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schmitz75

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Beiträge von schmitz75

  1. Natürlich meinte ich die Fachkunde nach §9 SprengG die in einem Grundlehrgang für "den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit Treibladungspulver zum Vorderladerschießen" erlangt werden muss, die nicht gleich ist mit der Fachkunde zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen. Das Waffengesetz erfordert doch für den Erwerb von Waffen nie eine Fachkunde sondern nur Sachkunde.

  2. Bei mir haben die gefragt ob ich einen Vorderlader habe, weil ich dafür keine Fachkunde habe.

    Vielleicht wollten die auch nur sehen ob sie sich die Zuverlässigkeitsüberprüfung sparen können, was der Fall ist wenn diese waffenrechtlich im letzten Jahr überprüft wurde.

  3. Ich frag mich echt was diese ganze Diskussion soll.

    Waffenrechtlich ist es ganz einfach, da der Jagdschein bundesweit gilt, das heißt mit der Änderung hat man wieder ein Bedürfnis.

     

    Jagdrechtlich kann das Land die Verbote der Jagdausübung in §19 Abs 1 BJagdG einschränken oder erweitern das steht so in Abs 2

     

    Zitat

    2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; 

     

    Nichts anderes ist Beispielsweise der Zwang zur bleifreien Munition in NRW für bestimmte Kaliber.

  4. Der Wasserhahn ist kein problem weil da die Finger nicht durchpassen.

    Nicht dass sich damit die Gerichte nicht schon beschäftigt haben:

    Zitat

    Ob das Ventilrad so beschaffen war, daß es tatsächlich ohne weiteres als Schlagring im Sinne des §37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WaffG (s. dazu auch OLG Zweibrücken MDR 1990, 1039) oder als sonstiges gefährliches Werkzeug bezeichnet werden kann, lassen die Feststellungen mangels näherer Beschreibung des Gegenstandes ebenfalls nicht hinreichend erkennen

    http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/01/3-153-01.php3

     

     

     

    Becher mit Metallschlagringen als Henkel sind übrigens böse:

    https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/Sonstige/131030FbZ298MetallbecherSchlagring.pdf?__blob=publicationFile&v=1

    Kermaikbecher mit Kermaikschlagringgriffen sind aber ok.

  5. "Auf das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, für die der Erlaubnisinhaber eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt und die für den eigenen Verbrauch bestimmt sind."

     

    Eine waffenrechtliche Erlaubnis für Hülsen gibt es nicht. 

     

    Abgesehen davon gibt es auch diverse Urteile die solche Formulierungen für unzulässig erarten, hier mal ein Beispiel:

    http://www.liberales-waffenrecht.de/wp-content/uploads/2014/07/gerichtsurteilwiederladen.pdf

     

    Es wäre interessant zu wissen aus welchem Bundesland du bist.

  6. Die Behauptungen, man habe zur Umsetzung dieser Konvention die Beschränkungen ins BJG aufnehmen müssen - "hach, wir mussten eben" -, sind also gelogen. Im Gegenteil sollte hier einmal wieder einmal am deutschen (Un?)Wesen ganz Europa genesen. So herum lief es.

    Genau alles eine böse Verschwörung, daher steht auch in der Begründung der Änderung von 1975:

    Durch die Einfügung von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c soll der Bundesrepublik Deutschland der Beitritt zu bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen internationalen Konventionen über den Artenschutz ermöglicht werden.

  7. BKA Bescheide gelten immer nur für exakt die Modelle die vorgestellt wurden, das steht da doch immer drin:

    Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich auf die oben abgebildete Musterwaffe, deren oben angegebene Varianten und deren Serienfertigung, die dementsprechend zu kennzeichnen sind.

    Bzr hier:

    Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich auf die oben angegebene Schusswaffe, die dementsprechend gekennzeichnet ist, und gilt nicht für deren Modifikationen, Nachbauten etc.
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