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schmitz75

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Beiträge von schmitz75

  1. Also die erste Waffe die ihm angeboten wird ist wohl eine Schreckschusspistole ohne PTB, die anderen anscheinend auch, denn "mit wenigen Handgriffen lassen sie sich zu scharfen Waffen umbauen", alle aus Haushaltsauflösungen 3 Stück für 250€.

  2. vor 6 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

    Zudem würde ein Munitionseintrag zusammen mit der Waffe die selbe Gebühr wie bei einer nachträglichen Eintragung verursachen.

     

    Das stimmt nicht, in NRW ist der Munitionseintrag kostenlos, wenn man gleichzeitig die Waffe eintragen lässt.

    Zitat

    26.11
    Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG), soweit nicht gleichzeitig die Erlaubnis zum Besitz der Schusswaffe erteilt wird
    Gebühr: Euro 15

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_show_anlage?p_id=20994

     

    Die Verwaltungsvorschrift empfiehlt doch es einzutragen:

     

    Zitat

    Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z. B. in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen zu lassen.

     

  3. vor 7 Stunden schrieb WOF:

    Der JetProtector ist KEIN Abschußgerät für Kartuschenmunition.

     

    Die Behördenversion des JPX (nicht JPX4) ist eine Abschussgerät für Kartuschenmunition.

    Schau dir mal die Begründung auf Seite 4 an, im kompletten Feststellungsbescheid:

    http://www.jet-protector-jpx.de/media/feststellungsbescheid-jpx.pdf

     

    Daher stellt sich die Frage warum die Ladungen für die Behördenversion Kartuschen sind, die für das Tierabwehrgerät aber nicht.

  4. vor 4 Minuten schrieb hellbert:

    Wie war gleich nochmal die Definition von Schusswaffe? :drinks:

     

    Zitat

    Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

     

    Wenn die Behördenversion eine Schusswaffe ist, dann ist es die Tierabwehrversion auch, denn die Schusswaffeneigenschaft setzt eben nicht die Zweckbestimmung gegen Menschen voraus. Schusswaffen sind immer Waffen, unabhängig ob sie gegen Menschen oder Tiere gerichtet sind.

  5. Das BKA ist da selber irgendwie verwirrt:

    https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/Sonstige/071212FbZ174Tierabwehrgeraet.pdf?__blob=publicationFile&v=1

     

    Da sagen die, die Behördenversion ist unter anderem auch wegen dem Laser verboten nach Anlage 2 Nr. 1.2.4.1 WaffG, der gilt aber nur für für Schusswaffen bestimmte Beleuchtungen. 

     

    Für den Guardian Angel III gibt es ein Schreiben vom BKA, dass sagt Laser ist OK da es keine Schusswaffe ist:

    https://notvorsorge.com/media/pdf/BKA-Bescheid-Guardian-Angel3-und-Laser.pdf

     

  6. Am 12.8.2017 um 17:43 schrieb schmitz75:

    1.mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

     

    Ich muss mich mal selber korrigieren, das trifft auf Blankwaffen gar nicht zu, weil Blankwaffen ja nicht freigestellt werden, sondern es gar keine generelle Erlaubnispflicht gibt.

  7. vor 30 Minuten schrieb rwlturtle:

    Er beginnt mit:

     

    Ich hab ihn sogar zu Ende gelesen:

     

    Zitat

    Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren: 1.mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

     

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