Zum Inhalt springen

switty

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    649
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von switty

  1. vor 2 Stunden schrieb CiscoDisco:

    Dann sagst du ihm pflichtgemäß und nach einer kurzen Verbeugung, dass du selbstverständlich an der nächsten Haltestelle aussteigen wirst und keine weiteren Probleme machst.

    So wird es dann vermutlich laufen. Er übt schließlich das Hausrecht aus und da macht es keinen Sinn eine Debatte anzufangen. Im Zweifel und bei beharrlichem Widerstand wird er sowieso die Bundespolizei hinzuziehen, die setzt das Hausrecht durch, es gibt eine Anzeige und dann wars das mit der Zuverlässigkeit.

  2. vor 6 Stunden schrieb ASE:

    Was hast du im Gesamten berappen müssen für den Waffenraum?

    Das ist schwer zu sagen, weil das Mauerwerk im Gesamtpreis des Baus mit drinnen war. Wenn ich die Wände weggelassen hätte, wäre das Haus aber vermutlich nicht sehr viel günstiger gewesen. Für die ISS Tür hab ich ca. 2.600€ gezahlt, der Einbau war nochmal so um die 300€. Deswegen würde ich beim Neubau als Waffenbesitzer immer direkt einen Waffenraum mit vorsehen, einfacher kommt man nicht an Lagerfläche. Habe ca. 3,51m x 2,49m, also knapp 8,5m². Das reicht erstmal aus. Platz für eine Werkbank und ein paar Regale für die Munition ist auch da.

     

    vor einer Stunde schrieb TriPlex:

    Wie war das noch ...?

    "Pictures Or it did not happen!"

    Hab zur Zeit nur ein Rohbaubild zur Hand, wenns fertig ist poste ich gerne nochmal.

    20210223_164638_resized.thumb.jpg.2049d211e1bdf60acb24471d3956780c.jpg

     

    Ist übrigens geplant, eine Lochwand von Gallow Tech einzubauen:

    https://www.gallowtech.com/products/wall-mount

     

    pkg-1091.png?bw=465&bh=555

    • Gefällt mir 3
  3. Waffe soweit es geht zerlegen und in einen Koffer packen, den Du auf Deiner Bahnreise mitnimmst. Ist maximal ein AGB Verstoss, der Deine Reise beendet. Wenn Du aufgrund der minimalen Waffenlänge dennoch einen "klassischen" Gewehrkoffer verwendest ist die Chance vom Schaffner angesprochen zu werden recht groß. Da besser schauen, ob es irgendeine unscheinbare Sporttasche gibt (z.B. Tennistasche)

  4. Hallo zusammen,

     

    da das Thema Waffenraum immer mal wieder aufkommt und ich gerade einen solchen in meinem Neubau errichtet habe, wollte ich meine Erfahrung hierzu teilen. Mein Bericht gilt für Bayern, in anderen Bundesländern gibt es ggf. abweichende Anforderungen seitens der Waffenbehörde.

     

    Die Broschüre des LKA Bayern ist für die Waffenbehörden in Bayern bzgl. der baulichen Anforderungen maßgeblich. URL: https://www.polizei.bayern.de/content/1/4/6/9/6/3/gestaltung_waffenraum.pdf

     

    Konkret sind die Voraussetzungen:

    - Fensterlos, am besten im Keller

    - Tür nach DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder 1 (=> WG 1 kaufen - 0 macht keinen Sinn)

    - Elektronikschloss wird von der Behörde positiv anerkannt, ist aber nicht zwingend erforderlich

    - Stahlbeton nach DIN EN 1992/NA, Nenndicke ≥ 140 mm, Festigkeitsklasse mindestens C 16/20

    - Mauerwerk nach DIN EN 1992/NA, Nenndicke ≥ 240 mm, Druckfestigkeitsklasse der Steine (DFK) mindestens 12, Mörtelgruppe und Außenputz mindestens NM II / D

    - Wandöffnungen für Belüftungsanlagen max. 12cm Durchmesser

     

    Sobald der Raum errichtet wurde, Nachricht an die zuständige Waffenbehörde. Als Nachweis muss eine Bestätigung des Architekts/Maurers erbracht werden, wegen der verwendeten Baumaterialien (siehe oben). Ebenso wird ein Grundriss gefordert, aus dem die Wandstärken hervor gehen. Ein Einbaunachweis der Tür durch eine Fachfirma wurde bei mir nicht gefordert. Danach kommt ein Außendienstmitarbeiter und schaut sich den Raum an, macht Fotos und danach gibts den erforderlichen Aktenvermerk. Eine separate "Freigabe" o.ä. gibt es nicht.

     

    Ich kann ab sofort in meinem Waffenraum unbegrenzt viele KW und LW lagern sowie Munition.

     

    Alles recht easy eigentlich, vorallem im Neubau. Kann ich jedem nur empfehlen.

     

    Grüße

    switty

    • Gefällt mir 13
    • Wichtig 2
  5. Vermutlich irgendwann zwischen Fertigstellung und Versand an den Händler. Vor Produktion machts keinen Sinn, weil die Metallstücke noch keine Waffe sind und wenn der Händler sie erhält wäre zu spät, da über das NWR nachvollzogen werden soll, wo sich die Waffe gerade befindet.

  6. vor 1 Stunde schrieb JuppW:

    Wenn man mit den Grundkontingentwaffen und der / den Überkontingentwaffe/n noch unterhalb der 10 Jahre ist, muss man dann:

     

    a) mit allen Waffen 1/4 bzw. 6/12 in 24 Monaten erfüllen, plus zusätzlich mit den Überkontingentwaffen noch Wettkämpfe nachweisen

     

    b) mit den Grundkontingentwaffen 1/4 bzw. 6/12 in 24 Monaten erfüllen und mit den Überkontingentwaffen lediglich Wettkämpfe nachweisen

    (vorausgesetzt man müsste mit den Wettkampfwaffen nicht für Wettkämpfe trainieren)

    Mal unabhängig vom strittigen Wettkampfthema, muss man beim Besitz von Kurz- und/oder Langwaffen für die jeweilige Waffenkategorie den Nachweis des regelmäßigen Trainings erbringen. Also nicht mit allen Waffen, sondern jeweils mit mindestens einer Waffe der jeweiligen Kategorie. Und da ist es egal, ob Grundkontingent oder Überkontingent - sobald eine Waffenkategorie besitze, bin ich in der Prüfung.


     

    Zitat

     

    (4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

    1.mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
    2.mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.

    Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

     

     

  7. Am Ende geht es ja auch um Eigentumsschutz. Ich bin mittlerweile auch über dem Kontigent und habe in den letzten 3 Jahren knapp 30.000€ in Waffen und Wechselsysteme investiert (ohne weiteres Zubehör wie Optiken, etc.). Ich würde niemals im vorauseilenden Gehorsam eine solche Investition riskieren und entsprechend IMMER gegen solche Bescheide vorgehen. Aber wenn @Raiden jubelnd seinen Waffenpark abliefert, steht es ihm ja offen.

     

    @PetMan gelb ist aussen vor, das Kontingent bezieht sich auf Halbautomaten

  8.  

    vor 11 Minuten schrieb Raiden:

    Den Anwalt kann man sich sparen und einfach den legitimen Forderungen der Behörde nachkommen, auch wenn es einem nicht schmeckt.

    Buckelst Du immer vor der Obrigkeit? So wie ich @Stefan Klein interpretiere, hat der 85jährige IPSC Schütze wohl NICHT regelmäßig an Wettkämpfen teilgenommen und damit steht ein Erlaubniswiderruf und ggf. eine Ordnungswidrigkeitenanzeige im Raum, mit dem Risiko des Verlust der Zuverlässigkeit. Damit wären ALLE Waffen at-risk. Wenn das kein Grund ist zum Rechtsanwalt zu gehen, dann gute Nacht, zumal man über die Verbände eine waffenrechtliche RSV hat. Und so glasklar wie von Dir behauptet ist das m.E. nicht, da auch in den Ausführungen der Bundesregierung zum §14 Abs. 4 im Zuge der Waffenrechtsnovelle nicht die Rede davon war, dass man an Wettkämpfen teilnehmen muss, um Waffen über dem Kontingent behalten zu dürfen. Da wurde immer nur davon geredet, dass man regelmäßig trainieren muss und man nach 10 Jahren in Ruhe gelassen wird. Gerade langgediente Vereinsmitglieder im hohen Alter sollen dann mit Prüfungen nicht mehr belästigt werden (das war glaub ich O-Ton vom Drehhofer)

    • Gefällt mir 3
  9. vor 11 Minuten schrieb Raiden:

    Tja deine Meinung.

     

    vor 19 Minuten schrieb switty:

    Aus meiner Sicht ist da die Behörde sehr kreativ in der Rechtsauslegung. Ob sie damit durch kommt, kann nur ein Rechtsanwalt prüfen und im Zweifel durch einen Richter aburteilen lassen.

    Habe ich was anderes gesagt, das es meine Meinung ist und man das durch einen RA prüfen lassen muss? Irgendwie eine sinnfreie Diskussion

  10. vor 4 Minuten schrieb Raiden:

    (5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2

    Sehe ich anders, dazu hilft auch ein Blick in den Absatz 2:

     

    (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

     

    Es wird also also in Abs 4. geprüft, ob man Mitglied in einem anerkannten Schiesssportverband ist UND regelmäßig mit eigenen Waffen geschossen hat. That's it, meiner Meinung nach.

  11. vor 8 Stunden schrieb Stefan Klein:

    Ist das so gewollt, dass ein 85jähriger ehemaliger IPSC pistol und rifle Schütze, mit KW und HA LW deutlich über das Grundkontigent hinaus, bis zu seinem Lebensende Wettkämpfe nachweisen muss? 

     

    vor 9 Stunden schrieb switty:

    Aus meiner Sicht gibt es keine Verknüpfung des Abs. 4 und des Abs. 5.

    Nochmal:

     

    (5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

    1.
    von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
    2.
    zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

    und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

     

    => Durch die Worte "Antragsteller" und "teilgenommen hat" (Vergangenheitsform) ist für mich eindeutig, dass sich der Abs. 5 auf die Beantragung von Waffen über dem Kontingent bezieht.  Die fortlaufende Bedürfnisprüfung des Abs. 4 sieht vor, dass das regelmäßige Training mit eigenen Schusswaffen erfolgt ist, in zwei verschiedenen Zeiträumen. Im Abs. 4, der die fortlaufende Bedürfnisprüfung vorsieht, steht nichts von Wettkämpfen. Aus meiner Sicht ist da die Behörde sehr kreativ in der Rechtsauslegung. Ob sie damit durch kommt, kann nur ein Rechtsanwalt prüfen und im Zweifel durch einen Richter aburteilen lassen. Mehr kann dir hier im Forum glaube ich niemand sagen. Ich glaube auch nicht, dass es dazu schon Rechtsprechung gibt, weil der § so erst seit ein paar Monaten existiert.

     

    Meine Vermutung: in der entsprechenden Gemeinde/Stadt gibt es einen roten/grünen Bürgermeister, der entschiedener Verfechter eines allgemeinen Waffenverbots ist und nun seine Verwaltung angewiesen hat, Waffenbestände maximal zu reduzieren. In Bayern ist mir so ein Vorgehen nicht bekannt!

    • Gefällt mir 4
  12. vor 30 Minuten schrieb Stefan Klein:

    Mich interessiert die Kombination mit §14 (5), wonach für die Waffen, die das Grundkontingent überschreiten, diese 10-jährige Schutzklausel nicht gelten würde.

    Genau das habe ich versucht zu beantworten, vielleicht nicht explizit genug. Aus meiner Sicht gibt es keine Verknüpfung des Abs. 4 und des Abs. 5. Die Waffenbehörde hat bei Prüfung des Bedürfnisfortbestands den Auftrag zu prüfen, ob regelmäßig mit eigenen Kurz- und Langwaffen geschossen wurde. Ein Prüfauftrag, ob der Bedürfnisinhaber regelmäßig an Wettkämpfen teilgenommen hat, steht in Abs. 4 nicht niedergeschrieben. Insofern hat die Waffenbehörde lediglich Nr. 1 und Nr. 2 des Satz 1 zu prüfen, d.h. die 3 bzw. 12 Monats-Regel. Will Sie die regelmäßige Wettkampfteilnahme überprüfen, geht das m.E. nur bei der Antragstellung im Rahmen eines neuen Bedürfnisses. Ich glaube, da hat jemand kreativ das Gesetz nach seinem Gusto ausgelegt.

    Halte ich mich sklavisch an dem, was im WaffG geschrieben ist, gibt das die von der Waffenbehörde beabsichtigte Prüfung nicht her. Aber wie schon gesagt, ich bin kein Jurist und das ist nur meine laienhafte Interpretation des Gesetzes, d.h. ein Rechtsanwalt sollte hinzugezogen werden. Wenn Du beim BDS bist, ist m.W. eine Rechtschutzversicherung für solche Fälle im Verbandsbeitrag enthalten. Am besten mal Deine LV Geschäftsstelle kontaktieren.

     

    Grüße

    switty

  13. Noch eine Ergänzung:

    In Abs. 4 ist für mich abschließend definiert, was der Prüfauftrag ist:

     

    "(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

    1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
    2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.[...]"
     
    => Es gibt da kein "3. Regelmäßige Wettkampfteilnahme".
    • Gefällt mir 2
  14. Wenn der Nachweis der Wettkampfteilnahme nicht erbracht werden kann, würde ich schleunigst einen Rechtsanwalt aufsuchen. Endgültig wird nur ein Gericht klären können, ob die Sichtweise der Waffenbehörde rechtmäßig ist, falls die Waffenbehörde weiter auf ihrem Standpunkt verharrt.

     

    Wenn Du mich nach meiner Meinung fragst, würde ich das WaffG so interpretieren, dass die regelmäßige Wettkampfteilnahme für den Erwerb erforderlich ist. Für mich wird das deutlich in folgender Formulierung:

    "[...] und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." <- Vergangenheitsform, sonst müsste da stehen "regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilnimmt".

     

    Zudem bezieht sich der Abs. 5 auf Abs. 2 und nicht auf Abs. 4:

    "(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen [...]"

     

    Ich befürchte, dass da ein waffenhassender und übereifriger Sachbearbeiter bzw. Dienststellenleiter am Werke ist.

     

    Grüße

    switty

    • Gefällt mir 3
  15. vor 8 Stunden schrieb ASE:

    Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.

    👆 Die Aufsicht ist ungleich der Betreiber der Schießstätte. Wie schon gesagt, genau lesen. Im Übrigen, meine Erfahrung zeigt, dass sich kein einziger Betreiber an die Regelung des AWaffV hält und irgendwas überwacht.

  16. vor 7 Stunden schrieb Fyodor:

    Allein dieses nutzlose "nur schießen nach Sportordnung" erfordert aktuelle und tiefe Kenntnisse, und ist für die Sicherheit des Staates und der Personen auf dem Schießstand so überflüssig wie ein Kropf.

    Auch da erlaubt die AWaffV ein Abweichen von der Sportordnung, im Training und sogar im Einzelfall für Schießsportveranstaltungen:

    Zitat

    § 5 Schießsportordnungen

    (4) Für das sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen Abweichungen von den in ihr festgelegten Schießdisziplinen zulassen.

    Bestes (und aktuelles) Beispiel dafür ist z.B. das Landespokalschießen Mehrdistanz mit Langwaffenkalibern im BDS LV8 (Bayern). Für die geschossene Disziplin gibt es keine genehmigte Sportordnung, selbstverständlich ist es legal das der Verband eine solche Schießsportveranstaltung durchführt, eben aufgrund von §5 AWaffV Abs 4.

  17. vor 7 Stunden schrieb ASE:

    (1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

    1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt, (WBK-Kontrolle)
    2.   geschossen wird
    a)  auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
    b)  im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
    c)   zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
    d)in der jagdlichen Ausbildung, oder
    3.   es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt. 

    Nein, ich muss dir da widersprechen. Der -übrigens §9 AWaffV- regelt, dass ich nur auf einer Schießstätte schießen darf, wenn ich den Nachweis der Besitzerlaubnis erbringen kann. Das die Aufsicht eine Kontrollpflicht hat, steht da nicht geschrieben. Gibt es Zweifel und die Aufsicht würde den Nachweis sehen wollen und ich als Schütze kann den Nachweis nicht erbringen, darf die Aufsicht mich vom Stand verweisen und mich wegen einer Ordnungswidrigkeit anzeigen. Und die Nr. 3 ist eine Verpflichtung durch die Verordnung gegenüber mich als Schützen, nicht das die Aufsicht das kontrollieren muss. Verwende ich als Schütze Waffen / Mun nach §6 Abs. 1 AWaffV, handele ich ebenfalls ordnungswidrig.

     

    Man muss schon genau lesen, sorry.

  18. Zitat

    § 11 Aufsicht

    (1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.
    (2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.
    (3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

     

    Zitat

    § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

    (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
    1.
    Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
    2.
    Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner
    gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
    (6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.

    Damit ist klar:

    Die Aufsicht ist nicht der Vertreter der Polizei am Schießstand. Die wesentliche Aufgabe ist, dass Kinder nicht auf einem Schiessstand schiessen und das ein sicheres Schiessen gewährleistet wird. Was genau darunter zu verstehen ist, ist nicht klar definiert, aber hier eine WBK-Kontroll-Pflicht oder Magazin-Kontroll-Pflicht hereinzuinterpretieren geht definitiv zu weit. Wenn ich die Aufsicht mache stelle ich vorallem sicher, dass sich die Leute nicht durch Sicherheitsverstöße gegenseitig erschiessen, dass der Kugelfang beschossen wird und das die Standordnung eingehalten wird.

    • Gefällt mir 3
  19. Man kann die Uhr danach stellen: Katharina Schulze (Fraktionsvorsitzende der Grünen im Bayerischen Landtag) versucht es jedes Jahr wieder herauszufinden, ob es unter den Sportschützen (und anderen LWB) "endlich" zu einem illegalen Einsatz von legalen Schusswaffen gekommen ist, um mit der längst vorbereiteten Hetzkampagne gegen die legalen Waffenbesitzer durchstarten zu können. So wie jedes Jahr, muss die Kampagne leider um ein Jahr vertagt werden, da legaler Waffenbesitz wieder einmal nicht deliktrelevant ist.

     

    Zitat

    8 Personen durch illegale Schusswaffen getötet

    Insgesamt wurden 2020 acht Personenschäden durch den strafrechtlich relevanten Gebrauch erlaubnispflichtiger Schusswaffen durch das Landeskriminalamt registriert.

    Alle Schusswaffen waren illegal und alle Fälle endeten mit tödlichem Ausgang.

     

    https://katharina-schulze.de/waffen-in-bayern-2020/

    https://katharina-schulze.de/wp-content/uploads/2021/05/waffen.pdf

    • Gefällt mir 2
    • Wichtig 8
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.