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Elo

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  1. Es geht mir lediglich darum, die beiden "Varianten" lösgelöst von der Defintion Tatsachen + Annahme zu betrachten. Mit der "neuen Regelung" würden die Voraussetzungen abgeschwächt bzw. die Anwendungsfälle erweitert - obwohl die Tatsachenbewertung weitgehend gleich bleibt? Ein Beispiel: Der neue § 45 Absatz 6 [Entwurf] nennt als Kriterium die nicht vorhandene "erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung" (das vielleicht könnte bei Mitgliedern einer bestimmten Partei in Frage gestellt werden?) und ermöglich die sofortige vorläufige Sicherstellung schon während der Prüfung. der § 46 (4) [aktuell] erfordert ein vollziehbares Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Wie schon geschrieben habe - vergleicht mal selbst die beiden - sind das überall identische Anwendungsfälle und Voraussetzungen? Erscheint irgend etwas weiter gefaßt? Wann kommen die Maßnahmen zum Tragen?
  2. Blendet doch mal für einen Moment die Frage der "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen" aus und schaut Euch die restlichen (hervorgehobenen) Voraussetzungen in den beiden zitierten Paragraphen bzw. Absätzen an.
  3. Hier - nochmals - der neue Absatz 6 im § 45 Entwurf. Ich vesuche mal darin und im bisherigen § 46 etwas hervorzuheben, vergleicht mal selbst. Dazu die Frage berücksichtigen, ob im Zusammenhang mit Waffen und Munition "Gefahr im Verzug" oder "Gefährdung bedeutender Rechtsgüter" droht? War da vielleicht etwas in der Rechtsprechung hinsichtlich des beim Waffenbesitz hinnehmbaren Risikos? (6) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen, denen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen, kann die zuständige Behörde für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf Erlaubnisurkunden sowie Waffen oder Munition sofort vorläufig sicherstellen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Der aktuelle § 46 (2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen. (3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist 1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder 2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und 3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen. (4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen 1. in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder 2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
  4. So kann eine Durchsuchungsanordnung durch das Verwaltungsgericht aussehen VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer Entscheidungsdatum: 28.07.2014 Aktenzeichen: 4 K 1554/14 https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001190454
  5. Hier ein vielleicht interessanter Beitrag auf einer Anwaltswebseite zu einer nächtlichen Durchsuchung ohne richterliche Anordnung. (Insbesondere unter Ziffer II die Ermittlungshandlungen lesen) Quelle: strafrechtsiegen.de https://www.strafrechtsiegen.de/vermuteter-rechtswidriger-waffenbesitz-beweisverwertungsverbot/ Zitat: Vermuteter rechtswidriger Waffenbesitz – Beweisverwertungsverbot ... In der Folge begaben sich insgesamt fünf Polizeibeamte des Polizeireviers … in ballistischer Schutzausrüstung – zum Wohngebäude … . Während eine Beamtin vom Garten aus die Wohnung observierte, wurden die vier weiteren Polizeibeamten von einem anderen Hausbewohner ins Gebäude gelassen. Der Beschuldigte öffnete auf Klingeln seine Wohnungstüre und wurde sofort – widerstandslos – durch die Beamten zu Boden gebracht und auf dem Rücken geschlossen. ... In der Niederschrift über die Durchsuchung ist eingangs als Rechtsgrundlage angekreuzt: „PolG“; als Grund der Durchsuchung ist angegeben: „Verdacht Verstoß Waffengesetz“. Vermerkt ist zudem, dass die Durchsuchung begann um 23:55 Uhr am 28.11.2018 und beendet war am 29.11.2018 um 00:45 Uhr. Der die Durchsuchung anordnende Beamte ist nicht genannt. Eine weitere Dokumentation hat nicht stattgefunden. Es war weder ein Staatsanwalt noch ein Richter zuvor mit der Sache befasst und um eine Anordnung gebeten worden. ...
  6. Das hatte ich ja schon angemerkt - die Waffenrechtsverschärfung ist nur ein Punkt im sog. "Sicherheitspaket". Nicht alle der vorgelegten Stellungnahmen gehen auf das Thema Waffenrecht ein. Ist natürlich auch nicht das Kernthema für IT-oder Migrationsfachleute. Ich sehe es trotzdem als (kleinen) Erfolg, wenn es jemand von unseren Interessenverbänden auf die Liste schafft. Übrigens nehme ich an, daß da von irgendwo noch Diskussionsbedarf kommt, will ich an dieser Stelle nicht vertiefen.
  7. Es gibt für die Anhörung morgen eine Ergänzung: Rechtsanwältin Nina Naske ist für den VDB dabei. https://www.bundestag.de/resource/blob/1019158/6d1b6650ab0261d12bb2fc0e157575d0/SV-Liste-Stand-19-09-2024.pdf Das war das Video bei all4shooters.de: https://www.youtube.com/watch?v=W9KKgPI45W8
  8. 15:58 Uhr: 100.150 Unterschriften und 160.192 Briefe https://www.openpetition.de/petition/online/waffengesetzverschaerfungen-zu-lasten-rechtstreuer-buerger-jetzt-stoppen https://www.briefgenerator.de/
  9. Da hast Du sicherlich recht, nur herrscht hier Zeitdruck und es müssen alle Kanäle genutzt werden. Die erste Aussprache/Beratung im Bundestag ist ja bereits durch und morgen (Montag) ist schon die Anhörung im Innenausschuß. Angeblich (Hörensagen) soll dann am 26. oder 27. September die 2. und 3. Lesung im Bundestag erfolgen. Hab da schon nachgeschaut, in der Tagesordnung ist derzeit aber nur für Donnerstag, 26. September die Beratung zu einem Antrag der Unionsfraktion zu finden: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw39-de-zustrombegrenzungsgesetz-1017660 Man darf auch nicht vergessen, daß die Waffenrechtsverschärfung nur ein Bestandteil des "Sicherheitspakets" ist, möglicherweise wird das Waffengesetz in der Diskussion kein wirklicher Schwerpunkt sein?
  10. Ich möchte bezüglich Briefgenerator noch mal auf eine Möglichkeit hinweisen. Sicherlich hat nicht jeder das finanzielle Potential, über den Briefgenerator eine größere Anzahl Briefe online erstellen und verschicken zu lassen. Es ist aber auch möglich, solche Schreiben über den Briefgenerator zu gestalten und kostenfrei über den eigenen Drucker auszudrucken. Die könnte man dann kuvertieren und in einem großen Umschlag an die Poststelle des Bundestages senden. Ein Großbrief bis 500 g kostet 1,60 EUR Porto, ein Maxibrief bis 1000 g 2,75 EUR.
  11. Ein sehr wichtiger Punkt, der bisher kaum Erwähnung gefunden hat. Die Kostenfolgeabschätzung VDB-Nachrichten, 20.09.2024: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/20092024_noch_mehr_briefe_fuer_berlin.html Zitat: Noch mehr Briefe für Berlin Der VDB schickt Stellungnahme, Kostenfolgeabschätzung und eindringliche Appelle an die Vernunft an die Abgeordneten ...
  12. merkur.de, 20.09.2024, 12:52 Uhr: https://www.merkur.de/deutschland/berlin/sek-einsatz-in-reinickendorf-waffenteile-sichergestellt-zr-93311771.html Zitat: SEK-Einsatz in Reinickendorf - Waffenteile sichergestellt ... Der Mann stehe im Verdacht, seit vergangenem April Waffenteile für Pistolen und Gewehre gekauft zu haben. Dafür sei zwar keine Erlaubnis nötig - für die entsprechenden Pistolen und Gewehre aber schon. Es bestehe der Verdacht, dass der 36-Jährige diese unerlaubt besitze - oder aber die Teile für jemand anderen unerlaubt gekauft habe. Dies müsse nun geprüft werden, so der Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft. Die Teile wurden sichergestellt. Es könne auch sein, dass der Mann sie legal besitze. ...
  13. Der Beweis, daß es dringend zusätzliche Durchsuchungsbefugnisse braucht? borkenerzeitung.de, 20.09.2024: https://www.borkenerzeitung.de/welt/in-ausland/panorama/Mann-postet-online-Foto-mit-Pistole-SEK-Einsatz-551019.html Zitat: Mann postet online Foto mit Pistole - SEK-Einsatz In einem sozialen Netzwerk veröffentlicht ein Mann ein Foto von sich, auf dem er mit einer Pistole posiert. Die Polizei rückt mit einem Spezialeinsatzkommando aus. ... durchsuchte die Polizei in den Morgenstunden zwei Wohnungen in Dresden, wie die Behörde mitteilte. Demnach fand die Polizei in einer der Wohnungen die gesuchte Waffe: Es handelte sich um eine Schreckschusspistole. Sie wurde sichergestellt. Gegen den 21-Jährigen wird nun wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz ermittelt. ...
  14. hessentoday.de, 20.09.2024 - 18:25 Uhr: https://www.hessentoday.de/hessen/kassel/waffenverbotszone-kassel-bussgeld-strafe-verbot-messer-stadt-3987993 Zitat: Kassel Nächste Stadt in Hessen führt Waffenverbotszone ein ...
  15. Dazu: https://scontent-fra3-2.xx.fbcdn.net/v/t39.30808-6/459848758_10234155065724542_8143233719587192636_n.jpg? (Quelle: Facebook - Andreas W. [Nachname anonymisiert])
  16. Das ist eines der beiden Videos, die im heutigen VDB-Newsletter erwähnt wurden. Bemerkenswert, daß auch ein Österreicher den Briefgenerator bewirbt. (Linkquelle: Youtube - Messer mit Reini Rossmann)
  17. Schriftliche Stellungnahme von Niels HEINRICH zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems Ausschußdrucksache 20(4)493 I https://www.bundestag.de/resource/blob/1019814/0c2310374a6466ccead490569ae56e7b/20-4-493-I.pdf Seite 2 Zitat: Inhalt: 1. Bestandsaufnahme aktuelles Waffenrecht Vertane Chancen seit Dez. 2021 – überzogene Bürokratie – keine ausreichende Bekämpfung von Extremisten und Gewalttätern 2. Zum aktuellen Entwurf der Bundesregierung „eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems – Artikel 5: Änderung des Waffengesetzes“ Symbolpolitik mit überbordendem bürokratischem Wahnsinn, inhaltlichen Fehlern und Sicherheitslücken 3. Empfehlung für dringlich notwendige Änderungen Keine Waffen in die Hände von Kriminellen und Extremisten, zuständige Behörden von unnötiger Bürokratie entlasten und freiwerdende Kapazitäten für effektivere und effizientere Maßnahmen nutzen ...
  18. Stellungnahme der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Ausschußdrucksache 20(4)497 https://www.bundestag.de/resource/blob/1019816/1d0d918624e3aa94e0d3da3a57523dde/20-4-497.pdf Seite 7/8 Zitat: Änderungen im Waffengesetz ■ § 41 WaffG-E Die Konkretisierung im Hinblick auf die Regelung zur Erteilung individueller Waffenverbote ist zu begrüßen. Individuelle Waffenverbote leisten einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung, dass Gewalttäter, Extremisten oder Personen aus verfassungsfeindlichen Organisationen legal an bestimmte Waffen wie Dolche oder Kampfmesser gelangen. Diese Waffen sind grundsätzlich erlaubnisfrei, jedoch kann die zuständige Behörde im Einzelfall den Erwerb und Besitz untersagen, wenn dies zur Sicherheit notwendig ist. Gründe dafür können Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, psychische Erkrankungen oder fehlende Zuverlässigkeit des Erwerbers sein. Generell plädieren wir für eine grundlegende Vereinfachung des Waffenrechts, damit die Bevölkerung leichter zwischen legalem und illegalem Besitz, Mitführen und Verhalten unterscheiden und handeln kann. Zudem wird dadurch die Rechtsdurchsetzung für Polizeibeschäftigte und Mitarbeitende in Waffenbehörden vereinfacht. Weiterhin ist es dringend notwendig, den Vollzug der waffenrechtlichen Bestimmungen durch die entsprechenden Behörden mit einer massiven personellen Stärkung und einer engeren Vernetzung zu verbessern.
  19. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ergänzte Stellungnahme Ausschußdrucksache 20(4)493 H https://www.bundestag.de/resource/blob/1019812/1d1e2d2324ded1fd148eb9499b586972/20-4-493-H.pdf S. 15 Zitat: 4. Zu Artikel 5 Nr. 2 b) des Gesetzentwurfs (§ 4 Absatz 6 WaffG-E) In § 4 Abs. 6 WaffG-E wird die Befugnis der Waffenbehörde eingeführt, in öffentlich zugänglichen Quellen zu recherchieren. Diese Art von Befugnis findet sich aktuell auch in immer mehr Sicherheitsgesetzen. Die Formulierung ist datenschutzrechtlich problematisch. Es fehlt eine Legaldefinition der öffentlich zugänglichen Quelle. Es ist unklar, was unter öffentlich zugänglichen Quellen zu verstehen ist, die Gesetzesbegründung bleibt mit dem Hinweis „insbesondere aus dem Internet“ (S. 48) sehr vage.
  20. Schriftliche Stellungnahme der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. Ausschußdrucksache 20(4)493 G https://www.bundestag.de/resource/blob/1019810/d29e555ba1af67b890f2e3b0d9748cc2/20-4-493-G.pdf Zum Thema Anlasslose Kontrollen dort ab Seite 12
  21. Stellungnahme der DPolG Bundespolizeigewerkschaft zum Sicherheitspaket der Bundesregierung Ausschußdrucksache 20(4)493 B https://www.bundestag.de/resource/blob/1019540/8da6a4c0cd2fbdd880790c4a80fc0162/20-4-493-B.pdf Ab Seite 3 Zitat: Artikel 5 (Änderung Waffengesetz) Gesetze machen nur dann Sinn, wenn sie 1. verständlich für jedermann formuliert und 2. behördlicherseits um- und durchsetzbar sind. Beides vermissen wir in diesem Gesetzesentwurf ausdrücklich. ... Wir schlagen deshalb dringend vor, den Artikel 5 (Änderung des Waffengesetzes) aus diesem Gesetzespaket herauszulösen. Nichts wäre schlimmer, als ein solch sensibles Gesetz im „Hauruck-Verfahren“ umzusetzen, dessen Wirkung und Umsetzung in der Praxis schon jetzt von zahlreichen Experten angezweifelt wird. ...
  22. Schriftliche Stellungnahme RaVGH Dr. Philipp Wittmann (VGH Baden-Württemberg) zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages der 20. Wahlperiode am 23. September 2024 Ausschußdrucksache 20(4)493 A https://www.bundestag.de/resource/blob/1019538/96a0d48c1d998528a430d652998aeab0/20-4-493-A.pdf Interessant insbesondere ab Seite 97
  23. VDB-Nachrichten, 20.09.2024: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/20092024_marc_henrichmann_cdu_stellt_sich_den_fragen_des_vdb.html Zitat: Marc Henrichmann (CDU) stellt sich den Fragen des VDB Interview mit dem Berichterstatter für das Waffenrecht der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ...
  24. Das ist aus dem Entwurf, der neue Absatz 6 im § 45. Bei "Gefahr im Verzug" kann die zuständige Behörde anordnen - wird man das nicht in der Praxis bei Waffen und Munition im Regelfall bejahen? (6) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen, denen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen, kann die zuständige Behörde für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf Erlaubnisurkunden sowie Waffen oder Munition sofort vorläufig sicherstellen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
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