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Floppyk

WO Silber
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  1. Nachtrag: Die Website ist auch down: http://www.armatix.de
  2. Das ist sicherlich interessant: Quelle: https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/start?9 Suche: Armatix GmbH (Ist nicht komplett verlinkbar, daher bitte Suche starten)
  3. Genau, die Art der Kennzeichnung ist nirgens festgelegt und unterliegt keinerlei Normen. Das bedeutet, dass man bei verwischten Aufkleber einfach einen selbst gedruckten Aufkleber neu anbringen oder gar nur mit dem Edding das neu kennzeichnen darf. Bei OC aus dem Ausland müsste man das vor Grenzübertritt erledigen. Nach Einfuhr wäre das wahrscheinlich das unerlaubte Bearbeiten eines verbotenen Gegenstandes, wobei die unerlaubte Einfuhr und Besitz sicherlich überwiegen werden. Aber so paradox ist das mit dem OC Zeugs. Die Klärung des Angriffs und ggf. Notwehrhandlung muss natürlich gerichtlich geklärt werden, auch weil ggf. § 227 BGB im Raum steht, wenn Schadenersatzansprüche im folgenden Zivilverfahren geklärt werden müssen. Eine Sicherstellung kann ich nachvollziehen, denn im nachhinein kann man Straftatsbestände nicht mehr so einfach belegen. Allerdings wird es wohl immer auf die Umstände ankommen, denn die Spays sind erlaubnisfrei im Führen, vom OC ohne Kennz. mal abgesehen. Wie auch immer. Eine Überarbeitung und rechtliche Klarstellung im Waffenrecht wäre wünschenswert.
  4. Gut, das wissen wir alle, dass die Bewertung einer möglichen Notwehr immer vom Gericht abhängig ist, wie auch die Beurteilung der eingesetzten Mittel. Das ist auch nicht mehr Frage, weil das nur spekulativ sein kann. Warum unterscheidet man diese Sprays, wenn deren Einsatz bei einer berechtigten Notwehr grundsätzlich gegeben sein kann. Das kann ja nicht beanstandet werden. Die Frage eines möglichen Notwehrexzess muss je getrennt davon betrachtet werden. Dann aber ist diese Kennzeichnung hinfällig. Oder gibt es da einen tieferen Sinn? Vielleicht ist das ja auch ein Beispiel, dass man oft den tieferen Sinn des WaffG nicht hinterfragen kann.
  5. Meine Frage zielt auf die Kennzeichnung und rechtliche Einstufung beider Sorten. Klar ist, im Falle des Einsatzes bei einer Notwehr sind alle Mittel geboten. Warum dann im Vorfeld schon Mittel derartig zu kennzeichnen, die - nach Aufdruck - für die Notwehr nicht eingesetzt werden dürfen? Das gilt ja gleichermaßen auch für die Pfeffermunition einer jeden SSW.
  6. Am Rande - ich kann mich damals bei der Übung in der Kammer an einer kleinen Glasflasche erinnern, dessen Inhalt beim Verteilen rauchte. Zudem konnte man die in den Klamotten vergessenen Zigaretten wegwerfen. Was für ein Zeugs war das? Es wurde langläufig als Tränengas bezeichnet.
  7. Weil Pfefferspray ohne Aufdruck "Tierabwehr ..." ein verbotener Gegenstand und für Privatpersonen somit tabu ist. Für die Polizei gilt das WaffG aber nicht. So schrieb ich das ja. Wenn das Pfefferspray aber gekennzeichnet wäre, wäre deren Einsatz bei der Polizei höchst fraglich. Insgesamt ist die generelle rechtliche Unterscheidung dieser Spays Unsinn. Das wollte ich ausdrücken.
  8. Ich finde das ein überaus interessantes Thema für die "Rechtsecke". CS-Spray ist "offiziell" zum Selbstschutz zugelassen und darf dazu auch geführt werden. Erwerb und Führen ab 14 Jahren. OC-Spray ist nur durch einen simplen Aufdruck "Tierabwehr" kein verbotener Gegenstand, darf - mit dem Hinweis als Aufdruck - ohne Einschränkung besessen und geführt werden. Stink-Spray (kannte ich vorher nicht) dürfte völlig frei im Erwerb und Besitz sein. Aber wenn man das gegen einer Person anwendet, dürfte das formal eine Körperverletzung sein, die ggf. durch Notwehr entschuldigt sein kann. Es liegt im Wesen einer Notwehrhandlung, dass dazu prinzipiell jedes Mittel genutzt werden kann, was das Opfer zur Hand hat, bzw. unmittelbar in die Finger bekommt. Das kann auch eine Schere sein, die eine Frau zu fassen bekommt und dem Vergewaltiger in den Rücken rammt, wenn Frau schon halbnackt rücklings auf dem Küchentisch liegt. Die Schere hat aber kein Prüfzeichen, noch sonstige Aufschrift, die es zum zugelassenen Mittel zur Selbstverteidigung macht. Ebenso dürfte sie frei geführt werden. Wo ist also prinzipiell der Unterschied zwischen einer Schere, OC- oder CD-Spray, wenn dieses im Falle einer berechtigten Notwehrhandlung zum Einsatz kommt? Eine mögliche einer Notwehrüberschreitung lassen wir mal außen vor, denn diese ist immer abhängig vom verletzten Rechtsgut und dessen Angriffs. Tatsache ist aber, dass das Pfefferspray (OC) nur deswegen keine offizielle Zulassung hat, weil dessen Unbedenklichkeit mangels nicht mehr ausführbare Tierversuche geprüft werden kann, was das CS wohl früher mal durchlaufen hat und nun weiterhin als unbedenklich gilt. Aber wieso braucht es eine und eine Zulassung, wenn andere Mittel - hier im Beispiel die Schere in Sinne eines Notwehrmittels ebenso keine Unbedenklichkeit haben kann? Zudem ist es immer das Risiko des Angreifers und selbst verschuldet, wenn sich das Opfer wehrt. Weiterhin wird das (dann vermeintliche) Opfer bestraft, wenn es eben keine Notwehrhandlung ... war, egal mit welches Mittel es benutzt hat. Letztlich - wenn das Pfefferspray nicht zum Bereithalten zur Selbstverteidigung im Sinne der Notwehr zulässig ist und folglich als gefährlicher eingestuft werden muss, warum ist es dann im Gegensatz zum CS keine Waffe und folglich völlig frei zu erwerben? Schließlich kann jeder das OC zur Abwehr von aggressiven Hunden führen. Kommt es zur Notwehr, ist eben dieses Mittel "zufällig" zur Hand. Wer will das kontrollieren, insbesondere weil es keinen Strafratsbestand "Führen von OC" gibt. Ach ja, die Polizei darf OC ganz bewusst und gezielt gegen Personen einsetzen. Sie haben es immer dabei, bzw. führen es bei Demonstrationen in Großflaschen. Diese Sprayflaschen haben keinen Aufdruck Tierabwehr... (Die Polizei ist aber nach § 55 WaffG ausgenommen)
  9. Da das ein gemeinsamer Beschluss der Innenminister aller Bundesländer ist, muss sich das künftige Kabinett damit beschäftigen. Vermutlich ist damit eine komplette Ablehnung dieser Forderungen auch nicht so ohne weiteres mehr möglich. Was die Verschärfungen betrifft, so sind ja nur wenige Möglichkeiten denkbar. Die Grünen haben ja schon länger den KWS schon zum Erwerb gefordert. Das natürlich, damit die Zuverlässigkeit schon zum Erwerb geprüft ist. Schleierhaft ist mir eine Verschärfung des Führens. Soll der KWS nur noch in den Abendstunden gelten oder nur noch an Bahnhöfen? Wäre ein komplettes Verbot von SSW denkbar, das wohl möglich sogar entschädigungslos? Für Weiteres fehlt mir da im Moment die Phantasie.
  10. Aber gewöhnlicherweise treffen sie eher Haare und Achseln. (SCNR)
  11. Leute, bitte. Meine Frage ist beantwortet und macht nun nicht das große Politikfass auf.
  12. Was bitte ist der Unterschied zwischen „ Päckli“ Munition und Taschenmunition, wenn das "Pächkli" nach Hause kommt und die Taschenmun nicht? Mal abgesehen vom Kaliber.
  13. Weiß jemand, wie das in der Schweiz bei den Reservisten heutzutage ist? Mein Stand ist, dass jeder Schweizer Reservist "sein" Sturmgewehr mitsamt einen Handvorrat Munition auf Dauer mit nach Hause bekommt. Ich erinnere mich aber an einer früheren Initiative, wo keine Munition ausgegeben werden sollte. Wie ist der heutige Stand? Nebenbei - um welche Waffe genau handelt es sich?
  14. Ich habe das Thema nicht weiter verfolgt und es abgehakt. Aber das ist schon ein Argument, wenn der Munitionsverkauf nicht für die (berechtigte) Öffentlichkeit besteht, sondern nur für Mitglieder bzw. mitgebrachte Gäste.
  15. Zum Thema hat sich der Rechtsanwalt Christian Solmecke geäußert: "Verdächtig riechendes Päckchen" - damit sollten wir das Ballistol meiden, was sich m.M. ohnehin empfiehlt.
  16. So ist es. Ich habe damals eine Ausbildereignung im öffentlichen Dienst als größeren Lehrgang mit anschließender Prüfung absolviert. Hieß damals PEDAL. Pädagogische Eignung Für Ausbilder und Lehrer. Davor wurde das ADA genannt. Stand für Ausbildung der Ausbilder. Das war zumindest im öffentlichen Dienst üblich, wenn man als Ausbilder tätig werden sollte und weil es im öffentlichen Dienst in der Regel keine Leute mit Meisterbrief oder Studium auf Lehramt gibt, wo diese Ausbildereignung inkludiert ist.
  17. Ich werde mal einen neuen Aufkleber für Pakete designen: Achtung Glasbehälter mit Stuhl- und Spermaproben. Nicht werfen oder schütteln! Das wird dann jeder ganz vorsichtig behandeln, damit da ja nichts ausläuft. Und reingucken - höchst unwahrscheinlich
  18. Ah, das ist mir diskrete Verpackung eines Erotikversandes gemeint.
  19. Wie kommst du darauf? Nur im internationalen Versand sind Waffen lt. AGB verboten. National gibt es keine Einschränkung.
  20. Ich denke, ich stelle schon mal meine Bewerbung zusammen. Das wäre ja mein idealer Rentnerjob als sachkundige Vorprüfstelle. Ok, das mit den Drogen prüfen muss ich dann noch lernen. Im Grundsatz dürfte es ja keinen kennen, der sich mit scharfen Waffen und Drogen auskennt
  21. Ich vergaß: Achtung Schlagzeile - los fass, DWJ, Visier, Caliber und andere. Soll man nun die WBK oder ein Beleg zur freien Waffe beilegen und damit die Lieferdienste zur Kontrollbehörde machen?
  22. Das wird noch spannend. Ich denke, man kann davon ausgehen dass der allergrößte Waffenversand legal erfolgt, zumal ja jeder Schlagstock u.a. rechtlich dazu gehört. Da stellt sich sofort die Frage der Verhältnismäßigkeit, um das Postgeheimnis derartig einzuschränken. Ich sehe schon, da wird dann jedes etwas anders geformte Messer für illegal erklärt und damit ein Rechtefertigungsgrund gebastelt. So ähnlich hatten wir das ja mal mit einem "verbotenen" Mini-Neckknife. Mal schauen wie viele Softairplempen dann bei der Polizei landen.
  23. https://www.focus.de/politik/bundestag-verabschiedete-neuen-gesetzesentwurf-jeder-postbote-darf-jetzt-pakete-oeffnen-wenn-er-drogen-darin-vermutet_id_12977871.html
  24. Vor allem hat der eigene Sarg keine Regale und Schubladen. Also (zeitig) Geld ausgeben und Spaß haben. (Auch mit diesen Gedanken hat ein guter Bekannter noch mit 67 den Motorradführerschein gemacht und ist auf den Geschmack gekommen. Nun steht der Kauf des 4 Bikes innerhalb 2 Jahren an.)
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