Zum Inhalt springen

P22

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    2.967
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von P22

  1. vor 3 Stunden schrieb frosch:

    Am Anfang steht dann die Gewähr rechtlichen Gehörs; sprich die Behörde schreibt Dich an, was sie zu tun gedenkt und auf welche Rechtsgrundlage man sich stützen möchte. Man hat dann die Gelegenheit dazu Stellung zu beziehen.

    Oder man widerruft sogleich, da man sein Vorhaben bereits angekündigt und der Betroffene die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte; hilfsweise wird im Widerspruchs-/Klageverfahren geheilt….

    • Gefällt mir 1
  2. vor 1 Stunde schrieb ASE:

     Das Problem wie du es nennst, das das manche nun haben, entstand nicht aus dem Gesetzestext, den Behörden, Gerichten oder sonst irgendwem. Es entstand einzig und allein dadurch, das eine lautstarke Schlüssel-in-Müslibox-Fraktion ihre absurde Theorie in die Welt posaunt hat und sich jedes Urteil in dieser Sache (vrgl. VG Köln 2019....) ungelesen so zurechtgebogen hat, das es die eigene Rechtsaufassung, wenn man das überhaupt so nennen darf, bestätigt auch wenn das exakte Gegenteil darin stand.

    Quelle bitte. Von dir jetzt bereits mehrfach behauptet, aber nicht belegt.

    • Gefällt mir 2
  3. vor einer Stunde schrieb ASE:

    Ja woher nimmst du die Gewissheit? Sag jetzt nicht VG Köln 20 K 8077/17, da steht etwas anderes drin..

    Ja, was denn genau?
     

    Solange der Schlüssel nicht offensichtlich griffbereit liegt, sondern beispielsweise in einer Geldkasette, die keine bestimmten Qualifizierungen erfüllen muss, aufbewahrt wird, hat das VG Köln die Aufbewahrung des Schlüssels nicht beanstandet.

     

    “[…]Eine solche Art der Aufbewahrung von Tresorschlüsseln ist nicht durch eine entsprechende Norm vorgeschrieben, insbesondere nicht in § 36 Abs. 2 WaffG (wonach für die Aufbewahrung von bis zu zehn Langwaffen zumindest die Aufbewahrung in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau erforderlich ist) oder in §§ 13, 14AWaffV. Der dort vorgeschriebene hohe Sicherheitsstandart einer Unterbringung von Waffen und Munition in verschlossenen Waffenschränken und der hierdurch beabsichtigte Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von diesen Gegenständen durch Unbefugte ist vorliegend auch nicht durch eine nachlässige Aufbewahrung des Schlüssels im Ergebnis aufgehoben worden.“

     

     

  4. vor 8 Stunden schrieb GermanKraut:

     

    Es geht hier aber um Steuerrecht und (Waffen-) Gewerbe.

     

    Da sehen die Dinge deutlich anders aus.

    Genau.

    Eine waffenrechtliche Handelserlaubnis erlischt, wenn ich nicht am Markt anbietend innerhalb der gesetzlichen Frist tätig werde. Das Waffenrecht interessieren Umsätze hierbei nicht. Es geht nur um das aktive Betreiben des Gewerbes ohne dessen Umfang.

     

    Ob damit steuerrechtlich alles paletti ist, steht auf einem anderen Blatt.

    • Gefällt mir 2
  5. vor 3 Minuten schrieb GermanKraut:

     

    Die Waffenhandelserlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber seine Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder diese ein Jahr lang nicht ausgeübt hat.

     

    Das dürfte in Verbindung mit den minimalen Hürden wie von @Elo erwähnt für jeden "Nebenhändler" eine echte Herausforderung bedeuten.

    Echt? Der Aufbau einer Website stellt ein Problem dar? Mehr kann für die Aufnahme der Tätigkeit nicht verlangt werden. Wenn ich aufgrund meiner Preispolitik nichts verkaufe, dann hat die Behörde auch keine Handhabe.

     

    Wo bleiben die weiteren „Tipps“?

    • Gefällt mir 2
    • Wichtig 1
  6. vor 1 Minute schrieb CZM52:

    Auch ein mündliches Vermächtnis ist anzuerkennen (FG München, Urteil v. 12.2.1992, UVR S. 216).

    Analogien zum Erbschaftsteuerrecht dürften angesichts der unterschiedlichen Rechtsmaterien nicht angezeigt sein

  7. vor 1 Minute schrieb alzi:

     

    Halte hier das Erbrecht aber für eher nebensächlich, da keinerlei Erbstreitigkeiten, ganz im Gegenteil!

    Der Sachbearbeiter kann den Willen des Erblassers aber anerkennen, die WBK ausstellen und hat den Fall vom Tisch.

    Genau. Das hatte der Gesetzgeber bestimmt vor Augen. Irgend ein Hinterbliebener bestätigt den angeblichen Willen des Erblassers, den dieser mit drei Worten nicht eigenhändig auf einen Bierdecke niederschreiben konnte/wollte und verschafft dieser Person die Privilegien der Erbwaffe....

  8. vor 39 Minuten schrieb CZM52:

     

    Warum tut er sich schwer? 

    Weil kein formwirksames Testament vorliegt?

    Vorraussetzungen für ein mündliches Testament des Erblassers sind wohl nicht erfüllt.

     

    Mangels Stellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer besteht daher kein Anspruch auf eine Erben-WBK.

     

    Fall formal erledigt.

     

    Wenn sich der Sachbearbeiter den Schuh des mündlichen Testaments anziehen möchte, bitte schön. Große Erfolgsaussichten hat das aber nicht.

    • Gefällt mir 1
  9. vor 7 Stunden schrieb Elo:

    Duisburg sollte auch ein eigenes VG haben?

    Nein, Duisburg hat kein eigenes VG. Zuständig ist das VG Düsseldorf.

     

    vor 5 Stunden schrieb ASE:

    Was das OVG verhandeln wird, wenn es Lust hat sich die Arbeit zu machen,  ist höchstens die Frage ob der Schlüsseltresor in seinem tatsächlichen Widerstandsgrad der direkten Öffnung des Tresores gleichzusetzen gewesen wäre. Das ist meistens nicht der Fall...

    Wenn es keine Lust hat, wird es auf die gültige Norm verweisen und darauf, das für 300-400€ ein kleiner 0er-Schrank mit Zahlenschloss erstanden werden kann...

    Schauen wir einfach Mal, was das OVG daraus macht. Dass es die erstinstanzliche Entscheidung hält, halte ich für eher unwahrscheinlich - sonst hätte man die Berufung nicht zulassen müssen, sondern die "richtige" Rechtsauffassung im Beschluss über die Nichtzulassung festgezurrt.

  10. vor 4 Stunden schrieb ASE:

     

    Genau das Gegenteil von dem Geschreibsel ist der Fall: Eine Änderung des Waffengesetzes betrifft grundsätzlich immer alle umfassten Erlaubnisse, Gegenstände, Waffen etc, je nach dem was geändert wurde. Will der GG das nicht, so muss er das Explizit in den  Altbesitz und Übergangsvorschriften des §58 festlegen.

     

    Das ist schlicht falsch. Oder führt beispielsweise jede Änderung der LBO dazu, dass erteilte Baugenehmigungen auslaufen und neue Vorschriften für Altbauten beachtet werden müssen? Nein. Vielmehr muss der Gesetzgeber mit einer Norm ausdrücklich bestehende Erlaubnisse, je nach Eingriffstiefe mit einer mehr oder weniger langen Übergangsfrist, ausdrücklich aufheben, wenn er das möchte (z.B. „Heizungsgesetz“)

     

    Nichts anderes macht übrigens § 58 WaffG. § 58 I 1 WaffG spricht den Grundsatz aus, der auch ungeschrieben gelten würde. Verwaltungsakte bleiben solange wirksam, bis sie aufgehoben werden (§ 43 VwVfG). Jede waffenrechtliche Erlaubnis erfüllt die Voraussetzungen eines VAs.

     

    Logischerweise können bisher „freie Gegenstände“ von jetzt auf nachher verboten werden, da diesbezüglich keine explizite Erlaubnis erteilt wurde (Butterflys & Co.).

     

     

    vor 4 Stunden schrieb ASE:

    Der oft herbeiphantasierte "automatische Bestandsschutz" existiert schlicht nicht und basiert auf einem mangelhaften Rechtsverständnis. Bestandsschutz gibt es nur und nur dann, wenn er im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben wird. Wird er das nicht, so gibt es schlicht keinen Bestandsschutz. 

    Das ist einfach falsch und entspricht keineswegs den Grundsätzen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts.

    • Gefällt mir 1
  11. Logo, dass das ein Anwalt nur über Honorarvereinbarung macht. Fürs Widerspruchsverfahren gibts ca. 400 Euro netto nach dem RVG - Sachverhalt erfassen, Akteneinsicht nehmen, Materialien recherchieren,Schriftsatz entwerfen und mit Mandant abstimmen….das ist ein Stundenlohn ca. 40 Euro „brutto“.


    Vielleicht mal mit dem VDB Kontakt aufnehmen, ob es Unterstützung gibt bzw. man einen Präzendenzfall begleiten möchte (ggf. mit RA Teppe).

  12. Die Frage ist halt auch, woher man das Verbot vor dem von @karlymangenannten Gründen ableiten möchte. Es ist nirgends explizit geregelt und der Sinn und Zweck der Norm spricht eher für das Gegenteil. Die Begründung des Innenausschusses halte ich für widersprüchlich.

     

    Wie sollte der Gesetzgeber das von euch verstandene/abgeleitete Verbot im Rahmen einer Novelle klarstellen, sofern er das möchte?

  13. Am 6.7.2023 um 19:05 schrieb ASE:

     

    Da es der GG wörtlich in den Gesetzesentwurf, konkret in die Beschlussempfehlung geschrieben hat, als es darum Ging Waffenbesitzern die Erbwaffenblockierung zu erlassen.

    https://dserver.bundestag.de/btd/16/082/1608224.pdf

     

    Dieses Verständnis halte ich keineswegs für zwingend.

     

    Zitat

    Durch Doppelbuchstabe bb wird festgelegt, dass Waffen- besitzer, die u. a. als Jäger, Sportschütze oder Sammler – jedoch nicht bloß als Erbe – bereits berechtigt Waffen besitzen, eine durch Erbfall erworbene Schusswaffe nicht mit einem Blockiersystem sichern müssen. Der genannte Personenkreis verfügt bereits neben der waffenrechtlich vorgeschriebenen sicheren Aufbewahrungsmöglichkeit (Waffenschrank nach § 36 WaffG) insbesondere über die nach § 7 WaffG erforderliche Sachkunde im Umgang mit Schusswaffen. Eine zusätzliche Sicherung der Erbwaffe mit einem Blockiersystem ist daher entbehrlich. Das Blockiersystem soll eine Selbst- oder Fremdgefährdung durch waffenrechtlich Unbefugte verhindern. Eine solche Gefährdung ist beim ausgenommenen Personenkreis auf- grund ihrer Erfahrungen mit Schusswaffen jedoch nicht zu befürchten. Die Benutzung der durch Erbfall erworbenen Waffe ist dem Waffenbesitzer in diesen Fällen nicht gestattet. Eine unbefugte Benutzung der Erbwaffe kann die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in Frage stellen


    Spricht die Formulierung („in diesen Fällen“) nicht eher dafür, dass mit deinen Hervorhebungen nur die Waffenbesitzer gemeint sind, welche der Blockierpflicht unterliegen?

    • Gefällt mir 1
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.