"-Regelungen in §14 Waffg übersteuert, und da ist es eben so: Mit der Erteilung der Erlaubnis (d.h. mit der Antragstellung auf eine WBK gelb) wird das Bedürfnis konkret geprüft, danach kann - da ist das Gesetz sehr eng - im Falle der WBK gelb nur noch die Sportschützeneigenschaft und die Geeignetheit der jeweiligen Schusswaffen für den Schiesssport überprüft werden. Nirgendwo in den Gesetzesbegründungen findet die zentrale Argumentation des Gerichts eine Stütze, dass die gelbe Waffenbesitzkarte nur eine "Erlaubnis für den Erwerb und vorübergehenden Besitz" sei. Ich lese IMMER nur "Erwerb und Besitz". Wird auf den Gesamtbestand der Waffen abgestellt wie es das Gericht tut, müssen auch die alten Erlaubnisse (Besitzstandswahrung) berücksichtigt werden, denn alte Erlaubnisse gelten ausdrücklich im bisherigen Umfang fort. Vieles dürfte auf alte gelbe WBKs eingekauft worden sein und aus damaligen Gesetzesbegründungen ist - wie von mir in diesem Thread zitiert - klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Einführung der WBK gelb ausdrücklich den unbeschränkten Bezug in Kauf genommen hat, weil es sich um "wenig deliktrelevante nicht-automatische Langwaffen" handelt. Eine individuelle Bedürfnisprüfung jeder einzelnen Waffe auf WBK gelb gab es dabei nicht! Selbst wenn man die Möglichkeit der Behörde betrachtet, das Fortbestehen des Bedürfnisses nach §4,4 WaffG zu überprüfen, so hätte dies auf WBK gelb Waffen wieder nur die Prüfung der Sportschützeneigenschaft und für WBK gelb neu (nicht gelb alt!!) die Prüfung, ob die Waffen sportlich geeignet sind (in irgendeine SpO passen) nach sich gezogen. Da jede Waffe unstrittig für Sportschiessen geeignet ist, ist sie somit auch erforderlich - welche seiner rechtmäßig erworbenen Waffen der Schütze jeweils zu welchem Wettkampf schleppt, ist in unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung (noch!) nicht vorgeschrieben. Wenn hingegen eine missbräuchliche Verwendung besteht (z.B. der "Schütze" nutzt die WBK gelb für einen florierenden Waffenhandel, ständiger Ankauf/Verkauf mit Gewinn), dann kann und muss man die Erlaubnis einziehen (und nicht bloß inkonsequent einen Eintrag verweigern), dafür bestand aber kein mir ersichtlicher Anhalt. Abschliessend kann bei so vielen Waffen - und in Abwägung zur öSuO natürlich besondere Aufbewahrungsvorschriften auferlegt werden, das war es aber auch schon. Grüße Schwarzwälder
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Ja gut, etwas anfüttern hätte der Sportschütze und sein Anwalt das Gericht natürlich schon können. Denkbar ist ja z.B., dass die vier bereits besessenen .303 Brit Gewehre eben ausgeschossen (bei so einer jahrzehntelangen Sportschützenkarriere ja durchaus glaubhaft) wären und als Erinnerungsstücke (weil den ersten Pokal damit geholt etc.) im Bestand bleiben sollen , das "neue" .303 Brit aber jetzt um konkurrenzfähig zu bleiben angeschafft wurde. Was mir ganz klar fehlt, ist eine AUSGEWOGENE Abwägung zwischen den Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und dem Legalwaffenbesitzer: a) Die hohe Zahl an Waffen ist das eine, aber die sehr geringe Deliktrelevanz dieser nicht automatischen Langwaffen eben das andere. b) Das Gericht weist zwar auf die Diebstahlgefahr hin, aber dann kann ja nicht die EINZIGE Lösung sein, den Legalwaffenbesitzer zu enteignen, sondern man kann andere Auflagen (Alarmanlagen etc., ggf. auch zur Polizei aufgeschaltet) anbieten. Es ist außerdem nicht richtig, dass ein unbeschränktes Erwerben über WBK gelb so nie vom Gesetzgeber gewünscht gewesen sei. Ich zitiere mal aus der Begründung zum Waffengesetz 1972 wie der Gesetzgeber die damalige Einführung der WBK gelb (§28,2 WaffG alt) begründet hat (Hervorhebung durch mich): http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/07/023/0702379.pdf (Seite 19 von 31 Seiten) PS: Die zitierte Bedürfnisprüfung nach §32 beschränkte sich auf die Sportschützeneigenschaft! Das ist den Ämtern ja bis heute unbenommen. Auch interessant wie die Bundesregierung hierzu früher (80er Jahre) dachte: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/10/017/1001748.pdf (seite 53 von 56) Grüße Schwarzwälder
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Tja, viele werden jetzt feixen, "geschieht ihm recht" und "wer braucht schon 142 Waffen" usw. Aber man muss das (inzwischen leider rechtskräftige) Urteil mal genauer lesen, dann dürfte sich ob der "neuen" Begründungen doch vielfaches Unbehagen einstellen. Die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom November 2013 mit ausführlichem Sachverhalt einschl. Liste der 141 bereits besessenen Waffen findet ihr hier: http://openjur.de/u/685607.html Es geht darum, dass eine Behörde eine gelbe WBK neu ausgestellt hatte; der LWB besaß schon mehrere WBK gelb + grün, ist anerkannter, aktiver Sportschütze und hat sodann unter Beachtung der 2/6 Regelung zwei weitere, sportlich unstrittig geeignete Repetierlangwaffen in Kal. 8x57 und .303 Brit. gekauft und den Kauf rechtzeitig innerhalb 2 Wochen bei der Behörde unter Vorlage der (neuen) gelben WBK angezeigt und um Abstempelung gebeten. Genau diese wurde ihm dann aber verweigert - laut Gericht zurecht mit folgenden Begründungen (Auszug): 1. Gelbe WBK ist nur Recht zum Erwerb und vorübergehenden Besitz (max. 2 Wochen). Die Behörde muss jeden einzelnen Erwerb auf WBK gelb nach Bedürfnisgrundsätzen wie in §8 WaffG vorgegeben nochmals prüfen, dabei ist jeder Neuerwerb gegen die öffentlichen Interessen (so wenig Waffen wie möglich...) abzuwägen und auf seine Erforderlichkeit (hat er schon eine Waffe im selben Kaliber auf WBK gelb?) hin zu überprüfen. Erst nach positiver Prüfung darf sie dann den Eintrag vornehmen/abstempeln mit der Folge, dass erst dann ein dauerhaftes Besitzrecht begründet wird. Wem das nicht passt, der könne ja einen Voreintrag auf WBK gelb holen, dann hat man vor Erwerb mehr Sicherheit. 2. Die gelbe WBK sei - das sei seit Einführung derselben klar - nie eine Erlaubnis zum zahlenmässig unbegrenzten Erwerb gewesen. Das Erwerbsstreckungsgebot verdeutliche, dass der Gesetzgeber kein unbegrenztes Anhäufen/Horten gewollt habe, aber auch bei Einhaltung von max. 2 Waffen/6 Monate ist man nicht auf der sicheren Seite: 3. Bitte Vorsicht beim Kauf identischer Kaliber, ich zitiere aus der Urteilsbegründung zur verschärften "Erforderlichkeitsprüfung" im Rahmen der allgemeinen Bedürfnisprüfung nach §4 iVm §8 WaffG: 4. Schadensersatz gibt es keinen, denn das Gericht begründet wie folgt: 5. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung (Einführung einer allgemeinen Bedürfnisprüfung nach §8 WaffG auch bei WBK gelb) hat das Gericht eine Berufung zugelassen. Da aber anscheinend keiner unserer Interessenverbände gegen diese neuartige Auslegung mitklagen und dem Schützenkollegen helfen wollte, wird das Ganze jetzt rechtskräftig und an ein paar weiteren LWB durchexerziert (gern auch bei Jägern, denn wozu brauchen die 3,4,5 hochwildtaugliche Büchsen im selben Kaliber - Erforderlichkeitsprüfung und Allgem. Bedürfnisprüfung gem. §8 WaffG ebenfalls chancenlos- oder bei Sammlern, die ja systematisch sammeln und nicht die 3., 4. oder 5. P08 horten sollen). Dann arbeitet man sich im zentralen Waffenregister nach unten: Erst nimmt man die "dreistelligen" LWBs hopps, dann die mit 60,50,40,30,20,... Waffen. Solange die LWBs und ihre Verbände sich nicht wehren, macht man weiter, zunehmend "gefestigte" bzw. "ständige" Rechtssprechung sei dann dank. Das Tollste: Trotz Erlaubnis zum Erwerb und Besitz wird der (dauerhafte) Besitz verweigert (die Behörde hätte ja - wenn sie der Meinung gewesen wäre, es liege nur missbräuchliches Horten vor - die WBK vorher, schon nach der 141. Waffe "sperren" können), aber keinerlei Entschädigung geleistet. Toller Testlauf für entschädigungslosen Einzug der Waffen trotz unstrittig vorgelegener Erlaubnis zu Erwerb und Besitz ... Grüße Schwarzwälder
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Ganz allgemein kann(!) die Behörde Ausnahmen bei den Altersbeschränkungen zulassen. In der Regel kann man z.B. beantragen, dass das Kind schon mit 9-10 Jahren Luftdruckwaffen, mit 12 Jahren KK-Waffen und mit 16 Jahren GK-Waffen schiessen darf. In der Regel werden dann Ausnahmegenehmigungen für Schiessen nach Sportordnung bewilligt. Da IPSC ja von der SpO erfasst ist, benötigt man insofern keine besondere Altersausnahmegenehmigung IPSC bei der Behörde. Den SuRT wird man aber natürlich schon benötigen. Sofern Kinder unter 16 mit KK-Waffen oder unter 14 mit Luftdruckwaffen schiessen wollen, muss nicht nur das Einverständnis der Eltern vorliegen, sondern auch die Aufsichtsperson eine entsprechende Lizenz (z.B. Jugendbasislizenz des DSB; es gibt aber auch Jugendschiessleiterlehrgänge beim BDS) innehaben. Unsere Behörde verlangte schon beim Antrag auf Ausnahmegenehmigung eine solche Lizenz bei mindestens einem Elternteil, desweiteren ein fachärztliches Attest, eine Mitgliedsbescheinigung im Verein und eine Bescheinigung des schiessportlichen Begabung durch den Verein/Verband. Warum beim jeweiligen Training mit den Kindern keine anderen (Erwachsenen) mit GK-Waffen anwesend sein dürfen, erschliesst sich mir jetzt nicht ganz. Übliche Praxis auf fast allen 25m Ständen, die ich kenne, ist doch, dass KK- und GK zusammen trainieren. Und wenn man sein KK-Gewehr gelegentlich auf die 100m-Bahn nimmt, wird man dort auch zusammen mit GK-Schützen trainieren (müssen). Grüße Schwarzwälder
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Das ist jetzt mal eine Überraschung: Ein deutscher Hersteller (Hessenarms) produziert Selbstlader im Kaliber .50 BMG "aus ziviler Fertigung" und explizit "mit deutschem Beschuss" für Jagd- und Sportzwecke mit (!) Gurtzuführung. http://www.egun.de/market/item.php?id=4730894 Gut, der Selbstlader kostet 13.990 EUR und wiegt (ohne Lafette) 39 kg bei 145 cm Länge, aber immerhin! Weiß jemand, ob es dafür einen BKA-Freigabebescheid gibt? Grüße Schwarzwälder
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BKA: Anschütz MSR RX 22 COMPETITION anscheinsfrei
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Hallo und erstmal vielen Dank für den Beitrag. Es freut mich sehr, dass Anschütz sich auch im Selbstladermarkt engagiert und eine interessante KK-Waffenserie auf den Markt gebracht hat. Da könnte ich als Vater von 4 Kindern schon noch schwach werden. Allerdings muss ich ein paar Dinge in Deinem Beitrag zurechtrücken: 1. Picatinny rails sind m.W. nicht verboten. Jedenfalls hat das CZ V22 KK-Upper-System eine solche ganz anscheinsfrei obendrauf - mit BKA-Bescheid. Auch bei der Sabre XR15 störte das nicht. Quadrails sind ggf. was anderes aber eine (kurze) rail on top sollte ok sein. Ist ja von Weaver optisch kaum zu unterscheiden und Weaver haben viele klassische Sportwaffen auch (je nach Modell serienmäßig/fest integriert) , z.B. meine Winchester Super X2, mit der ich noch nie Anscheinswaffenprobleme hatte. 2, Das BKA hat natürlich sehr wohl einen Interpretationsspielraum. Diesen hat es bei gleichbleibender Gesetzeslage für phasenweise ganz unterschiedliche Handhabungen genutzt. 3. Die Idee, erstmal 100 MSRX 22 auf den Markt zu werfen, um dann den Gesetzgeber allmählich zum Einlenken zu bringen, ist zwar nett, wird aber so nie funktionieren. Als 2008 die ML-Kurzwaffen in Zentralfeuerkalibern < 6,3mm verboten wurden, hat es den Gesetzgeber nicht gejuckt, dass es (geschätzt) hunderte von PSM-Besitzern, sowie weitere mit Kurzgewehren in .223 etc. gab, die ihre Waffen abgeben mussten. Weitaus wichtiger wäre es, z.B. beim DSB SL-KK-Wettbewerbe zu etablieren (bundesweit). Das beeindruckt dann schon etwas mehr, denn mit 1,4 Mio DSB-Verband legt man es sich weniger an, als mit 100 Besitzern einer Exotenwaffe. 4. Die 1,5 cm verstehe ich nicht, Es gab ein höherinstanzliches Urteil, dass ich heute auch noch als epochal bezeichne, weil es nun ganz detailliert (es ging um das CZ V22) festlegt, wie ein anscheinswaffenfreier SL in .22 auszusehen hat. So gesehen gibt es in der neuen Zeit seit diesem rechtskräftigen Urteil keine hohen Entwicklungskosten mehr, wenn man sich a priori genau an diesen Kriterien ausrichten kann. Leider hat das MSR22 selbst in der "sportlichsten" Variante noch optische KWKG-Merkmale, die so nicht hätten sein müssen. Der andere Weg ist natürlich der, eine neue Waffe zu konstruieren, die gar kein KWKG-Vorbild hat (siehe Walther G22), oder die dicht an einem Modell vor 1945 angelehnt ist oder die optisch einer schon früher anscheinsfreien Waffe (wie z.B. dem grauen SL8) entspricht. Grüße Schwarzwälder- 77 Antworten
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BKA: Anschütz MSR RX 22 COMPETITION anscheinsfrei
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Hallo Guntalker,mit der höhenverstellbaren Schaftkappe hast Du wohl recht. Allerdings dürfte dem BKA doch egal sein, wenn man die Höhenverstellbarkeit beseitigt (ggf. beim BüMa) und den Handstopp entfernt - und schon hat man einen BDS-konformen SL. Also daran sollte es nicht scheitern! Grüße Schwarzwälder- 77 Antworten
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BKA: Anschütz MSR RX 22 COMPETITION anscheinsfrei
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Der Bescheid ist in der Tat überraschend, zumal im BKA-Feststellbescheid noch vermerkt wird: Aber dass die Waffe im BDS nicht zugelassen sein soll, kann nur damit zu tun haben, dass die "Competition" ursprünglich mit Diopter vermarktet werden sollte. Für KK-SL mit Diopter gibt es im BDS wohl tatsächlich keine Disziplin (Dienstgewehr SL in KK evtl. ausgenommen). Aber da das Modell ja auch mit Optik ausgerüstet werden kann, sollte dem Einsatz beim BDS wohl nichts im Wege stehen. Grüße Schwarzwälder- 77 Antworten
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1000 Meter Long Range in Deutschland.Was ist wenn.
Schwarzwälder antwortete auf pumba's Thema in Allgemein
Zum einen sollte man die Möglichkeiten, die es in D schon prinzipiell gibt, besser nutzen: a) Stände von in- und ausländischem Militär mieten od. Reservistenschiessen etc. darauf organisieren b ) Stände im benachbarten Ausland mieten (auch zivile) c) Firmen wie Heckler&Koch dazu bewegen, ihre 1000m-Schiessbahnen zeitweise für Kundenevents zu öffnen (schon früher gab es prinzipiell Möglichkeiten, aber wohl nie so richtig offiziell) Wenn trotz Nutzung aller o.g. Optionen dann noch weiter Bedarf besteht, muss man vor Großinvestitionen abwägen, inwiefern die derzeitigen politischen Parteien überhaupt da mitmachen. Ansatzpunkte, das Ganze zu vermiesen, gäbe es genug: Man deklariert alle Waffen ab Kaliber .300 Win Mag als Kriegswaffen (SL von Waffen Albert soll es schon erwischt haben). Man verbietet alles > KK für Sportschützen Man genehmigt keine Sportordnungen mit Longrange Elementen mehr Man schraubt die Sicherheitsanforderungen (z.B. Blenden durchgehend für 1000m ausgelegt auf .50 BMG mit dicken Stahlplatten) für solche Stände enorm hoch. Man führt Lärmschutzgründe bis zum Exzess an etc. Ein guter Gradmesser, was bei der Politik (und zwar schwarz-gelb, von rotgrün reden wir lieber gar nicht) diesbezüglich "gehen" könnte, sind immer die Aussagen von Hunter375. Wenn er das Ganze als "unrealistisch" deklariert, heisst das schlicht: da macht die CDU nicht mit. Und damit könnt Ihr das vergessen. Auch wenn kein derzeitiges Gesetz sowas explizit verbietet, würden o.g. 5 Punkte (oder noch andere) in der einen oder anderen Form bemüht, um das Ganze zu Fall zu bringen. Grüße Schwarzwälder -
Legalwaffenbesitzer: Hausdurchsuchungen nur noch mit SEK?!
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Ja, die Organisation ist erlaubt; genauer: es ist eine gemeinnützige Religionsgemeinschaft. Ob der betreffende Beamte überhaupt ein Mitglied dieser Religionsgemeinschaft ist, ist aber in div. Foren und Berichten umstritten. Diese "neuheidnische" Glaubensgemeinschaft gibt es seit 55 Jahren in D; ihre Vorläufergemeinschaft wurde noch nicht mal von den Nazis unterstützt, das nur so nebenbei. Der Satzung und 12-Punkte Glaubensbekenntnis enthalten übrigens auch nirgendwo den Satz "Hass und Härte gegen die Feinde", das war mal eine Formulierung eines früheren Vorsitzenden, über den es Querverbindungen zur (übrigens ebenfalls noch nicht verbotenen) NPD gab. Selbiger ist aber vor 3 Jahren verstorben und es ist von den Medien einigermaßen unfair, jedem Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft sofort Aussagen eines ehemaligen Mitglieds, die nicht Grundlage der Glaubensgemeinschaft sind, einfach so unterzuschieben wie "Hass und Härte gegen Feinde". Wobei - dann müsste man auch alle gläubigen Moslems mit dem GSG-9 beglücken, denn im Koran steht doch glatt: Sure 2, Vers 191: ´Und erschlagt sie (die Ungläubigen), wo immer ihr auf sie stoßt, und vertreibt sie, von wannen sie euch vertrieben; denn Verführung [zum Unglauben] ist schlimmer als Totschlag. Nein, noch herrscht in D Glaubensfreiheit und es besteht kein Grund, einem womöglich nicht ganz systemkonform Gläubigen gleich die GSG-9 ins Haus zu schicken. Ich bin kein "neuheidnisch" Gläubiger, aber Religionsfreiheit ist ein enorm hohes Gut, das nicht auch nur angekratzt werden darf. Momentan sollte die Bundespolizei ganz schnell Fakten auf den Tisch legen, ansonsten bleibt nach den Interviewaussagen von Dr. Romann beim Focus zur GSG-9-Aktion ein ganz schaler Nachgeschmack. Grüße Schwarzwälder -
Legalwaffenbesitzer: Hausdurchsuchungen nur noch mit SEK?!
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Es war eine bloße Hausdurchsuchung: Link Lokalpresse Grüße Schwarzwälder -
Legalwaffenbesitzer: Hausdurchsuchungen nur noch mit SEK?!
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Naja, mangelnde Zivilcourage würde ich das eher nennen. Hausdurchsuchungen dienen dem Zweck, Beweismittel zu suchen und sicherzustellen. Sie dienen nicht dem Zwecke einer Einschüchterung oder Disziplinierung bestimmter, mißliebiger Personengruppen, wie politisch weit rechts Stehender, oder Legalwaffenbesitzer oder wem auch immer. Und schon gar nicht dienen sie bestimmten PR-Gags wie hier offenbar der Fall war. Da derart viele Hausdurchsuchungen rechtswidrig sind, liegt es zunächst an den Betroffenen selbst, hier den Rechtsweg einzulegen. Wer weiß, wie schwer wir LWB es vor dem BVerfG hatten, dürfte höchst erfreut sein, von einem Verfassungsrichter zu hören, dass 20-30% aller erfolgreichen (also angenommen UND gewonnen!) Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht Hausdurchsuchungen betreffen! Das heisst: Die Chancen, selbst vor höchster Instanz zu obsiegen, sind doch außerordentlich groß. Ständig nach irgendwelchen HD von der Judikative eine übergebraten zu bekommen, sorgt irgendwann auch bei der Exekutive für Verdruß, macht Arbeit und steigert auch nicht gerade die Moral bei der Truppe, v.a. nicht wenn man dann ständig vor Gericht verhört wird. Obendrein sagte Bundesverfassungsrichter Mellinghoff auch: D.h. der Bundespolizist könnte hier - da der Polizeipräsident ja das Ganze als PR-Gag in der Presse zugegeben GEPLANT hat - hier auf jeden Fall Rechtsschritte einlegen und evtl. sogar ein Verwertungsverbot erwirken. Das tut dann richtig weh. Daneben gibt es natürlich viele andere Möglichkeiten, man kann über die Legislative arbeiten (die FDP sollte doch Bürgerrechten und deren Rechtsverletzungen einerseits, sowie der Steuergeldverschwendung durch solche Aktionen wie z.B. bei dem Bundespolizisten andererseits sehr offen gegenüber sein), auch über die 4. Macht (Presse) finden sich ggf. Mittel, irgendwer ist immer auf Auflagenstärke aus und so versteckte Kameras mit direktem (übliches Ausschalten/Zerstören bei Entdecken hilft dann nicht mehr) Online-Streaming auf ausländische Server von der Aktion kommen dann auch gut, weil dann auch einige Verantwortliche (nicht die Beamten selber) schockierend bloßgestellt werden und abtreten dürfen. Grüße Schwarzwälder -
Guter Punkt, betrifft allerdings die Einteilung nach EU-Waffenkategorie. Da ist die Frage, ob 2.7 nur eine Art "Auffangklausel" für sonstige HA, die wie Kriegswaffen aussehen, darstellt. Wenn 2.7 in der EU-Liste fehlte, dann wären z.B. halbautomatische G3 mit festgeschweisstem 2er Magazin Kategorie-C-Waffen, also erleichtert erwerbbar (nur registrierungspflichtig, nicht erlaubnispflichtig), was offenbar nicht gewollt war. Ziel der NWR ist es allerdings auch, ab nächstem Jahr mittels Plausibilitätsprüfungen den Waffenbesitz in D und die Erlaubnisgrundlagen im Eizelfall zu überprüfen. Von daher macht die Anscheinsdefinition nach §6 AWaffV sicher mehr Sinn als Grundlage für die Überprüfung des Besitzes von Anscheinswaffen als eine EU-Auffangklausel - meine Vermutung. Grüße Schwarzwälder
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Also diese Behörde hat vielleicht etwas zu unbeholfen ("sieht wie eine Kriegswaffe aus") im Fragebogen formuliert. Wir alle wissen aber, was damit gemeint ist: ob die Waffe gem. AWaffV "ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegwaffe hervorruft, die Kriegswaffe ist im Sinne KWKG". Diese Frage wird jedesmal vom BKA (in den Langversionen der Feststellbescheide) geklärt, wenn ein neuer Halbautomat bescheidet werden soll. Das gilt ausdrücklich auch für die Halbautomaten, die keine Verbotsmerkmale gem §6 AWaffV haben, also auch für brave .223er ohne Bullpup, Lauflänge > 42 cm etc. Im BKA-Bescheid zum SAR M57 heisst es z.B.: Wer also einen neuen HA kauft, der weiß dank BKA-Bescheid (den man sich als zuverlässiger und rechtstreuer Bürger ohnehin vorher durchliest), ob seine Waffe eine Anscheinswaffe gemäß AWaffV ist und damit auch im Nationalen Waffenregister entsprechend erfasst werden muss oder nicht. Wer hier der Behörde gegenüber bewußte Falschangaben macht oder hier anderen rät, bewußte Falschangaben zu machen, spielt mit seiner Zuverlässigkeit. Deshalb hatte ich vor einiger Zeit einige Threads bei WO gestartet oder mit unterhalten, in denen ich das NWR und diese Datensammelwut anprangerte. So richtig interessiert hat das aber niemand, eher musste man sich schon des Verdachts erwehren, Verschwörungstheoretiker zu sein. Da es die meisten nicht gejuckt hat, hat z.B. das FWR da m.W. auch nichts unternommen. Die muss man eh zum jagen tragen und wenn die LWB-Schar noch nicht mal was Bejagenswertes erkennt, machen die sowieso nichts. Daher läuft jetzt auch der Countdown für unsere Anscheinswaffen. Grüße Schwarzwälder
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Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Jetzt wird es eigentlich richtig interessant. Also angenommen, meine Molot Vepr Standard in 7,62x39 wird im NWR-Register mit folgenden Codes belegt: Waffentyp Code 14 = zivile halbautomatische Schusswaffe, die wie eine Kriegswaffe aussieht Waffentyp Feingliederung Code 43 halbautomatische Büchse, Aussehen wie KWKG-Waffe Dann kann ich also nicht Widerspruch einlegen, den BKA-Bescheid zur Molot vorlegen (in dem der Anschein verneint wird) und eine Umcodierung verlangen? Das ist schade, denn es könnten mir Nachteile entstehen: wenn die Sportverbände ans NWR angeschlossen werden, könnten sie evtl. aufrgund der Codierung meine Waffe vom Schiesssport ausschliessen, Entfall des Bedürfnisses, Einzug. Kann das NWR prinzipiell Umcodierungen bezüglich Anschein / Nichtanschein verweigern oder kann es auch andere Regelungen diesbezüglich treffen, die von denen des BKA (und des Feststellbescheiden sowie den relevanten Gerichtsurteilen wie hier vom Hess. VGH) abweichen? Wenn das NWR allzu selbstherrlich umcodieren darf, wäre das ja eine ganz neue Entwaffnungsmaschinerie bei der der Bürger nicht ein einziges Wörtchen mitreden darf ("kein Widerspruchsrecht"). Grüße Schwarzwälder -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Da hast Du schon Recht. ALlerdings war die Situation ja verfahren: Bilder von OA22, XR15 in 9mm etc., die früher für Sportschützen freigegeben wurden, gab es ja. Aber das BKA sah eben eine neue Rechtslage ab 2008 in Bezug auf Anscheinswaffen, insofern nutzten Bilder als "Nichtanscheinsvorlagen" alter OA22, Sabre Def. SR 15 9mm etc. eben nichts mehr. Nun hat aber das Gericht klargestellt, dass es diese neue (schärfere) Rechtslage (die das BKA gesehen hat) nicht gibt, sonderns dass vielmehr alte Anscheinsdefinitionen wie sie bis vor 2003 gegolten haben , aktuell weitergelten, insofern muss man dass schon als Grundsatzentscheidung sehen. Und jetzt hat so ein Bild einer CZ-22 Upper auf AR15 Lower mit freiem Pistolengriffschaft plötzlich jede Menge Bedeutung, da dieses Bild jetzt unter identischer Rechtslage für neue 9mm und KK AR15-Kllone dienen kann, im Gegensatz zu den alten OA-22, Sabre 9mm Bescheiden, die unter vermeintlich andreer Rechtslage beschieden waren. Die X39 ist laut BKA-Bescheid anscheinsfrei. Ich denke, man wird zuerst die Anscheins-HA verbieten und im 2. Schritt dann alle Halbautomaten, insofern ist natürlich jeder irgendwann auf dem Schirm. Wenn es nach Modellnamen geht, also "automatisiert" die Anscheinseigenschaft im NWR festgelegt werden sollte, dann kann man aber jedem LWB nur raten, sich ein Registerauszug senden zu lassen und ggf. Widerspruch gegen falsche Einstufungen einzulegen. Aus der bloßen Modellbezeichnung ist sehr oft nicht zu schliessen, ob ein Anschein vorliegt, da nicht nur eigene Umbauten sondern auch Herstellerseitig ganz unterschiedliche Varianten (auch in unterschiedlichen Baujahren) mit selber Modellbezeichnung zu finden sind. Wobei das NWRG ja nur "Waffenkategorie" als Merkmal in §4 auflistet, nicht Waffentyp und schon gar nicht "Waffentyp-Feingliederung" - es bleibt spannend. Daneben wäre dann zu prüfen, wer die vielen neuen Anscheinseinstufungen auch von einem riesigen ALtwaffenbestand plötzlich machen soll. Läuft das alles übers BKA mit Anhörung der Bundesländer für jedes halbautomatisches im NWR aufgführtes halbautomatisches Waffenmodell? Oder wird eben doch noch einem "Prüfkatalog" wie jetzt vom HessVGH dargestellt, vorgegangen? 6-7 Prüfkriterien, wenn alle nicht erfüllt = anscheinsfrei, wenn mehr als 1 erfüllt = KWKG Optik und wenn nur 1 erfüllt, dann geht es in die 2. Prüfungsrunde? Grüße Schwarzwälder @tar: "Zuständig" im Sinne von verantwortlich für das NWR-Gesetz, welches seit 01.08. 2012 un Kraft ist, ist die jetzige Bundesregierung, aber das Bundesinnenministerium kann weitere Datensätze, die aufgenommen werden, festlegen; also Feintunung/Ausbau sind möglich. -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Statt "wenn ich (schiiter) nicht recht bekomme", in wüste Beschimpfungen und Beleidugungen zu verfallen (schiiter darf das, er ist politisch korrekt), belege ich gerne meine Ausführungen durch Nachweise. Riflelizer hat dankenswerterweise die entscheidenden Passagen im Urteilstext hier zitiert, aber wer die Langversion des Urteilstextes selber komplett lesen möchte, sollte sich dies unbedingt antun: Urteilstext Langversion Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4 A 152/11 vom 10.07.2012 Ebenso nochmals die alte Verwaltungsvorschrift, auf die der VGH zurückgreift, in voller Länge (man lese insbesondere Ziffer 37.2.4): Link DSB Die im Nationalen Waffenregister eingeführten Codes für Waffentyp und Waffentyp-Feingliederung, nach der unsere Legalwaffen künftig codiert und eingetragen werden: Waffentyp Code 14 = zivile halbautomatische Schusswaffe, die wie eine Kriegswaffe aussieht Waffentyp Feingliederung Code 42 halbautomatische Pistole, Aussehen wie KWKG-Waffe Code 43 halbautomatische Büchse, Aussehen wie KWKG-Waffe Code 44 halbautomatische Flinte, Aussehen wie KWKG-Waffe ...diese Codes und vieles mehr kann man selber nachlesen bzw. überprüfen mittels Installation von XWaffe: Link Man sieht also: Als Käufer wie auch als Hersteller kann es schon jetzt (aufgrund der anderen Codierung) interessant sein, Waffen zu erwerben, die kein "Aussehen wie KWKG-Waffe" besitzen; auch wenn sie nach §6 AWaffV noch nicht vom Schiesssport ausgeschlossen wären. Was nicht ist, kann ja z.B. bei rot-grün, schwarz-grün, schwarz-gelb-grün oder Kubickis neuerdings wieder diskutierter Ampel-Variante rot-gelb-grün ab 2013 noch was werden (Verbot von Anscheinswaffen). Vorbereitend (?) dazu werden Anscheinsmerkmale seit 2003 vom BKA auch bei .223er Waffen mit ausreichend langem Lauf und ohne Bullpup geprüft und jetzt auch im NWR festgehalten. Grüße Schwarzwälder -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Ich stelle nur einfach fest, dass Du Schwierigkeiten hast, einfache Texte richtig zu erfassen. Beleidigungen machen solche Defizite leider nicht wett. Grüße Schwarzwälder -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Aber bitte, Du meinst sicher den Schlusssatz im Urteil (Hervorhebungen durch mich): Das Wörtchen "muss" lässt dem BKA eigentlich keine andere Wahl. Mithin wird es demnächst einen Feststellbescheid geben, indem eben die CZ-Upper-Version auf einem Lower mit Pistolengriffschaft etc. montiert so anscheinsfrei und für Sportschützen zulässig ist. Dies ist dann quasi DER Musterbescheid für alle anderen Händler, denn sofern das Äußere (nicht das Kaliber/Innenleben!) jeweils anderer AR15-Typen anderer Hersteller dann eben dieser Waffe optisch gleicht, müssen diese auch für Sportschützen verfügbar gemacht werden. Alles andere wäre Behördenwillkür, Bevorzugung einzelner Konkurrenzprodukte was auch immer. Deshalb ist dies ein MUSTERPROZESS mit weitreichender Wirkung! Grüße Schwarzwälder