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schmitz75

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Beiträge von schmitz75

  1. Da steht aber nicht ein zu hohes Restrisiko kann nicht akzeptiert werden, sondern jedes Restrisiko kann nicht akzeptiert werden.

    Wozu braucht man eine Jagdhaftpflichtversicherung wenn es kein Restrisiko gibt?

    Jeder kann durch eine plötzliche Mutation Wahnvorstellungen bekommen, die Wahrscheinlichkeit ist sehr gering aber eben nicht Null.

     

    Außerdem ist problematisch, dass es von der Lebenserfahrung abhängen soll. Der Lebenserfahrung des Sachbearbeiters? Das heißt meine Zuverlässigkeit hängt davon ab welche Erfahrungen der Sachbearbeiter gemacht hat. Was ist wenn der gerade frisch eingestellt wurde?

     

     

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  2. Zitat

    8.1.2 Voraussetzung für die Erteilung einer Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ist der Nachweis eines Bedürfnisses nach § 8. Ein Bedürfnis ist grundsätzlich für solche Waffen anzuerkennen, die der Verein zur Ausstattung des Mitgliederkreises benötigt, der sich noch in der Übungs-/Probephase nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 befindet und aus diesem Grund (noch) keine eigenen waffenrechtlichen Erlaubnisse/ Waffen erhalten kann. Ferner kann die im Rahmen des Leistungssports erforderliche Ausstattung von Leistungsschützen berücksichtigt werden. Ein Reservekontingent für Mitglieder, Neumitglieder und ein Grundbestand für Waffen, die für Öffentlichkeitsveranstaltungen vorgesehen sind, kann vom Verein angeschafft werden. Ansonsten dürfen Nicht-Mitglieder in die Bedarfsanalyse nicht einbezogen werden.

     

    Die Zahl der einem Verein zuzubilligenden Vereinswaffen bemisst sich nach den Regelungen in der Satzung und der Zahl der in der Übungs-/Probephase befindlichen Mitglieder des Vereins und der vom Verein in diesem Zusammenhang konkret nutzbaren Schießstättenkapazitäten (verfügbare Bahnen, Häufigkeit der Nutzung etc.). Unter Beachtung dieser Parameter wird dem Verein ein Waffenkontingent zugestanden, welches bei umfassender Nutzung aller in diesem enthaltenen Vereinswaffen einen nach objektiven Maßstäben effektiven Schießbetrieb in diesem Bereich ermöglicht. Bei der Festlegung der Anzahl der Vereinswaffen soll das ggf. längerfristige personenbezogene Überlassen einzelner Waffen an (Neu-)Mitglieder nicht berücksichtigt werden.

     

    Bei der Festlegung der konkreten Zusammensetzung dieses Kontingentes sollte neben den allgemeinen Vorgaben (Zulässigkeit nach der Sportordnung) auch das Interesse des Vereins und der (Neu-)Mitglieder an den Möglichkeiten zur Nutzung einer bestimmten Bandbreite an Waffen berücksichtigt werden. Das Bedürfnis darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, als dass es alle nach der Sportordnung zugelassenen Waffen oder Disziplinen komplett abdecken würde. Die Zusammensetzung des Kontingentes sollte sich auf eine Auswahl von bei den vom Verein geschossenen Disziplinen möglichst breit einsetzbaren Waffen konzentrieren.

     

  3. Wenn das unbedingt eingeführt werden muss, weil EU Recht, könnten wir doch im Gegenzug Erleichterungen schaffen die nicht die Richtlinie betreffen.

    Abschaffung des Bedürfnisprinzip

    Abschaffung des Waffenscheins

    Abschaffung von §42a

    Freier Erwerb von Repetierlangwaffen und Einzelladern.

     

  4. Woraus soll sich denn die Pflicht ergeben Bilder der Aufbewahrung einzureichen, wenn die Behörde das überprüfen will, kann die doch vorbeikommen und sich das ansehen. Und wozu schickt man dem Amt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, will man da einen Fachkundelehrgang absolvieren?

    Vielleicht einfach mal nur das Notwendige hinschicken, Antrag und Fachkundezeugnis.

    Verweigern die auch die 27er wenn man einen Jagdschein hat und keine WBK?

    Was ist wenn derjenige Vorderlader schießen will, und es dafür keine WBK gibt?

  5. vor 15 Stunden schrieb knight:

    Viel interessanter finde ich die Frage, wie denn die Regulierung des bloßen Besitzes sich auf den Markt auswirken soll.

     

    Ein Besitzverbot hat doch enorme Auswirkungen auf den Markt, alle müssen das Zeug los werden und keiner darf es kaufen.

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