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P22

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Beiträge von P22

  1. Und die Alternative ist Mal wieder die Alternative? Solange es auf absehbare Zeit keine Koalition mit CDU/CSU geben wird, ist eine Stimme an die AFD meines Erachtens vergeudet - außer einem kurzen Medienhype verhindert die Partei nämlich nichts, rein gar nichts.

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  2. vor einer Stunde schrieb Der_Joker:

    Eine Freundin aus dem BMI hat uns mitgeteilt, daß aktuell an einem Neuerwerb-Verbot von GK-Waffen für Sportschützen gearbeitet wird.

    Und was macht die Freundin dort genau? Wer ist "uns"?

     

    vor einer Stunde schrieb Der_Joker:

     

    Aktuell ist diese Idee eine Diskussionsgrundlage.

    Man muss ja maximale Forderungen stellen, um überhaupt etwas in der Richtung durchzubekommen.

    Generelles GK Verbot wird's mit FDP nicht geben.

  3. vor 5 Minuten schrieb Cannon Balls:

    Landgericht Bitburg

    Nein Verwaltungsgericht Trier.

     

    Und du wurdest erste Klasse erst in der zweiten Instanz freigesprochen oder war der Vorwurf so erheblich, dass man direkt am Landgericht Anklage erhoben hat - zumal es ein Landgericht Bitburg gar nicht gibt? 😜

     

     

  4. vor 31 Minuten schrieb karlyman:

    Wer würde das besser mit abdecken, der genannte Fachanwalt für Erbrecht oder der Notar...?

    Wenn ein (Haus-)Steuerberater vorhanden ist, dann mit dem klären, was man möchte und steuerlich sinnvoll ist.

     

    Danach dann zum Anwalt, wenn man Kosten sparen und ein Testament handschriftlich erstellen möchte.

     

    Alternativ zum Notar wenn man Schreibfaul ist und/oder die erbvertragliche Bindung, Pflichtteilsverzicht usw. möchte.

     

    Steuerliche Beratung (nur) durch den Notar würde ich nur in Anspruch nehmen, wenn es wirklich nur überschaubars Privatvermögen gibt. Die Notare scheuen sich aber in der Regel vor steuerlichen Beratungen und schreiben das auch explizit in die Urkunde mit rein ("Der Notar hat belehrt, dass er keine steuerliche Beratung übernimmt. Der Testierende hatte vor der Beurkundung Gelegenheit, das Testament mit seinem steuerlichen Berater zu besprechen.")

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  5. vor 8 Minuten schrieb Mausebaer:

     

    Pflichtteilverzicht ist möglich, aber einfacher ist es oft einfach das Erbe leicht zu erhöhen. 

     

    Mit welchem Zweck? Damit ich mit der Person eine Erbengemeinschaft bilde und diese mich faktisch bei der Auseinandersetzung blockiert?
    Wenn, dann macht das nur in Kombi mit einer Testamentsvollstreckung Sinn. Wenn der Erbe, der eigentlich enterbt werden sollte, dann kein Bock auf die beschränkte Erbschaft hat, dann schlägt er aus und macht den Pflichtteil geltend. Dann kann ich ihn aber auch gleich enterben.

  6. vor 3 Minuten schrieb Mausebaer:

    Da jedoch normalerweise keiner freiwillig auf Vermögen verzichtet, sind die Chancen gut, dass Gerichte später eine Sittenwidrigkeit oder ungenügende Aufklärung annehmen. Da muss man schon verdammt gut begründen, warum nichts von beiden vorliegt oder vorlag.

    Nein, das verdreht die Rechtslage völlig. Das Gesetz sieht den Erb- oder Pflichtteilsverzicht ohne Gegenleistung als Regelfall vor.

    Das ganze muss zur Beratung des Erklärenden eben nicht per E-Mail oder am Küchentisch erfolgen, sondern beim Notar, der kraft Gesetzes entsprechende Hinweispflichten hat und diese regelmäßig in der Urkunde ihren Niederschlag finden.

     

    Wenn dann der Erklärende meint, seinen Verzicht später anfechten zu wollen - viel Spaß. Er trägt die vollständige Beweislast dafür und darf die Vermutungswirkung der notariellen Urkunde entkräften. Der Erklärungsempfänger kann sich da Recht entspannt zurücklehnen.

  7. vor 11 Minuten schrieb Mausebaer:

    Ein vertraglicher Pflichteilverzicht ist möglich. Aber hier ist man ohne adäquate Kompensation und Aufklärung des Verzichtenden schnell an den Grenzen des Empfindens der billig und gerecht Denkenden (Sittenwidrigkeit) angelangt.

    Nein, ein unentgeltlicher Pflichtteilsverzicht ist ohne Weiteres regelbar und nicht sittenwidrig. Deswegen muss das ganze ja vor einem Notar zur Aufklärung erfolgen.

     

    vor 8 Minuten schrieb karlyman:

    Demnach könnte man (d.h. könnten sich die Kinder, wenn sie auf den väterlichen Pflichtteil verzichten) also mittels eines von der Mutter abgegebenen Vermächtnisses absichern?

    Ja. Ich als Kind würde aber ein Abfindung zu Lebzeiten bevorzugen oder das Vermächtnis, soweit möglich, dinglich absichern lassen, um im Erbfall meinem erkauften Pflichtteilsverzicht nicht hinterher rennen zu müssen.

  8. vor 4 Stunden schrieb JuppW:

    Wie sieht der Sachverhalt aus, wenn mehrere gleichberechtigte Erben vorhanden wären, aber eine(r) weder die Zuverlässigkeit noch Eignung besitzt, um eine Erben-WBK zu erwerben. Würden dann nur die anderen erben mit der Verpflichtung zum finanziellen Ausgleich, falls hochpreisige Stücke?


    Die Erbengemeinschaft hat sich über unbares Vermögen nach dem gesetzlichen Grundmodell dergestalt auseinanderzusetzen, dass dieses verkauft und der Erlös unter den Erben gemäß Quote verteilt wird.

    Wenn eine Erbe nicht möchte, dass ein Erbgegenstand an die übrigen Erben bzw. einen hiervon oder einem Dritten übertragen wird, kann er den Verkauf nach den Vorschriften des Pfandverkaufs verlangen. Viel Spaß damit.

     

    Sinnvoller wäre eine Teilungsanordnung oder ein (Voraus-)vermächtnis, um solch eine Situation zu vermeiden.

     

     

     

    vor 43 Minuten schrieb karlyman:

    Das geht m.W.

    Bin mir begrifflich nicht sicher, aber nennt sich so ein auf ganz bestimmte Gegenstände begrenzte Erbregelung nicht "Verfügung von Todes wegen...?"


    Eine Verfügung von Todes wegen ist ein Testament. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1937.html
    Das was du meinst ist ein Vermächtnis.

     

     

    vor 6 Minuten schrieb Mausebaer:

    zumal die Kosten sich für die Ergänzung im Rahmen halten sollten. :rolleyes: 

    Nicht wirklich, wenn der Notar nicht mitspielt. Grundsätzlich fällt für die Beurkundung eine 2,0 Gebühr aus dem Vermögenswert des Testierenden an - egal, ob es das 30seitige Testament des Unternehmespatriarchen mit allen Schikanen ist oder ob Oma Erna einfällt, dass ihr Auto im Vermächtnisweg doch nicht an Achim, sondern an Hermann gehen soll.
     

     

    vor 2 Minuten schrieb Slickride:

    Guter Punkt, prüfe ich bzw. lese ich. ggf. ist das auch ein Vertrag. Kann über einem Vertrag auch Testament stehen? Ich weiß zumindest dass beide das genau so geregelt haben wollten. 

    Jetzt ist Vorsicht angesagt. Um welchen Vertrag handelt es sich? Erbvertrag? Ehevertrag? Notarieller Pflichtteilsverzicht?
    Bestehen Bindungswirkungen aufgrund eines Erbvertrages mit einem Dritten (z.B. Ehefrau) oder wurde ein gemeinschaftliches Testament errichtet? Zwingend prüfen und eventuell formwirksam (Notar!) zurücktreten/widerrufen.

     

    Ich halte es für mehr als zielführend in einer solchen Patchworksituation einen Fachmann die bisher existierenden Dokumente mit dem tatsächlich Gewollten und Erreichbaren abgleichen zu lassen.

     

    Entsprechende Kollegen nennt dir Google. 1-2 Stunden beim Fachanwalt sollte man hier investieren können/wollen, um spätere Überraschungen zu vermeiden („Aber ich hab doch gemeint, dass….“).

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  9. vor 17 Minuten schrieb karlyman:

    .Ansonsten:

    Sind Fälle bekannt, wo eine Waffenbehörde den letzten Willen eines LWB (der ja bedeutendste Voraussetzung der Erben-WBK ist) nicht geglaubt bzw. angefochten hat...?

    Die Waffenbehörde zählt grundsätzlich nicht zu den anfechtungsberechtigten Personen.

    Wenn sie die Erbenstellung bzw. das Vermächtnis anzweifelt, wird man gegenüber der Behörde eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erben-WBK erheben müssen.

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  10. Am 29.9.2022 um 13:18 schrieb CiscoDisco:

    Die Aufbewahrungskontrolle kann auch erlaubnisfreie Schusswaffen umfassen, gerade dann wenn der Waffenbesitzer Erlaubnisinhaber eines kleinen Waffenscheins ist werden Fragen zu Besitzverhältnissen über SRS Waffe gestellt und im positiven Falle auch die Einhaltung von Aufbewahrungs- und Verhaltenspflichten geprüft.

     

    Am 29.9.2022 um 17:29 schrieb P22:

    Sag mir Mal bitte die Rechtsgrundlage dafür in § 36 WaffG. Ich kann sie nicht finden.

    Kommt da noch was, @CiscoDisco?

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  11. vor 11 Minuten schrieb fw114:

    Nein, keine Primärquelle wie ein Protokoll, sondern eine unbelegte Behauptung des OStA.

     

    vor 9 Minuten schrieb JuppW:

     

    Reicht mir nicht aus.

    Mir auch nicht.

     

    vor 8 Minuten schrieb fw114:

    Davon ab gibt es noch andere Quellen, u.a. über Parteigrenzen hinaus,  die es genau so Zitieren.

    Man kann also davon ausgehen, dass er das so gesagt hat.

    Das sind alles Mutmaßungen bzw. „Hörensagen“.

  12. vor 4 Stunden schrieb CiscoDisco:

    Die Aufbewahrungskontrolle kann auch erlaubnisfreie Schusswaffen umfassen, gerade dann wenn der Waffenbesitzer Erlaubnisinhaber eines kleinen Waffenscheins ist werden Fragen zu Besitzverhältnissen über SRS Waffe gestellt und im positiven Falle auch die Einhaltung von Aufbewahrungs- und Verhaltenspflichten geprüft.

    Sag mir Mal bitte die Rechtsgrundlage dafür in § 36 WaffG. Ich kann sie nicht finden.

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