P22
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vor 1 Stunde schrieb ASE:
Das Problem wie du es nennst, das das manche nun haben, entstand nicht aus dem Gesetzestext, den Behörden, Gerichten oder sonst irgendwem. Es entstand einzig und allein dadurch, das eine lautstarke Schlüssel-in-Müslibox-Fraktion ihre absurde Theorie in die Welt posaunt hat und sich jedes Urteil in dieser Sache (vrgl. VG Köln 2019....) ungelesen so zurechtgebogen hat, das es die eigene Rechtsaufassung, wenn man das überhaupt so nennen darf, bestätigt auch wenn das exakte Gegenteil darin stand.
Quelle bitte. Von dir jetzt bereits mehrfach behauptet, aber nicht belegt.
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Sehe ich auch so.
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vor einer Stunde schrieb ASE:
Ja woher nimmst du die Gewissheit? Sag jetzt nicht VG Köln 20 K 8077/17, da steht etwas anderes drin..
Ja, was denn genau?
Solange der Schlüssel nicht offensichtlich griffbereit liegt, sondern beispielsweise in einer Geldkasette, die keine bestimmten Qualifizierungen erfüllen muss, aufbewahrt wird, hat das VG Köln die Aufbewahrung des Schlüssels nicht beanstandet.
“[…]Eine solche Art der Aufbewahrung von Tresorschlüsseln ist nicht durch eine entsprechende Norm vorgeschrieben, insbesondere nicht in § 36 Abs. 2 WaffG (wonach für die Aufbewahrung von bis zu zehn Langwaffen zumindest die Aufbewahrung in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau erforderlich ist) oder in §§ 13, 14AWaffV. Der dort vorgeschriebene hohe Sicherheitsstandart einer Unterbringung von Waffen und Munition in verschlossenen Waffenschränken und der hierdurch beabsichtigte Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von diesen Gegenständen durch Unbefugte ist vorliegend auch nicht durch eine nachlässige Aufbewahrung des Schlüssels im Ergebnis aufgehoben worden.“
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vor 51 Minuten schrieb ASE:
mechanisches Zahlenschloss als Revision.
Wer bietet das an?
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vor 8 Stunden schrieb GermanKraut:
Es geht hier aber um Steuerrecht und (Waffen-) Gewerbe.
Da sehen die Dinge deutlich anders aus.
Genau.
Eine waffenrechtliche Handelserlaubnis erlischt, wenn ich nicht am Markt anbietend innerhalb der gesetzlichen Frist tätig werde. Das Waffenrecht interessieren Umsätze hierbei nicht. Es geht nur um das aktive Betreiben des Gewerbes ohne dessen Umfang.
Ob damit steuerrechtlich alles paletti ist, steht auf einem anderen Blatt.
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Steuerrecht und Waffenrecht sind zwei paar Schuhe. Aber das weißt du bestimmt.
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vor 3 Minuten schrieb GermanKraut:
Die Waffenhandelserlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber seine Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder diese ein Jahr lang nicht ausgeübt hat.
Das dürfte in Verbindung mit den minimalen Hürden wie von @Elo erwähnt für jeden "Nebenhändler" eine echte Herausforderung bedeuten.
Echt? Der Aufbau einer Website stellt ein Problem dar? Mehr kann für die Aufnahme der Tätigkeit nicht verlangt werden. Wenn ich aufgrund meiner Preispolitik nichts verkaufe, dann hat die Behörde auch keine Handhabe.
Wo bleiben die weiteren „Tipps“?
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vor 10 Minuten schrieb GermanKraut:
Ich sage es Dir gerne nochmal: Es ist völlig egal, an welcher IHK Du deine Prüfung machst, du fällst sowieso durch.
Noch ein paar Weisheiten parat?
unfassbar….- 6
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vor einer Stunde schrieb karlyman:
Die Nachfolgegeneration a la Manuel Hagel (jung/ländlich/südwestkonservativ), bei dem ich zumindest bislang nicht diesen toxischen Anti-LWB-Ansatz sehe, steht in den Startlöchern.
Und Jäger ist er auch.
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vor 1 Minute schrieb CZM52:
Auch ein mündliches Vermächtnis ist anzuerkennen (FG München, Urteil v. 12.2.1992, UVR S. 216).
Analogien zum Erbschaftsteuerrecht dürften angesichts der unterschiedlichen Rechtsmaterien nicht angezeigt sein
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vor 1 Minute schrieb alzi:
Halte hier das Erbrecht aber für eher nebensächlich, da keinerlei Erbstreitigkeiten, ganz im Gegenteil!
Der Sachbearbeiter kann den Willen des Erblassers aber anerkennen, die WBK ausstellen und hat den Fall vom Tisch.
Genau. Das hatte der Gesetzgeber bestimmt vor Augen. Irgend ein Hinterbliebener bestätigt den angeblichen Willen des Erblassers, den dieser mit drei Worten nicht eigenhändig auf einen Bierdecke niederschreiben konnte/wollte und verschafft dieser Person die Privilegien der Erbwaffe....
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vor 39 Minuten schrieb CZM52:
Warum tut er sich schwer?
Weil kein formwirksames Testament vorliegt?
Vorraussetzungen für ein mündliches Testament des Erblassers sind wohl nicht erfüllt.
Mangels Stellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer besteht daher kein Anspruch auf eine Erben-WBK.
Fall formal erledigt.
Wenn sich der Sachbearbeiter den Schuh des mündlichen Testaments anziehen möchte, bitte schön. Große Erfolgsaussichten hat das aber nicht.
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vor 7 Stunden schrieb Elo:
Duisburg sollte auch ein eigenes VG haben?
Nein, Duisburg hat kein eigenes VG. Zuständig ist das VG Düsseldorf.
vor 5 Stunden schrieb ASE:Was das OVG verhandeln wird, wenn es Lust hat sich die Arbeit zu machen, ist höchstens die Frage ob der Schlüsseltresor in seinem tatsächlichen Widerstandsgrad der direkten Öffnung des Tresores gleichzusetzen gewesen wäre. Das ist meistens nicht der Fall...
Wenn es keine Lust hat, wird es auf die gültige Norm verweisen und darauf, das für 300-400€ ein kleiner 0er-Schrank mit Zahlenschloss erstanden werden kann...
Schauen wir einfach Mal, was das OVG daraus macht. Dass es die erstinstanzliche Entscheidung hält, halte ich für eher unwahrscheinlich - sonst hätte man die Berufung nicht zulassen müssen, sondern die "richtige" Rechtsauffassung im Beschluss über die Nichtzulassung festgezurrt.
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vor 4 Stunden schrieb ASE:
Genau das Gegenteil von dem Geschreibsel ist der Fall: Eine Änderung des Waffengesetzes betrifft grundsätzlich immer alle umfassten Erlaubnisse, Gegenstände, Waffen etc, je nach dem was geändert wurde. Will der GG das nicht, so muss er das Explizit in den Altbesitz und Übergangsvorschriften des §58 festlegen.
Das ist schlicht falsch. Oder führt beispielsweise jede Änderung der LBO dazu, dass erteilte Baugenehmigungen auslaufen und neue Vorschriften für Altbauten beachtet werden müssen? Nein. Vielmehr muss der Gesetzgeber mit einer Norm ausdrücklich bestehende Erlaubnisse, je nach Eingriffstiefe mit einer mehr oder weniger langen Übergangsfrist, ausdrücklich aufheben, wenn er das möchte (z.B. „Heizungsgesetz“)
Nichts anderes macht übrigens § 58 WaffG. § 58 I 1 WaffG spricht den Grundsatz aus, der auch ungeschrieben gelten würde. Verwaltungsakte bleiben solange wirksam, bis sie aufgehoben werden (§ 43 VwVfG). Jede waffenrechtliche Erlaubnis erfüllt die Voraussetzungen eines VAs.
Logischerweise können bisher „freie Gegenstände“ von jetzt auf nachher verboten werden, da diesbezüglich keine explizite Erlaubnis erteilt wurde (Butterflys & Co.).
vor 4 Stunden schrieb ASE:Der oft herbeiphantasierte "automatische Bestandsschutz" existiert schlicht nicht und basiert auf einem mangelhaften Rechtsverständnis. Bestandsschutz gibt es nur und nur dann, wenn er im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben wird. Wird er das nicht, so gibt es schlicht keinen Bestandsschutz.
Das ist einfach falsch und entspricht keineswegs den Grundsätzen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts.
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vor 7 Stunden schrieb IMI:
Bist du dir da sicher
Der Stundelohn den ich kenne bewegt sich um die 300€ brutto.
Ja, weil meine Angabe auf der gesetzlichen Vergütung des RA beruht. Die kennt keine Stundenhonorare. Selbige müssen ausdrücklich vereinbart werden
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Gerade eben schrieb HangMan69:
sondern nach der reihenfolge des erwerbs.
Das weiß bis heute keiner genau.
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Logo, dass das ein Anwalt nur über Honorarvereinbarung macht. Fürs Widerspruchsverfahren gibts ca. 400 Euro netto nach dem RVG - Sachverhalt erfassen, Akteneinsicht nehmen, Materialien recherchieren,Schriftsatz entwerfen und mit Mandant abstimmen….das ist ein Stundenlohn ca. 40 Euro „brutto“.
Vielleicht mal mit dem VDB Kontakt aufnehmen, ob es Unterstützung gibt bzw. man einen Präzendenzfall begleiten möchte (ggf. mit RA Teppe). -
Die Frage ist halt auch, woher man das Verbot vor dem von @karlymangenannten Gründen ableiten möchte. Es ist nirgends explizit geregelt und der Sinn und Zweck der Norm spricht eher für das Gegenteil. Die Begründung des Innenausschusses halte ich für widersprüchlich.
Wie sollte der Gesetzgeber das von euch verstandene/abgeleitete Verbot im Rahmen einer Novelle klarstellen, sofern er das möchte?
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Am 6.7.2023 um 19:05 schrieb ASE:
Da es der GG wörtlich in den Gesetzesentwurf, konkret in die Beschlussempfehlung geschrieben hat, als es darum Ging Waffenbesitzern die Erbwaffenblockierung zu erlassen.
https://dserver.bundestag.de/btd/16/082/1608224.pdf
Dieses Verständnis halte ich keineswegs für zwingend.
Zitat
Spricht die Formulierung („in diesen Fällen“) nicht eher dafür, dass mit deinen Hervorhebungen nur die Waffenbesitzer gemeint sind, welche der Blockierpflicht unterliegen?- 1
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Am 8.6.2023 um 10:06 schrieb ALBA:
Ich scan meinen Montag mal, vielleicht vertu ich mich ja auch....
Also doch der bekannte Zweizeiler.
vor 16 Stunden schrieb sidolin:Das nenne ich mal Stundenlohn
Expertise kostet nunmal. Ich denke, die RAe haben etwas mehr geschrieben, als Kirchhof & Co.
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vor 2 Minuten schrieb JDHarris:
Was meint ihr?
Manchmal habe ich den Eindruck, es wäre sinnvoller, wenn die KI antwortet....
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vor 21 Minuten schrieb ALBA:
Das sind aber keine zweizeiler…..
Doch, überwiegend schon, vgl. auch https://www.lto.de/recht/justiz/j/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-nichtannahme-ohne-begruendung-pflicht/
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vor 4 Stunden schrieb ALBA:
sollte das jemals zur Entscheidung angenommen werden reichen die verbliebenen 9000 euro bei weitem nicht aus…..
Mach dir keine Illusionen. Das wird sie nicht. Es kommt in ein paar Monaten/Jahren ein Zweizeiler auf Ökopapier. Fertig.
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vor 7 Minuten schrieb s_f:
Willst du hier Antworten provozieren, wo man Leuten in den Mund legen kann, dass sie dem Typen doch bitte den Waffenbesitz nicht absprechen hätte sollen?
Ja, mehr ist nicht gewollt.
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Problem mit Waffenbehörde (u. 25 ohne MPU)
in Waffenrecht
Geschrieben
Oder man widerruft sogleich, da man sein Vorhaben bereits angekündigt und der Betroffene die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte; hilfsweise wird im Widerspruchs-/Klageverfahren geheilt….