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mein_c_tut_w

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  1. Naja, so ein klein bisschen Hintergrundwissen sollte man vielleicht doch mitbringen..
  2. Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für (...) 4. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; Stimmt er ist Soldat. Aber sind es die Waffen des Bundes um die es geht? Nein. Er ist Deutscher - Zuständigkeit des BVA.
  3. Die Thematik der Beleidigung ist vielleicht ein wenig offtopic, aber man sollte dabei (neben dem Aspekt, dass der Angriff andauern muss) auch berücksichtigen, dass bei Notwehr die Handlung vom Verteidigungswillen ausgeht. Das heißt, die Schlag mit der Faust muss lediglich der Abwehr des Angriffes dienen und darf nicht auf Rache oder Selbstjustiz basieren. Eine Äußerung wie "Der hat mich beleidigt und meine Ehre verletzt, da hab ich ihm eine gelangt" ist daher durchaus grenzwertig zu sehen. Über den Schlag über den ich innerhalb von 1-2 Sekunden entscheide, kann ein Staatsanwalt Wochen oder Monate brüten und dann im Einzelfall zu dem Ergebnis kommen: Das war keine Notwehr.. Das ist dann der Moment, in dem der Bumerang zurückkommt..
  4. Mal ganz ehrlich: Ich seh den Sinn, die "Verteidigung", in diesem Defensive Drill-Dings nicht. Gesetzt dem Fall ich werde überraschend angegriffen.. bis ich das Ding aus meiner Jackentaschen gefriemelt habt und richtig zwischen die Finger gelegt habe, damit ein Schlag auch Wirkung zeigt, hab ich doch schon 2mal einen Fuß zwischen den Beinen gehabt. Und wenn ich mir eine Pöbelei mit Halbstarken liefere, habe ich ehrlich gesagt in diesem Moment nicht den Gedanken... "oh.. wo habe ich denn das Ding damit ich mich gleich verteidigen kann".. Da habe ich nur die Scheuklappen-UrReflexe: Angriff oder Flucht. Um es richtig nutzen zu können, müsste ich ja, immer allzeitbereit, das Ding ständig in der Hand halten. Völlig unrealistisch... Wenn ich sowas einsetze, dann überlegt.. und wenn ich nämlich die Zeit habe darüber nachzudenken "wo habe ich denn.. ah da.." in diesem Moment wird es meines Erachtens schon wieder in einer weitaus größeren Fallzahl als Angriffswaffe verwendet (Türsteherszene etc).
  5. Richtig, nur weiß das außer ein paar gut eingelesenen Leuten niemand.. mir ist noch kein Fall dieser Art untergekommen.
  6. Hallo Herr Horst2.. schön, dass Sie unseren Bescheid bekommen haben. Ja, wir haben die letzten Jahre auf eine Gebührenerhebung verzichtet .. (Ihren Dank nehmen wir gerne entgegen). Im Falle der Überweisung von 30,01 € dürfen Sie sich mit unserem Amt für Finanzen rumärgern.. Mit freundlichen Grüßen Einer der Unterzeichner Ihres Bescheides.. PS: Freut uns zu hören. Bezüglich der Aufbewahrungs-Überprüfung wird man sich sicherlich auch mal bewusst kennenlernen. Aufgrund unserer nicht geraden geringen Anzahl von LWB und der Personalsituation ist einer Überprüfung der Aufbewahrung zeitnah nicht möglich - wird aber 1-2x die Woche praktiziert.
  7. @hele... Mal rein zum Verständnis: Du beabsichtigst in unserem sowieso schon zum brechen mit Verfahren gefüllten Justizsystem mittels einer Untätigkeitsklage gegen ein Verfahren zu klagen, dass schon entschieden und entsprechend schriftlich beschieden worden ist ? Und du meinst das gewinnen zu können rein um der Behörde damit unnötigen Arbeitsaufwand zu machen (in dessen Zeit sie sicherlich besser anderes zutun hätten) um damit Geld aus deren Tasche zu ziehen was im Übrigen dein eigenes Steuergeld ist ? oh man...
  8. du musst es nicht melden. nur solange hat die behörde etwas Falsches in den Akten stehen. Da ganzes kostet dich im Regelfall einen 2min Anruf und ein Fax: "Hallo, ich hab mir einen Schrank zu- gelegt, lagere die Waffen jetzt bei mir und schick euch gleich den Kaufbeleg per Fax. Schönen Tag noch." Dann steht die Aufbewahrung wieder ordnungsgemäß in deiner Akte und es kräht kein Hahn mehr danach. Alles andere ist unnötige Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Behörde. Irgendwann will die Behörde mal bei deinem Vater kontrollieren und dann "Hübsch, sehr schön .. und die Waffen von Ihrem Sohn?" .."Ja die hat der doch längst wieder bei sich gelagert." Seine Waffenbehörde schreibt deine Waffenbehörde an mit dem Inhalt "Hallo folgende Waffen wurden nicht vorgefunden, bitte mal nachschauen ob die wirklich beim Sohn liegen" ... Deine Waffenbehörde schreibt dich an, bitte Nachweise erbringen ... und dann schreibst du wieder ein Brief "Hallo liebe Behörde, habe die Waffen tatsächlich bei mir, anbei Kaufbeleg, Fotos etc... und du musst den ganzen Käse eh nach- liefern. 3 unnötige Schreiben und 4 Wochen später hat sich die Sache dann geklärt, Aktenführung wieder ok und in einem anderen Threat beschwert sich ein anderer wieder, warum die Bearbeitung seines Antrages 3 Monate dauert. DARUM... weil ich mir denke, was ich nicht machen muss, mach ich einfach nicht. Leute seid doch bitte nicht so bequem ..
  9. Da der Händler das Datum einträgt ist es eh relativ unrelevant für dich. Und wenn ich mich recht entsinne, steht in der WBK "erworben oder angemeldet" .. ob da jetzt heutiges Datum oder eines mit 3 Tagen Unter- schied steht interessiert keine Sau. Grundsätzlich gilt aber das Datum, wann du die tatsächliche Gewalt über die Waffe übernommen hast. Die Rechnung vorzuzeigen ist übrigens ganz gern gesehen um Falscheintragungen in der WBK vorzubeu- gen.
  10. Unterabschnitt 2 Erlaubnisfreie Arten des Umgangs 1.7 einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; Keine Änderung diesbezüglich.
  11. Guck mal ob du aus deiner 9mmLuger-Lauf-Waffe einer Kaliber .22lr Patrone abschießen darfst. Wenn dem so ist, wäre deine Aussage richtig. Falls nicht ... naja..
  12. Das Bun­des­ver­wal­tungs­amt ist zu­stän­dig für den un­ter § 48 Ab­satz 2 Waf­fen­ge­setz (WaffG) ge­nann­ten Per­so­nen­kreis. (...) Deut­sche im Sin­ne des Ar­ti­kels 116 Grund­ge­setz, die Ih­ren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt au­ßer­halb des Gel­tungs­be­rei­ches des Waf­fen­ge­set­zes ha­ben.Bundesverwaltungsamt Ursulum 20 35396 Gießen Heinz-Juergen.Schmitt@bva.bund.de
  13. Stimmt, der Büchser mag das so eintragen können. Diese werden bzw. sollen aber entsprechend geschult werden Eintragungen in die WBK "NWR-konform" zu tätigen. Selbst wenn Eintragungen noch so auf der WBK landen, im System des Sachbearbeiters wird nur das entsprechende Teil vermerkt ohne Zusatz "..zu lfd. Nr..".
  14. Solche Eintragungen mit "...zu lfd Nr. ..." wird es zukünftig nicht mehr geben. Im Nationalen Waffenregister wird nur noch "Schalldämpfer", oder nur noch "Wechselsystem", oder nur noch "Wechseltrommel" stehen bzw. steht schon jetzt. Das System gibt diese Eintragungen vor. Sollte allerdings es sich um eine komplette Waffe handeln bsw: eine halb- automatische Pistole und in diesem Fall eine komplette Waffe dann über- nimmt das System "Halbautomatische Pistole in die WBK ... alles andere sind dem Grunde nach wesenliche Waffenteile die einer Waffe gleichge- stellt sind. Ein Auzug aus dem DSWaffe = Datensatz für das Waffenwesen:
  15. Spekulativ könnte man anbringen, dass die verschiedenen Aussage evtl. aus unterschiedlichen Hintergründen (evtl. sichere Aufbewahrung?) basieren. Ohne die besagten Schreiben im Detail zu kennen, kann man da schlecht argumentieren.
  16. Der Vergleich sollte dir nur (bezogen auf deine Aussage der Waffenergänzung) verdeutlichen (unabhängig von der erörterten MEB), dass das Wechselsystem keine "Ergänzung" ist, sondern eine eigenständiges der waffe gleichgestelltes Waffenteil. Wir können meinetwegen auch eine Wechseltrommel beim Revolver heranziehen. Auch diese wird eigenständig eingetragen.
  17. Wenn man sich Altakten aus dieser Zeit anschaut, ist der Übernahme von Dienstwaffen in Einzelfällen geschehen. Wir sprechen da aber von den frühen Siebzigern.. Der vom Threathersteller angesprochene Sachverhalt des Erwerbs von Waffen aufgrund Selbstschutz etc. kann ich so nicht bestätigen.
  18. Richtig Alzi. Das Bedürfnis wurde für die Grundwaffe nachgewiesen. Nicht aber für das Wechselsystem, welches sich auf die erlaubnisfreie Erwerbsberechtigung aus der Anlage zum WaffG stützt. Hinsichtlich deiner Aussage, dass das Wechselsystem keine seperate Waffe sei, würde ich dich gerne in Bezug auf Anlage 1 zum WaffG dahingehend verbessern, dass auch ein Wechselsystem als eigenständige Waffe einzuordnen ist. Da man also von einer gesonderten Waffe spricht, ist auch von einer gesonderten Munitionserwerbsberechtigung auszugehen. Nicht umsonst belegt Wechselsystem eine eigene Spalte in deiner WBK. Wäre dem so wie du sagst (dass es eine Ergänzung ist), könnte man die Grundwaffe sowie das Wechselsystem in eine Spalte eintragen. Da ist aber nicht zulässig. Das Gleiche ist es mit Schalldämpfern. Auch diese bekommen eine gesonderte Eintragung. Sind diese für die auch nur eine "Ergänzungen zur Waffe"... ? ;-)
  19. Hallo, also aus der Kommentierung von Lehmann/von Grotthuss zu § 10 Abs. 3 S. 1 WaffG ist folgendes zu entnehmen: Hier wird expliziet die Nr. 4, des § 4, das Bedürfnis, noch einmal gesondert aufgeführt. Daraus würde ich entnehmen, dass der Sachbearbeiter gar nicht mal so unrecht hat, noch einmal ein gesondertes Bedürfnis einzufordern, da es in der vorgenannten Vorschrift heißt "ein Bedürfnis nachgewiesen hat". Meines Erachtens ist der legitime erlaubnisfreie Erwerb eines Wechselsystem mit gleichem oder geringerem Kaliber nach der Anlage zum Waffengesetz kein Bedürfnisnachweis zum Erwerb von Munition. Es mag einigen nicht schmecken und auch bei tatsächlicher Betrachtung ein wenig skurril wirken (auch ich als Sachbearbeiter habe da schon mal 5 grade sein lassen), aber bei einwandfreier Auslegung ist meiner Meinung die einfordernde Waffenbehörde rechtlich auf einem grünen Zweig. Zumal hätte der Gesetzgeber gewollt, dass gleichzeitig mit dem Wechselsystem Munition erworben werden kann, wäre es ein leichtes gewesen, diese in der Anlage im gleichen Absatz aufzuführen.
  20. Hab keine Info aber vielleicht mal beim Konsulat nachfragen: http://www.botschaftportugal.de/de/kontakte/generalkonsulat-in-stuttgart.html
  21. Interessant .. im zweiten Absatz relativierst du deine absolute Aussage des ersten Absatzes... In einem Kommentar von Walhalla hab ich dazu was gefunden: Da in der Verwaltungsvorschrift nicht entsprechendes geregelt wurde bzw, ich nichts dergleichen finde, ist meines Erachtens der Grundsatz anzuwenden.
  22. Sorry, Panikmache,, nicht mehr, nicht weniger. Ist nicht die Regel..
  23. Aufklärung insachen Akteneinsicht! Es ist möglich, auch ohne RA, Akteneinsicht als Beschuldigter zu bekommen ! Quelle: Wikipedia
  24. Hallo knight, ich habe mir das jetzt mal eine Std angetan.. Hälst du das wirklich für eine objektive Sachverhaltswiedergabe ...? Wikipedia klärt auch über den Redner Herrn Bergstedt auf... und zu 6 Monaten Gefängnis ohne Bewährung wird man nicht ganz unschuldig verurteilt.
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