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schmitz75

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Beiträge von schmitz75

  1. vor 14 Minuten schrieb callahan44er:

    Ganz zu schweigen von Waffen wo Lang und kurz die selben Mags nutzen.

     

    Ich bin sicher der deutsche Gesetzgeber wird diese Unzulänglichkeiten alle Berücksichtigen und jedes Magazin für jede Waffe in das mehr als 10 Patronen passen zum verbotenen Gegenstand erklären.

  2. Ist es so schwer in den EU Thread zu gucken? Da stehen die Minimalanforderungen drin, wie Deutschland das umsetzen wird weiß keiner.

    Der Besitz ist nicht verboten man verliert nur seine Lizenz für Kategorie B Waffen, also solange du keine Kategorie B Waffen hast darfst du sie besitzen:

    Zitat

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorien B entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann und: 7

     

    a) die mehr als 20 Patronen aufnehmen kann oder

    b) im Falle von Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen kann,

    es sei denn, der entsprechenden Person wurde eine Genehmigung gemäß Artikel 6 oder eine Genehmigung, die gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, erteilt.

     

    Der Erwerb wird aber ein eine Erlaubnis für Kat A erfordern:

    Zitat

    Der Erwerb von Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, bzw. für Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können, darf nur Personen gestattet werden, denen eine Genehmigung nach Artikel 6 erteilt wurde oder eine Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde.

     

  3. Also ich hab immer alle meine Magazine geladen, z.B. falls Renate Künast mit einem Team von Spiegel vor meiner Haustür steht und mit mir über meine Facebook Kommentare sprechen möchte oder wenn die Bundesrepublik Deutschland GmbH mein selbstausgerufenes Königreich nachts vom SEK stürmen lässt, man weiß ja nie.

  4. vor 2 Stunden schrieb detlef86:

    Da steht nirgends, dass der Besitz, oder der Handel mit diesen Magazinen verboten wird, oder die Magazine nur noch mit Sondergenehmigung gekauft werden dürfen.

     

     

    Naja der Besitz ist nicht verboten man verliert nur seine Lizenz für Kategorie B Waffen, also solange du keine Kategorie B Waffen hast darfst du sie besitzen:

     

    Zitat

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorien B entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann und:

    a) die mehr als 20 Patronen aufnehmen kann oder

    b) im Falle von Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen kann,

    es sei denn, der entsprechenden Person wurde eine Genehmigung gemäß Artikel 6 oder eine Genehmigung, die gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, erteilt.

     

    Der Erwerb wird aber ein eine Erlaubnis für Kat A erfordern:

     

    Zitat

    Der Erwerb von Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, bzw. für Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können, darf nur Personen gestattet werden, denen eine Genehmigung nach Artikel 6 erteilt wurde oder eine Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde.

     

  5. vor 16 Minuten schrieb chapmen:

    .....welches m.W. für den Jagdscheininhaber entschieden wurde.

     

    Hast du nen Link zu dem Urteil, ich finde das irgendwie nicht hab nur eines gefunden mit 142 Waffen auf gelbe WBK.

  6. vor 2 Minuten schrieb alzi:

    und bei "alt"Erben kann man sogar über die (nachträgliche) Blocker"pflicht" geteilter Meinung sein.

    Bringt einem nur wenig, wenn das Bundesverwaltungsgericht anderer Meinung ist:

    http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=160315U6C31.14.0

     

    vor 4 Minuten schrieb alzi:

    es geht hier in diesem thread doch um NICHTblockierte Erbwaffen! hallohoooooooo......

    Die Behörde hat doch schon zum Nachweis der Blockierung aufgefordert.

    Die Blockierung ist auch nicht das Benutzungsverbot, sie stellt dieses nur sicher.

     

  7. Der Rest von dem Satz ist doch überhaupt nicht relevant.

    Naja dann zitiere ich mal das Bundesverwaltungsgericht:

    Zitat

    Das Benutzungsverbot, dessen Beachtung durch die Blockierung der Schusswaffe sicherzustellen ist, folgt aus der Besitzberechtigung des Beigeladenen als Erbe ohne waffenrechtliches Bedürfnis (3.). 

     

    Zitat

    .Das jedes Bedürfnis ausschließende Verbot, die Schusswaffe des Beigeladenen zu benutzen, folgt aus dessen Besitzberechtigung. Diese ist daran geknüpft, dass die Waffe nicht benutzt wird.

     

    Zitat

     Aufgrund der Gefährlichkeit des Schusswaffenbesitzes ist die Besitzberechtigung bedürfnisloser Erben stets mit dem Verbot verbunden, die ererbten Schusswaffen zu benutzen 

     

    Zitat

    Bedürfnislose Erben sind lediglich zur Aufbewahrung der geerbten Schusswaffen berechtigt.

     

    Zitat

    Das durch die Blockierpflicht gesicherte Verbot, Erbwaffen zu benutzen, gilt umfassend, solange die Besitzberechtigung eines bedürfnislosen Erben fortbesteht.

     

    http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=270116U6C36.14.0&add_az=6+C+36.14&add_datum=27.01.2016

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