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P22

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Beiträge von P22

  1. vor 1 Stunde schrieb Rohrzange:

    Das sehe ich nicht so.

    Ok, nehme ich so hin.

    Zivilrechtlich gilt die Munition aber noch nicht als verloren, sofern sie sich im eigenen Gewahrsamsbereich befindet. Es wird ein genereller Besitzwillen der im Eigentum stehenden Gegenstände im eigenen Gewahrsamsbereich vermutet.

     

     

    vor 1 Stunde schrieb Rohrzange:

    Zu einem unsachgemäßen Aufbewahren gehört nämlich Vorsatz

    Nein, ich kann auch fahrlässig unsachgemäß aufbewahren, indem ich mich über die jeweils aktuell geltenden Vorschriften nicht informiere und der 98er daher beispielsweise noch im abgeschlossenen Schlafzimmerschrank steht.

     

    vor 1 Stunde schrieb Rohrzange:

     Wenn man aber über die Munition im Auto gar nicht Bescheid weiß, weil sie aus der Tasche gefallen ist, dann ist das ein Verlust und keine willentliche Aufbewahrung.

    Es reicht dafür bereits eine einzige Patrone, die aus der Tasche kullert.

     

    Eine findige Behörde wird früher ansetzen und sagen, der durchschnittliche WBK-Inahber hat sich so zu organisieren, dass ein unbeabsichtigtes "verlieren" der Munition ausgeschlossen ist, beispielsweise durch Nutzung von verschließbaren Munitionsboxen usw.

     

    Selbst wenn man es als verlieren einstufen würde, könnte man daraus eine Tatsache ableiten, welche die Annahme rechtfertigt, dass.....

     

    vor 1 Stunde schrieb Rohrzange:

    Was stand auf dem Aufkleber?

    Ich finde das Urteil auf die schnelle nicht mehr. Ein WBK-Inhaber als Hotelgast hatte nach meiner Erinnerung eine Waffe im Auto einer Hotelgarage verschlossen aufbewahrt und ein Aufkleber am Auto ließ Rückschlüsse hierauf zu (Aufkleber Sportschützenverein oder Jagdschutz meiner Erinnerung nach). Behörde und VG hielten ihn für unzuverlässig.

     

    Siehe hierzu auch diese Beitrag und insbesondere die Ausführungen im letzten Absatz:

    https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.kurioser-waffen-diebstahl-stuttgarter-sportschuetze-missachtet-vorschrift.f48ca16a-720b-4bb6-be92-1fb510e3ab43.html

     

     

  2. vor 8 Stunden schrieb Rohrzange:

    Gab ja schon Leute, die ihre Zuverlässigkeit verloren haben, weil sie die Munition in ihrem Auto verloren haben.

    Dort haben sie die Munition ja nicht "verloren", sondern nur unsachgemäß aufbewahrt.

     

    Wenn ich als WBK-Inhaber Waffen und Munition tatsächlich als auf dem Stand oder sonst wo verloren/vergessen melde, setze ich ein Fuffi, dass kein Gericht - sollte die Behörde den Widerruf der WBK wegen Unzuverlässigkeit anordnen - diese Anordnung aufheben wird.

    Was anderes wäre es argumentativ noch, wenn die Waffe/Munition tatsächlich gestohlen wird. Aber auch da gibt's ja entsprechende Urteile mit Waffen im Auto und entsprechendem Aufkleber darauf => bei Diebstahl WBK weg.

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  3. "Das Gewehr "Haenel CR 223" verletzt Patentrechte der Heckler & Koch GmbH und darf aufgrund des heutigen Urteils des 15. Zivilsenats unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Ulrike Voß derzeit in Deutschland weder hergestellt noch vertrieben werden. Mit seiner Entscheidung hat der Senat die Berufung der das Gewehr veräußernden Haenel GmbH gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2021, Az. 4a O 68/20) zurückgewiesen."

     

    Quelle:

    https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20221230_MP_Gewehr_Urteil/index.php

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  4. vor 4 Stunden schrieb maxlll:

    Kannst du die Hintergründe erläutern. Die sind mir nicht bekannt

    Hat nichts mit dem oben verlinkten Anbieter zu tun, sondern eine generelle Nachfrage im Zusammenhang mit dem Thema „Lobbyismus/Verschärfung der Aufbewahrung“

     

     

    Vielen Dank für eure Beiträge.

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  5. Macht euch von der Rechtsschutzversicherung keine große Hoffnungen. Die Gerichtsgebühren im Verwaltungsrecht in waffenrechtlichen Angelegenheiten sind überschaubar. Sachverständigengutachten werden in der Regel nicht gebraucht. Die ersatzfähigen gesetzlichen RA-Kosten decken allenfalls den Aufwand zur Sachverhaltserfassung ab. Kein „guter“ Anwalt auf dem Gebiet ist hier für eine Stundensatz unter 200 Euro netto tätig.

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  6. vor 8 Stunden schrieb Heimschrauber:

    Da bei einem Schadensereigniss hier die deliktfähigkeit und das schulhafte Handeln nicht nachgewiesen werdsen müssen, handelt es sich bei der Jagdhaftpflicht um eien Verschuldenunabhängige (Gefährdungshaftung) Versicherung.

     

    Hast du gelesen, was du zu dieser Aussage selbst zitiert hast?

     

    "Eine Jagdhaftpflichtversicherung versichert:

    Versichert gelten alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie einem Dritten fahrlässig zufügen."

     

    Nichts mit verschuldensunabhängig.

     

     

    vor 8 Stunden schrieb Heimschrauber:

    Wie eigendlich bei allen Pflichtversicherungen.

    Nö, die ganzen Berufshaftpflichtversicherungen setzen auch die normalen Haftungsvoraussetzungen voraus.

     

     

    vor 8 Stunden schrieb Elo:

    Aus welcher konkreten gesetzlichen Vorschrift leitest Du für die Jagdausübung eine Gefährdungshaftung ab?

    Das würde mich auch interessieren. Es existiert nämlich keine Sondervorschrift, es gelten allein die §§ 823 ff. BGB.

  7. vor 16 Minuten schrieb Mittelalter:

    Ich habs ja oben schonmal angedeutet....
    Was soll dieser Hinweis denn bringen? Wird die Knarre dadurch ungebraucht?
    Glaubst du, Hermes schickt dem Händler einen bösen Brief und er bekommt dann von seiner Mama Hausarrest?

     

    Der Hinweis eines Hinweises macht nur gegenüber der zuständigen Behörde des Händler Sinn. So von wegen wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass.... Munition entgegen vertraglicher Bestimmungen regelmäßig als Händler versendet wird.

    #denuniziant

     

    vor 16 Minuten schrieb Mittelalter:

     

    Mal ganz davon abgesehen, dass ich davon ausgehe, dass wir den Opener in diesem Forum nicht mehr lesen werden. Zumindest nicht unter diesem Nick...

    Dem schließe ich mich an.

  8. vor 3 Minuten schrieb drummer:

     

    Der Verband muss aber laut Gesetz den Nachweis liefern und das ist in diesem Fall laut Gesetz nicht vorgesehen.

    Ja und? Die Behörde hat im konkreten Einzelfall keine Rechtsbeziehung zum Verband. Liefert der Schütze nicht bzw. sein Verband nach der Leseart der Behörde passiert was? Richtig, Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis beim Schützen.

     

     

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  9. vor 30 Minuten schrieb HangMan69:

     

    das ist der ausschlaggebende punkt hier!

    du "transportierst" hier deine waffe und die passende mun. zum stand!

    das andere ist "versand" einer waffe, und da ist es eben NICHT zulässig (wird aber ständig gemacht) die mun mit in das selbe packet zu legen...

    Kennt das Waffengesetz „Versand“ in deinem einschränkenden Sinne oder ist es vielmehr nicht so, dass das WaffG nur besondere Vorgaben für die „Aufbewahrung“ trifft - aber ansonsten nichts regelt?

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  10. vor 20 Minuten schrieb tont:

    Man möge mich korrigieren, wenn ich hier falsch liege.

    Du liegst richtig.

     

     

    vor 3 Minuten schrieb karlyman:


    Warum, in aller Welt, greift man eine so dreiste Falschinterpretation dann als Landesverband auf, und verbreitet sie noch als "Info", wie wenn es Fakt wäre?

     

    Berechtigte Frage.

     

    vor 3 Minuten schrieb karlyman:

    Da gehört von Verbandsseite argumentativ dagegengehalten, und höchstens die Mitglieder vor solchem Unsinn gewarnt. 

    Genau.

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  11. Gerade eben schrieb sealord37:

    Eben und da hat sich doch auch keiner für interessiert. Reicht aus zu sagen, dass man einen guten Grund hat, welcher das ist geht den Polizisten bei der Kontrolle nichts an. Ansonsten kann jederzeit ein Grund nachgereicht werden.

    Ja, schon toll so ein neues Freiheitsgefühl bei der Nutzung der Elektromobilität.

    • Wichtig 2
  12. vor 10 Stunden schrieb adsc:

    Naja, so schlimm wäre es dann doch nicht:

     

    Na denn….

     

    vor 10 Stunden schrieb adsc:

    "Die private Nutzung von Elektroautos ist nur für zwingend notwendige Fahrten gestattet (z. B. Berufsausübung, Einkäufe, Arztbesuche, Besuch von religiösen Veranstaltungen, Wahrnehmung von Gerichtsterminen)."

    Erinnert vom Wortlaut an die einschlägigen Coronoschutzverordnungen….

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