Zum Inhalt springen

Schwarzwälder

WO Sponsoren
  • Gesamte Inhalte

    8.465
  • Benutzer seit

Alle Inhalte von Schwarzwälder

  1. Ich weiß, Du hast Probleme, Dir vorzustellen, dass eine Impfung auch mal nicht verfügbar oder nicht wirksam schützen könnte. Wenn aber doch so ein Erreger bzw. eine Variante mal wieder ums Eck kommt, wo es noch keine Impfung gibt, was soll Dein "Entscheider in der Politik" denn dann tun? Genau, er wird sich wie anno 2020 das Hygienekonzept angucken. Und dann stehen diejenigen, die nie wirklich mehr als eine Kontrolle des Impfpasses hinbekommen haben, halt eher dumm da und müssen schließen.
  2. @PetMan Ich gebe Dir natürlich recht, dass man in der Phase der Öffnung diesen Sommer/Herbst die Gelegenheit zu Training und Wettkampfteilnahmen hätte nutzen können+sollen. Für die vergangenen Monate muss man sich dann schon was überlegen, wenn man da nicht trainieren war. Ansonsten halte ich weiterhin die Schaffung von Hygienekonzepten, die nicht primär und nur auf den Impfpass setzen, für geboten und sinnvoll. Geboten, weil man so auch einer nicht unbeträchtlichen Schützenzahl Ungeimpfter gerecht wird. Sinnvoll, weil die Situation, dass eine Impfung nicht ausreichend oder nicht verfügbar ist, wiederkommen kann - z.B. wenn eine neue Virusvariante aufschlägt, gegen die die Impfung keinen (ausreichenden) Schutz mehr bietet. Wenn man dann darstellen kann, dass man gute Schutzkonzepte auch ohne Impfschutz bieten kann, kann das für alle heißen: Das Schießen geht weiter. Wenn nicht, war es das dann erstmal wieder - für alle, so wie letztes Jahr.
  3. @karlyman Der Sachbearbeiter ist einerseits an die Verwaltungsvorschriften gebunden, hier 45.3.1 Diese "hohe Wahrscheinlichkeit des Wiederauflebens" kann mit der Aussage/Regierungserklärung unseres Bundeskanzlers Scholz: "Wir werden den Kampf gewinnen" doch wunderbar belegt werden. Und welcher Sachbearbeiter würde es wagen, die Aussage seines allerobersten Chefs in Zweifel zu ziehen Aber ich habe noch einen 2. Joker: Bundesgesundheitsminister Spahn stellte doch explizit fest, dass alle (schließt Legalwaffenbesitzer mit ein) bis zum Winterende entweder geimpft, genesen oder gestorben sein werden. Auch diese fachministerielle Sicht belegt doch, dass der Wegfall des Bedürfnisses für Ungeimpfte nur vorübergehend sein kann: Entweder ist der ungeimpfte Schütze in wenigen Monaten geimpft (dann ist das Bedürfnis sofort wieder da) genesen (dann ist das Bedürfnis ebenfalls sofort wieder da) oder gestorben (gut, dann braucht es kein Bedürfnis mehr und das Problem ist auch gelöst) Einen dauerhaften Wegfall des Bedürfnisses für derzeit ungeimpfte Legalwaffenbesitzer kann es also gar nicht geben. Geht gar nicht.
  4. Nur als Ergänzung, weil befürchtet wurde, ungeimpft könne man DAUERHAFT keine Trainingsnachweise mehr erbringen: Bundeskanzler Scholz hat heute in seiner Regierungserklärung via Tagesschau verkündet: https://www.tagesschau.de/inland/scholz-regierungserklaerung-109.html Also. Das ist dann das offizielle Narrativ, an das sich auch die Sachbearbeiter zu halten haben 😉 Wenn der Kampf gewonnen und die Pandemie verschwunden ist, braucht es auch keine lebenslange Impfpflicht mehr und damit können die Trainings auch für Ungeimpfte wieder aufgenommen werden.
  5. Die geimpfte mRNA ist keine natürliche; es finden sich zahlreiche Änderungen, die genial erscheinen mögen, aber bei denen es gut täte, wenn sie einem üblichen, mehrjährigen, gründlichen Studienzeitraum zugeführt würden. https://berthub.eu/articles/posts/german-reverse-engineering-source-code-of-the-biontech-pfizer-vaccine/ Der Impfstoff hat Stand jetzt keine völlig reguläre Zulassung, sondern eine "bedingte". Nun zurück zum Thema: Wenn die Impfung zu einer Bevorzugung von Schützen bezüglich Trainingsmöglichkeiten führen soll, dann muss: a) die Impfung regulär zugelassen und ähnlich gut erprobt wie z.B. die Masern-Impfstoffe sein, die teils seit den 90er Jahren zugelassen sind; b) der tatsächliche Immunisierungsgrad entscheidend sein. Ist eine Impfung nicht (mehr) ausreichend wirksam, darf ein Geimpfter nicht anders behandelt werden als ein Ungeimpfter! Diese Situation dürfte hinsichtlich 2-fach Geimpften (ab 6 Monaten seit Impfung) und Omikron gegeben sein. Eine nicht medizinisch begründete Diskriminierung hätte verfassungsrechtlich keine Chance! c) eine relevante Ansteckungsgefahr beim Training gegeben sein. Der kann man durch Tests, Raumtechnik etc. aber auch durch räumliche Trennungsmaßnahmen etc. begegnen. Verbote von Einzeltrainings von z.B. Familienangehörigen auf einer eigenen offenen Bahn sind m.E. nicht zu rechtfertigen. Wer allzu forsch und einfallslos nur auf die Impfung pocht, sollte nicht vergessen, dass dann der Schiessstand flugs für alle geschlossen bleibt, wenn eine neue Variante aufkommt, gegen die die Impfung nachweislich nix bringt. Es wäre in der Tat schön, wenn die Verbände gegen diese Diskriminierung ungeimpfter Mitglieder vorgingen. Wenn man sich nicht für einzelne relevante Schützengruppen einsetzt, sondern zusieht, wie die Legalwaffenbesitzer in Gruppen aufgespalten und Gruppe für Gruppe "entsorgt" werden, dann geht es am Ende ratzfatz mit dem Totalverbot.
  6. Es gibt in der derzeitigen Pandemiesituation eine Menge Möglichkeiten, wie man Verantwortung für sich und seine Mitmenschen zeigen kann. "Impfen" muss angesichts der derzeitigen Impfstoffe und der neuen Delta- und Omikron-Varianten nicht die beste Variante sein, v.a. wenn man im Irrglauben, nun 100% geschützt zu sein von einer Disco zur nächsten Riesenparty tingelt, immer schön ungetestet versteht sich. Um es mal brutal verkürzt zu sagen: 2x Biontech ohne Booster und > 3 Monate her schützt womöglich vor Omikron nicht besser als "ungeimpft". Und das Thema "Verantwortung" darf man ruhig mal im größeren Kontext sehen, ich empfehle die Lektüre des Briefes eines Feldwebels an seinen Mayor. So kann es auch aussehen, wenn man "Verantwortung" übernimmt und dafür in den Bau geht... Stellungsnahme-Ofw-Oberauer.pdf
  7. Alle Pandemie-/Coronamassnahmen waren bisher zeitlich recht kurz befristet. Da wird der Gesetzgeber den Legalwaffenbesitzern keine ewige Impfpflicht verordnen können. Letztlich muss auch alles mit medizinischen Notwendigkeiten begründet werden und da wird es dann auch irgendwann eng. Auch Gerichte spielen nicht ewig mit. Zudem kann jeder offenlassen, ob er mit zukünftigen konventionellen Impfstoffen zu einer anderen Risiko Nutzen Betrachtung kommt.
  8. @Bounty Es freut mich, dass Du einiges differenzierter siehst. Von dauerhafter Impfpflicht gegen alle möglichen Coronaviren redet niemand. Wenn ein Politiker jetzt aufstehen würde und sagen würde, dass wir die Pandemie und alle Coronamassnahmen einschließlich Impfungen für alle Ewigkeit haben werden, dann wäre seine politische Karriere wahrscheinlich schnell beendet. Also gehen wir wie bisher von vorübergehenden Maßnahmen aus. Damit ist 45.1.3 erfüllt. Zum Argument konsequenter Impfverweigerer: Das bin ich zumindest nicht, belegbar mit einem dicken Impfbüchlein zahlloser Impfungen. Eine Risiko - Nutzen- Abwägung bezieht sich auch immer auf bestimmte Impfstoffe. Die STIKO kann allgemeine Empfehlungen geben, auch z. B. für eine bestimmte Altersgruppe, z. B. dass aufgrund einer allgemeinen Risiko Nutzen Abwägung Moderna nicht für Leute unter 30 gegeben werden sollte. Das schließt aber nicht aus, dass individuelle Abwägungen auch im Einzelfall für ältere eine ungünstige Risiko Nutzen Relation ergeben können. Man muss sich aber Mühe machen und sich damit gründlich beschäftigen.
  9. @fw114 und @AmericanDad Das zentrale Problem war ja, ob man als Ungeimpfter oder nicht ausreichend Geimpfter sein Bedürfnis als Legalwaffenbesitzer verliert und damit die Waffen abgeben muss. Hier hilft ein Blick in die Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz, namentlich Punkt 45.3.1 weiter: Es dürfte ziemlich unstrittig sein, dass ein Wegfall wegen einer Pandemie-Regelung ("2G+" auf dem Schießplatz oder ähnliches) als NICHT dauerhaft anzusehen ist. Eine Pandemie ist per se nicht dauerhaft und es wäre eine Bankrotterklärung der Politik, wenn sie argumentieren müsste, dass all die Maßnahmen dauerhaft seien, weil man die Pandemie nie mehr in den Griff bekommt (dann würde man ja im Umkehrschluss zugeben müssen, dass die Maßnahmen wie 2G, 2G+ nix bringen...). Nun war das andere Argument, dass man es ja selber in der Hand habe, sich impfen zu lassen oder nicht ( von @CZM52), es also in der eigenen Person und Verantwortung liege, ob man das Bedürfnis erfüllen kann oder nicht. Auch dieses greift nicht ohne weiteres, denn Auslandsaufenthalte, berufliche Planungen, Häuslebau etc. wurden alle schon zum Bedürfniserhalt anerkannt und liegen ja auch in der persönlichen Entscheidungsfreiheit des Schützen. Ich bin jetzt kein Anwalt, sondern Mediziner. Als solcher würde ich raten, eine ganz persönliche, individuelle Risiko-/Nutzenabwägung zur "Corona-Impfung" zu machen. Wenn Du dabei für Dich selber zum Schluss kommst, dass Du persönlich (das gilt dann nicht für andere/allgemein!) durch diese medizinische Maßnahme mehr Nachteile als Vorteile hättest, dann kann man das ggf. der Behörde oder ggf. dem Gericht darlegen und wird dann sehr viel mehr Verständnis ernten. Niemand kann Dich zwingen, Deinem Körper Schaden zuzufügen, nur um ein Bedürfnis auch vorübergehend aufrechtzuerhalten. Auch die Schwangere braucht für die Dauer ihrer Schwangerschaft vorübergehend nicht schiessen, weil dies für sie bzw. ihr Ungeborenes absolut schädlich wäre. Wie könnte so eine individuelle Risiko-/Nutzenabwägung aussehen? Mal ein paar unverbindliche Anregungen dazu: Man finde das individuelle Risiko für einen schweren oder tödlichen Covid-Verlauf heraus. Helfen kann dabei z.B. so Kalkulationstools wie hier von Oxford: https://qcovid.org/Home/Licence?licencedUrl=%2FCalculation&licencedAction=Index&licencedController=Calculation oder div. Studien, die die Risiken nach bestimmten Kriterien (ganz entscheidend: Alter, Gewicht, Vorerkrankungen etc.) gegliedert haben. Man berücksichtige nun das eigene Ansteckungsrisiko. Aktuelle Studien zur Durchseuchung zeigen, dass z.B. in den USA 44% der Bevölkerung Corona seit 2020 durchgemacht haben (Hochrechnung CDC), bei uns liegt das eher bei 14%. Wenn man für sich persönlich von 10%/Jahr Ansteckungsrisiko ausgeht, ist das unter 1 ermittelte Risiko z.B. nur ein Zehntel. Kommt eben auch darauf an wie "risikofreudig" man seinen Alltag im Blick auf Ansteckung gestaltet/gestalten kann (je nach Beruf und Freizeitverhalten). Man berücksichtige ferner evtl. Maßnahmen zur Prophylaxe und individuelle Verfügbarkeit einer frühen Therapie. Hier werden laufen Studien zu Medikamenten zusammengetragen (derzeit 1187 Studien) und man kann sich mal angucken, was welches Maßnahme/Medikament bringen könnte: https://c19early.com/ Wichtig: Mit dem Hausarzt besprechen, was für einen persönlich sinnvoll sein könnte und was nicht, zumal längst nicht alles rezeptfrei u./o. in D zugelassen ist. Vitamine, Zink, Quercetin (angeblich 92% Effektivität laut der Seite) wären aber rezeptfrei. Last not least kann man auch seine "Hintergrundimmunität" bezüglich durchgemachter Infektionen mit anderen humanpathogenen Coronaviren testen lassen. Gerade "Omikron" soll der 229-Variante ähneln, sodass das individuelle Infektionsrisiko bzw. Risiko für einen schweren oder gar tödlichen Verlauf dann deutlich geringer ausfallen könnte (und umgekehrt höher, wenn man noch keine Infektion bzw. keine AK-Titer gegen verwandte Coronaviren hat): https://www.imd-berlin.de/fileadmin/user_upload/Diag_Info/347_Corona-IgG-Blot.pdf (für Selbstzahler 46 EUR) ==> Im Ergebnis könnte man so sein persönliches Risiko recht gut erfassen. Nun muss man das Risiko der Impfung einerseits (auch hier gibt es individuelle Gesichtspunkte!) und den jeweiligen Nutzen der Impfung andererseits noch "dagegen rechnen". Genaues Lesen der Beipackzettel, beschäftigen mit div. Überwachungsinstrumenten (Eudravigilance, VAERS usw.) und ein Beschäftigen mit der aktuellen epidemischen Lage (welche Virusmutation dominiert gerade, wieviele Durchbruchinfektionen gibt es nach welcher Impfsituation, siehe auch RKI) helfen. Tipp hierzu: Wenn Omikron kommt, dann mal den Post von joker_ch lesen und verstehen: https://forum.waffen-online.de/topic/461248-der-aufstand-gegen-corona-merkel-begonnen-er-hat/page/921/ 2-fach Biontech Geimpfte werden da mit 0% ausgewiesen... Die plumpe Darstellung von @Bounty und Co., wonach ungeimpft mit Legalwaffenbesitz unvereinbar wäre, ist so nicht richtig. An den Kriterien für LWB wie zuverlässig, geeignet usw. hat sich nichts geändert. Eine Impfung ist *noch* keine Voraussetzung für Legalwaffenbesitz. Man muss sich als "Ungeimpfter" nur möglicherweise ein paar Gedanken mehr machen. Wer mainstreammäßig im demnächst 3-Monats-Takt seine Ärmel devot hochkrempelt, hat es vorerst leichter, geht aber auch Risiken ein, wenn mal was schief läuft dabei. Wenn sich ein großer Teil der Bevölkerung quasi unkritisch und blind in immer kürzeren Intervallen alles Mögliche in den Arm reinjagen lässt, ist das auch eine Rieseneinladung zum Missbrauch. Dessen sollte man sich schon bewusst sein. Leute, die kritisch hinterfragen, zwingen Impfstoffentwickler und Hersteller zu mehr Disziplin und die Politik zu maßvollem Agieren und nützen damit im Endeffekt allen 😉
  10. @CZM52 Nur um Deinem Leseverständnis auf die Sprünge zu helfen : Je nach Corona Alarmstufe gibt es unterschiedliche Maßnahmen für unterschiedliche Stände. Bei Raumschiessanlagen hast du höhere Hürden als bei offenen Schiesständen wie z. B. Tontauben. Da ist nix mit "wünsch Dir was"! Allerdings kann ein Verein oder Verband oder sonstiger Schiessstandbetreiber natürlich schärfere Regeln treffen und z. B. dann, wenn gerade mal 3G oder 3G+ gelten würde und somit Ungeimpften das Training ermöglichen würde, selbige trotzdem ausschließen. So hörte sich das im Thread an und genau gegen diese nicht gesetzlich erforderliche Ausgrenzung habe ich argumentiert.
  11. Du scheinst aber zu vergessen, dass 2G+ auf Schiesständen derzeit ja geht. Und da haben wir exakt dasselbe Testproblem (bzw. Deine Testaversion), denn 2G+ heißt Geimpfte mit zusätzlichen Schnell- oder PCR-Tests. Wenn man da mitmacht, kann man auch bei 3G+ mitmachen.
  12. IN der Tat sehen die Corona Verordnungen div. Abstufungen vor. 3G+ für Ungeimpfte bedeutet: nur mit PCR-Test. 2G lässt nur noch gültig Geimpfte oder Genesen im gültigen Zeitfenster rein und 2G+ bedeutet für Geimpfte ohne Booster oder Durchbruchinfekt ebenfalls nur mit PCR-Test oder Schnelltest. So gesehen verstehe ich nicht, warum ein Schiessstandbetreiber ausgerechnet mit der simplen Kontrolle eines PCR-Nachweises bei Ungeimpften überfordert sein soll, aber denselben Nachweis bei Geimpften nebst zahlreichen anderen Dingen kontrollieren kann. Die Aussperrung von Ungeimpften bei 3G+ hat wohl eher den Hintergrund, dass man meint "mit den Wölfen heulen" zu müssen - d. h. Hand in Hand mit Lauterbach und Co. den Druck auf die Ungeimpften erhöhen zu müssen. Nur vergisst man dabei, dass man selber eher zu den LWB-Schafen gehört, deren Geblök bestenfalls die Fresslust der Wölfe fördert. Noch sind fast 30% ungeimpft und in Zukunft wird es viele nicht mehr ausreichend Geimpfte geben. Warum sich LWBs an der Ausgrenzerei und Hetzerei beteiligen? Wenn 30% Schützen wegfallen, wird die Gesamtsituation für den Legalwaffenbesitz in Deutschland nicht besser! 3G+ ermöglicht es vielen Schützen mit 2 PCR Gurgeltests für je 49,99 Euro im Jahr die 4 Mindesttrainings im Jahr (1 pro Quartal) binnen je 48 Stunden zu absolvieren: am 31.03./01.04. und 30.09./01.10. Warum Ungeimpfte bei 3G+ ohne gesetzliche Not aussperren?
  13. Der BKA-Bescheid für das Schmeisser XR-15 Carbine in 9x19 ist vom 06.12.2005, also lange vor dem OVG-Urteil mit dem Wiederaufleben alter §37 Anscheinskriterien entstanden: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/051206FbZ92AXR15Benchrest20.html?nn=118992 Das (blockierte) 20er Uzi-Magazin wurde damals im Bescheid mit abgebildet. Du hast recht, das UZI 20iger Mag steht minimal über den Pistolengriff raus. Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass ein noch wesentlich längeres Magazin dann das Gesamterscheinungsbild doch so verändern könnte, dass eine "Kriegswaffenähnlichkeit" entstünde. Ob (alte, blockierte) 20er Glocks (Du meinst eher die mit der Magazinbodenerweiterung 17+2?) erlaubt sind, weiß ich nicht, habe ich auch nirgends geschrieben.
  14. Dein alter "Anscheinsparagraph" , hat einen Nachfolger, seit 2003 eben §6 AWaffV und um genau den geht es mir, wie meinen o.g. Beispielen zu entnehmen. Der Passus gilt da weiterhin: Ein bisschen problematisch scheint mir auch: i.V.m. Anklage 1 WaffG Wenn ein Magazingehäuse 20 Patronen aufnehmen kann und gleichzeitig Bestandteil eines Wechselmagazins ist, dann frage ich mich, ob die Magazingehäusekapazität nicht auf die Magazinkapazität definitorisch abfärbt und das Ganze blockierte Magazin nicht doch per se vom sportlichen Schießen gem. §6 Abs. 3 ausgeschlossen wäre. Bislang hatten wir ja die "Magazingehäusedefinition" nicht im WaffG drinstehen (daher war ein Blockieren der Magazine für Sportschützen möglich), nun aber schon. Die tatsächliche Funktion ist ja im WaffG oft nicht entscheidend, wenn nun Bestandteile eingebaut sind, die für die Funktion sorgen könnten (vgl. Einbau von Vollautoteilen, ohne dass die Waffe dadurch vollautomatisch schiessen kann, wie z.B. FA-Griffstücke, auto sear cut usw.), analog: Einbau von Magazinteilen (hier: langes Gehäuse) ohne dass die Funktionalität (>10 Schuss) unmittelbar gegeben sein muss.
  15. Die BDS Erläuterungen sind sehr hilfreich, an o.g. Stelle aber etwas unvollständig. Bei langen Magazinkörpern kommt es immer auch auf den Anschein an: Eine Sabre/Schmeisser AR15 in 9mm darf zwar laut BKA-Bescheid ein 20-Schussmagazin, blockiert auf 10 Schuss, für Sportschützen haben, aber größere UZI-Mags sollte man tunlichst nicht einführen, auch wenn sie brav auf 10 blockiert sind und eine Magazinmeldebescheinigung mitgeführt wird. Gleiches gilt natürlich für alle SL-Karabiner im KW-Kaliber. Ähnlich sollte man sich gut überlegen, ob man blockierte lange AR15 Magazine in die in Mode gekommenen kurzen AR15 in .223 (14,5 Zoll-Lauf etc.) einführt. Auch z.B. sportlich erlaubte Molot Vepr in 7,62x39 sollte man besser nicht mit blockierten Bananenmagazinen füttern. Die Magazinmeldebescheinigung vom Amt setzt den Anscheinsparagraphen nicht außer Kraft!
  16. Rechtshistorisch sind die Zusammenhänge zwischen der Entstehung Art. 20,4 GG und der amerikanischen Verfassung einfach da. Man muss nur lesen können, siehe Bundestagsdrucksache und Kommentar von Prof. Mangoldt. Da kommst Du auch mittels Beleidigungen "Hirnfurz" in der Sache nicht dran vorbei. "Sensationell" war jetzt etwas humoristisch durch das smiley dargestellt, aber was dran ist bzw. war da schon. Jedes Widerstandsrecht braucht allerdings auch Mittel. Diese sind im 2nd amendment verdeutlicht worden, während im Deutschland der 60er Jahre - also der Entstehungszeit des Art. 20,4 GG - diese Mittel in zig millionenfacher Form verfügbar waren: Einfach bestellen bei Neckermann, es herrschten äußerst liberale "Waffengesetze". Vielleicht sah man deshalb auch keinen Anlass, Art. 20,4 GG a la 2nd amendment zu "unterfüttern".
  17. Ja und wie den damaligen Bundestagsdrucksachen zu entnehmen war, wurde dieser Passus auch unter Berufung auf die US-Verfassung reingeschrieben!
  18. Von meiner Seite was zu dem Thema aus der Praxis meiner 4 Kinder: 1. Die Tochter habe ich in dem Alter 1 Jahr ins Ausland geschickt: Oklahoma/USA. Da durfte sie mit 16 GK schiessen und hatte richtig Spaß! 2. Der älteste Sohn hatte eine Ausnahmegenehmigung, als Sportschütze mit 16 GK schiessen zu dürfen. Er hatte aber davor schon etliche Deutsche Jugendmeistertitel beim BDS und wurde vom BDS-Verein dafür mit einer Bescheinigung ausgestattet, u.a. zur Verstärkung der Mannschaft des Vereins/Verbands, was er auf der Deutschen auch in der Mannschaft tat. 3. Der zweite Sohn hat den Jagdschein gemacht und mit 16 fleißig GK trainiert - jagdlich natürlich. Beim BDS wurde auf der Deutschen aber ausdrücklich vermerkt: Jugendliche < 18 mit Jagdschein dürfen dennoch nicht an GK-Wettbewerben teilnehmen. Auch im Verein hat er nie an Wettkämpfen teilgenommen (mit KK natürlich schon, aber kein GK). 4. Der dritte Sohn ist jetzt gerade so weit. Eigentlich war Lösung 1 für ihn geplant, aber Corona machte da nen Strich durch die Rechnung. Mal sehen, was wir bei ihm machen. EIn bisschen GK darf er aber: BDF. Damit macht er jetzt seinen ersten Wettkampf nächste Woche!
  19. Wir (meine Frau und ich) haben unsere Anzeige gem. §37h WaffG schon Anfang September gestellt und diese Woche die Bescheinigung bekommen. 3 Dinge: 1. Beim Kauf achtet man nicht nur auf das Kaufdatum, sondern auch den Namen des Erwerbers. Nur der Erwerber bekommt die Anzeigebescheinigung abgestempelt! 2. Netterweise wird aber eine gesonderte Legitimation zur Mitnutzung für gemeinschaftlich besessene Waffen ausgestellt, dies nach Rücksprache mit irgendeinem Europaministerium. Somit darf ich auch die von meiner Frau erworbenen Magazine und umgekehrt nutzen, sofern wir für die Waffen eine gemeinschaftliche Erlaubnis (gemeinsame WBK) haben. 3. Leider steht am Ende der §37h Anzeigebescheinigung folgender Text: Mit anderen Worten: Magazine, die (auch) in Kriegswaffen passen oder in verbotene Waffen passen, müssen immer beim BKA angezeigt werden?
  20. Also das Ganze kippt mir jetzt in eine Richtung also ob das NWR eine rein freiwillige und unverbindliche Datensammlung von Behörden sei ohne(!) Anspruch auf Vollständigkeit. Ein Blick ins NWRG §8,2 sagt aber aus: Das i.V.m. §19,3 NWRG ==> Also kann ich über die Registerbehörde oder direkt bei der Waffenbehörde doch eine Berichtigung und/oder Vervollständigung verlangen. ==> Zudem habe ich ganz prinzipiell doch ein Recht auf "informationelle Selbstbestimmung". Schon damit darf ich doch auf richtige + vollständige Daten pochen. Davon abgesehen, wenn das Einpflegen vollständiger Daten in das NWR in die Beliebigkeit der Waffenbehörden gestellt würde, wären wesentliche Gründe für das Einführen des NWRG ad absurdum geführt. Beispiel: Schütze xyz wird zuhause instabil. Seine Waffenbehörde hatte leider keine Lust, seine 9mm Pistole ins NWR einzupflegen. Im NWR ist nur ein 16 J Luftgewehr vermerkt. Diese Auskunft führt ggf. zu einem anderen polizeilichen Vorgehen. Fazit: Das NWRG macht nur Sinn, wenn die Daten vollständig und richtig sind. Schon von daher müsste ein Anspruch auf Berichtigungen/Ergänzungen bestehen. Ich war jetzt nah dran an einem Widerspruch nach der Argumentationskette, die @Muck skizziert hat. Soll ich das jetzt wirklich bleiben lassen?
  21. @Muck Herzlichen Dank! Das hilft mir ungemein weiter. @Elo Wenn die Behörde zur Speicherung verpflichtet ist, erübrigt sich die Frage, inwiefern es "mir was bringt". Pflicht ist Pflicht und gilt für beide Seiten! Es bringt mir aber schon insofern etwas, weil ich auf die gemeinsame WBK gestützt auch den gemeinsamen Besitz an langen Magazinen (zumeist sind es auf 10 Schuss blockierte 20er, die aber eben von beiden auch eingesetzt werden) für die gemeinsam besessenen Waffen hinarbeiten will. Was mir die Behörde ebenfalls verweigert (bzw. seit meinem Antrag von Anfang September in der Sache untätig bleibt). @HangMan69 Ich weiß auch nicht so recht, wie highlower das gemeint hat. Mitglied im FWR sind wir seit Ewigkeiten und wenn ich von Muck jetzt nicht so ne gute Auskunft bekommen hätte, dann hätte ich deren (FWR) Anwalt ggf. schon mal kontaktiert.
  22. Gut, aber der Händler wird ja einen aktuellen Auszug aus dem NWR verlangen. Und wenn da dann die Gemeinsame WBK/Mitnutzererlaubnis vermerkt ist, dürfte doch alles gut sein. Ich weiß jetzt nicht, wie es die 25.247 Mitnutzererlaubnisse laut Bundesregierung es in das NWR geschafft haben - wenn es sooo unwichtig sein soll. Man kann ja über das NWR denken wie man will, aber wenn es nun mal da ist, legt doch jeder Wert, dass seine Daten/Erlaubnisse darin korrekt und vollständig erfasst sind. Für jede diese Miterlaubnisse musste die ganze Ochsentour: 12/18 Trainingsnachweise, oft Wettkampfbescheinigungen, Bedürfnisnachweise, jeweils etwa 30-50 Seiten Antrag+Anlagen (kein Witz!) und natürlich Beachtung von 2/6 vorgelegt werden, dann alles zur Behörde, dort Vorlage der WBKs, wieder Anträge, Schießbuch- und Urkundenvorlage und alles in allem ziemlich Geld hingelegt werden. Und jetzt verschwinden diese Miterlaubnisse im Nirwana, weil ein SB meint: "Das Waffengesetz kann nicht explizit alle Lebenssachverhalte erfassen und daher gibt es keine "gemeinsamen Waffenbesitzkarten"
  23. Das NWR fungiert als Dokumentation der Erlaubnisse, auch für Dritte, nicht nur Behörden. Beispiel: Ich bestelle Munition für eine Waffe, für die die Frau als Mitberechtigte eingetragen ist und an die sie adressiert werden soll, weil ich ggf. auf Arbeit bin. Der Händler guckt dann ins NWR und erst dann nimmt er als Lieferanschrift die Frau. Ist sie nicht nachweislich berechtigt, schickt er stur an mich. Und ob ihm künftig noch die uralte WBK-Kopie reicht... wer weiß.
  24. Gemäß der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache vom 29.12.2020) waren zum 31.12.2019 satte 25.246 "Mitbenutzererlaubnisse zur gemeinsamen WBK" im NWR eingetragen. https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/256/1925650.pdf Zusätzlich gab es 14.100 Vereins-WBKs in D (wo natürlich ohnehin mehrere Berechtigte existieren). Ich selber habe div. WBKs zweier Behörden, die ausdrücklich als "Gemeinsame Waffenbesitzkarte" gestempelt sind, ferner div. WBKs wo mehrere Berechtigte Familienmitglieder eingetragen sind. Leider hat meine Behörde auf unser Begehr, die Mitbenutzererlaubnisse im NWR einzutragen/zu melden, abgelehnt. Die Begründung im Wortlaut: Wie soll man hier vorgehen? Klar, klagen kann man - aber sind die Gerichte eine Fortbildungsinstanz für ahnungslose Sachbearbeiter? Kann mir jemand sagen, WO im NWR (im Programm), die Mitbenutzererlaubnisse im NWR eingetragen/vermerkt werden?
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.