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WaffG §42a verbietet des Führen von Anscheinswaffen. Was das ist, steht in Anlage 1: 1.6 Anscheinswaffen Anscheinswaffen sind 1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden, 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.1.6 Anscheinswaffen Anscheinswaffen sind 1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden, -> Da bei den Lunten- und Steinschloss heiße Gase zur Verwendung kommen, sind diese raus 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder -> Aber die Nachbildungen sind drin... weil hier ja nur auf das Aussehen und nicht auf die Funktion abgehoben wird 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1. -> und die Dekos sind auch drin Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen. Was Sinn und Zweck des ganzen.... Mit dem Paragrafen, hat man dinge mit einem Fürhrverbot belegt, die früher gar nicht vom WaffG groß bedacht waren. (Besonders die Softairs)..... (Sieht man alleine schon bei 1.6.1) Alle Anderen Waffen, waren/sind ja im WaffG geregelt, nämlich dass das Führen von Waffen der Erlaubnis bedarf (deshalb muss man diese auch nicht in 42a mit einem Verbot belegen).... Das einzige "Loch" ist das erlaubnisfreie Führen von Lunte- Steinschloss.... Ist das alles Unlogisch: ja, leider
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ja, es ist und bleibt eine Kurzwaffe, solange die Waffe mit eingeklappten Klappschaft geschossen werden kann.
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Dar ich mal dumm fragen: Es dreht sich hier ja um die Teilesätzte..... wie seht ihr das denn bei den Alt-Ex-KWGK-Dekos? als z.B. eine PPS43 Altdeko mit BKA-Stempel? Danke Georg
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Illegaler Aufbruchversuch eines Blockiersystems
Georg antwortete auf BlackBull's Thema in Waffenrecht
Vielleicht musst Du deine Vorstellungskraft etwas im Zaume halten -
Illegaler Aufbruchversuch eines Blockiersystems
Georg antwortete auf BlackBull's Thema in Waffenrecht
Man eine doofe Frage: Wenn das Teil mal raus ist, bekommt man es auch wieder rein...? (Schwingschleifer, etc...?) Weil, wenn das Teil nicht mehr rein geht, ist der Nachweis, dass es draußen war ja recht einfach.. 🙂 -
Danke. Das war mir dann beim 2tem mal Lesen aufgefallen.........
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Cool, wenn ich das Richtig lese, steht in §25cErwerb und Besitzvon unbrauchbar gemachtenSchusswaffen, die nicht den Vorgabender Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen: Ich lese daraus: Alt-Dekos können nun doch Verkauft werden. Sie müssen halt auf eine WBK eingetragen werden Jedoch: wirft Fragen bei der Aufbewahrung auf.... Saluts sind ja als erlaubnisfreie bei der Aufbewahrung zu sehen. Die altdekos sind ja nun Erlaubnispflichtig -> Tersor?
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Wir hatten das schon mal im Forum. Laut BKA Aussage in dem ominösen BKA Flyer gibt es ein "unteres Gehäuseteil" nur bei Waffen, deren Konstruktion auf vollautomatischen beruhen. https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/leitfadenWaffenteile.html Die Auslegung findet sich so nicht imGesetz, auf meine Nachfrage beim BKA wurde mir jedoch versichert, dass diese Aussage rechtssicher sei...... (weil das BKA diejenigen seien, die die Regeln machen)
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Danke
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Ich hoffe, Du berichtest, wenn es so weit ist.. (Ich habe zwar keine Thompson, aber dazulernen hat noch keinem geschadet.)
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Da hast du sicherlich recht. Aber mir gebricht es gerade an Vorstellungskraft, wie man einen Magazinkörper dauerhaft so umbauen will, dass er nur noch 10/20 fasst... Die Spannende Frage ist, wie hoch die Anforderungen an die Nicht-Rückbaubarkeit gelegt werden... Niete, Holzklotz: wird wohl nicht reichen Sperre Punktschweissen: wohl eher auch nicht massive Sperre komplett einschweissen: könnte gehen Abschneiden: sicher Bei Magazinkörper aus Plastick könnte das einkleben von massiven Sperren eine Option sein...... aber auch hier, könnte ich mir vorstellen, dass man sich an die "Bundeskleberverordnung (BVO)" halten muss 🤣 Aber mir fehlt es gerade an der Glaskugel.
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Du kürzt den Magazinkörper so, dass in das Magazin nur noch 10 Schuß passen (bei LW) .... habe ich bei meinen M1 Carbine Magazinen praktiziert...... ist manchmal etwas fummelig, aber sogar ich habe es hinbekommen.... Stand heute (noch vom dem 1.9.2020) ist das Magazin waffenrechtlich ein "Nix". Kannst also machen damit, was du willst...... Am 1.9.2020 fasst es nur noch 10 Schuß und fällt erst gar nicht in die Regelung.... amen..... Das mit dem Kürzen wird ja erst spannend/komplex, wenn die Magazine gemeldet sind,....
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und wenn du es vor dem 1.9.2020 machst, ist eh alles sauber....
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Erben geht nur von Verstorbenen. Hat denn der Onkel dich in seinem Testament bedacht, oder ist sonstwo dokumentiert, dass du die Waffen bekommen sollst. (Oder kann der gesetzliche Vertreter das noch veranlassen?). Falls ja, könnte man ja mal aufs Amt gehen und die Situation schildern. Argument: so wären die Waffen in sicheren händen. Falls nein, mag es auch nach dem Tod des Onkels schwer werden, die Waffen zu erben (aber Erbrecht ist nicht meine Stärke.
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Brünieren geht nicht, aber Färben: http://www.glas-per-klick.de/glaser-chemie/patina-schwarz.html
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Hi, In Ba-Wü gibt es Hoffnung. Anbei ein Auszug aus dem Infobrief des Badischen Sportschützenbundes: Schießsport ist nur auf Außenanlagen erlaubt. Die Öffnung von Indoor-Schießanlagen und Schützenhäusern ist erst in einem zweiten Schritt geplant. Der genaue Zeitpunkt ist abhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens. Zu den Außenanlagen gehören: 1. Offene Schießstände ohne Umschließungen. Hierzu zählen z. B. offene Schrotschießstände sowie Biathlon-und Field-Target-Anlagen. 2. Offene Schießstände mit Umschließung des Schützenstandes. Bei dieser Bauart ist der Schützenstand bis auf die Ausschuss- bzw. Schießbahnseite durch Bauteile allseitig umschlossen. 3. Offene Schießstände mit teilweiser Umschließung der Schießbahn. Bei dieser Bauart, auch als „teilgedeckter Schießstand“ bezeichnet, besteht neben der Umschließung des Schützenstandes zusätzlich eine Teileinhausung der Schießbahn über 5 Meter Länge (ab Feuer-/Schießlinie) hinaus. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb der Sportanlage oder Sportstätte notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten. Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebes Zum Betrieb der Sportanlagen müssen die Grundsätze des Infektionsschutzes eingehalten und die vorgeschrieben Auflagen umgesetzt werden (siehe Anlage „Corona-Verordnung Sportstätten“). Grüße Georg
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Eine spannende Frage wird auch sein, wie ein offener Schießstand bewertet wird. Bei den Corona-Sport-Regeln in BaWü spricht man ja wahlweise von "unter freiem Himmel" und von "freiluft". Das wäre ja dann ab dem 11.5. wieder in BaWü erlaubt. Ein Überdachter, aber offerner Stand ist ja nicht unter freiem Himmel, aber schon irgendwie in freiluft.
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Wie kommt das BKA zur Aussage zu Wesentlichen Waffenteilen?
Georg antwortete auf Georg's Thema in Waffenrecht
ja -
Wie kommt das BKA zur Aussage zu Wesentlichen Waffenteilen?
Georg antwortete auf Georg's Thema in Waffenrecht
So, es kam nun Antwort: Die Frage, wie sie auf die Auslegung kommen, hat das BKA leider nicht beantwortet, dafür die der Rechtsverbindlichkeit.... Vielleicht wird ja die AWaffV diese Punkte dann erklärlich machen..... ansonsten ist es halt wie in der Kirche: "Die Wege des Herrn sind unergründlich". Immerhin gab es aber Antwort.... PS: die Hervorhebung kam von mir -
Wie kommt das BKA zur Aussage zu Wesentlichen Waffenteilen?
Georg antwortete auf Georg's Thema in Waffenrecht
Fast: Ich habe gefragt, wieso sie andere Regelungen als das WaffG propagieren und wie rechtssicher für mich diese Auslegung ist.... Fragen darf man ja. Ich will mich ja gesetztestreu verhalten (und lernen). -
Großes Problem mit neuem Waffenrecht bei der Behörde
Georg antwortete auf wumeise's Thema in Waffenrecht
Ich erkenne die Unstimmigkeiten.... aber leider informiert mich der Gesetzgeber nicht darüber, was "Wille" und was "Fehler" ist 😀 -
Wie kommt das BKA zur Aussage zu Wesentlichen Waffenteilen?
Georg antwortete auf Georg's Thema in Waffenrecht
Ich habe das BKA gerade mal angeschrieben. Mal sehen ob und was sie antworten. -
Großes Problem mit neuem Waffenrecht bei der Behörde
Georg antwortete auf wumeise's Thema in Waffenrecht
Waffg (neu) §58 Absatz 22 22) Besitzt jemand am 20. Februar 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht. Eigentlich Spannend: Der Teil des WaffG tritt ja erst zum 1.9.2020 in Kraft, entfaltet seine Wirkung aber schon ab 21.2.2020..... -> Alle Waffen die ich zwischen 21.2.20 und 1.9.20 erlaubt erwerbe müsste ich am 1.9.20 wieder abgeben.... je mehr ich mich ins WaffG einarbeite, desto mehr verzweifle ich.... -
Wie kommt das BKA zur Aussage zu Wesentlichen Waffenteilen?
Georg antwortete auf Georg's Thema in Waffenrecht
Im Waffengesetz ist klar defininert was ein Gehäuse ist: Ich lese da nix von Repetierern oder ehemalige Vollautomaten. Mir ist zwar die Einschätzung des BKA nicht unsympathisch, aber können die ihr eigenes Recht machen? Und kann man sich "rechtssicher" auf die Broschüreberufen.... ich glaube beides geht wohl nicht.. -
Hi Leute, ich lese gerade die BKA Brochüre (hier klicken) und frag mich, wie das BKA zu folgender Aussage kommt: Das Gehäuse einer Waffe ist: - bei Kurzwaffen das Griffstück (bei Revolvern „Rahmen“ genannt) – dies galt bereits vor der letzten Waffenrechtsänderung, - bei Einzellader- und Repetier-Langwaffen das Bauteil, dass Verschluss und Lauf aufnimmt, bzw. deren Funktion ermöglicht - bei ausschließlich als zivile halbautomatische Langwaffen konstruierten Waffen ist das Gehäuse das Waffenteil, das Verschluss und Lauf aufnimmt, bzw. die gemeinsame Funktion von Lauf und Verschluss ermöglicht Nur bei vollautomatischen Langwaffen und allen anderen auf deren Konstruktion basierenden Waffen (inkl. Einzelladern und Repetierwaffen, unabhängig ob Kurz- oder Langwaffe) kann ein mehrteiliges Gehäuse (Gehäuseunterteil und Gehäuseoberteil) vorkommen. Ich finde im Waffenrecht (neu 2020) keinen Paragraphen, der bei Gehäuse eine Unterscheidung nach Waffenart trifft. Bin ich doof oder wo liegt der Fehler?