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carcano

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  1. Das BWaffG 1968 regelte den Erwerb und Besitz von Schusswaffen nicht. Der unterlag weiterhin dem RWaffG 1938 und ggf. hernach erlassenem Landesrecht.
  2. Ein Kugelschnepper oder -schnäpper wird trotz der Führung des Geschosses wegen der starken konstruktiven Ähnlichkeit genauso behandelt wie eine Bolzen- bzw. Pfeil-Armbrust. Zu finden u.a. bei Steindorf, WaffG, 10 Aufl. 2015, § 1 Rn. 19a.
  3. Typischerweise die Luftkammer (Luftreservoir) bei klassischen Windbüchsen, sowie eine etwa fest installierte (z.B. nicht tauschbare, weil vernietete) Feder bei Federdruckwaffen.
  4. Geheimnistuerei...
  5. Ganz genau so halte ich es auch.
  6. Waffen-Online eben. So ist es geworden.
  7. Ja. Genau darauf hat German hingewiesen. Du hast ihn verstanden.
  8. Das ist zutreffend.
  9. Ja.
  10. Ach. Meinst Du ? :-D Na dann begründe das einmal aus den Gesetzen heraus. Ich sehe es noch nicht...
  11. Hinweis: in Hessen gibt es keinen VöI, weil das Land in der HessAGVwGO von der optionalen Ermächtigung des § 36 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat. Der Vertreter des RP war entweder "im Beistand" erschienen, was er natürlich kann (§ 67 Abs. 7 VwGO), oder er kam für die WB wenn diese - seltene Konstellation - parallel gleichrangig mit beklagt war.
  12. Ja, und davor (1919-1923) gab es den Freistaat Flaschenhals (https://de.wikipedia.org/wiki/Freistaat_Flaschenhals), und noch davor gab es das Freie Gebiet Neutral-Moresnet (https://de.wikipedia.org/wiki/Neutral-Moresnet), Heimat des Galmeiveilchens...
  13. Recht weit daneben, Knight.
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