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Kreppel

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  1. Es steht nicht wortwörtlich im Gesetzestext. Der Gesetzgeber wollte es - siehe Gesetzesbegründung - aber eigentlich da drinstehen haben. Woran sich Richter wohl orientieren werden beim Thema Waffen? An der liberaleren Auslegung oder der Strengeren?
  2. Wobei die weiter oben schon angeführte WaffVwV dazu sagt: Entsprechende Auslegung von "verschlossen" als "abgeschlossen" gibt's in den Kommentaren und der Beschlussempfehlung zum Gesetz wenn ich mich recht erinnere auch.* Irgend ein Richter oder irgend eine Behörde wird das sicher rauskramen. Dazu relativierend dann wie bereits oben zitiert: D.h. im Zweifelsfall entscheidet dann der Richter, was "unmittelbar" gewesen wäre und was man unter "Handgriff" versteht und was nicht und ob das dann "nicht zugriffsbereit" im Sinne des Gesetzes zur Folge hatte, oder eben nicht, im Negativfall mit den dann entsprechenden waffenrechtlichen Konsequenzen. Daher würde ich diese Diskussion nicht unnötig provozieren wollen. Insofern: Genau. Schöner wäre natürlich ein klar formuliertes Gesetz gewesen. Aber das haben wir halt nicht und müssen mit dem zitierten Murks leben. * edit: Nachtrag https://dserver.bundestag.de/btd/16/082/1608224.pdf Zu den Anscheinswaffen findet man da auch das Folgende: Für den Gesetzgeber war also "verschlossen" synonym mit "abgeschlossen" (d.h. in mit Schloss verriegeltem Behältnis) für richtige Menschen. Und in Anlage 1 steht eben: Die Relativierung findet sich dann erst in der Verwaltungsvorschrift. Aber da wird ja hier immer gesagt, dass die nur die Verwaltung bindet, nicht den Waffenbesitzer.
  3. Also auch wenn der Eingangsfrage das eine oder andere Wort fehlt bzw. der Satzbau daneben gegangen ist, ist die Frage doch eher dahin zu verstehen, ob sie denn mit im abgeschlossenen Behältnis sein müssen - und damit ist implizit gefragt, ob sie nicht auch unverschlossen transportiert werden können. Und da ist aus meiner Sicht die rechtlich sicherere Antwort "nein, die sollten besser ebenfalls im gleichen oder einem anderen abgeschlossenen Behältnis transportiert werden". Auch wenn die WaffVwV das WaffG in dieser Hinsicht etwas aufweicht, diese Diskussion würde ich zumindest nicht mit dem kontrollierenden Polizisten, im dummen Fall dann im Anschluss mit der Waffenbehörde und im dümmsten Fall danach mit dem Richter diskutieren müssen. Das ist dann ob der politischen Lage und der Einstellung so manchen SBs und Richters eher Glücksspiel. Und letztendlich vollkommen unnötig. Ein Mini-Kabelbinder für die separate Tasche kostet Cent, ein Billig-Schloss wenige Euro. Oder Lauf bzw. Wechseltrommel kommen in eine 2-Euro-Socke aus dem Discounter und man steckt sie in die gleiche Tasche wie die eigentliche Waffe, falls die keine Unterteilungen im Behältnis geben sollte.
  4. Da irrst Du. Und nein, da wollte damals keiner ein "amerikanisches Markenprodukt", sondern man hat Arminius-Weihrauch Revolver gekauft, weil die - je nach Modell - teilweise für 150 Mark oder weniger (und bei entsprechender Abnahmemenge angeblich auch für zweistellige Preise) zu bekommen waren. Selbst heute kosten die Dinger Liste nur knapp 300 Euro. Die Qualität war entsprechend, aber die Dinger waren auch nicht zum Schießen da, sondern als Grundlage für eine tiefgehende behördliche Überprüfung des "bewaffnet" eingesetzten Mitarbeiters, die sonst mit der damaligen Formulierung der Gewerbeordnung nicht anders möglich gewesen wäre. Heute sind Revolver im Sicherheitsgewerbe entweder Altlasten, die verantwortlichen Entscheider sind Altlasten oder sie sind nicht mehr im Gebrauch.
  5. Es ist ja auch ein Problem mit einem deutschen Beschussamt und dem Vertriebsweg.
  6. Vor einigen Wochen gab' es ein bisschen mehr als ein Dutzend 11" MR223(A3) auf eGun und in den Online-Shops von ein paar Händlern. Die haben sich erstaunlich lange gehalten, vermutlich weil schlichtweg niemand danach gesucht hat. Aber selbst zwei Wochen, nachdem ich meins gekauft hatte, waren bei einem der Händler noch mehr als zwei verfügbar. Die sind jetzt aber offensichtlich auch weg. Das war wohl auch ein Testlauf mit dem Beschuss via UK, zumindest haben die Waffen ein Beschusszeichen von Birmingham auf den Läufen. Da sollen mehr kommen, irgendwann. Aber es sollten dieses Jahr ja auch noch ein zweitesmal SP5en ausgeliefert werden, von denen heute auch noch nichts zu sehen ist...
  7. Glaubst Du wirklich, das bringt irgendwen zur "Verzweiflung"? Das bringt allerhöchstens die nächste Runde Verbote, und dann gerne ein Schippchen mehr als notwendig. Siehe UK mit den MARS, oder D mit den Pfeilwaffen in der letzten Runde. Aber was soll's, dann kann man halt wieder so schön verzweifelt über Verbote jammern.
  8. Das Magazin ist mittlerweile ein verbotener Gegenstand. Wenn kein Altbesitz geltend gemacht werden kann: Ausnahmegenehmigung für Erwerb und Besitz eines neuen Magazins beim BKA beantragen. Nach Erhalt der Ausnahmegenehmigung einen Berechtigten suchen, der ein solches Magazin besitzt und dessen Ausnahmegenehmigung ein Überlassen erlaubt. Irgendwelchen Schmu würde ich damit mit Rücksicht auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht treiben.
  9. Nein, ist es mit Blick auf die Gesetzeslage in Deutschland nicht. An den Folgen hast Du jetzt halt zu knabbern. Das wäre sehr leicht vermeidbar gewesen. Es ist ja nicht so, als hätte man im September noch nicht wissen können, dass es grade eine Pandemie gibt.
  10. Ja, steht es. Du hast in Frage gestellt, ob das Objekt selbst gegen geltendes Recht verstößt und drauf verwiesen, dass die Personen, die Umgang damit haben gegen Recht verstoßen würden. Umgangssprachlich und logisch gesehen "verstößt" aber ein verbotener Gegenstand "gegen geltendes Recht", genauso wie die, die damit Umgang haben, ohne entsprechende Ausnahmegenehmigungen. Und wie hättest Du denn gerne einen Beitrag, der auf eine Aussage von Dir eingeht, die nicht direkt im Beitrag darüber steht? Genau dafür ist die Zitatfunktion doch da? Oder suchst Du nur irgendwas, um Dich daran aufziehen zu können, so wie in vielen anderen Threads?
  11. Das Objekt selbst ist verboten, ja. Für den Umgang mit diesem verbotenen Gegenstand benötigen dann alle "Umgehenden" entsprechende Genehmigungen. Wenn man aus dem Ausland kauft und einen Mittler einschalten möchte, so benötigt auch dieser Mittler die notwendigen Genehmigungen. Das hat man als der Käufer - auch aus dem Ausland - sicherzustellen. Insofern muss sich auch der ausländische Käufer um das deutsche Waffenrecht kümmern und daran halten. Das Waffenrecht am Sitz des Online-Händlers gilt ganz gewiss. Nicht umsonst benötigt eGun eine deutsche Waffenhandelslizenz. Im zweiten Satz des von Dir verlinkten Artikels steht recht deutlich, dass er sich auf das Vertragsrecht bezieht. Um das geht es hier nicht, zumal der Verkäufer seinen Sitz in Deutschland und einen internationalen Export und Versand ausgeschlossen und damit seinen diesbezüglichen Willen klargemacht hat (siehe auch §5 Abs. 1 seiner AGBs). Da hilft es nichts, sich den einen der eigenen Argumentation vermeintlich helfenden Satz rauszupicken. Aber gerne kann das hier anders gesehen werden, jeder handelt eigenverantwortlich.
  12. Doch, ist es. Da solltest Du ggf. nochmal drüber nachdenken, "abstrakt" ist da gar nichts...
  13. Auch der hat sich an's deutsche Waffengesetz zu halten, wenn er in Deutschland etwas kauft.
  14. Kann er nicht, darf er nicht. Doch, den hatte er. Genauergenommen waren er (oder der Vorbesitzer) bereits Jahre zu spät. Und jetzt war der Fehler halt öffentlich erkennbar. Es gab keine anderen Möglichkeiten. Ausser vielleicht klarer vom Verkauf zurückzutreten. Der Verkauf ist nur durch einen Irrtum seinerseits zustande gekommen. Damit dürfte ein Rücktritt vom Vertrag auch vor Gericht vertretbar sein. Die Kommunikation war halt... suboptimal. Du wiederum hast in Deutschland eine in Deutschland illegale Waffe erworben, und auch Dein vorgeschlagener Intermediär war sehr wahrscheinlich nicht zum Erwerb berechtigt. Insofern würde ich da kleine Töne spucken und das unter "hab' ich wieder was gelernt" verbuchen. In Deutschland muss übrigens auch der Käufer sachkundig sein.
  15. Geh' mal davon aus, dass er durch Nachrichten während der eGun Auktion erst darauf aufmerksam (gemacht) wurde, was er da eigentlich verkauft und wie es mit der Legalität steht. Sobald er das erkannt hatte, hat er das (dann noch) einzig Richtige gemacht, um sich zu schützen. Und wenn er Glück hat, hat's keiner seiner Kollegen gesehen, die solche Auktionen gerne mal dem BKA stecken.
  16. Ist ein verschlepptes Servus.
  17. SK1-Schutzwestendurchschlag durch damals aufkommende Kurzwaffen, z.B. durch PSM, FiveseveN o.ä. - dass da dann noch eine ganze Reihe anderer Kram damit erfasst wurde, so wie zum Beispiel die hier thematisierte Waffe, hat zu dem Zeitpunkt glaube ich niemand so richtig durchdacht oder es war ihnen schlichtweg egal.
  18. Zumindest hätte für alle diese Waffen schon vor vielen Jahren eine Ausnahmegenehmigung beantragt (und erteilt) werden müssen. Ansonsten hätten sie an Berechtigte oder die Behörde abgegeben und/oder unbrauchbar gemacht werden müssen. Im Auktionstext steht davon kein Wort, insofern darf man wohl davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht existiert und das bisher keinem aufgefallen ist. Doch, genau das heisst das. Und dieser Händler benötigt wiederum eine Ausnahmegenehmigung für den Erwerb. Und eine, die die Ausfuhr ebenfalls abdeckt. Unter den vermutlichen Umständen: Nein. Wenn er wider Erwarten im Besitz einer Ausnahmegenehmigung ist: An Inhaber einer Ausnahmegenehmigung. Die müsste auch ein entsprechender Händler besitzen, an den er die Waffe innerhalb Deutschlands verkauft. Und wenn seine Ausnahmegenehmigung aus die Ausfuhr umfasst: An einen ausländischen Erwerber. Aber er hat ja den Export und Versand in's Ausland explizit in seiner Auktion ausgeschlossen.
  19. So wird man halt zum Ignoranten. Ich bin noch nicht so lange im Forum, aber es macht den Eindruck, dass es hier einige davon gibt...
  20. Als allererstes fällt auf, dass ich eine Frage gestellt habe. Das sind diese Dinger mit einem Fragezeichen am Ende des Satzes. Die brauchen keine drei Satzzeichen. Es sei denn, man ist etwas unausgeglichen. Und dann fällt auf, dass ich mich auf einen Beitrag beziehe, in dem die Gewinde 1/2x28 UNEF und M16x1 Links zusammen genannt werden. Da ist diese Frage durchaus gerechtfertigt, zumal der Beitrag von einem kommt, der dauernd irgendwelches Zeug zusammenschreibt, was vorne und hinten nicht passt. Wenn man sich da nicht sicher ist, was ernst gemeint ist und was geraten, dann fragt man halt.
  21. Tun sie das? https://www.progun.de/de/shop/kurzwaffen/pistolen/np3c5yc4_glock-orginal_glock17_gewindelauf_m135x1_links.html?s=1&s_hk=1&s_sk=2&h=1&o=hersteller_d&hs=82y03a3q
  22. Das ist (seit Langem) die zuständige örtliche Waffenbehörde des jeweiligen Lehrgangsanmeldenden.
  23. Also heute steht noch in der WaffVwV (in Nr. 7.2 zu §7 WaffG): Das wird wiederum meines Wissens nach heute ausschliesslich nur noch in Bayern praktiziert.
  24. Du solltest Dich vielleicht nochmal schlau machen, was mit den "Aufzügen" im Text des kleinen Waffenscheins gemeint ist.
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