Zum Inhalt springen

hellbert

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    862
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von hellbert

  1. Stammes Urteil. Hätte ich nicht gedacht. Ob man daran noch was ändern kann glaube ich nicht. Selbst bei der Gesetzgebung orientiert man sich ja an der Rechtsprechung. Vorstellen könnte ich mir noch, dass man in Form eines Bestandsschutzes, nicht an die Altbesitzer geht. Neukauf oder Weiterverkauf dürfte aber auch ausgeschlossen sein. Vielleicht hätte ich mir die Par Mk doch früher kaufen sollen... :-(
  2. Deswegen gibt es auch so viele anzeigen und Verurteilungen in dem Bereich. *Ironie oft* Diesbezüglich gibt es schon jahrelang eine recht eindeutige Rechtsprechung zugunsten der Polizei. Und hier verfolgt die Polizei Hinweise dritter, wie soll sie da wissentlich jemanden zu unrecht verfolgen. Bevor man auf solche Gedanken kommt sollte man nicht den Fehler machen, den die Person hier im Beispiel gemacht hat und seine drei Gramm zusammen nehmen. Vielleicht gerät man nicht an einen passiv defensiven Polizisten sondern an einen, der seinen Anwalt für den zivilrechtlichen Schaden, der durch so etwas entstehen kann, bemüht. Und warum dass alles? Für nix!
  3. Dann bleibt es bei den polizeilichen Maßnahmen. Dann würde es für mich aber einen Unterschied bezüglich des § 118 OwiG machen. Wenn der betreffenden sein Recht zu tragen ausübt und dabei aber alles tut, die Öffentlichkeit nicht zu beunruhigen. Dazu könnte auch gehören, vielleicht mal kurz vor Ort zu warten, wenn man mitbekommt, dass die Polizei gerufen wird und bei der Kontrolle entsprechend mitzuarbeiten. Auch wenn man grundsätzlich mal im Recht ist, schadet es nicht, freundlich, zuvorkommend und rücksichtsvoll zu sein. Bringt oft mehr als stupide auf seinen "Rechten" herumzureiten.
  4. Ihr werdet mir doch zustimmen, dass man dem illegalen Waffenbesitz einhalt gebieten muss. Und hier ist es ja auch nicht so, dass die Staatsmacht bei einem X-beliebigen Waffenbesitzer aufgetaucht ist und die Bude links gemacht hat. Der Typ hat mit seinem Verhalten doch die Ursache gesetzt oder sind wir uns da nicht einig?! Und auf Grund seines Verhaltens wurde er Maßnahmen unterworfen. Da war nichts willkürlich! Da wurden normale polizeiliche Maßnahmen getroffen. Genau solche Aktionen und die danach folgenden Klagen und Beschwerden des Betroffenen sind doch dann der Grund, dass alles exakt gesetzlich geregelt wird, was wiederrum keinen Spielraum mehr zulässt. Und darüber ärgert sich dann wieder jeder. Stellte euch mal vor, jemand will euren Kindern Cannabis verkaufen. Die Polizei klingelt bei ihm und der Typ drückt den Beamten eine handvoll Katzenminze in die Hand und sagt, er wollte nur einen Scherz machen. Würdet ihr dann auch wollen, dass die "Staatsmacht" freundlich nickt und abzieht?!
  5. Rechtsbeugung begehe ein Amtsträger, der sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt. Die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründe eine Rechtsbeugung hingegen noch nicht. Da muss wohl ein bisschen mehr dazu kommen als nur die Gefahr im Verzug falsch zu begründen. Ich weiß von vielen Ermittlungsverfahren, aber nicht eins wegen Rechtsbeugung. Da muss man wohl erst durch ein paar andere Tatbestände reiten... Das ist auf keinen Fall ausreichend. Dem Betreffenden wird eingeräumt, die Durchsuchung seiner Wohnung durch Herausgabe des gesuchten Gegenstandes abzuwenden. Das ist keine Nötigung sonder eine absolut legitime Möglichkeit, dem Betroffenen den Schutz seiner Wohnung zu wahren. Anders sieht die Sache aus, wenn die Durchsuchung rechtswidrig wäre. Das ist hier für mich aber nicht der Fall. Kommt auf die Gesamtumstände an. Nur weil ich einen "KWS" habe heißt das nicht, dass ich das geführt habe, was mir meine "KWS" erlaubt. Immerhin bin ich im Zuge des § 118 OwiG ja trotzdem auffällig geworden. Was auch weiter heißt, die Polizei will die betroffene Waffe habe. Hier allerdings richtigerweise: Die Polizei beschlagnahmt zur Vorbereitung und Herbeiführen einer Entscheidung bezüglich der Einziehung. Hier geht es nicht um Aufregen sondern um die Tatsache, dass ein Zivilist eine "Waffe" geführt hat. Niemand würde auf die Idee kommen, die Polizei zu rufen, wenn die Mützenträger bewaffnet rumlaufen. (was sie ja an sich immer in Uniform sind) Anders als vielleicht in Texas ist aber der Anblick eines bewaffneten Bürgers hier nun mal nicht normal. Argumentationsgrundlage für den § 118 OwiG ist hier nicht nur, dass die "Allgemeinheit zu belästigen" wurde, denn der Bürger ist sicherlich über die Waffe erschrocken gewesen. Auch wurde die öffentliche Sicherheit dadurch herabgesetzt, dass Polizisten sich mit dem Typen auseindersetzen mussten und dafür keine richtigen Verbrecher fangen konnten. Was ja auch immer wieder gerne vom Steuerzahler hervorgehoben wird... Gerade in den heutigen Zeiten sollte man sich schon ein paar mehr Gedanken machen. Ich glaube kein Richter der Welt würde einem Polizeibeamten im heutigen Klima des Terrors an den Karren fahren, wenn er etwas weiter mit der Rechtskeule ausholt, wenn es um Schusswaffen geht. Zumal es immernoch solche dehnbaren Begriffe wie Verhältnismäßigkeit und Ermessen gibt. Als Jagdscheininhaber kann ich auch mit meinem Gewehr auf dem Rücken und dem Stahlhelm auf durch meinen Vorgarten patrouillieren. Mache ich das? Natürlich nicht! Weniger, weil dann die "Staatsmacht" kommt und zumindest ein klärendes Gespräch mit mir sucht, sondern auch, weil meine Nachbarn dadurch vermutlich einen Herzinfarkt bekommen. Glaubt ihr wirklich, die Polizei ist noch nie ausgerückt, weil ihre eignen Kollegen in Zivil und nicht nur privat mit der Schusswaffe erkannt wurden?!
  6. Trotz aller Mühe dann überlesen. Man möge es mir nachsehen, bin erkältet...
  7. Ich halte das ganze für Unsinn oder einen blöden Scherz. Wenn ich bis hierher richtig gefolgt bin, geht es um dieses Urteil: http://www.zvr-online.com/archiv/2015/februar-2015/ovg-muenster-eintragung-einer-jagdwaffe-ohne-den-zusatz-2-schuss/ Als müsste ins in nächster Instanz um die selbe Sache gehen. Da geht es also nicht darum, ob Jäger überhaupt SLBs haben dürfen sondern nur, ob der Eintrag "2 Schuss" gestrichen werden muss oder nicht. In der Folge müsste es dann auch weiter genau darum gehen und nicht, ob Jäger überhaupt einen SLB mir "externem Magazin" haben dürfen. Weiter dubios finde ich: - Auf der HP des BVerfG ist von der Entscheidung garnichts zu finden, obwohl sonst offensichtlich zeitnah Pressemitteilungen erfolgen. - Der Betroffene oder Leute aus seinem Umfeld das Urteil nicht öffentlich machen. Es ist gesprochen und so oder so in ein paar Tagen online oder andersweitig verfügbar. Aber wir werden sehen...
  8. Rechtsbeugung trifft fast nur Richter. Für die Polizei da was falsch zu machen ist richtig schwer? Aussageerpressung ? Durch was? Wer wurde hier gequält oder mit Gewalt zu was gebracht? Nötigung? Durch einen Polizeieinsatz auch eher nicht, aber noch das wahrscheinlichste vom Unwahrscheinlichen. Amtspflichtverletzung? Zum Einen mal ein Begriff aus dem Beamtenrecht und nicht Strafrecht wie die anderen Begriffe, zum Anderen wohl eher dann gegeben, wenn die Beamten so NICHT gehandelt hätten. Aber dröseln wir das doch auf: Ein Typ in Zivil wird mit einer Waffe am Gürtel gesehen. Weder Bürger noch Polizei kann erkennen, ob die Waffe echt ist oder nicht. Auf jeden Fall sind beide Parteien zu Recht alarmiert. Die Staatsmacht geht auch zu Recht erstmal von illegalem Besitz einer scharfen Schusswaffe aus. Sie macht die Person ausfindig, sucht nach der vermeintlichen Schusswaffe (Wohnungsdurchsuchung auf grund des Verdachts des Verstoßes nach waffg) und findet eine Schreckschusswaffe, deren Tragen im Prinzip erlaubt war. Somit fällt für den Träger illegaler Besitz etc. weg. Der Verdacht konnte nicht erhärtet werden. (Auch dann mal an den Akt des Erhebens ENTLASTENDER Beweise zugunsten des Betroffenen denken) Was bleibt aber nur übrig? Der 118 owig! Warum? Weil dem Träger durchaus hätte klar sein müssen, dass eine offen getragene (Schreckschuss-)Waffe einen Polizeieinsatz provozieren würde. Und auch im Owig-Verfahren können Tatmittel eingezogen werden. Damit ist auch die Waffe zurecht weg. Im Übrigen kann der 118er glaube ich mit einem Bußgeld bis 50.000 geahndet werden. Und vielleicht noch ein Beispiel: Ähnlich eines Waffenscheins erlaubt der Führerschein das Führen eines PKWs.trotzdem darf man nicht so schnell fahren wie man will. Ich kann hier beim besten Willen kein Fehlverhalten der "Staatsmacht" erkennen. Eher hat der Hirni, der offensichtlich vor seinem Handeln kein Glück beim Nachdenken hatte, der Waffenlobby in Deutschland einen Bärendienst erwiesen...
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.