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schmitz75

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Beiträge von schmitz75

  1. Die Verwaltungsvorschrift zum SprengG definiert wann das Bedüfrnis gegeben ist:

     

    Zitat

     Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von

    • Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, daß sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben,

     

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  2. Zu Papierpatronen äußert sich die verwaltungsvorschrift:

    Zitat

    Vorgefertigte Ladungen stellen keine Munition nach Nummer 1 dar; hierzu zählen z. B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader. Als Munition gelten Ladungen nur dann, wenn sie als geometrisch geformte Presslinge eine den Innenmaßen einer Schusswaffe angepasste Form haben. Die bezeichneten Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, aus Schusswaffen abgeschossen oder verschossen zu werden

     


    Warum soll das denn kein Einzellader sein? Das ist doch auch historisch mit Hülsen benutzt worden.

     

    Zitat

    einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 

     

    Solange die vor 1871 entwickelt wurden ist das egal ob die Patronen benutzen.

     

    Aber das Herstellen der Patronen ist Herstellen von Patronenmunition.

     

    Wobei die Verwaltungsvorschrift sagt auch dazu was:

    Zitat

    Adapter mit Ladungen für Kammerladungswaffen (z. B. Gallager und Sharps), die nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz befreit sind, sowie vorgefertigte Böllerladungen sind keine Patronen oder pyrotechnische Munition.

     

     

    Hier ist eine nette Zusammenfassung:

    http://www.schwarzpulver-zunft.de/index.php/aktuelles-bei-der-spi/19-unveraendert-komplizierte-waffen-und-sprengstoffrechtliche-situation-f-uer-besitzer-von-perkussionshinterladern

  3. vor 56 Minuten schrieb BigMamma:

     

    Die fallen auch nicht unter §27 und machen das gewerblich

     

    Wenn die das nicht gewerblich machen fallen die auch unter §27.

     

    Zitat

    Der Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten ausführen, explosionsgefährliche Stoffe herstellen, in der Kampfmittelbeseitigung tätig sind, Explosivstoffe als Berechtigte nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter befördern, Großfeuerwerke abbrennen oder mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen Effekte in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen oder mit explosionsgefährlichen Stoffen Effekte in Film- oder Fernsehproduktionsstätten vorführen, haben jeweils vor Ablauf von fünf Jahren an einem Wiederholungslehrgang teilzunehmen.

     

  4. vor einer Stunde schrieb German:

    Wo schreibt er das?

     

     

    Zitat

    Seit 1995 in Besitz einer Waffenerlaubnis

     

    Er ist also immer noch im Besitz einer Erlaubnis, sonst würde er schreiben "War mal im Besitz".

     

    Im SprengG verfällt die Fachkunde übrigens wenn man die Tätigkeit längere Zeit (5 Jahre) nicht ausübt. Und z.B. Großfeuerwerker müssen alle 5 Jahre zum Wiederholungslehrgang.

  5. vor 1 Stunde schrieb HangMan69:

    das hat die polizei ganz sicher nicht von sich aus getan, sondern auf anweisung irgend eines "hohen tieres"!!!

    ob dieses bei der polizei selber angesiedelt war darf stark bezweifelt werden...

     

    Und das hohe Tier geht neben dem Polizisten her und zwingt den zu ermitteln?

     

    §47 OWiG

    Zitat

     Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde.

     

  6. Das Gesetz wurde geschaffen um gegen Kriminelle mit Waffen vorzugehen, nicht um Sportler zum Innentraining zu verdonnern.

    Vom Gesetzgeber war der allgemein anerkannte Zweck sehr viel weiter gedacht, keiner hat da vor gehabt Leuten vorzuschreiben das Brotzeitmesser in einem verschlossenen Behältnis zum Picknick transportieren zu müssen.

     

    Die Polizei hat das zu einem Totalverbot gemacht, völlig sinnlos und ohne Zwang.

     

    Escrima Sticks waren nie Angriffswaffen, die waren Trainingswaffen als Ersatz für Schwerter und Messer um Verletzungen zu vermeiden, daher kann man auch an der Zweckbestimmung zweifeln.

     

    Zitat

    keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger).

     

  7. Zitat

    die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

     

    Darunter Fallen Escrima Sticks, die einzige Möglichkeit, dass sie keine Waffen wären, ist durch die einfache Ausgestaltung die nicht eindeutig für eine Waffe ist, das hat bei Kubotans dazu geführt, dass es keine Waffen sind. Im Prinzip ist es ja nur ein gerader Stock, kann ja auch ein kurzer Besenstiel sein. Sobald aber irgendwelche Sachen geändert sind, Rille für besseren Griff oder Klebeband umwickelt, würde ich von einer Waffe ausgehen.

    Aber da es keinen Feststellungsbescheid gibt würde ich immer im Zweifel von der strengeren Interpretation ausgehen.

  8. Der Feststellungsbescheid ist nur für diese Konfiguration gültig.

    Allerdings braucht es gar keinen Feststellungsbescheid, das ist ja keine Zulassung.

    Wenn die Waffe sportlich zugelassen ist, ist sie sportlich zugelassen, ob es darüber einen Feststellungsbeschied gibt ist irrelevant.

     

     

    Die Optik kann aber natürlich entscheidend sein ob eine Waffe sportlich zugelassen ist, einfaches Beispiel die SIG 522, da entschiedet der Vorderschaft ob sie sportlich erlaubt ist oder nicht.

    https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/140206FbZ299SANSIG553Sport.html

     

    Zitat

    halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

    a)die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

    b)das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

    c)die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

     

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  9. vor 6 Stunden schrieb fa.454:

    Nein, das ist wirklich Spielzeug und keine Schusswaffe nach dem WaffG.

     

    Die Grenze ist doch vor Jahren auf 0.5 joule angehoben worden, trotzdem sind das Schusswaffen, denn im WaffG steht dazu:

    Zitat

    Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen

    1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.

     

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