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switty

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Beiträge von switty

  1. vor 3 Stunden schrieb LordKitchener:

    Könnte mal bitte jemand erfolgreiche (!) Begründungen von durchgegangenen (!) BKA Anträgen posten.

    Eine schriftliche "Begründung" benötigst du nicht. Ich habe einfach einen dicken Stapel an Urkunden für DM, LM und anderen Meisterschaften auf Bundesebene vom BDS beigefügt. Mehr "begründen", also Text schreiben, ist definitiv nicht erforderlich.

     

    Grüße

    switty

  2. vor 2 Stunden schrieb scotty600:

    Wie lange hat denn der Bescheid vom BKA für "neuen Altbesitz" gedauert? Kumpel hat vor fünf Wochen den Eingang des Antrags vom BKA per mail bestätigt bekommen aber sonst bisher noch keine Rückmeldung.

    Dauert, hab nach ca. 1 Woche die Eingangsbestätigung bekommen und nach weiteren ca. 5-6 Wochen war der Bescheid in der Post.

  3. vor 21 Minuten schrieb Commerzgandalf:

    Weil man sich immer auf Aussagen vom bka verlassen kann, oder Feststellungsbescheide......

     

    Ja das ist absolut rechtssicher.

     

    Dann kann man sich immerhin auf Unwissenheit berufen und wenn dann noch die zuständige Fachbehörde versagt, sieht es vor Gericht ganz gut aus. Aber mir ist das völlig wurst was Du treibst, es ist ja Deine Zuverlässigkeit die u.U. at-risk ist.

  4. vor 2 Stunden schrieb CZM52:

       ES STEHT KLAR UMGANG!!!! in dener ERLAUBNIS!  LESEN!

     

     

    GRA........Natürlich, die Wollen ja SPENDEN kassieren!  Versteht doch endlich was da das Ziel ist!!

     

    Die Klage die dann Ende September eingereicht wird....was ist mit DER? Schon SEptember 2020? Oder??  DAS ist ja lange vorbei!!

    Ich habe zwar ein gutes juristisches Verständnis, bin allerdings kein Jurist. Insofern frage ich lieber nochmal beim BKA nach, denn mir ist meine Zuverlässigkeit wichtig. D.h. ich traue der Rechtseinschätzung von WO-Forenteilnehmern nur bedingt.

     

    Grüße

    switty

  5. vor 2 Stunden schrieb daimler01:

    Neben der Ausnahmegenehmigung des BKA ist daher auch noch eine Mitnahmegenehmigung nach § 32 WaffG erforderlich.

     

     

    Was denn noch alles, bald müssen wir einen ganzen Aktenordner noch zusätzlich mitschleppen vor lauter Genehmigungen, 

    so langsam spinnen die echt die Behörden und Staatspolitiker, ich sage nur  :gaga:

    Nur bei Drittstaaten (z.B. USA), siehe:

    Mitnahmeerlaubnis nach § 32 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG)

    Ausländische Schützen mit Wohnsitz in einem Drittstaat (z. B. USA, etc.), die ihre Waffen temporär in die Bundesrepublik Deutschland mitnehmen möchten, benötigen unter Umständen eine Mitnahmeerlaubnis nach § 32 Abs. 4 WaffG.

     

    Quelle:https://www.landkreis-waldshut.de/organisation/aemtereigenbetriebe-von-a-z/amt-fuer-oeffentliche-ordnung-und-auslaenderwesen/waffenrecht/mitnahmeerlaubnis-nach-32-abs-4-waffengesetz

     

    In Europa reicht der EFP. Außerdem musst Du bei Einreise in die USA auch ein Screening durchlaufen!

  6. vor 6 Stunden schrieb MAHRS:

    Punkt 4. auf der Rückseite ist nicht ohne! Da musst du dich sehr genau informieren. Du würdest verbotene Magazine/Gegenstände ins Ausland verbringen wollen. Grundsätzlich ein aufwändiges und schwieriges Themengebiet je nach "Ausland", nicht mehr von den deutschen Behörden.

    Ja, ist nicht unproblematisch. Die Schwierigkeit kommt eher aus dem Sachverhalt, dass eigentlich alle Länder um uns herum den Sportschützen die Möglichkeit gegeben haben, offizielle Kat A Waffen zu besitzen. In Deutschland kriegst du aber aufgrund der allgemein fehlenden Ausnahmen für Sportschützen nur Kat. B genehmigt. Wenn Du nun das große Mag in eine Kat B Waffen einlegst, wird die Waffe zu einer Kat. A Waffe für die Du keine Genehmigung besitzt. Im Endeffekt müsste die Waffe zusätzlich als Kat A im EFP eingetragen werden, dann wär man safe bei einer Auslandsreise.

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  7. vor 7 Stunden schrieb weyland:

    Du doch auch!

    Das steht doch deutlich in Deinem Bescheid.

    Du hast grundsätzlich Recht, allerdings war die Berichterstattung z.B. von der GRA andersalautend:

    Altaltbesitzer dürfen die Mags verwenden, Altbesitzer trotz Genehmigung nicht.

    Ich stimme zu, in den Auflagen des Bescheids steht diesbezüglich nichts drinnen und ich würde davon ausgehen, dass ich die Magazine weiterverwenden darf.

    Deshalb habe ich vorsichtshalber an das BKA eine Rückfrage gestellt, um es schwarz auf weiß zu bekommen. Dann hätten die Magazine natürlich noch einen echten Nutzen und wären nicht nur ein Schrankbeschwerer.

     

    Grüße

    switty

     

  8. vor einer Stunde schrieb Kanne81:

    Ja, total super.... Bitte irgendwann mal wieder Gehirn einschalten.

     

    Wenn "on"  dann erläutere mal bitte was du damit gewonnen hast und was daran gut sein soll......... Und bitte verlass sofern dir möglich die Position des Untertan dabei.

     

    O-Ton:

    "Klar ist es ärgerlich, dass ich die Magazine in DE nunmehr ausschließlich als Beschwerer für meinen 1er Schrank verwerten darf, aber vielleicht gibt es doch künftig eine etwas lockerere Handhabung nach möglichen Klagen und beim Einsatz bei künftigen Matches im Ausland."

     

    Für das Gesetz kann das BKA nur bedingt etwas, insofern finde ich es gut das die Herrschaften Spielräume nutzen. Und das ist definitiv eine gute Nachricht für dt. Sportschützen. Das das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz blanker Schwachsinn ist bestreite ich gar nicht.

  9. Ich hatte vor 3-4 Wochen ein paar Magazine als Altbesitz (Kauf nach Juni 2017) beim BKA beantragt. Habe als Nachweis die Teilnahme an einer 3Gun DM sowie mehreren BDS Meisterschaften auf Bundes- und Landesebene beigefügt (kein IPSC). Ich habe bisher an keinen internationalen Meisterschaften teilgenommen. Mir wurde nun kürzlich mein Altbesitz vom BKA genehmigt und ich darf die Magazine behalten.

     

    Das BKA zeigt sich auch bei dem Thema "große Magazine" wieder recht freundlich gegenüber den Sportschützen -analog gemäßigter Anwendung §6 AwaffV / Anscheinsparagraph -.

     

    Klar ist es ärgerlich, dass ich die Magazine in DE nunmehr ausschließlich als Beschwerer für meinen 1er Schrank verwerten darf, aber vielleicht gibt es doch künftig eine etwas lockerere Handhabung nach möglichen Klagen und beim Einsatz bei künftigen Matches im Ausland.

     

    Auf jedenfall eine gute Nachricht für uns Schützen!

     

    Grüße

    switty

     

    P.S.: ich bin am überlegen, ob ich gegen die Ungleichbehandlung zu Alt-Altbesitzern Widerspruch einlege. Die dürfen die Magazine nämlich noch weiterverwenden.

     

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  10. vor 23 Minuten schrieb Waffen Tony:

    Die allermeisten Händler kennen sich da besser aus, als die potenzielle Kundschaft ;)

    Du schreibst es selbst, die "allermeisten". So ist es auch für den allerletzten klar, das es passt. Und da es mich nicht mehr gekostet hat und kein Mehraufwand außer die paar Buchstaben beim Bedürfnisantrag war, weiß ich gar nicht warum wir darüber diskutieren?!

    • Gefällt mir 1
  11. vor 53 Minuten schrieb Effendi:

    Wie kommst Du auf das schmale Brett? Der Eintrag ist auf der Rückseite.

     

    Michi

     

     

    Bei mir stehts einfach im Munitionsfeld beim Voreintrag. Ich hatte im Bedürfnis vom BDS aber explizit auch den Munitionserwerb für .38 Special vorsichtshalber mit beantragt. Ich denke, dass mir die Waffenbehörde das aber auch so eingetragen hätte. Das LRA arbeitet nicht gegen den Schützen sondern nutzt Spielräume (im Rahmen der gesetzlich zulässigen) die es gibt.

     

    grafik.png.53f987636d1a8d36cf7d3a9ebafb3968.png

     

    Beim BDS sah es so aus:

    grafik.png.9ab3de5d6a2d13d007d822bbba700954.png

  12. vor 9 Stunden schrieb stonec:

    Noch ne Frage....kann ich Munition z.b 9 Para für einen Schützenkamerad einkaufen und mit bringen wenn er er mir seine WBK mit gibt? Da ja  auf meiner WBK dieses Kaliber nicht eingetragen ist.

    Du kannst, wenn Du seine Waffe auf Leihschein ausgeliehen hast, mit dem Leihschein und deiner grünen WBK Munition für die geliehene Waffe erwerben.

     

    Ansonsten wurde bei mir (Bayern) für das 22lr Wechselsystem meiner 45 ACP Pistole der Munitionserwerb ohne extra Nachweis durch den Verband eingetragen.

  13. Am 4.10.2020 um 14:36 schrieb Parallax:

    Was passiert eigentlich wenn man zwischen Erwerb und Eintragung in eine Kontrolle gerät? Hat die Polizei die Möglichkeit, das NWR realtime abzufragen?

    Die Rechnung oder den Kaufvertrag bei Privatkauf aufzubewahren kann da helfen.

  14. Bitte bringt nicht bedürfnisfrei und erlaubnisfrei durcheinander.

     

    Der Erwerb und Besitz eines Wechsellaufs/Wechselsystem ist für Inhaber einer WBK erlaubnisfrei, wenn er gleichen oder geringeren Kalibers der bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffe ist. (Ziff 2.1. der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2–4 WaffG). Bedürfnisfrei gibt es in DE keine Schusswaffen >7.5 Joule! Der einzige Vorteil beim Erwerb eines Wechselsystems ist, dass ich das Bedürfnis nicht mehr extra nachweisen muss. Bestehen muss das Bedürfnis allerdings definitiv.

     

    Das ist vergleichbar mit der Handhabung bei der gelben WBK: das Bedürfnis gilt zwar durch die Bescheinigung als nachgewiesen, einen Repetierer im Kal. 50BMG sollte ich trotzdem besser nicht kaufen, da es keine entsprechende Sportdisziplin in DE gibt. Und damit letztlich kein Bedürfnis besteht.

     

    Fazit: Ich wäre hier grundsätzlich vorsichtig, wenn ich nicht in irgendeiner anerkannten deutschen Sportordnung (kann auch verbandsfremd bzgl. des eigenen Verbands sein) eine passende Disziplin für das Wechselsystem finde. Das kann in die Hose gehen und die Zuverlässigkeit ist schneller weg, als man erwartet hat.


    Grüße

    switty

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