Zum Inhalt springen

switty

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    649
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von switty

  1. vor einer Stunde schrieb alzi:

    und dass bestimmte Formen des Umgangs für bestimmte Personen nichtzulässig sein KÖNNEN, ist ein ganz anderes Thema!

    niemand MUSS ein WS auch zum (sportlichen/jagdlichen/wasauchimmer) Schießen nutzen.

    Super, ich hab folgenden Vorschlag:

    Du kaufst Dir ein Wechselsystem und sagst bei der Anmeldung bei Deinem Sachbearbeiter, dass Du das Wechselsystem künftig bedürfnisfremd einsetzen wirst. Wenn Du soweit bist, sag mir aber bitte vorher Bescheid, dann mach ich mir zu dem Zeitpunkt eine Tüte Popcorn auf und warte gespannt auf Deinen Erfahrungsbericht 💩

  2. Gerade nochmal gegoogelt, das VG Ansbach definiert das so:

     

    Zitat

    17 Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben. Ein gröblicher Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG liegt vor, wenn sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt, wobei ein Verstoß, der eine vorsätzliche Straftat darstellt, in der Regel als gröblich anzusehen ist (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, 2011, Rdnr. 31 zu § 5). Aber auch ein fahrlässiges Zuwiderhandeln kann im Einzelfall für die Annahme eines gröblichen Verstoßes genügen (so wohl auch Steindorf/Heinrich/ Papsthart, 9. Aufl. 2010, § 5 Rdn. 25). Entscheidend ist eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1996 – 1 C 12.95 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 21.11.2016 – 21 ZB 15.931; U.v. 14.1.1999 - 19 ZS 99.6 -, juris; VG Augsburg, U.v. 19.10.2012 – Au 4 K 12.508 -, juris).

    Zitat

    18 Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit – hier die Beurteilung, ob ein Verstoß gröblich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist – ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich insbesondere am ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes zu orientieren (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG), nämlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (BayVGH, B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655 – juris; VGH BW, B.v. 3.8.2011 – 1 S 1391/11 –, NVwZ-RR 2011, 815/816 unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7758 S. 51). Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko ist nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1989 – 1 C-36/87 – BVerwGE 84, 17/20; U.v. 26.3.1996 – 1 C-12/95 – BVerwGE 101, 24/33). Dabei setzt der Mangel der Zuverlässigkeit nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam bzw. verantwortungsbewusst umgehen wird (BayVGH, B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655 – juris). Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (BayVGH, B.v. 7.11.2007 – 21 ZB 07.2711 – juris; VGH BW, B.v. 3.8.2011 – 1 S 1391/11 – NVwZ-RR 2011, 815/816).

    Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-122201


    Bist du jetzt schlauer?

  3. vor 18 Minuten schrieb pulvernase:

    Warum verliert ein Sportschütze mit WBK, der aus allen Vereinen ausgetreten ist, nicht seine Zuverlässigkeit, sondern erhält Post von der Behörde mit der Aufforderung seine Waffe wegen Wegfall des Bedürfnisses einem Berechtigten zu überlassen? Immerhin besitzt er ja Waffen ohne Bedürfnis, und das ist laut deiner Meinung ja höchst illegal!

    Öhm, der Tatbestand des Vereinsaustritts ist halt nicht in §52 / §53 geregelt, deswegen wird er auch nicht bestraft. Ob das jetzt als gröblicher Verstoß einzustufen wäre, das er seine Waffen nicht im vorauseilenden Gehorsam an einen Berechtigten übergeben hat, da bin ich überfragt bzw. kenne die Rechtssprechung nicht. Aber eine Waffe ohne Bedürfnis zu erwerben, ist nochmal in meiner Sicht ein anderer Schnack als sein Hobby aufzugeben. Und für den Verlust der Zuverlässigkeit braucht es keine Verurteilung / Bußgeld nach dem WaffG, da reicht ein einfacher Gesetzesverstoß ohne Ahndung aus. Du hast richtig erkannt, ich bin weder Richter noch Rechtsanwalt (so wie du mit an Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit auch nicht) sondern immerhin interessierter Laie, aufgrund eigener Betroffenheit (mehrfacher Waffenbesitzer). Heißt, ich bin kein BGH Richter und deswegen kannst Du das sicherlich als "meine Meinung" werten, so wie Du Deine Meinung kundtust. Das schöne ist, Du kannst handeln wie Du willst. Vielleicht interpretiere ich das WaffG restriktiver als es ist. Vielleicht bin ich auch nur risikoaverser und hab keinen Bock auf Stress mit der Behörde.

     

    vor 18 Minuten schrieb pulvernase:

    Ein Verstoß gegen das WaffG muss klar benannt werden können, um damit eine Unzuverlässigkeit zu begründen.

    Darauf allerdings, darauf würde ich definitiv NICHT bauen! Der Staat will so wenig Waffen wie möglich im Umlauf und jede Interpretationswürdigkeit des Gesetzes wird immer zu Deinem Nachteil ausgelegt. IMMER!

  4. vor 5 Minuten schrieb pulvernase:

    Und das steht wo? "Dürfte", "sollte" und "müsste" haben bei einer Diskussion über gesetzliche Bestimmungen nichts verloren.

    Vor Gericht ist es wie auf hoher See. Dank der Unbestimmtheit des WaffG's an vielen Stellen ist im Zweifel der BittstellerBürger der Gearschte und erlaubt dem Richter nach eigenem ideologischen Gusto zu entscheiden. In Bayern hast du vielleicht Glück, in Berlin oder BaWü biste gefickt. Und wenn man ganz clever ist treibt mans bis zum VGH oder sogar zum BGH (wie @Colt S. mit dem Überkontingenthema), dann ist die gesamte Waffen Community gelackmeiert.

  5. vor 27 Minuten schrieb Qnkel:

    Prinzipiell kann die Behörde das nicht direkt sehen, außer bei einer Aufbewahrungskontrolle vielleicht...

    Yup, aber dann ist man am Arsch 😆 Nur weils auf den ersten Blick nicht auffällt, macht es den Verstoß nicht besser

  6. vor einer Stunde schrieb pulvernase:

    Mit welcher Begründung? Bitte mit Quellenangabe aus dem WaffG.

     

    bitte schön, §5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG i.V.m. §45 Abs. 2 WaffG

     

    Zitat

    § 5 Zuverlässigkeit
    (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
    5.     die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

     

    Zitat

    § 45 Rücknahme und Widerruf

    (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

     

    Eine Waffe ohne Bedürfnis zu besitzen dürfte ein gröblicher Verstoß sein.

  7. vor 31 Minuten schrieb pulvernase:

    Natürlich gibt es Disziplinen in denen KW mit 14" Lauflänge zugelassen sind. Die Verbände sind ja nicht doof und haben entsprechende Sammeldisziplinen. Und auch für die ganze Norlite-Familie gibt es eine Disziplin, inklusive der Sub-Compact.

    Natürlich kenne ich nicht alle Sportordnungen, die vom BDS kenne ich allerdings sehr gut. Würde mich ernsthaft interessieren bei welchem Verband (bitte Quellenangabe) ein 14" 9mm Wechsellauf zulässig ist, für meine Glock mit Anschlagschaft wäre das durchaus interessant zu haben.

     

    vor 31 Minuten schrieb pulvernase:

    Du darfst sogar mit einem Voreintrag eine Waffe kaufen, die nicht auf die beantragte Disziplin passt. Der Voreintrag berechtigt zum Erwerb der dort angegebenen Waffenart, völlig egal wie die genaue Ausstattung aussieht. Aber der Besitz wird unter Umständen problematisch, wenn da jemand genauer hinschaut. Dann heißt es entweder umbauen, oder das Eisen abgeben.

    Klar geht das. Wenn ich mir einen 1" 357Mag. Revolver als Sportschütze kaufe geht das ohne Probleme, spätestens beim Eintragen in die WBK krieg ich gehörig eins auf die Nuss, dass die Birne so richtig scheppert. Und ein paar Tage später (wenn ich eine arschige Behörde habe) einen Widerruf meiner WBKs wegen mangelnder Zuverlässigkeit.

  8. vor 1 Stunde schrieb sniperd:

    Im Gesetz steht, dass es in einer anerkannten und genehmigten SpO drin stehen muss, welche spielt dabei keine Rolle.

    Also müsste man im Fall der Fälle nur auf die entsprechende Disziplin in einer SpO verweisen können, die vom BVA "anerkannt" und "genehmigt" ist.

    Das würde ich als korrekt betrachten. Problematisch könnte sein, wenn man z.B. dem DSB angehörig ist und bei der fortlaufenden Bedürfnisprüfung ggf. Wettkampfnachweise über Überkontingentwaffen gefordert werden (siehe Urteil VGH BaWü), und der DSB das nicht bestätigen kann, weil das konkrete Wechselsystem nicht der eigenen SpO entspricht. Das wird in dem Fall der DSB sicherlich nicht (mangels Kenntnis) bestätigen können, was z.B. in der BDS SpO als OK genehmigt ist. Ist halt die Frage, ob sich die Rechtsansicht mit den Wettkampfnachweisen bei ÜK-Waffen durchsetzt. Also zur Zeit ein eher abstraktes Problem bzw. nur ein Problem für Schützen in Baden-Württemberg.

     

    Ansonsten sehe ich erstmal keine praktischen Gefahren, solange eine Waffe / Wechselsystem / Wechsellauf in IRGENDEINER Sportordnung genehmigt ist.

  9. vor 5 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

    Wenn einer nur beim BDS ist und diesem bei der Wiederholungsprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG ein nicht zugelassenes WS bekannt wird, dürfte der Ärger vorprogrammiert sein...

    Kann sein. Im Gesetz wird zwar nicht die Sportordnung des angehörenden Verbands gefordert. Problematisch kann da nur sein, dass der DSB das nicht bescheinigen kann, weil es nicht in SEINER SpO ist. Das sollte sich aber über die Sportordnung des BDS in Kommunikation mit der Behörde aufklären lassen. Aber Ärger hat man sicherlich.

  10. vor 25 Minuten schrieb karlyman:

    Wer prüft dabei denn Wechselsysteme ?

    Das Bedürfnis ist doch für die Grundwaffe zu erbringen.

    Prüfen tut das keine Stelle und das macht es umso gefährlicher: Die Verantwortung, das alles ordnungsgemäß ist, wurde vom Gesetzgeber dem WBK-Inhaber in der Hände gelegt. Bei den meisten "normalen" Wechselsystemen wie 45ACP Grundwaffe und 9mm Wechselsystem wird man i.d.R. kein Problem haben, einzig bei irgendwelchen Exoten wie dem Norlite Sub-Compact oder auch den IGB-Wechselläufen mit 14" Lauflänge für die Glock (z.B. für die in Verwendung mit einem Anschlagschaft). Insbesondere für letztere gibt es definitiv keine Disziplin deutschlandweit. Es hindert aber vermutlich niemand einen dran, solche Läufe als Wechselsystem/-lauf für die offiziell eingetragene Glock zu erwerben. Beim Bedürfnis schauts dann aber ganz mau aus.

  11. vor 34 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

    Zu beachten gilt hier allerdings, dass der betreffende Sportschütze ggf. auch noch bei anderen Sportschützenverbänden aktiv ist, bei denen die o.g. Variante zugelassen ist (müsste man im o.g. Beispiel halt mal prüfen, ob flächendeckend bei allen Verbänden verboten). Und dann wäre das Bedürfnis ja vorhanden.

    Im Fall vom Norlite bezweifel ich das, aber grundsätzlich richtig. Es muss nur irgendeine genehmigte Sportordnung geben, nicht nur zwingend die, in der man Mitglied ist. Deswegen kann sich ein DSBler auch ein 50bmg Repetierer auf Gelb kaufen, da es im BDS eine entsprechende Longrange Disziplin gibt.

     

    vor 35 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

    Spätestens bei der ab 2026 zwingend über den Sportschützenverband vollzogenen fünfjährigen Bedürfnisprüfung fällt man sonst halt auf die Schnauze, falls der Fehler vorher nicht entdeckt wird. Dabei gehe ich mal davon aus, dass von dort auch für die Wiederholungsprüfung die Vorlage aller WBK gefordert wird.

    Die "Gefahr" besteht sicherlich, wenn die Verbände das bestätigen müssen. Vorallem wenn sich die Rechtsauffassung des VGH BaWü wie von @ASE ausführlich und präzise ausgeführt, auch bei den Überkontingentwaffen festigt, das man Wettkampfteilnahmen pro ÜK-Waffe belegen muss. Das gleiche würde nämlich dann auch für die Wechselsysteme gelten.

  12. Ich hatte vor meinem Erwerb das sogar noch wegen dem Norlite mit dem BDS abgeklärt, weil im Kommentar damals nur "USK-G-Compact" stand und die Version in Deutschland gar nicht vertrieben wird (nur die USK-G-Compact-D). Wurde dann in den Kommentaren mittlerweile auch korrigiert/klargestellt

     

    Norlite2.thumb.JPG.bb14412e45e24274ded742ea0ac06061.JPG

  13. Gerade eben schrieb drummer:

    Dass Interpretation meist zu unseren Lasten geht - geschenkt.

     

    Korrigiere: Das Interpretation IMMER zu unseren Lasten geht. Simply don't do it, ich würde da nicht das Versuchskanickel sein wollen. Das WaffG ist bewusst interpretationswürdig gehalten, damit man unbedarften Leuten recht leicht ihre Knarren abnehmen kann. Und ich muss aber auch ehrlich sagen, so interpretationswürdig ist das durch den Verweis auf die Waffenbesitzkarte nicht. Die hat man ja nur mit Bedürfnis.

  14. vor 12 Minuten schrieb drummer:

    2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte ...

     

    Was brauchst Du für eine Waffenbesitzkarte? Spoiler: eine Erlaubnis

     

    Mit dem Satz ist nur geregelt, dass Du keinen Voreintrag für das Wechselsystem brauchst. Das ist aber der einzige Vorteil. Der Rest (Bedürfnis etc.) leitet sich aus der Erlaubnisart deiner WBK ab, d.h. Sportschütze oder Jäger.

     

    Ihr könnt ja gerne machen was ihr wollt, aber ohne Bedürfnis gibt es in DE keine wesentlichen Waffenteile. Und eine Waffe bedürfnisfremd einzusetzen ist sehr problematisch. Eine Waffe/Wechselsystem/Kaliber ohne genehmigte Sportordnung würde ich mir definitiv nicht auf meine WBK holen, das wird ins Auge gehen. Klar, wo kein Kläger da kein Richter, aber dumme Zufälle haben schon so manchem WBK-Inhaber seine Knarren gekostet.

    Kauf dir doch mal eine Pumpe mit gezogenem Lauf auf Gelb, viel Spass dabei! Das Thema ist den Sachbearbeitern übrigens schon bekannt und vermutlich wird dich sogar schon der Waffenhändler von deinem Untergang abhalten.

     

    Flinte.JPG.d4aa8af3394464a6f0333a93b0a99084.JPG

  15. vor 13 Stunden schrieb alzi:

    und nun, wo steht, dass ein Sportschütze kein Wechselsystem ohne Bedürfnisnachweis oder Disziplin erwerben darf? zeige es mir bitte!

    §4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG in Verbindung mit §8 Satz 1 Nr. 1 WaffG und §15a Abs. 1 WaffG

     

    Zitat

    § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

    (1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
        4.     ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§  8 und

     

    Zitat

    § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

    Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
        1.     besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer

     

    Zitat

    § 15a Sportordnungen
    (1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.

     

    Nehmen wir jetzt mal als Beispiel das Norlite Wechselsystem für die Glock:

    Dank des BDS können diese in den Varianten Standard und Compact gekauft werden, da es in den Kommentaren und Erläuterungen zur Sportordnung eine Klarstellung seitens des BDS gibt.

    Norlite.JPG.48a5525dca0dccdcb50c5be8ec357905.JPG

     

    Solltest Du jetzt auf den dummen Gedanken kommen dir die Sub-Compact Variante zu kaufen, qualifizierst Du dich erfolgreich für den Tatbestand des illegalen Waffenbesitzes (§2 Abs. 2 WaffG) aufgrund des fehlenden Bedürfnissses, da keine genehmigte Sportordnung:

     

    Zitat

    § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
    (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

     

    Darauf droht dir bis zu 3 Jahre Haft oder Geldstrafe (§52 Abs 3 Nr. 2a WaffG).

     

    Zitat

    § 52 Strafvorschriften
    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    2.    ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
        a)        eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
     

     

    Wenn du das Norlite Sub-Compact als Sportschütze erworben hast rettet dich höchstens noch das Unwissen der Behörde im Hinblick auf die Sportordnung vor der Strafverfolgung. Sobald das aber publik wird, bist du am Arsch und Deine Zuverlässigkeit kannst du mindestens die nächsten 5 Jahre abschminken.

     

    Zitat

    § 5 Zuverlässigkeit
    (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
        1.
            c)     die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
            zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

     

    Sachkundig bist du, oder?

     

    Zitat

    PS: Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass zwingend eine jährliche Sachkundewiederholungsprüfung eingeführt werden muss!

     

    • Wichtig 1
  16. Wechselsysteme sind immer ERLAUBNISfrei, jedoch niemals BEDÜRFNISfrei. Praktisch bedeutet das: Wenn es zB als Sportschütze keine geeignete Disziplin für das Wechselsystem gibt, darf man es auch nicht erwerben. 

     

    Ansonsten immer besser vorher mit dem SB reden. Eigentlich unterliegt es nicht 2/6, es gibt aber durchaus SBs mit abweichender Meinung und ob es sich lohnt, da in ein rechtliches Verfahren einzusteigen... ich weiss nicht. In bayerischen Gemeinden ohne sozioöokologischer Mehrheit im Gemeinderat halten sich die SBs ans Gesetz und man kann gleichzeitig 2 oder mehr Wechselssysteme eintragen.

  17. Am 6.9.2022 um 23:32 schrieb Thomas St.:

    Wäre interessant, wie die Jägerprüfung läuft, wenn man als Veganer nur zum Waffenkaufen das Zeugnis will.

    Die Hege & Pflege des Reviers ist doch sicherlich auch was für Veganer und irgendjemand muss doch die Arbeit machen 🤡

    • Gefällt mir 1
  18. Zum Glück gibt es gute Alternativen zum DSB. Wer sich der Gegenwart verschließt, schießt in Zukunft nur noch Lasergewehr. Der Schützensport muss attraktiv werden, um ein besseres Bild in der Öffentlichkeit zu bekommen und so gegen ökosoziale Ideologen wehrhaft zu bleiben. Ich nehme, wo es nur geht, Freunde & Arbeitskollegen mit auf den Schießstand und je größer das Kaliber, desto mehr Freude erzeugt es beim Schützen und desto eher kann ich jemanden für den Sport begeistern. Eine 308 oder 50bmg hinterlassen nunmal bleibende Erinnerungen, von denen auch nach vielen Monaten noch erzählt wird.

    • Gefällt mir 4
  19. vor 3 Stunden schrieb ACR:

    Und ich werde mich mal beraten lassen, was ich testamentarisch regeln muss, damit ein geregelter Verkauf stattfinden kann.

    Ein handschriftliches Vermächtnis, was mit den Waffen passieren soll, dürfte da reichen. Ggf. kannst Du beim Notar Deiner Wahl den Zweitschlüssel bzw. die Kombination treuhänderisch verwahren lassen, welcher dann im Erbfall herausgegeben wird. Oder du meldest ein Bankschließfach an, in dem Du Schlüssel bzw. Kombination hinterlegst.

     

    Grüße

    switty

    • Gefällt mir 1
  20. vor 49 Minuten schrieb sniperd:

    Wenn jemand seit 24 Jahren, drei Mal an einem Wettkampf teilgenommen hat, mit einem exakten Abstand alle acht Jahre,

    so hat er regelmäßig teilgenommen.

    Der Deutsche ist da clever, tatsächlich erlässt er dafür wie von dir vermutet Verwaltungsvorschriften (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz). @ASE meint zwar, das es niemanden juckt was drin steht, Deine Behörde allerdings schon, denn für sie ist das bindend. Ob das vor Gericht Bestand hat ist was anderes, aber es reicht aus um Ärger DIR zu machen. In dem konkreten Fall der Regelmäßigkeit hat Dein SB einen Ermessensspielraum bekommen, was er/sie als "aktive Beteiligung am Schießsport" definiert. Da zur Zeit die besonders gierigen Entwaffner (=ökosoziale Weltverbesserer) mit der Bedürfnisprüfung von ÜK-Waffen aktiv sind, d.h. in Bundesländern in denen die Mehrheit der Minderheit (Wahlbeteiligte) sich für diese entschieden haben, stehen die Karten schlecht, einen kulanten, nachsichtigen und bürgerfreundlichen Menschen zu erwischen. Ergo, lieber einen Wettkampf mehr machen als zu wenig. Alle 8 Jahre mal ein Vereinsmatch mit einer Waffe dürfte selbst bei wohlmeinenden SB's nicht ausreichen, um eine Regelmäßigkeit zu belegen.

     

    Zitat

     

    Regelmäßigkeit:

    Der in § 14 Absatz 3 verwendete Begriff „regelmäßig“ kann nicht mit dem in Nummer 14.2.1 beschriebenen Begriff des § 14 Absatz 2 gleichgesetzt werden, da er nicht an Trainingseinheiten, sondern an eine Wettkampfteilnahme anknüpft und eine andere Zielrichtung verfolgt. Die Teilnahme an 18 Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen im Leistungsbereich kaum zu erfüllen. Eine „regelmäßige“ Wettkampfteilnahme im Sinne des § 14 Absatz 3 verlangt daher nur eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, wie bei § 14 Absatz 2 eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

    Nach § 14 Absatz 3 muss auch die regelmäßige Wettkampfteilnahme von der Bescheinigung des Schießsportverbands umfasst sein. Die Schießsportverbände müssen ihre Formulare für die Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Absatz 3 daher um einen Passus ergänzen, mit dem sie bestätigen, dass der Sportschütze regelmäßig mit der zu erwerbenden Waffenart an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat, damit die Waffenbehörde die Sportwaffe in die WBK eintragen kann. Bei Mehrfachmitgliedschaften in verschiedenen Verbänden sollten sie alle Wettkampfteilnahmen berücksichtigen.

     

     

  21. vor einer Stunde schrieb ASE:

    DM: Das ist über das ziel hinausgeschossen. Der Entwurf der 2009er-Änderung des WaffG legt die Unterste-Übervereinsebene als Maßgeblich fest: Also einen Wettkampf der nicht nur den vereinseigenen Schützen zugänglich ist, aber von jedermann ohne Vorqualifikation erreichbar ist. Die ÜK-Regel soll nicht das Privileg der Leistungschützen sein.

    In der WaffVwV von 2012 (das ist die aktuell gültige) wird für die Verwaltung bindend festgelegt, dass die Vereine als Wettkampfebene ausreicht. Darauf würde ich mich berufen.

     

    Zitat

     

    Wettkampfebene:

    Schießsportwettkämpfe im Sinne des § 14 Absatz 3 sind alle nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschriebenen schießsportlichen Veranstaltungen mindestens auf Vereinsebene, die einem Leistungsvergleich dienen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Veranstaltung auf überörtlicher oder gar landesweiter Ebene stattfindet. Die Voraussetzungen erfüllt vielmehr auch ein organisierter vereinsinterner Wettkampf oder ein Wettkampf zwischen Vereinen. Ausreichender, verlässlicher Ansatzpunkt für das Erfordernis eines organisierten Wettkampfes ist, dass er nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschrieben wurde.

     

     

  22. vor 1 Stunde schrieb ALM:

    Es sollen mit mindestens der Hälfte aller Kurzwaffen (bei Überkontingent) mindestens 2-3 Wettkämpfe auf DM Niveau pro Jahr nachgewiesen werden. Dies auch mit den einzelnen Waffen und nicht der Waffenart als solche. Ergebnislisten mit Datum, Veranstalter und Division sowie Matchaufklber (Ipsc) werden als nicht ausreichend zurückgewiesen da die einzelne Waffe nicht benannt ist

    Ich bin im BBS organisiert und das lese ich nicht aus der Befürwortungsrichtlinie heraus. Etwas weiter oben im Faden hatte ich die schon zitiert.

     

     

  23. vor 10 Minuten schrieb MAHRS:

    Ich belasse das mit den Zeilen zur VM jetzt diplomatisch hier ...

    Wer sie noch angerechnet bekommt, kann sich freuen.

     

    Beim BBS ist es so, dass für die Bedürfnisbescheinigung offizielle Wettkämpfe nachgewiesen werden muss und je mehr Waffen, desto wertiger müssen diese Meisterschaften sein, d.h. Verein/Bezirk reicht dann irgendwann nicht mehr und es muss die LM/DM sein. Allerdings ist das Wort "offiziell" wichtig: meines Wissens muss der Verein für eine offizielle Meisterschaft einen Schießleiter im Verein haben. Ohne dem werden die Meisterschaften m.W. nicht anerkannt.

     

    Zitat

    Schießsportwettkämpfe im Sinn des § 14 Abs. 3 WaffG sind alle nach den jeweiligen Verbandsre-geln ausgeschriebenen schießsportlichen Veranstaltungen mindestens auf Vereinsebene, die einem Leistungsvergleich dienen. Ein Leistungsvergleich ist nicht möglich, wenn z.B. pro Disziplin nur ein Teilnehmer in der Ergebnisliste aufgeführt ist.
    Ab Beantragung der 5. Kurz- bzw. 5. Selbstladelangwaffe sind Nachweise über die regelmäßige Teilnahme an Meisterschaften des BDS beizulegen.
    Sind bereits mehr Kurz- bzw. Selbstladelangwaffen vorhanden, so ist für die Befürwortung von wei-teren Waffen die regelmäßige Teilnahme an bayerischen bzw. deutschen Meisterschaften Pflicht!

     

    https://www.bbs-bayern.de/downloads/Formulare/Allgemein/Richtlinie_Beduerfnisbescheinigung.pdf

  24. vor 7 Minuten schrieb LordKitchener:

    Verstehe ich das richtig und diese Regelung gilt für nur Revolver/Pistolen sowie Halbautomaten/Flinten aber nicht für WBK Gelb Repetierer?

    Richtig, das gilt NUR ab der 3. mehrschüssigen Kurzwaffe und/oder der 4. halbautomatischen Langwaffe. Die Pumpe ist auch nicht betroffen, §14 Abs. 5 WaffG

    • Gefällt mir 1
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.