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schmitz75

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Beiträge von schmitz75

  1. Wieso ist er bewaffnet?

    Er hat einen kleinen Waffenschein, das heißt nicht das er eine Waffe hat.

     

    Die Durchsuchung zur alleinigen Sicherstellung des Erlaubnisdokumentes ist rechtswidrig, wenn nicht ein generelles Waffenverbot nach §41 WaffG vorliegt und selbst dann dürfte es bei einem kleinen Waffenschein an der Verhältnismäßigkeit scheitern.

    Siehe z.B.

    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-46090?all=False

     

  2. vor 10 Minuten schrieb P22:

    Danke.

    Dann sollte man - ich tu es zumindest - den Ausschussmitgliedern nochmals etwas schreiben.

    Siehe Korrektur ist schon behandelt worden, war dann am 23.3. nochmal auf der Tagesordnung mit Votum am 29.3.

     

    Ist wohl vom Bundestag am 28.4. nochmal an den Ausschuss überwiesen worden, siehe den Verlauf auf:

    http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/795/79548.html

  3. Man muss nicht zwingend die Waffen abgeben nur weil das Bedürfnis weg fällt, das ist in §45 WaffG geregelt:

    "

    (3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

    "

     

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