P22
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vor 25 Minuten schrieb chapmen:
Ich halte es da mit Sky Dumont, recht hat er.
Edle Tropfen in Nuss?
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vor 3 Stunden schrieb PetMan:
Da hätte ich mich nach dem Umzug eh vorgestellt .
Wir sind hier nicht im Saarland;-)
vor 2 Stunden schrieb ALBA:Wo ist da jetzt der Unterschied ?
In BW dürfen es sogar 5 sein - dank des Klagemarathons.
vor 2 Stunden schrieb ALBA:Und das für das ganze GEld das verbrand wurde
Mit einem Gespräch wäre es in deinem Klagefall aber ersichtlich nicht getan gewesen.
vor 2 Stunden schrieb ALBA:1 Klage ist noch immer anhängig und seit 7 Jahren wird nix weiter entschieden
Was ist in dem Zusammenhang noch in der Pipeline?
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vor einer Stunde schrieb Rohrzange:
In Papierform mit Stempel und Unterschrift der Behörde wäre weitaus rechtssicherer. Auch im Jahr 2023.
Ausreichend wäre die Mail auf jeden Fall (§ 37 II 1 VwVfG), aber den klassischen „Papierbescheid“ kann man immer noch anfordern (§ 37 II 3 VwVfG).
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1. Rechtsschutz vorhanden? Evtl. über Verband?
2. direkt zum Anwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht.3. nichts vorab der Behörde schicken, auch keine Bilder vom Schrank. Allenfalls die Mitteilung, dass man sich anwaltlicher Hilfe bedient.
4. Akteneinsicht über Anwalt beantragen. Akteneinsicht wird persönlich allenfalls vor Ort gewährt, Anfertigung von Kopien stehen im Ermessen der Behörde….weiteres Eskalationspotential.
5. Kostentragung ergibt sich aus Ziffer 1, falls nicht, je nach Waffenanzahl ein paar hundert Euro netto, evtl. Pauschale mit RA für die einzelnen Tätigkeiten vereinbaren (Akteneinsicht, Schreiben an Behörde). -
Dem ist nichts hinzuzufügen.
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vor 56 Minuten schrieb SeinePestilenz:
Der Wissenschaftsbetrieb funktioniert in der heutigen Zeit nach dem Prinzip der Seilschaft und dem Gender Mainstream.
ahja, klar.
vor 56 Minuten schrieb SeinePestilenz:Seit der Einführung der W-Besoldung ist die ganze Veranstaltung auch finanziell absolut unattraktiv geworden.
Eine Professur war noch nie finanziell attraktiv. Wenn man die Voraussetzungen mitbringt, ist jede Notarstelle in Hintertupfingen finanziell interessanter.
vor 56 Minuten schrieb SeinePestilenz:Und selbst wenn der Inhaber der Professur über das von Mitarbeitern Geschriebene nochmal alibimäßig drüberliest - wer sich im Bereich der Strafprozessordnung promoviert und im Hochschulrecht habilitiert hat, wird kaum im Verwaltungs-/Waffenrecht neue juristische Maßstäbe setzen.
Wer kann den dann in diesem Themengebiet neue Maßstäbe setzen?
Ich denke, dass Schriftenverzeichnis spricht für sich: https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Lehrstuehle/Gaerditz/Schriftenverzeichnis/Gaerditz-Schriftenverzeichnis.pdf
vor 56 Minuten schrieb SeinePestilenz:Wundern braucht sich diesbezüglich also niemand. Ich kann das beurteilen. Ich habe jeden Tag mit dem Milieu zu schaffen.
Mit welchem Milieu? Rechtswissenschaftler?
Zum Thema: Es kann ja auch ein Fehler passiert sein, den man selbst nicht ausgemerzt hat. Kommt immer mal wieder vor. Sogar in der Justiz: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/vgh-bawue-3s147019-sc-freiburg-stadion-laerm-immisisionsschutz-anwohner-bundesliga/
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vor 43 Minuten schrieb Elo:
Mir geht es nur um Fakten oder zumindest Hinweise, aber möglichst von mehreren Seiten, damit das auf einer breiten Basis aufbaut.
Find ich gut!
vor 43 Minuten schrieb Elo:Wenn man den Gesetzestext liest, ist im Grunde klar, daß das nicht zu den Schlußfolgerungen des Gutachtens paßt.
Eben.
vor 43 Minuten schrieb Elo:Mich wundert nur, daß ein Lehrstuhlinhaber für öffentliches Recht derartige Fehler machen soll, das wäre doch selbst bei einem "Auftragsgutachten" nicht stimmig?
Ja das wundert mich auch, da Herr Gärditz jetzt kein Hinterbank-Wissenschaftler ist. Umso mehr sollte man diese Aussage nicht einfach so hinnehmen.
Vielleicht mal den VDB mit RA Teppe und/oder Konstantin Kuhnle unter Zuhilfenahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages einbinden bzw. auf das Gutachten und diese „Fehlinterpretation“ hinweisen.
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Am 14.4.2023 um 18:35 schrieb Speedmark:
Darüber hinaus habe ich meinen SB in der Vorwoche telefonisch über den Aufenthalt in Frankreich informiert.
Was war denn hierfür der Grund?
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Nun, es handelt sich ja bei dem Autor des Gutachtens um keinen „Thorben Anti-Gun“, sondern einen angesehenen Juristen aus dem öffentlichen Recht. Er wird wahrscheinlich den Grünen nahe stehen. Dennoch sind die Ausführungen rechtlich nicht haltbar, wie hier bereits aufgezeigt wurde - ja im juristischen Sinne nichtmal „vertretbar“.
Bevor hier wieder Allerlei Mumpiz geschrieben wird und man sich gegenseitig aufstachelt - wie wäre es damit, wenn man seine Gedanken mal Satz für Satz ordnet und dem Herren Gärditz - nebst Verteiler (Grünen, FDP, Verbände usw.) - zukommen lässt und um Stellungnahme bittet?
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vor 2 Stunden schrieb raze4711:
Auch als nicht Behörde, wäre der Transport in Ordnung gewesen.
Ja? Erhelle uns doch bitte.
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vor 22 Minuten schrieb callahan44er:
Und genau da ist das Problem! Jedes Bundesland, schlimmer noch jede Waffenbehörde kocht ihr eigenes Süppchen. Auch wenn das natürlich für manche von Vorteil ist, kann das nicht sein bei einem Bundesgesetz.
Genau der Aspekt ergibt sich aufgrund der föderalen Struktur - aus südlicher Sicht eher glücklich - bei jedem Bundesgesetz, welches durch die Länder vollzogen wird. Und das ist nunmal der Grundsatz bei jedem Bundesgesetz (siehe Art. 30, 38 GG).
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vor 5 Stunden schrieb CiscoDisco:
allerdings musst du Fragen zur Aufbewahrung von Munition wahrheitsgemäß beantworten.
Ja?
Ist das so, wie deine nie belegte Behauptung, die Waffenbehörde dürfe auch die korrekte Lagerung von Schreckschusswaffen prüfen? -
vor 11 Stunden schrieb Sachbearbeiter:
Allerdings läuft diese erst ab Bekanntsein der Erbenstellung. Wenn ein Erbschein erst nach etlichen Monaten ausgestellt wird (kommt in der Praxis recht häufig vor), ist man also erst mal nicht unter Zeitdruck.
Das hier kein falscher Zungenschlag reinkommt: die Monatsfrist läuft, wenn 1. die Erbschaft angenommen habe (ausdrücklich ggü. dem Nachlassgericht, konkludent gegenüber Miterben oder Beantragung des Erbscheins) oder 2. wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Gibt es kein Testament und ich bin naher Verwandter oder wird mir eine Abschrift der Testamentseröffnung vom Nachlassgericht übersandt, dann laufen die sechs Wochen automatisch an. Wenn ich nicht ausschlage, bin ich automatisch (Mit-)Erbe nach sechs Wochen und ab da läuft die Frist des § 20 WaffG. Die Ausstellung eines Erbscheins ist keine Voraussetzung für den § 20 WaffG.
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vor 16 Stunden schrieb Josef Maier:
Aber doch erst ab Erbschein, Testamentseröffnung usw.? (Wobei ich in einem verfrühten Antrag grundsätzlich auch keinen Schaden sehe.)
Ab Annahme Erbschaft (= konkludente Erklärung bei Erbscheinantrag) oder Ablauf der Ausschlagungsfrist (Fristbeginn von 6 Wochen: ohne Testament idR Tag der Kenntnis des Todes, bei Testament erst nach dessen Eröffnung.
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vor 8 Stunden schrieb TTG:
Hat eigentlich schon mal jemand versucht die Monatsfrist juristisch anzugreifen? Nicht immer mag es dem Erben klar sein, dass es da eine legale Waffe gibt.
Dann beginnt die Frist ja auch nicht zu laufen. Was willst du da anfechten?
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Bei allen, bei denen es was kostet, an den VDB wenden.
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vor 2 Stunden schrieb raze4711:
Eigentunsfrage müsste vor Gericht geklärt werden . Zu viel Nerven , zu teuer
Mit der falschen Schlange wird’s halt im Nachgang geklärt….
verkaufen oder verschrotten ohne Zustimmung des Miterben kann auch sehr nach hinten losgehen.
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vor 2 Stunden schrieb Daglfinger:
welcher Paragraph bitte?
Ernsthaft?
Hast du dir den Aufbau der Vw Mal angeschaut? Die erste Ziffer steht für die Erläuterung des jeweiligen § im WaffG.
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vor 40 Minuten schrieb BroilKing:
wo steht das?
Quelle?
Ziffer 8.1.1 WaffVwV
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vor 2 Stunden schrieb Michael_He:
Ich kenne bisher kein Wettkampfbuch.
Ergänzung durch mich.
vor 2 Stunden schrieb Michael_He:Hat der BDS von uns bei der Einreichung von VM, oder IPSC Sanktionierung nie verlangt.
Ist für den Neuerwerb auch irrelevant, es geht um das fortlaufende Besitzbedürfnis.
vor 2 Stunden schrieb Michael_He:Und wenn es für die Behörde wichtig wäre, dann würde man ja der Behörde vorlegen müssen, für welche Disziplin die jeweilige Waffe genehmigt wurde.
Im Kern ja, aber die Vorlage erfolgt nur an den Verband, welcher bestätigt. Nicht an die Behörde vorlegen!
vor 2 Stunden schrieb Michael_He:Oder in den Nachweisen müsste Seriennummer vermerkt werden.
Liest du auch, was @ASEgeschrieben hat? Genau diese Info soll in das Wettkampfschießbuch, wenn es identische Waffen in deinem Besitz gibt.
vor 2 Stunden schrieb Michael_He:Wird alles nicht gefordert.
Das wird alles bisher nicht gefordert, aber es wird kommen - vereinzelt oder generell wird sich zeigen.
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vor 13 Stunden schrieb EkelAlfred:
Na, klar. Das ist wesentlich mehr Energie. Ich mag die 270 obwohl unsere 7 mm Kaliber (7x64, 7x65 R) überlegen sind.
Selbst gestopft? Bei welcher bleifreien Werksmunition hat die 270er mehr Energie im Vergleich zum gleich schweren 308er Geschoß?
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vor 13 Stunden schrieb threeseven:
Aus im direkten Vergleich schon.
Warum genau? Weniger Geschossdurchmesser? Die 270er ist doch auch nicht schneller als die 308 (vgl. die Angaben von Barnes TTSx 130gr in 270/308)
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Würdet ihr einer .270 der .308 auf Schwarzwild den Vorzug geben oder habe ich das falsch verstanden?
Rechtmäßigkeit der WKB in anderem Bundesland nach Umzug angezweifelt
in Waffenrecht
Geschrieben
Und welches Verfahren ist jetzt noch offen? Gerne in einem separaten Thema.