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Georg

WO Gold
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Alle Inhalte von Georg

  1. Ich hoffe, Du berichtest, wenn es so weit ist.. (Ich habe zwar keine Thompson, aber dazulernen hat noch keinem geschadet.)
  2. Da hast du sicherlich recht. Aber mir gebricht es gerade an Vorstellungskraft, wie man einen Magazinkörper dauerhaft so umbauen will, dass er nur noch 10/20 fasst... Die Spannende Frage ist, wie hoch die Anforderungen an die Nicht-Rückbaubarkeit gelegt werden... Niete, Holzklotz: wird wohl nicht reichen Sperre Punktschweissen: wohl eher auch nicht massive Sperre komplett einschweissen: könnte gehen Abschneiden: sicher Bei Magazinkörper aus Plastick könnte das einkleben von massiven Sperren eine Option sein...... aber auch hier, könnte ich mir vorstellen, dass man sich an die "Bundeskleberverordnung (BVO)" halten muss 🤣 Aber mir fehlt es gerade an der Glaskugel.
  3. Du kürzt den Magazinkörper so, dass in das Magazin nur noch 10 Schuß passen (bei LW) .... habe ich bei meinen M1 Carbine Magazinen praktiziert...... ist manchmal etwas fummelig, aber sogar ich habe es hinbekommen.... Stand heute (noch vom dem 1.9.2020) ist das Magazin waffenrechtlich ein "Nix". Kannst also machen damit, was du willst...... Am 1.9.2020 fasst es nur noch 10 Schuß und fällt erst gar nicht in die Regelung.... amen..... Das mit dem Kürzen wird ja erst spannend/komplex, wenn die Magazine gemeldet sind,....
  4. und wenn du es vor dem 1.9.2020 machst, ist eh alles sauber....
  5. Erben geht nur von Verstorbenen. Hat denn der Onkel dich in seinem Testament bedacht, oder ist sonstwo dokumentiert, dass du die Waffen bekommen sollst. (Oder kann der gesetzliche Vertreter das noch veranlassen?). Falls ja, könnte man ja mal aufs Amt gehen und die Situation schildern. Argument: so wären die Waffen in sicheren händen. Falls nein, mag es auch nach dem Tod des Onkels schwer werden, die Waffen zu erben (aber Erbrecht ist nicht meine Stärke.
  6. Georg

    Blei Brünieren

    Brünieren geht nicht, aber Färben: http://www.glas-per-klick.de/glaser-chemie/patina-schwarz.html
  7. Hi, In Ba-Wü gibt es Hoffnung. Anbei ein Auszug aus dem Infobrief des Badischen Sportschützenbundes: Schießsport ist nur auf Außenanlagen erlaubt. Die Öffnung von Indoor-Schießanlagen und Schützenhäusern ist erst in einem zweiten Schritt geplant. Der genaue Zeitpunkt ist abhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens. Zu den Außenanlagen gehören: 1. Offene Schießstände ohne Umschließungen. Hierzu zählen z. B. offene Schrotschießstände sowie Biathlon-und Field-Target-Anlagen. 2. Offene Schießstände mit Umschließung des Schützenstandes. Bei dieser Bauart ist der Schützenstand bis auf die Ausschuss- bzw. Schießbahnseite durch Bauteile allseitig umschlossen. 3. Offene Schießstände mit teilweiser Umschließung der Schießbahn. Bei dieser Bauart, auch als „teilgedeckter Schießstand“ bezeichnet, besteht neben der Umschließung des Schützenstandes zusätzlich eine Teileinhausung der Schießbahn über 5 Meter Länge (ab Feuer-/Schießlinie) hinaus. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb der Sportanlage oder Sportstätte notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten. Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebes Zum Betrieb der Sportanlagen müssen die Grundsätze des Infektionsschutzes eingehalten und die vorgeschrieben Auflagen umgesetzt werden (siehe Anlage „Corona-Verordnung Sportstätten“). Grüße Georg
  8. Eine spannende Frage wird auch sein, wie ein offener Schießstand bewertet wird. Bei den Corona-Sport-Regeln in BaWü spricht man ja wahlweise von "unter freiem Himmel" und von "freiluft". Das wäre ja dann ab dem 11.5. wieder in BaWü erlaubt. Ein Überdachter, aber offerner Stand ist ja nicht unter freiem Himmel, aber schon irgendwie in freiluft.
  9. So, es kam nun Antwort: Die Frage, wie sie auf die Auslegung kommen, hat das BKA leider nicht beantwortet, dafür die der Rechtsverbindlichkeit.... Vielleicht wird ja die AWaffV diese Punkte dann erklärlich machen..... ansonsten ist es halt wie in der Kirche: "Die Wege des Herrn sind unergründlich". Immerhin gab es aber Antwort.... PS: die Hervorhebung kam von mir
  10. Fast: Ich habe gefragt, wieso sie andere Regelungen als das WaffG propagieren und wie rechtssicher für mich diese Auslegung ist.... Fragen darf man ja. Ich will mich ja gesetztestreu verhalten (und lernen).
  11. Ich erkenne die Unstimmigkeiten.... aber leider informiert mich der Gesetzgeber nicht darüber, was "Wille" und was "Fehler" ist 😀
  12. Ich habe das BKA gerade mal angeschrieben. Mal sehen ob und was sie antworten.
  13. Waffg (neu) §58 Absatz 22 22) Besitzt jemand am 20. Februar 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht. Eigentlich Spannend: Der Teil des WaffG tritt ja erst zum 1.9.2020 in Kraft, entfaltet seine Wirkung aber schon ab 21.2.2020..... -> Alle Waffen die ich zwischen 21.2.20 und 1.9.20 erlaubt erwerbe müsste ich am 1.9.20 wieder abgeben.... je mehr ich mich ins WaffG einarbeite, desto mehr verzweifle ich....
  14. Im Waffengesetz ist klar defininert was ein Gehäuse ist: Ich lese da nix von Repetierern oder ehemalige Vollautomaten. Mir ist zwar die Einschätzung des BKA nicht unsympathisch, aber können die ihr eigenes Recht machen? Und kann man sich "rechtssicher" auf die Broschüreberufen.... ich glaube beides geht wohl nicht..
  15. Hi Leute, ich lese gerade die BKA Brochüre (hier klicken) und frag mich, wie das BKA zu folgender Aussage kommt: Das Gehäuse einer Waffe ist: - bei Kurzwaffen das Griffstück (bei Revolvern „Rahmen“ genannt) – dies galt bereits vor der letzten Waffenrechtsänderung, - bei Einzellader- und Repetier-Langwaffen das Bauteil, dass Verschluss und Lauf aufnimmt, bzw. deren Funktion ermöglicht - bei ausschließlich als zivile halbautomatische Langwaffen konstruierten Waffen ist das Gehäuse das Waffenteil, das Verschluss und Lauf aufnimmt, bzw. die gemeinsame Funktion von Lauf und Verschluss ermöglicht Nur bei vollautomatischen Langwaffen und allen anderen auf deren Konstruktion basierenden Waffen (inkl. Einzelladern und Repetierwaffen, unabhängig ob Kurz- oder Langwaffe) kann ein mehrteiliges Gehäuse (Gehäuseunterteil und Gehäuseoberteil) vorkommen. Ich finde im Waffenrecht (neu 2020) keinen Paragraphen, der bei Gehäuse eine Unterscheidung nach Waffenart trifft. Bin ich doof oder wo liegt der Fehler?
  16. Ja, die gibt es. Aber wenn du sie wirklich haargenau umsetzen willst, wird es haarig. Gibt es denn schon deutsche Beschussämter, die einen Dekowaffenumbau zertifizieren?
  17. eine Dekowaffe wird hat nicht hergestellt..... sondern die Waffe wird in eine Dekowafe umgearbeitet.... Wobei das alles nur ein Papiertiger sein sollte..... Deutsche Beschußämter zertifizieren zZ keine Deko Waffen..... und laut eines deutsche Büchsenmachers, soll es fast unmöglich sein, wirklich nachzuweisen, ob die Anforderungen an eine Dekowaffe erfüllt sind. Orginalzitat: "Wenn ich eine Stahlstift nach Art-sowieso (da hab ich den genauen Wortlaut vergessen) einschweiße, wie weise ich nach, dass er noch die geforderte Härte besitzt...
  18. Schade... Aber warum steht in 1.6.1 ein "und"? Man hätte den Satz, doch locker vor dem Und enden lassen können? Und warum verweist mann in 1.6.3 auf 1.6.1 (wo man doch extra auf die "nichtheisen Gase" abhebt. Und warum steht in eben diese extra drin? Sosehr ich deine Intention: "Sei nicht doof und renne mit ewtas waffenähnlichen draussen rum" verstehe und auch eigentlich gut heisse, finde ich, dass die Formulierungen etwas anderes sagen (zumindest sehr stark den Eindruck erwecken). Sollte der Gesetzgeber wirklich so denken, wie du ausführst, dann macht er sich schon der arglistigen Täuschung schuldig.... zumindest der nachsatz bei 1.6.3: "nach Nummer 1.6.1." ist echt grenzwertig. Grüße Georg
  19. Mittlerweile bin ich zu einer andern Einschätzung gekommen. Es ist nicht alles betroffen, was irgendwie nach Waffe aussieht. Die Idee kam mir beim Spazierengehen. Korrigiert mich, wenn ich falsch liege: Der 42a wurde eingeführt, um zu verhindern das die Jungsters mit Softairs und mit Messer in der Gegend rum rennen. Das würde auf jeden Fall den kruden Satz 1.6.1 Erklären. "1.6.1. Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden," -> Softairs... Es erklärt dann auch: 1.6.3: "1.6.3: unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1." -> Kaputte oder stillgelegte Softairs (wenn man alle Dekos meinte, wäre der Verweis auf 1.6.1 unnötig) und auch 1.6.2: " 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1" -> zu realistisch aussehendes Spielzeug All das Obige kann ein unter 18 Jähriger erwerben. Dekos und einschüssige Funkenzünder gibt es aber nur ab 18 und sind somit gar nicht in der Intention des 42a. Damit würden auch die anderen Regelungen eher Sinn ergeben. Was meint Ihr? PS: Was mich wirklich ankekst: Da bastelt der gesetzgeber ein Gesetz, es gibt aber keine (kostenlose) Stelle, wo sich der Bürger hinwenden kann und fragen kann, wie das Gesetz denn gemeint ist.... PPS: Das es trotzdem eine saudumme Idee ist, mit irgendetwas Waffenähnlichem drausen rum zu rennen, ist klar.... Ausserdem gibt es aus dem WaffG ja noch genug andere Gesetze, die beachtet werden wollen. Grüße Georg
  20. Da stimme ich dir vollumfänglich zu. Leider auch beim letzten Satz
  21. Die Waffe wird ja nicht hergestellt, sie ist ja schon da.
  22. Oder andersrum gesagt: Nur diejenigen Dekowaffen, die nicht wie eine echte Waffe aussehen, dürfen erlaubnisfrei geführt werden. Im jetzigen WaffG stehen die Dekowaffen noch in der Rubrik "Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen". Wegen der baldigen Anzeigepflicht nach § 37d wird das dort rausgenommen. Nachbildungen hingegegen (also Dekos, die von Grund auf nicht als Schusswaffe hergestellt werden) werden weiterhin dort eingestuft.
  23. Also: eine Deko1911 , die wie eine Softair1911 aussieht, welche wie eine scharfe 1911 aussieht unterliegt dem §42a.... ich bin sicher, das hätte man irgendwie einfacher formulieren könne...😂😂
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