Zum Inhalt springen

mein_c_tut_w

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    192
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von mein_c_tut_w

  1. Bezüglich dem im Eu-Vorschlag angesprochenen "Vermittler" beim Waffenverkauf.. Laut dem Schriftstück wäre dem, neben dem Händler, der Verkauf von Waffen im Internet gestattet. Ist egun als Plattform nicht in einer Art Vermittlerrolle...?
  2. Wo bekommt man so eine Vorhersage-Glaskugel her? Ich find bei Amazon und Co nix dergleichen, nur WetterApps - die zeigen aber nur Wetter und auch nur für 2-3 Tage..
  3. Sag mal, hat hier irgendjemand das Dokument mal gelesen... ? Wenn einer Bullshit verzapft kann man ja noch drüberlesen... aber langsam wird´s peinlich.
  4. Naja, Vorgabe war u.a. das die Blockierung 15min (thermische Einflüsse) bzw. 30min (mechanische Einflüsse) standhält. Nicht mehr, nicht weniger.. Das man die Blockierung grundsätzlich umgehen kann ist unstreitig.
  5. Das Blockiersystem Trustlock .22lr von Armatix (Zulassungsnummer B 12-01) ist derzeit für Büchsen zugelassen. Es ist grundsätzlich geeignet für Kurz- (eingeschränkt) und Langwaffen. Aufpassen in der Liste: Das "Strichelchen" bei Langwaffen-Kaliber ist nicht gesetzt. Das bedeutet, es ist für Lang- und Kurzwaffen grundsätzlich geeignet. Grundsätzlich heißt: Für Kurzwaffen eingeschränkt. Liegt daran, dass die Mindestlauflänge 10cm betragen muss. Bei einer Walther TPH ist beispielsweise der Lauf zu kurz (7 cm). Lt. PTB sind derzeit nur 2 Systeme aktuell im Test (Stand: vor ca. 2 Wochen) Das eine ist gunblock#3 von Felix Mogdans - ebenfalls für Kaliber .22lr (Lang- und Kurzwaffen). Der Hersteller muss da aber noch Teile nachliefern. Hinsichtlich weiterer Blockierkaliber drückte man sich folgendermaßen aus: ... "Still ruht der See"..
  6. Anerkannt ist, dass der Nachweis der sicheren Aufbewahrung keine Holschuld der Behörde, sondern eine Bringschuld des WBK-Inhabers ist. (Steindorf/Papsthart, WaffG, § 36 Rdnr. 10; Gade, Waffenrecht, 4. Kap. Seite 130 f.) Die Nachweis der "sicheren Aufbewahrung" muss erbracht werden (der aktuelle Aufbewahrungsort ist hier nicht erwähnt). ABER: Wenn du deiner Behörde jetzt nur mitteilst, du bewahrst die Waffen in einem B-Schrank auf, fragt die Behörde nach "Wo werden die Waffen denn aufbewahrt ?" Dann musst du aufgrund § 39 (1) WaffG dieser mitteilen, wo die Waffen liegen. Übrigens: Sollte man sich hier wiederholt weigern, kann dies als ein wiederholter Verstoß gegen das Waffengesetz gewertet werden. Damit ist die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG futsch. Zur Sache: Schreib deinem Sachbearbeiter eine E-Mail (Dreizeiler), teile deine neue Anschrift mit, das die Waffen nach wie vor an der vorherigen Anschrift liegen und das sich die Aufbewahrungsform nicht geändert hat. Ende.
  7. Das Urteil auf die hortenden Jäger anzuwenden, ist m .E. wegen dem § 13 Abs. 2 S. 2 WaffG schwierig. Denke nicht, das eine Behörde damit juristisch weit kommen würde.. zumindest soweits um LW geht..
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.