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mein_c_tut_w

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  1. Wenn ein Waffenbesitzer die NPD – ohne Mitglied zu sein – durch Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen der Partei und durch Anmietung von Räumlichkeiten in einer Gaststätte für deren Kreisverband unterstützt, begründet das die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG. (Leitsatz) VGH München, Beschl. v. 21. 10. 2014 – 21 ZB 14.876 Aber das hat mal grad gar nichts mit der eigenen persönlichen Meinung zum Waffengesetz zutun... ;-)
  2. Naja.. zum Ausstellen der Erlaubnis (welches die Erwerbsberechtigung nunmal ist) müssen die Voraussetzungen hierfür vorliegen (sog. Tatbestandsvoraussetzungen - TBV). Erst durch Erfüllen aller TBV´en kann die Rechtsfolge eintreten. Voraussetzung bzw. Tatbestandsvorausetzung für eine Erlaubnis ist nunmal die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (Zvl.). Wenn ich mit meinem Bedürfnis zum Amt gehe und 15min pfeifend wieder rausgehe, kann mir niemand erzählen der Herr Sachbearbeiter in 15min die notwendigen Voraussetzungen geprüft hat - nichtmal wenn die Prüfung elektronisch von statten geht.. Wenn sich nun rausstellt, dass die Zvl. zum Zeitpunkt der Erlaubnisausstellung nicht vorlag, darf sich der Sachbearbeiter spezialgesetzlich mit einer sog. Rücknahme nach § 45 WaffG rummühen. Und als Chef würde ich da mal doof nachfragen, wieso nicht vorher mal auf die Zvl geschaut und der Antrag dahingehend schon abgelehnt wurde. Interssanterweise hält sich dieser Irrglauben wie Unkraut im Vorgarten...
  3. Entspricht zwar so nicht dem Verwaltungsrecht... Aber okay, aber wenigstens burgerfreundlich..
  4. Da stimme ich mit Alzi überein.
  5. Lass den Blödsinn raus. Ich bekomm da Augenkrebs.
  6. na und...steht bei uns schon immer drin, gilt ja auch § 36, 1 WaffG.
  7. Die Verbotsmerkmale waren zu beseitigen. War das geschehen, durfte man sich seinen Landmann-Preetz wieder in den Kleiderschrank stellen.
  8. Eine Beschlagnahmen gegen den Willen des Betroffenen muss im Nachhinein immer durch einen Richter geprüft werden.
  9. Das haet ich aber auch mal gern detaillierter gewusst..
  10. Kam ja schon öfters mal die Frage auf, warum die Händler und Hersteller nicht stärker gegen den Eu-Vorschlag wettern.. Die haben sich sicherlich das Dokument ganz genau durchgelesen und bemerkt, dass der Wegfall der B7 Kategorie sie kaum tangiert. Schaut man sich nämlich mal die Feststellungsbescheide des BKA an, sind Waffen dahingehend kaum eingruppiert.
  11. Bezüglich dem im Eu-Vorschlag angesprochenen "Vermittler" beim Waffenverkauf.. Laut dem Schriftstück wäre dem, neben dem Händler, der Verkauf von Waffen im Internet gestattet. Ist egun als Plattform nicht in einer Art Vermittlerrolle...?
  12. Wo bekommt man so eine Vorhersage-Glaskugel her? Ich find bei Amazon und Co nix dergleichen, nur WetterApps - die zeigen aber nur Wetter und auch nur für 2-3 Tage..
  13. Sag mal, hat hier irgendjemand das Dokument mal gelesen... ? Wenn einer Bullshit verzapft kann man ja noch drüberlesen... aber langsam wird´s peinlich.
  14. Naja, Vorgabe war u.a. das die Blockierung 15min (thermische Einflüsse) bzw. 30min (mechanische Einflüsse) standhält. Nicht mehr, nicht weniger.. Das man die Blockierung grundsätzlich umgehen kann ist unstreitig.
  15. Das Blockiersystem Trustlock .22lr von Armatix (Zulassungsnummer B 12-01) ist derzeit für Büchsen zugelassen. Es ist grundsätzlich geeignet für Kurz- (eingeschränkt) und Langwaffen. Aufpassen in der Liste: Das "Strichelchen" bei Langwaffen-Kaliber ist nicht gesetzt. Das bedeutet, es ist für Lang- und Kurzwaffen grundsätzlich geeignet. Grundsätzlich heißt: Für Kurzwaffen eingeschränkt. Liegt daran, dass die Mindestlauflänge 10cm betragen muss. Bei einer Walther TPH ist beispielsweise der Lauf zu kurz (7 cm). Lt. PTB sind derzeit nur 2 Systeme aktuell im Test (Stand: vor ca. 2 Wochen) Das eine ist gunblock#3 von Felix Mogdans - ebenfalls für Kaliber .22lr (Lang- und Kurzwaffen). Der Hersteller muss da aber noch Teile nachliefern. Hinsichtlich weiterer Blockierkaliber drückte man sich folgendermaßen aus: ... "Still ruht der See"..
  16. Das habe ich weder behauptet noch gemeint. Ein Jäger der zeitgleich auch Sportschütze ist hat ebenfalls eine Doppelfunktion. Seine Aufbewahrung richtet sich nach § 36 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1, 2, 3, 4 oder im Falle eines Waffenraumes von mir aus auch Abs. 5 AWaffV. Dein beispielhafter Jäger& Sportschütze ist nur eine Person. Der von dir herangezogene § 13 Abs. 10 AWaffV spricht von Personen - mehrere körperliche Menschen (Ehepaar, Vater und Sohn). In der Begründung des Bundestages zum § 13 findet sich die von dir benannte Doppelfunktion nicht wieder. Auch kann ich weder in den Kommentaren von Beck und Walhalla finden, dass der Gesetzgeber deine Doppelfunktion meinte, als er den Abs. 10 erschuf. Auch habe ich mir verschiedene Urteile durchgelesen, wo der Abs. 10 zum Tragen kam: Es war jedesmal eine gemeinschaftliche Aufbewahrung von mehreren Menschen. Auch in der VwV unter Pkt. 36.2.14 kommt eure Auslegung von einer Person mit Doppelfunktion nicht vor. Es wäre schön, wenn jemand mal anhand eines praktischen Fall zeigen könnte, dass eure Ansicht juristisch geprüft wurde.. Ich wage die These, dass man mit der Doppelfunktionstheorie hinten runterfällt. Er findet schlichtweg keine Anwendung, da eine Tatbestandsvoraussetzung nicht gegeben ist.
  17. Guten Morgen, meines Erachtens wird mit der Argumentation, dass besagter User 1913 eine "Doppelfunktion" erfüllt, der § 13 AWaffV (Abs. 10) zweckentfremdet. Zweck der Vorschrift war und ist es mehreren körperlichen Personen - die zusammenleben - eine gemeinschaftliche Aufbewahrung zu ermöglichen. Wie man dem Text der Verordnung entnehmen kann, beschreibt der Verordnungsgeber Personen - also die Mehrzahl. Darüber hinaus: Liest man sich nur mal die Begründung zur vorgenannter Rechtsgrundlage durch (BR-Drs. 415/03 zu § 13 Abs. 10 AWaffV - Seite 59), so ging der Gesetzgeber auch hier immer von mehreren Personen aus. Die juristische Auslegung des Abs. 10 dahingehend, dass er auch zutreffend sei auf eine Person mit mehreren Funktionen scheitert meines Erachtens an der Formulierung wie auch an der Zielsetzung der Regelung. Nichtsdestotrotz schließe ich mich der Meinung an, dass es der Begründung des Sachbearbeiters an der nötigen rechtlichen Grundlage fehlt. Das Waffengesetz sowie die AWaffV sagen zwar aus, wie bestimmte Waffen zu lagern sind (Lang-/Kurzwaffe - Schrank mit bestimmter Sicherheitstufe etc.). Die Vorgaben ist hier augenscheinlich durch 1913 erfüllt worden. Jedoch sagt das Waffenrecht nichts darüber aus, dass Waffen unterschiedlicher - das privatrecht-betreffender- Eigentümer nicht zusammen gelagert werden können.
  18. Auf die Begründung bin ich mal gespannt.
  19. Anerkannt ist, dass der Nachweis der sicheren Aufbewahrung keine Holschuld der Behörde, sondern eine Bringschuld des WBK-Inhabers ist. (Steindorf/Papsthart, WaffG, § 36 Rdnr. 10; Gade, Waffenrecht, 4. Kap. Seite 130 f.) Die Nachweis der "sicheren Aufbewahrung" muss erbracht werden (der aktuelle Aufbewahrungsort ist hier nicht erwähnt). ABER: Wenn du deiner Behörde jetzt nur mitteilst, du bewahrst die Waffen in einem B-Schrank auf, fragt die Behörde nach "Wo werden die Waffen denn aufbewahrt ?" Dann musst du aufgrund § 39 (1) WaffG dieser mitteilen, wo die Waffen liegen. Übrigens: Sollte man sich hier wiederholt weigern, kann dies als ein wiederholter Verstoß gegen das Waffengesetz gewertet werden. Damit ist die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG futsch. Zur Sache: Schreib deinem Sachbearbeiter eine E-Mail (Dreizeiler), teile deine neue Anschrift mit, das die Waffen nach wie vor an der vorherigen Anschrift liegen und das sich die Aufbewahrungsform nicht geändert hat. Ende.
  20. Das Urteil auf die hortenden Jäger anzuwenden, ist m .E. wegen dem § 13 Abs. 2 S. 2 WaffG schwierig. Denke nicht, das eine Behörde damit juristisch weit kommen würde.. zumindest soweits um LW geht..
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