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switty

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Beiträge von switty

  1. vor 32 Minuten schrieb SHGYJ:

    Herr Lindner hat zwar extra noch den Jagdschein gemacht, sich der Stimmen dieser Wählergruppe zu versichern und jetzt stößt er mit den Grünen zum Austritt aus dem CIC ins selbe Horn.

     

    Du hast dafür sicher Quellen, oder? Ich glaube nämlich nicht.

     

    "Nach 35 Jahren beendet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unter Cem Özdemir, Bündnis 90/Die Grünen, die Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland im Internationalen Jagdrat (CIC). Eine Abstimmung mit den Koalitionspartnern FDP und SPD ist nicht erfolgt."

     

    Quelle: https://www.jagdverband.de/deutschland-tritt-aus-internationalem-jagdrat-aus

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  2. vor 7 Minuten schrieb uwewittenburg:

    Da entscheidet dann letztendlich der Richter wer Recht hat.

    Sowieso. Letztlich ging es mir auch nur darum, die Absurdität des deutschen Waffenrechts sichtbar zu machen. Die vielen unbestimmten Definitionen & Begriffe, gegen deren Verstoss es teilweise zu ernsten Konsequenzen für den Waffenbesitzer führen kann, ist für mich das Hauptproblem am Waffenrecht.

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  3. vor 58 Minuten schrieb MAHRS:

    In Österreich gilt vielerorts die Annahme, dass die abgeschlossene Wohnung eines Singles "gegen Wegnahme gesichert" ist. Quasi ... Kanone - und da die Glock 19 - auf Tisch, unterm Bett oder in Schublade. Wurde dem einen oder anderen dort richterlich bestätigt.

     

    Ich schiesse öfter in Österreich und habe genau das am Stand gehört. Der Typ der das sagte war ein ziemlicher Enthusiast (sogar seine Karre hatte das Kennzeichen "xyz-GUN 1"), er wirkte zumindestens er wisse wovon er redet.

     

    vor 29 Minuten schrieb Mittelalter:

    Du kannst eine Waffe ja sogar benutzen, ohne sie aus der Tüte zu nehmen... 

    Ich weiß nicht, ob das für die Beurteilung relevant ist. In einem verschlossenen Stofffuteral (aka Waffensocke) würde mein provokanter Vorschlag vermutlich auf mehr Gegenliebe treffen (es steht ja nirgends das es ein Hardcase sein muss), aber auch in einem Stofffuteral kannst du die Waffe theoretisch bedienen. Und da du ja kein volles Magazin zum lagern IN die Waffe tust, ist sie ja auch nicht schuss- und zugriffsbereit. Wie schon gesagt, gebe zu ein etwas abwegiger Gedanke, aber rechtlich vermutlich kein allzugroßes Problem.

  4. vor 10 Stunden schrieb Daglfinger:

    Und Du schreibst was von Plastiktüte und Kabelbinder?

    Ok, wenn Du auf meinen Friedensvorschlag nicht eingehen willst: Mangels genauer Definition des Gesetzes ist auch eine Plastiktüte eine Behältnis, wenn gleich das kein besonderes schönes sein mag. Aber m.E. ist das besagte Plastiktüte mit Kabelbinder grundsätzlich geeignet, da die Waffe nicht lose rumfliegt (ein verschlossenes Behältnis ist erstmal alles, in was man Dinge reintun kann und welches am Ende zugemacht werden kann). Um das in Kontext zusetzen, sogar scharfe Waffen darf in einem verschlossenen Behältnis mit Kabelbinder transportieren. Deine viel gelobte Kassette" ist da übrigens bzgl. des Wegnahmerisikos nicht viel besser, denn auch die kann ich nämlich ohne weiteres wegnehmen. Wichtiger wäre es wohl, die Plastiktüte oder meinetwegen auch Kassette nicht im Hausflur liegen zu lassen, sondern vielleicht etwas versteckt im Schrank.

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  5. Es ist Sonntag und der Alkoholkater von gestern Abend scheint noch tief zu sitzen.

     

    Für alle Amateurwaffenrechtler empfehle ich zum Ausnüchtern die Lektüre des LKA Bayern:

    https://www.polizei.bayern.de/mam/akutelles/aufbewahrung_von_waffen_und_munition.pdf

     

    Da die Lullis das in dem Text sicherlich nicht finden, hier ein Service Post:

    Zitat

    Dürfen Waffen und Munition gemeinsam im selben Behältnis aufbewahrt werden?


    Schusswaffen müssen ungeladen und dürfen gemeinsam mit Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, sofern dieses mindestens der europäischen Norm DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012) oder einer Norm mit gleichwertigem Schutzniveau eines anderen EU-Mitgliedstaates entspricht (§ 13 AWaffV)

     

    Zitat

    Wie viele Waffen und Munition dürfen in einem Behältnis aufbewahrt werden?


    Die Anzahl der aufzubewahrenden Lang- und Kurzwaffen richtet sich nach dem Widerstandsgrad und dem Gewicht des Behältnisses. Erlaubnisfrei erwerbbare Waffen oder Munition müssen mindestens in einem verschlossenen Behältnis (ohne Klassifizierung) aufbewahrt werden.

     

    Vielleicht wäre es doch gut, wenn die Sachkunde für SRS Waffen Pflicht wird. Traurig.

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  6. vor 48 Minuten schrieb Lavendel:

    Die Schreckschusswaffe im Munischrank ist gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem nicht dafür genehmigtem Behältnis - kurz, bei einer Kontrolle bist du alles los.

    Gefüllte Magazine geht schon gleich gar nicht. Magazine sind keine Aufbewahrungsbehältnisse für Munition - nicht sachgemäße Aufbewahrung.

    you made my day. §§en?

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  7. Am 12.2.2023 um 17:25 schrieb dream1904:

    welche Waffen über meinen Verband (WSB) überhaupt zulässig sind

     

    vor 11 Stunden schrieb CiscoDisco:

    Lichtsammlerkorn im Wettkampf auch nicht zulässig

     

    Bin mal gespannt, wie lange es für dich dauert zu erkennen, dass Du mit dem WSB die falsche Wahl getroffen hast :crazy:

  8. vor 14 Stunden schrieb groucho:

    So einfach ist es nicht, denn der selbstgebaute Waffenraum hat ja keine klare Stufe. Zumindest habe ich keine entsprechende Bescheinigung, o.ä..

    Die Waffenbehörde hat kein Ermessen darin, die Aufbewahrung unter dem festgeschriebenen Niveau des WaffG zuzulassen. Mit der Anerkennung des Waffenraums ist auch die Sicherheitsstufe des Raums anerkannt. Wenn das Niveau des Raums zu niedrig ist, wäre auch die Aufbewahrung der Waffen unzulässig. Daraus ergibt sich, dass auch die Magazine gelagert werden dürfen.

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  9. vor einer Stunde schrieb sealord37:

    Bis eben war ich mir sicher, dass die SPD es unmöglich schaffen kann, Nancy kompetenzmäßig zu unterbieten....

    Nachdem Olaf der Schneemann bei der letzten Besetzung ein Männchen gewählt und dafür ein Weibchen ausgetauscht hat, muss nun mindestens ein Non-Binäres Wesen nachrücken. Für Helge bliebe nur die Möglichkeit, sich in ein Neutrum zu verwandeln oder als Cross Dresser die Bühne zu betreten. Andernfalls hat ens keine Chance.

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  10. vor 34 Minuten schrieb Rohrzange:

    Ersteres reicht doch schon, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt. D.h. wenn ein Nichtberechtigter sie in den Händen hält.

    Die Gerichte sehen das durchaus anders als Du:

     

    Zitat

    LG Aurich, Urteil vom 05.11.2020 - 12 Ns 520 Js 4642/18 (85/20)

     

    Besitz im Sinne des Waffengesetzes unterscheidet sich begrifflich von der zivilrechtlichen Definition dahin, dass nach der Legaldefinition Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 z. WaffG, eine Waffe oder Munition besitzt, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Tatsächliche Gewalt in diesem Sinne ist „die rein tatsächliche Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen, unabhängig von rechtlichen Befugnissen“ (Erbs/Kohlhaas, 232. EL, Aug. 20, Pauckstadt-Maihold/Dr. Lutz, WaffG § 1 Rn. 22). Eine gewisse Dauer wird erfordert, die bei mindestens 14 Tagen seit der Kenntnis vom Vorhandensein der Waffen im Fall des Angeklagten zweifelsfrei vorliegt.

    [...]

    Der waffenrechtliche Besitzbegriff ist stets unter dem Gesichtspunkt zu ermitteln, inwieweit aus der Beziehung einer Person zu einer Waffe ein Gefährdungspotential für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgeleitet werden kann. (…) Unerheblich ist, ob es sich um Fremd- oder Eigenbesitz handelt“ (Gade, 2. Aufl., WaffG § 61 Rn. 172).

     

    Daraus ergibt sich für mich:

    Wenn ich einem Bekannten in meinem Beisein die Waffe für wenige Minuten in die Hand drücke, geht die tatsächliche Gewalt eben nicht über. Der blosse zivilrechtliche Besitz, d.h. das faktische "ich halte die Waffe in der Hand", ist nicht mit der "tatsächlichen Gewalt" gleichzusetzen und schon gar kein Erwerb einer Schusswaffe. Der "In der Hand halter" hat auch keine tatsächliche Möglichkeit, über die Waffe nach eigenem Willen zu verfügen. Für die öffentliche Ordnung geht in dem Fall kein Risiko aus, solange ich im vollen Bewusstsein anwesend bin (d.h., in dem Fall besoffen zu sein ist eine dumme Idee). Das gilt für alle Personen gleich, egal ob die Person Nancy, Ernie oder Bert heisst. Das der Waffenraum von nicht Berechtigten nicht betreten werden darf, ist völliger Quatsch.

     

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  11. vor einer Stunde schrieb Rohrzange:

    Das einzige was ich schade finde ist halt, das wegen unseren Waffengesetzen praktisch keiner Zutritt haben darf, sofern er nicht waffenberechtigt ist oder vom Amt kommt. So einen Raum hat man dann leider nur für sich und kann ihn gegenüber nicht Berechtigten nur auf Fotos zeigen, zumindest wenn man die Zuverlässigkeit nicht riskieren will. So würde ich das WaffG jedenfalls interpretieren, es reicht ja schon, wenn nur ein nicht Berechtigter eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe in die Hand nimmt und schon hat er sie gemäß dem WaffG im Besitz, was für den Waffeninhaber dann streng genommen die Zuverlässigkeit kostet. Und wenn er es heimlich macht, dann darf der andere es nicht erzählen. Vielleicht sehe ich das aber auch zu eng, aber so stelle ich mir das vor.

    Eine sehr interessante Auslegung der Rechtslage. Kannst du mal die einschlägigen §en zitieren, aus denen das Deiner Meinung nach hervorgeht? Wenn das wirklich so wäre, dürfte man keine Waffe aus dem Safe nehmen und diese einem nicht Berechtigten vorübergehend in die Hand drücken. Das ist aber nicht mein Verständnis der "Erlangung der tatsächlichen Gewalt".

     

    Ich sehe es so, dass die tatsächliche Gewalt über die Waffe weiter beim Berechtigten liegt. Der Berechtigte kann jederzeit eingreifen, seinen Herrschaftswillen ausüben und die Waffe wieder an sich nehmen. Problematisch kann es m.E. werden, wenn man das ganze z.B. im Betrunkenen Zustand macht oder das Gebäude verlässt. Da ist dann nicht mehr sichergestellt, das man die tatsächliche Gewalt inne hat.

     

    Man kann das z.B. auch im Sachkundefragebogen des Bundesverwaltungsamts rauslesen:

     

    1.41 Wer erwirbt eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes?

    [X] Jeder, der die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt.

    [X] Jeder, der sich die Waffe für einen Zeitraum von weniger als 4 Wochen ausleiht.

    [  ] Jeder, der die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt. (in älteren Versionen lautete dieser Punkt sogar mehr als eindeutig: "Jeder, der die Waffe im Beisein des Besitzers in der Hand hält.")

     

    Grüße

    switty

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  12. vor einer Stunde schrieb groucho:

    Ich habe nun an 2 Wänden 18mm OSB, darauf gestrichenen Gipskarton.

    Halter lassen sich so easy anschrauben und wenn erforderlich, kann man die Löcher mit Gips und Farbe auch wieder verschwinden lassen.

    Nicht ganz so hübsch, aber von der Preisdifferenz kauf ich mir lieber 2 P7 :smile:

    Schick mal Fotos rüber, würde mich interessieren wie das aussieht.

    Aber warum das P7 sein müssen.... :mellow:

     

    In Panorama-Sicht sieht mein Raum übrigens so aus:

     

    20220115_130331_resized.thumb.jpg.5ce914b638560a4c3bec02d4f203aadc.jpg

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  13.  

    Am 28.1.2023 um 13:08 schrieb Elo:

    Bei einer Sicherheitstür würde ich allerdings versuchen, die Zwischenräume weitgehend mit Mörtel zu füllen, um für findige Einbrecher möglichst wenig Angriffspunkte zu bieten.

    Gibts da vielleicht auch Vorgaben in der Montageanleitung?

     

    Erster Trick ist: Zwischenräume so klein wie möglich

    Zweiter Trick ist: Mit Mörtel verfüllen

     

    Ich erachte es als unwahrscheinlich, dass die Tür zum Waffenraum bei einem Einbruchversuch angegriffen wird. Das Ding wiegt immerhin ein paar Kilos und einfach umkippen (wenn denn die Verankerungen erfolgreich rausgeflext sind) ist nicht, da die Passung ja zum Mauerwerk recht knapp ist (Regel Nr. 1). In Bayern reichen nach LKA Vorgabe mehr oder weniger normale Ziegel mit einer gewissen Druckfestigkeitsklasse aus, da kriegst Du aber auch mit einem simplen Vorschlaghammer in einer endlichen Zeit ein schönes Loch rein. Wenn ich bei mir in meinen Raum einbrechen würde, wäre das der Weg der Wahl. Besser ist es, sich noch über zusätzliche Absicherung wie Video oder Alarmanlage Gedanken zu machen. Der Waffenraum stellt für mich (wie auch normale Tresore) nämlich ehrlich gesagt einen etwas besseren Mitnahmeschutz dar, mehr aber auch nicht. Von Fort Knox wird man da -im Privatbereich mit endlichen finanziellen Mitteln- immer weit entfernt sein. Und man darf nicht vergessen, die Profis schaffen es ja auch, Sparkassentresorräume auszuleeren. Im Zweifel wird gesprengt. Sich da vorzustellen, man kriegt den Waffenraum so abgesichert, dass da niemals jemand reinkommt, ist völlig illusorisch.

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  14. @groucho Nur mal zur Inspiration: Hab bei mir eine Wand von Gallowtech verbaut, gibt spezielle Halter für AR10/AR15 sowie generische Halter für andere LW's. Bei den KW's gibts auch zwei Optionen. Kostenpunkt aktuell ca. 3.000€, Direktimport aus den USA.


    Grüße

    switty

     

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