schmitz75
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Steht doch im Waffengesetz:
"Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen."
Man muss also selbstständig mitteilen wenn man was auf andere Weise unterbringt.
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Hab gestern nach exakt 4 Wochen meine WBK bekommen, Erstausstellung in NRW auf JS.
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Wieso ist er bewaffnet?
Er hat einen kleinen Waffenschein, das heißt nicht das er eine Waffe hat.
Die Durchsuchung zur alleinigen Sicherstellung des Erlaubnisdokumentes ist rechtswidrig, wenn nicht ein generelles Waffenverbot nach §41 WaffG vorliegt und selbst dann dürfte es bei einem kleinen Waffenschein an der Verhältnismäßigkeit scheitern.
Siehe z.B.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-46090?all=False
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Und warum braucht man dafür ein SEK?
Was soll der denn mit dem Schein anstellen, ihn der Polizei bei einer Kontrolle zeigen? Dann stellen die den sicher.
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Warum soll man bitte ein SEK schicken um den kleinen Waffenschein sicherzustellen, was für eine Gefahr geht davon aus wenn er den Schein behält?
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vor 10 Minuten schrieb P22:
Danke.
Dann sollte man - ich tu es zumindest - den Ausschussmitgliedern nochmals etwas schreiben.
Siehe Korrektur ist schon behandelt worden, war dann am 23.3. nochmal auf der Tagesordnung mit Votum am 29.3.
Ist wohl vom Bundestag am 28.4. nochmal an den Ausschuss überwiesen worden, siehe den Verlauf auf:
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Nein die ist noch nicht raus, die soll aber noch kommen.
Korrektur: Das wurde schon am 15.3. im Innenauschuss besprochen.
Die Beschlussempfehlung wird man dann hier finden:
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Über den Antrag soll jetzt am 18.5. im Bundestag abgestimmt werden:
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw20-de-waffengesetz/505110
Hier die Stellungnahme vom Innenausschuss, ist auf obiger Seite nicht verlinkt:
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Am 18.5. soll darüber im Bundestag abgestimmt werden, auch über den Antrag der Grünen, soll live übertragen werden:
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw20-de-waffengesetz/505110
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Frag doch deinen Nachbarn was das war?
Bei den Knallraketen sollte es die Hüllen zerlegen und extrem laut sind die in der Regel auch nicht.
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Das ist wirklich sehr hilfreich wenn ihr schreibt wie schnell es "hier" geht, wir haben 16 Bundesländer zumindest das könntet ihr angeben.
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vor 4 Minuten schrieb chapmen:
§38 Waffg.
"2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein"
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Der Jagdschein reicht doch aus für Langwaffen, warum soll man da nicht auf Jagd gehen können?
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Wie wär es dem dem Sachbearbeiter zu sagen man kauft jede Woche die man warten muss eine neue Waffe.
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Man muss nur aufpassen dass der Explosivstoff dafür zugelassen ist, Vorderlader sind Verwendungsbestimmung Nr. 1015 und Patronenhülsen 1024, beides ist 1022, Böller sind nochmal was anderes.
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vor 11 Minuten schrieb 2011-Jack:
Ich lese von 120 Polizisten an diesem Einstz ....
Ups da hab ich wohl die Nummern verdreht.
Aber dann sind ja wohl nicht alle Leute in dem verein besucht worden, oder haben die nur 11 Mitglieder.
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Was man nicht vergessen sollte ist dass der Innenminister nicht einfach die Durchsuchung anordnen kann.
Die Durchsuchungsbeschlüsse sind von einem Richter beschlossen worden und bei 120 Stück wird der sich da schon ein paar Gedanken gemacht haben. Wahrscheinlich gibt es da also einen stärkeren Verdacht als das was man in der Presse liest.
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Das Problem ist doch das der Innenminister die polizeilichen Maßnahmen als Bestrafung ansieht.
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Warum stellen die sich eigentlich bei den Jägern bei Langwaffen so an. Die Waffe hat der Jäger doch eh schon, da ist es doch egal ob die WBK ausgestellt wird bevor die Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegt.
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Der Verein wurde an Hitlers Geburtstag gegründet, wieso merkt das keiner von der Presse, das könnte man doch super ausschlachten und die haben ihren Sitz in der SteinHEILstraße 18.
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vor 7 Stunden schrieb rwlturtle:
Bezahlen muß man auch noch dafür
Hat 15000 Euro gekostet der 6 Minuten Beitrag.
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Man muss nicht zwingend die Waffen abgeben nur weil das Bedürfnis weg fällt, das ist in §45 WaffG geregelt:
"
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt."
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
in Waffenrecht
Geschrieben
Der Erwerb von Waffenschränken sollte erlaubnispflichtig werden. Nur so kann verhindert werden das Leute sich Waffenschränke kaufen um illegale Waffen aufzubewahren. Wenn die Leute nicht an Waffenschränke kommen, können sie sich nicht illegal eine Waffe beschaffen, weil sie sie nicht aufbewahren können.