-
Gesamte Inhalte
3.745 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von BlackFly
-
Ja, das ist mir klar. Aber sieht das jeder SB und ggf Richter z.B. in NRW und BW genauso? Da könnte durchaus jemand auf die Idee kommen zu behaupten das man die Glock z.B. auf das Bedürfnis für BDS Fallscheibe mit der Nr. 1201 beantragt hat und das wechselsystem dann unter 2510 fällt. Ist zwar dasselbe mit jedem anderen Wechselsystem auch (wenn man z.B. eine 45er beantragt hat und dann ein 9er Wechselsystem dazu kauft fällt man ja auch in eine andere Klasse) allerdings bleibt man dann ja immer noch in der KW klasse und kommt nicht in die LW klasse. Wie gesagt: Ich könnte mir vorstellen das einzelne dort ein Problem reininterpretieren könnten wo eigentlich gar keines ist...
-
Norlite schreibt dazu auf der HP: Das erklärt dann auch warum die "Magazinproblematik" nicht greift. Der Satz "vom ursprünglichen Bedürfnis umfasst" würde allerdings wieder interpretationsspielraum ergeben...
-
Und ein Mehrdistanzstand muss die über die ganze Länge haben? Das sehe ich auch so. Der Vergleich weiter vorne mit dem LKW hinkt auch ziemlich. Der bessere Vergleich wäre: wenn man sich neben den Auspuff des LKW stellt und dann das Schienbein verbrennt, bekommt man dann Schmerzensgeld oder sagt der Richter das man für Dummheit kein Geld bekommt?
-
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
BlackFly antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Alles klar, das wird es dann vermutlich gewesen sein. Die haben an dem Tag auch die Disziplin geschossen bei der man mit der AR15 auf Zeit mehrere Distanzen mit nachladen schießt. Bin nicht so ganz in dem Thema drin, hatte einfach spaßeshalber mit meiner KK Pistole ein bischen mitgemacht und kann sagen das es auch mit einer Ruger Mark IV spaß macht Soweit ich weiss verlangt der BDMP für einige Disziplinen, unter anderem auch für diese, "spezielle" Schießleiter die für die spezielle Disziplin die Berechtigung haben und darum haben die dann vermutlich eben von diesem den Stempel gebraucht und den Vereinsstempel abgelehnt. Wieder was dazu gelernt, danke -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
BlackFly antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
OK, dann habe ich da wohl etwas falsch mitbekommen. War glaub so das jemand in meinem Verein (kein BDMP Verein) mal BDMP geschossen hat, der Schütze keinen Vereinsstempel im Ringbuch haben wollte sondern einen Stempel von seinem BDMP Schiessleiter haben wollte und sagte das der BDMP nur diese anerkennen würde. Meines Wissens nach hat er sogar 2 verschiedene Bücher geführt, das Ringbuch für den BDMP und ein "normales Büchlein" für die anderen. Kann ich falsch verstanden haben, kann er falsch verstanden/erzählt haben, ist aber letzten endes auch wumpe wenn man beim BDMP die notwendigen Bescheinigungen auch bekommt wenn ein Vereinsstempel drin ist und als "Disziplin" im Schiessbuch z.B. "BDS Fallscheibe" steht. Wie es in dem anderen von mir geschilderten Fall ist muss sich dann halt auch zeigen wenn es soweit ist. Ich persönlich trage in mein Schießbuch meist keine Disziplin ein (stattdessen meist nur ein allgemein gehaltenes "Training") und nur bei Wettkämpfen oder wenn "spezielle Spartentrainings" sind die jeweilige Disziplin und habe auch auf jeden Fall genügend Einträge von Wettkämpfen und/oder "Spartentrainings" des entsprechenden Verbands das es keine Probleme geben sollte. Sollte sich dies allerdings eintreten das der Verband X bei der Ausstellung von bescheinigungen die Termine im Verband Y nicht anerkennt, dann wird sich das sicherlich auch ganz schnell herumsprechen bzw es müsste auch entsprechend angekündigt werden. -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
BlackFly antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Wo der BDMP gerade angesprochen wird: Viel interessanter finde ich die frage wie das dann mit Schießterminen gehandhabt wird die außerhalb des eigenen Verbandes geleistet wurden. Ich kenne den BDMP nicht, aber soweit ich weiss muss im BDMP jemand mit einem BDMP Stempel gegenzeichnen, zumindest wenn es um die Befürwortung geht. Auch ist mir aus einem anderen Verband inoffiziell (darum möchte ich hier nicht weiter ins Detail gehen bevor ich hier irgendwelche Gerüchte streue die so nicht wahr sind weil diese mündliche Aussage von höchster Stelle doch nicht umgesetzt wird) bereits gesagt das er Termine des eigenen Verbandes sehen will für die Bedürfnisbescheinigung und wenn jemand hauptsächlich Termine eines anderen Verbandes im Schießbuch hat soll er beim anderen Verband beantragen. -
Ist inklusive, genauso wie .38special bei 357magnum inklusive ist.
-
Wir könnten bei derselben Behörde sein, allerdings mache ich den Termin per E-Mail oder telefonisch (keine Ahnung ob die Option online auch im Ordnungsamt geht)... Allerdings ist die vorgelagerte Überprüfung dann doch etwas unberechenbar, von wenigen Tagen bis wenige Monate habe ich alles schon erlebt von Antragstellung bis zur Terminvereinbarung
-
Bedürfnis für KK-Pistole mit 18 mal schießen
BlackFly antwortete auf JustusLP's Thema in Waffenrecht
1. Gibt es keine .22lr Waffe in die nur SV aber keine HV "passen", das ist ja auch ziemlich logisch wenn auch eine Velocitor, genauso wie die normalen CCI SV, als .22lr zugelassen ist. Mir ist auch nicht bekannt das ein Hersteller seiner Waffe sagt das man nur HV nehmen darf, bei einigen Waffen sind HV empfohlen aber eben nicht vorgeschrieben (und selbst dann gibt es immer noch genug HV die unter den 200J bleiben) 2. Kann auch keiner verlangen das ich die Energie der Munition bzw. die Angaben des Herstellers überprüfe. Ich stimme überein das eine Verwendung von Munition die mit über 200J angegeben ist nicht zulässig ist, ich stimme aber nicht damit überein wenn jemand sagt ich müsse die Munition überprüfen ob die, wie auf der Packung angegeben, wirklich 195J oder doch 201J hat. -
Bedürfnis für KK-Pistole mit 18 mal schießen
BlackFly antwortete auf JustusLP's Thema in Waffenrecht
Aber auch nur bei dieser, oder? Bei der CCI Blazer sind es unter 200... Bei RWS und SK habe ich auch nur Werte unter 200 gefunden. Also wäre eine Aussage wie "Manche HV können über 200J sein" deutlich besser und korrekt während eine Aussage wie "HV sind zu stark" in der Allgemeinheit allgemein falsch ist -
Bedürfnis für KK-Pistole mit 18 mal schießen
BlackFly antwortete auf JustusLP's Thema in Waffenrecht
Die Dauer im Verein ist da eher zweitrangig, die Dauer im Verband ist ausschlaggebend. Die 12 Monate Verbandszugehörigkeit müssen zwangsläufig verstreichen, damit sind die 12 Monate erfüllt. Wie dann die Termine verteilt sind ist eher zweitrangig. Wer sagt das? Es ist eine "normale" Waffe, es gibt keine .22lr <200J und .22lr >200J sondern nur eine .22lr die die vorgaben erfüllt. Und ja, die Fragen sollte in einer Sachkunde geklärt werden. Der Hinweis darauf ist aber (wie in den meisten Fällen) etwas daneben. Wenn ich mir überlege ob ich Motorrad fahren möchte mache ich ja auch nicht sofort einen Führerschein sondern erst dann wenn ich mich entschieden habe das ich ein Motorrad haben fahren möchte. -
Darum die Empfehlung sich (nochmal) ausgiebig mit dem WaffG auseinander zu setzen und ggf, falls das allein zu trocken ist, nochmal einen Sachkundelehrgang zu besuchen. War gar nicht böse gemeint und gar nicht auf den (recht dummen) Spruch "das musst Du doch wissen, Du hast doch Sachkunde" bezogen. Sich auf dem laufenden zu halten ist manchmal, vorallem bei großen Änderungen, nicht leicht aber trotzdem wichtig und zusammen mit ein paar Vereinskameraden (egal ob alte Hasen oder Frischlinge) nochmal eine Sachkunde zu besuchen kann sogar spaß machen.
-
Setzen 6... Vielleicht solltest Du wirklich nochmal ganz dringend eine Sachkundeschulung besuchen? Es gibt keinen "Transport", das was man im allgemeinen als "transport" bezeichnet ist waffenrechtlich ein "erlaubnisfreies Führen" und das ist in genau diesem angesprochenen Paragraphen geregelt. Der Gesetzestext in besser lesbarer Form: Dort steht dann auch wortwörtlich das "nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit" was nach Deiner Aussage nicht im Gesetz zu finden sein sollte
-
Vielleicht solltest Du nochmal etwas genauer das WaffG lesen, vorallem die Punkte die für Dich als LWB besonders interessant sind und insbesondere den §12 Abs.3 Punkt 2
-
Ich habe gar keine Schießfahne, muss ich mir jetzt extra eine kaufen weil der Polizist bei einer Kontrolle evtl. Sportschütze im DSB ist? Die Herren, Damen und sonstige Personen bei der Polizei sollen nach Recht und Gesetz handeln, nicht nach den persönlichen Vorlieben und/oder dem Sporthandbuch Ihres Verbandes!
-
Leihschein bei WBK mit Voreintrag für bedürfnisfreie Waffe
BlackFly antwortete auf switty's Thema in Waffenrecht
Zugegeben sind diese Disziplinen für die Jugend, da die Jugend aber die Waffen selber nicht erwerben darf muss natürlich ein Erwachsener die Waffen erwerben. Das war aber nicht die Frage, die Frage war nur ob es sportliche Disziplinen gibt und das sollte ich damit bewiesen haben, oder? Und ich kenne nicht jede Sportordnung jedes Verbandes, ich könnte mir aber gut vorstellen das es bei noch mehr verbänden irgendwo ganz hinten versteckt noch mehr gibt... -
Das setzt aber die (falsche) Annahme voraus das Überkontingent so definiert ist. Ein Grundkontingent ist nirgendwo quantitativ definiert. Das "Überkontingent" (wobei es hier auch nicht als "Überkontingent" definiert ist sondern definiert ist ab wann erweiterte Nachweise zu erbringen sind was wir der einfachheit halber einfach "Überkontingent" nennen) ist definiert in §14 Abs. 5 mit den Worten: Da eine VRF aber keine halbautomatische Langwaffe und normalerweise auch keine mehrschüssige Kurzwaffe ist sind die erweiterten nachweise somit hier nicht anzuwenden. Wenn wir unbedingt die VRF in irgendwas einordnen wollen, dann würde ich es eher schlüssig finden sie zum Kontingent der Gelben zu zählen da sie hier eigentlich reingehören würde und nur aufgrund des Gesetzgebers der zuviel Hollywood Filme geschaut hat und unbedingt irgendwas machen musste nach einem Anschlag die VRF auf die Grüne gepackt hat.
-
Leihschein bei WBK mit Voreintrag für bedürfnisfreie Waffe
BlackFly antwortete auf switty's Thema in Waffenrecht
Ich glaub so war das nicht wirklich gemeint... In dem Fall das man nur eine 4mm eingetragen hat halte ich die aussage korrekt das man auch nur eine 4mm leihen darf. Das hat aber weniger mit den 4mm zu tun als mit dem "bedürfnisfrei" und mir fallen auf die schnelle keine anderen bedürfnisfreien ein (allerdings habe ich mich mit dem Thema noch nie wirklich beschäftigt). Das wenn man als z.B. Sportschütze eine 9mm eingetragen hat und man dann auch nur eine 9mm leihen darf halte ich für blödsinn, man darf sich alles leihen was für einen Sportschützen erlaubt ist (es soll ja Waffen geben die z.B. ein Jäger besitzen darf aber ein Sportschütze nicht) unabhängig vom Kaliber -
Leihschein bei WBK mit Voreintrag für bedürfnisfreie Waffe
BlackFly antwortete auf switty's Thema in Waffenrecht
Einspruch euer Ehren Natürlich gibt es sportliche Disziplinen für 4mm in Kurzwaffen. Das ändert aber trotzdem nicht das man mit der WBK für eine bedürfnisfreie Waffe kein sportliches Bedürfnis haben sollte, selbst wenn es eine sportliche Disziplin gibt. -
Leihschein bei WBK mit Voreintrag für bedürfnisfreie Waffe
BlackFly antwortete auf switty's Thema in Waffenrecht
Wenn ich jetzt nix durcheinander bringe hat der glaub auch ne Glock, auf jeden Fall lässt er es ganz schön krachen... -
Leihschein bei WBK mit Voreintrag für bedürfnisfreie Waffe
BlackFly antwortete auf switty's Thema in Waffenrecht
Aber, aber, aber... Es gibt doch einen Youtuber (der gleichzeitig auch Händler und gleichzeitig auch einen Verein hat) und diesen Weg mit der Flobert immer anpreist (dann seinen Vereinsmitgliedern und Vereinsmitvaginen eine Waffe verkauft, diese bei sich selber einlagert und zum training immer mitbringt bis diese dann den Voreintrag haben und die Waffe selber übernehmen können) und der sagt das geht und er muss es wissen da es ja youtuber ist (schließlich hat er mit der WBK für Flobert auch recht gehabt und man bekommt eine WBK ohne die 12monate Frist) Wenn man nicht auf YouTube (ggf mit Geschäftsinteresse) hören will sollte man sich den Gesetzestext genauer anschauen und da ist auch in meinen Augen die Einschränkung auf "vom Bedürfnis umfaßten zweck" das ausschlaggebende, es wurde kein Bedürfnis geltend gemacht (die Waffe ist ja auch Bedürfnisfrei) und damit hat mein einfach kein Bedürfnis. Allerdings, wenn man so klug ist nicht auf Youtuber zu hören, dann sollte man auch so klug sein nicht auf irgendwelche Typen in Foren zu hören und sich erst selber die Gedanken nach Lektüre des Gesetzes machen (und ggf mit den Konsequenzen leben wenn diese falsch waren) und/oder jemanden fragen der es wissen muss oder der einem den Stress macht (also entweder einen Fachanwalt oder seinen SB, dieser könnte ggf sogar auch nach §12 Abs. 5 WaffG eine Erlaubnis in solch einem Fall erteilen, ob er es tut ist aber sehr fraglich) -
Vereinsgelände = "innerhalb eigener Geschäftsräume" im Sinne des Waffengesetzes?
BlackFly antwortete auf SV Hofheim's Thema in Waffenrecht
Es wurde aber auch schon argumentativ widerlegt. Nicht unbedingt belegt das es verboten ist, aber das es problematisch werden kann. Auf diesen Punkt ist aber irgendwie auch keiner wirklich eingegangen und konnte argumente liefern die diesen widerlegen. Und wie wir alle wissen ist man auf Hoher See und vor deutschen Gerichten der Gnade Gottes ausgesetzt. Mir ist kein fall bekannt in dem jemand deswegen Stress bekommen hat, mir ist aber auch kein Fall bekannt in dem jemand in so einem Sachverhalt freigesprochen wurde (allerdings verfolge ich die Gerichtsurteile auch nicht aktiv). Ich persönlich wäre aber trotzdem vorsichtig und würde es nach Möglichkeit nicht drauf ankommen lassen! Wenn ich mich an Hofheim richtig erinnere, dann ist das Gelände im Wald und der betreffende Weg ist von Straßen oder Waldwegen nicht direkt einsehbar. Hier hätte ich dann weniger Bauchschmerzen als z.B. bei mir im verein der neben einem Sportplatz ist und als Abtrennung nur ein Maschendrahtzaun dient. Hier würde ich es wirklich tunlichst vermeiden (zumal mir dafür auch kein guter Grund einfallen würde) während einer Sportveranstaltung mit der Waffe im Holster am Zaun entlang zu schreiten, ich würde allerdings trotzdem ggf. mich im Außenbereich hinsetzen und dort Waffen reinigen. Es soll aber auch schon bei uns Leute gegeben haben die auf dem Vereinsgelände mit der geholsterten Waffe vor Polizisten rumgetänzelt sind, da hätte ich dann echt kein Mitleid... -
Vereinsgelände = "innerhalb eigener Geschäftsräume" im Sinne des Waffengesetzes?
BlackFly antwortete auf SV Hofheim's Thema in Waffenrecht
Nur das es eben noch ein paar mehr Fallstricke gibt die gegen einen ausgelegt werden können als "nur" das führen (das in der Tat eigentlich geklärt sein sollte). Und nur weil etwas nicht verboten ist heißt es noch lange nicht das es erlaubt ist und erst recht nicht das nicht irgendein übereifriger da was konstruiert. Gerade in dem waffenrechtlichen Bereich sollte uns doch alle bekannt sein das es keine Sicherheiten und viel zu viel interpretationsspielraum gibt als das man etwas mit Sicherheit rechtlich einstufen kann. Irgend jemand fühlt sich auf den Schlips getreten und schwärzt einen an, das kommt dann zu einem Staatsanwalt der schon lange nicht mehr gef*** hat und schon ist die WBK gelocht... -
Vereinsgelände = "innerhalb eigener Geschäftsräume" im Sinne des Waffengesetzes?
BlackFly antwortete auf SV Hofheim's Thema in Waffenrecht
Und wenn man den Verein kennt, dann weiß man auch das seitlich vom Schießstand ein Weg entlang geht den man nehmen muss wenn man von Gastraum zum Stand will oder auch wenn man vom einen zum anderen stand gehen will. Also kann die Frage schon aufkommen: muss ich meine Waffe komplett einpacken wenn ich diesen Weg entlang gehe oder kann ich sie im Holster behalten. Wobei auch "Waffentragezonen" da nur bedingt helfen. Wenn der Verein oder der Stand Betreiber das erlaubt muss es noch lange nicht unproblematisch sein und am Ende ist es dann auch nicht der Standbetreiber der die WBK gelocht bekommt... Ich wäre vorsichtig da ich zwar der Meinung bin das es ok sein wird, es aber nicht drauf ankommen lassen wollen würde... -
Vereinsgelände = "innerhalb eigener Geschäftsräume" im Sinne des Waffengesetzes?
BlackFly antwortete auf SV Hofheim's Thema in Waffenrecht
Eigentlich eine Interessante Frage... Interessanterweise hat hat auch vor kurzem ein Youtuber ein Video in die Richtung gemacht, irgendwie häuft es sich das die Videos einiger Youtuber und die Fragen hier sich überschneiden. Zufall? Ich sehe die erste interessante Frage darin: Was genau sind denn "eigene" Geschäftsräume oder befriedete Besitztümer? Im Falle eines Vereins sollte das eigentlich für den Vorsitzenden gelten, oder? Gilt dies auch für jedes Mitglied? Gilt das auch für andere Personen mit Erlaubnis des Standbetreibers? Das andere Problem dürfte aber weniger beim "führen" und der erste Frage liegen sondern eher im §5 in Verbindung mit dem §14 liegen. Der §14 sagt aus das ich ein bestimmtes Bedürfnis habe und dieses ist das sportschießen. Wenn ich nun die Waffe einfach nur mit mir rumtrage ohne das es einen Zusammenhang mit sportlichem Schießen gibt könnte darin ein mißbrauch rein interpretiert werden. Also ich sage mal: Die Antwort auf die eingehende Frage dürfte also ein ganz klares: "Kommt drauf an" sein. Wenn man z.B. von einem Stand zum anderen geht und die Waffe dabei ungeladen im Holster trägt oder wenn man die Waffe auf dem Gelände z.B. reinigt, dann wäre es vermutlich relativ unproblematisch, garantieren kann es aber keiner. Wenn man, wie oben beschrieben die Waffe geladen im Holster tragen will zum "Schutz" beim Gastschießen, dann würde ich das sehr kritisch sehen da hier der mißbrauch nach §5 weil nicht vom §14 gedeckt sehr einfach zu argumentieren wäre. Wenn man kein ganz schlechtes Verhältnis zur eigenen Behörde hat, dann wäre es vielleicht wirklich sinnvoll dies bei der Behörde zu erfragen wie deren Rechtsauffassung diesbezüglich ist und sich das am besten schriftlich geben zu lassen. Das mindert die Gefahr etwas, kann aber natürlich sein das der nächste Staatsanwalt und Richter das ganz anders sieht als die Behörde... ...und am sichersten ist es immer keine Angriffsfläche zu bieten und dazu gehört dann auch zu verhindern das ein Passant der dem Verein negativ gegenüber eingestellt ist ein Foto machen kann das einem bei etwas zeigt was einem negativ ausgelegt werden könnte und/oder im Zweifelsfall immer eine Einzelfallentscheidung darstellt. Also ich persönlich würde davon abraten die Waffe auf dem Gelände außerhalb des eigentlichen Schießstandes zu führen (wobei eben noch zu klären wäre ob es überhaupt ein führen ist) und damit jeden ärger vermeiden und wenn der Ärger schon da ist weil die Frage erst gestellt wurde nachdem der Passant das Foto gemacht hat würde ich auch nicht in einem Forum fragen sondern mir einen guten Fachanwalt suchen Achja, hier das Video das ich angesprochen habe: