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Floppyk

WO Silber
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  1. Die Art des Gewerbes ist bei meiner Fragestellung nebensächlich. Aber wie GEB schon richtig schrieb, wird man zusammen mit der WHL nur ein "richtiges" Gewerbe anmelden können. Waffen im Reisegewerbe gibt es bei der Mafia, John Travolta ... Die bedienen ihre Kunden im Hotel
  2. Das habe ich mir gedacht. Dann ist das auch so, dass ein Waffenhändler eine Zweigstelle melden muss. Dann schließt sich die Frage an, ob er dafür auch einen offiziellen Stellvertreter mit eigener Stellvertretererlaubnis (§ 21a) braucht. Ich habe mal in den Anforderungen zum Antrag einer WHL geschaut. Dort ,muss man die Geschäftsräume angeben, wo der Handel sich befindet. Das hat den Grund, dass die Behörde zusammen mit Polizei und ggf. Feuerwehr ein Sicherheitskonzept ausarbeitet, was dann in gewissen Auflagen den Handelstreibenden mündet. Daher muss auch jede Zweigstelle gemeldet werden, weil ansonsten die nicht kontrolliert werden kann. Man muss ja bedenken, dass die (große) WHL nicht zwischen Munition und Waffen unterscheidet und deswegen gelten an diesen Räumlichkeiten erhöhte Anforderungen, insbesondere beim Einbruchsschutz. Jetzt weiß ich auch, warum ich mal bei einem mehrtägigen Schießkurs die Kartons für Trapmun sehr günstig hätte bekommen können. Da hatte ich das Zeugs gar nicht mitnehmen müssen. Die haben das nämlich tatsächlich so durchgeschoben.
  3. Prinzoiell hast du da recht. Aber man kann unterstellen, dass der "richtige" Handel allein durch Kosten von Personal, Ladenpacht, Versicherungen, Energieaufwand usw. deutlich mehr hat, als ein üblicher Schützenverein, dürfte die Marge sogar noch besser sein, wenn der Abgabepreis gleich ist.
  4. Leute, das ist OT. Hier geht es nicht um Haftungsfragen bei Unfall. Aber um dazu ein Wort zu verlieren, empfehle ich immer keine wiedergeladene Munition abzugeben. Passiert da ein Unfall wegen fehlerhaft gebaute Munition, haftet der Verursacher.
  5. Ähem, meine Gedanken zu dieser Fragestellen sind älter. Sie hat nur aufgrund einer an mich getragenen anderen Frage wieder an Aktualität gewonnen. Da ich diese Fragen nicht aus den uns bekannten Verordnungen und Gesetzen deutlich herauslesen konnte, frage ich hier halt. Und logisch, das ist keine Frage die man einer Waffenbehörde stellen sollte. Weiterhin ist auch logisch, solange nichts passiert oder an falscher Stelle Staub aufwirbelt, sagt auch keiner was. Letztlich wissen wir alle, dass wohl die meisten Schützenvereine nicht in Geld schwimmen und froh über jeden Zusatzvverdienst sind. Das ist denen auch im Interesse aller unter uns herzlichst gegönnt. Dennoch muss man hier solche Fragen stellen dürfen.
  6. Wollen wir mal anders fragen: Darf ein gewerblicher Munitionshandel außerhalb von den (angemeldeten) Geschäftsräumen des WHL-Inhabers stattfinden? Überspritzt gefragt - darf ein Waffenhändler ohne Weiteres Munition aus seinem Wochenendhaus mit Lager dauerhaft handeln, was wohl möglich in einem anderen Landkreis oder gar Bundesland liegt? Ich meine, er muss das dann als Zweigniederlassung anmelden. Mal jetzt unabhängig der Vereinsfrage. Sind wir uns darüber einig, dass man klar zwischen einer reinen Abgabe (an Berechtige) zum Selbstkostenpreis und der fortwährende Verkauf von Munition mit klarem Gewinn zu unterscheiden ist und letzteres ein gewerblicher Handel darstellt. Damit ist nicht der mehr oder weniger einmalige Verkauf über eGun gemeint, wo im Sinne einer Auktion auch mal der ursprüngliche Preis überschritten werden kann, bzw. die Sammerstücke, die entsprechend hoch gehandelt werden.
  7. Genau das ist ja der Knackpunkt. Vereine handeln in der Regel nicht mit einer Gewinnabsicht. Aber wenn der Verkauf mit üblichen Aufschlägen vergleichbar denen des Handels ist, kann man eine Gewinnabsicht unterstellen. Diese ist dann aber erlaubnispflichtig.
  8. Korrekt und ist auch üblich. Nur darf dann auch kein Gewinn aufgeschlagen werden, denn dann sind wir mein Handel. Das wäre auch nur steuerrechtlich interessant, aber hier geht es um erlaubnispflichtige Munition dessen Handel selbst schon erlaubnispflichtig ist.
  9. Sorry, meine Frage bezieht sich nicht auf steuerliche Relevanz. Mit geht es um Erlaubnispflichten im Sinne des Waffenhandels nach § 21 und 21a. Doch, erstens habe ich Kenntnis von Einkaufpreisen und zweitens kann man sicher annehmen, wenn die Schachtel Schrot zum handelsüblichen Einzelpreis abgegeben wird, aber das Zeugs in erheblichen Mengen eingekauft wird.
  10. Ich meine nicht die paar Mark, die ein Verein mit dem Munitionsverkauf als zusätzliche Einnahmequelle generiert. Man könnte meine Frage auch weiter aufschlüsseln: Wie weit darf der Preis der im Schützenverein verkauften Munition über dem "echten" Einkaufspreis liegen? Kann er seine Kosten zum Transport aufschlagen? Wenn man tatsächlich zwischen reiner Abgabe ohne Gewinnaufschlag und Handel mit Gewinnabsicht unterscheiden muss, so ist das erlaubnispflichtig. Muss das dann auch als Zweigstelle des Waffenhändlers angemeldet werden, wenn in seinem Namen damit gehandelt wird? Wer darf dann den erlaubnispflichtigen Handel vollziehen? Wenn aber die Einkaufmengen Dimensionen von Paletten haben und die Einzelschachtel mit handelsüblichen Preis belegt wird, so ist das in meinen Augen Handel mit Gewinnabsicht, weil der Ausgabepreis einen deutlichen Aufschlag hat. Nichts anderes macht js jeder Handel mit beliebigen Artikeln. Einkauf in großen Mengen, Abgabe kleiner Stückelungen mit Gewinn.
  11. Bekanntlich darf Munition auf Schießständen an Unberechtigte zum sofortigen Verbrauch oder an Berechtigte abgegeben werden. Man man muss zwischen Handel und reiner Abgabe zum Selbstkostenpreis unterscheiden. Damit ist Fabrikmunition und nicht wiedergeladene Munition gemeint. Wenn aber nun der geforderte Preis deutlich über den Einkauf liegt, so dürfte da ein Handel mit Gewinnabsicht vorliegen. Der Handel mit ... ist über eine WHL (§ 21) erlaubnispflichtig. Ich vermute weiter, dass man nicht so einfach ein Schild auf dem Schießstand aufhängen kann,, dass hier der Munitionsverkauf im Namen des Waffenhandels xy erfolgt. Der genannte Waffenhandel müsste dann dort auch eine Zweigstelle anmelden. Muss dann zusätzlich auch eine verantwortliche Person dieses Waffenhandels den eigentlichen verkauf tätigen bzw. er einen offiziellen Stellvertreter dafür haben oder kann er den Verkauf an jede Person mit waffenrechtlicher Erlaubnis (nicht WHL) übertragen? Wie seht ihr das? Nachtrag: Es geht um den Munitionsverkauf vom Schützenverein und nicht von einem einzelnen Mitglied.
  12. Schade das man nie die Gesamtkosten eines solchen Einsatzes erfährt. Hier dürften es wohl locker an die Million gehen. Wird den Straftätern das Verfahren, wie auch die Ermittlung prinzipiell in Rechnung gestellt, auch wenn da wohl nie Geld fließen wird?
  13. Auch Waldmenschen haben ein Recht auf Post!
  14. Das war zu erwarten. Mich würde mal das Modell interessieren, denn bekanntlich haben alle SSW eine Laufsperre, die bei den meisten Modellen gut sichtbar ist. Da wäre die Frage aus welcher Entfernung man diese noch erkennen müsste. Bei Polizisten erwarte ich zudem, dass diese den technischen Unterschied zwischen einer scharfen Schusswaffe und einer SSW kennen.
  15. Ich würde eher sagen, er ist bekannter. Dafür hat er ja mit schlagzeilenträchtigen Beiträgen selbst gesorgt. Zudem hatte er ja einen Auftritt im Innenausschuss des Bundestages. Ich habe mich schon immer gefragt, was ihn als Sachverständigen qualifiziert. Da habe ich wohl mehr zu bieten.
  16. Roman Grafe ist auch Sachverständiger im Waffenrecht!
  17. Uhhhh, das geht in Mark und Bein. Unerlaubter Tiefschuss.
  18. Keine weiteren Aussagen ohne kriminalistischen Untersuchungen. Der Gentest steht somit noch aus.
  19. Ist ja noch nicht gegessen, das Thema. Ich hätte da doch noch einige Sachen gewusst. Du etwa nicht?
  20. Gerade in den TV Nachrichten auf RTL auch kein Wort davon. Die 4 Schusswaffen sind sichergestellt. (Die Softair durfte er behalten.)
  21. Vier? Wo ist die, mit der er gedroht hat?
  22. Wie ist denn das eigentlich? Wird der Einsatz aufgerechnet und die Kosten dem Straftäter in Rechnung gestellt?
  23. Naja, im dichten Schwarzwald sind Züge nicht so häufig. Da aber es hügelig ist, vielleicht kann er bei einem Flieger aufspringen.
  24. Mit wählbaren Fingerabdrücken?
  25. Foto: Das ist nicht fair. Nach stand der Dinge hat er mit einer Pistole gedroht.
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