Zum Inhalt springen

mein_c_tut_w

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    192
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von mein_c_tut_w

  1. Art. 31 GG. Bundesrecht bricht Landesrecht.
  2. Grad mal reingeguckt - steht nicht drin.
  3. Hat jemand die Abstimmung der Tops mitbekommen? Ich hab´s grade verpasst. :-/
  4. Gibt es einen einsehbaren Zeitplan oder Ablaufplan zu diesem Trialog?
  5. Ich dachte, dass hier wäre ein Newsticker-topic.... :-/
  6. Sollte man sich auf die Registrierung von SRS-, Deko- und Salutwaffen einigen, wird man einen Großteil der Behörden von ernsthafte Probleme stellen... und am End´die schon jetzt unterbesetzten Sachbearbeiter allein im Regen stehen lassen :-/
  7. Beim Thema Ladehemmungen kann ich leider mitreden: 5 Störungen in meinen 2 Minuten, davon eine wo´s richtig geklemmt hat. :-/
  8. Bei uns gibt´s 4-6 Wochen Frist, je nach Sachlage.
  9. NEUIGKEITEN IN RLP (Stand 15.04.16 - Weisung an die Waffenbehörden): - Es werden keine Neueintragungen getätigt. Etwaige Anträge auf WBK-Eintrag nach Kauf auf Jagdschein sind zurückzustellen. (...) - Altfälle, d.h. bereits wirksam erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse sind, unter Anwendung des § 45 Abs. 3 WaffG bis auf weiteres nicht zu widerrufen.
  10. Sachstand für RLP: Keine Handlungsanweisung der oberen Behörden an die unteren Waffenbehörden existent.
  11. War der Vorfall im Umkreis Mainz/Wiesbaden ?
  12. Wenn ein Waffenbesitzer die NPD – ohne Mitglied zu sein – durch Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen der Partei und durch Anmietung von Räumlichkeiten in einer Gaststätte für deren Kreisverband unterstützt, begründet das die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG. (Leitsatz) VGH München, Beschl. v. 21. 10. 2014 – 21 ZB 14.876 Aber das hat mal grad gar nichts mit der eigenen persönlichen Meinung zum Waffengesetz zutun... ;-)
  13. Da stimme ich mit Alzi überein.
  14. na und...steht bei uns schon immer drin, gilt ja auch § 36, 1 WaffG.
  15. Das haet ich aber auch mal gern detaillierter gewusst..
  16. Kam ja schon öfters mal die Frage auf, warum die Händler und Hersteller nicht stärker gegen den Eu-Vorschlag wettern.. Die haben sich sicherlich das Dokument ganz genau durchgelesen und bemerkt, dass der Wegfall der B7 Kategorie sie kaum tangiert. Schaut man sich nämlich mal die Feststellungsbescheide des BKA an, sind Waffen dahingehend kaum eingruppiert.
  17. Bezüglich dem im Eu-Vorschlag angesprochenen "Vermittler" beim Waffenverkauf.. Laut dem Schriftstück wäre dem, neben dem Händler, der Verkauf von Waffen im Internet gestattet. Ist egun als Plattform nicht in einer Art Vermittlerrolle...?
  18. Wo bekommt man so eine Vorhersage-Glaskugel her? Ich find bei Amazon und Co nix dergleichen, nur WetterApps - die zeigen aber nur Wetter und auch nur für 2-3 Tage..
  19. Sag mal, hat hier irgendjemand das Dokument mal gelesen... ? Wenn einer Bullshit verzapft kann man ja noch drüberlesen... aber langsam wird´s peinlich.
  20. Naja, Vorgabe war u.a. das die Blockierung 15min (thermische Einflüsse) bzw. 30min (mechanische Einflüsse) standhält. Nicht mehr, nicht weniger.. Das man die Blockierung grundsätzlich umgehen kann ist unstreitig.
  21. Das Blockiersystem Trustlock .22lr von Armatix (Zulassungsnummer B 12-01) ist derzeit für Büchsen zugelassen. Es ist grundsätzlich geeignet für Kurz- (eingeschränkt) und Langwaffen. Aufpassen in der Liste: Das "Strichelchen" bei Langwaffen-Kaliber ist nicht gesetzt. Das bedeutet, es ist für Lang- und Kurzwaffen grundsätzlich geeignet. Grundsätzlich heißt: Für Kurzwaffen eingeschränkt. Liegt daran, dass die Mindestlauflänge 10cm betragen muss. Bei einer Walther TPH ist beispielsweise der Lauf zu kurz (7 cm). Lt. PTB sind derzeit nur 2 Systeme aktuell im Test (Stand: vor ca. 2 Wochen) Das eine ist gunblock#3 von Felix Mogdans - ebenfalls für Kaliber .22lr (Lang- und Kurzwaffen). Der Hersteller muss da aber noch Teile nachliefern. Hinsichtlich weiterer Blockierkaliber drückte man sich folgendermaßen aus: ... "Still ruht der See"..
  22. Anerkannt ist, dass der Nachweis der sicheren Aufbewahrung keine Holschuld der Behörde, sondern eine Bringschuld des WBK-Inhabers ist. (Steindorf/Papsthart, WaffG, § 36 Rdnr. 10; Gade, Waffenrecht, 4. Kap. Seite 130 f.) Die Nachweis der "sicheren Aufbewahrung" muss erbracht werden (der aktuelle Aufbewahrungsort ist hier nicht erwähnt). ABER: Wenn du deiner Behörde jetzt nur mitteilst, du bewahrst die Waffen in einem B-Schrank auf, fragt die Behörde nach "Wo werden die Waffen denn aufbewahrt ?" Dann musst du aufgrund § 39 (1) WaffG dieser mitteilen, wo die Waffen liegen. Übrigens: Sollte man sich hier wiederholt weigern, kann dies als ein wiederholter Verstoß gegen das Waffengesetz gewertet werden. Damit ist die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG futsch. Zur Sache: Schreib deinem Sachbearbeiter eine E-Mail (Dreizeiler), teile deine neue Anschrift mit, das die Waffen nach wie vor an der vorherigen Anschrift liegen und das sich die Aufbewahrungsform nicht geändert hat. Ende.
  23. Das Urteil auf die hortenden Jäger anzuwenden, ist m .E. wegen dem § 13 Abs. 2 S. 2 WaffG schwierig. Denke nicht, das eine Behörde damit juristisch weit kommen würde.. zumindest soweits um LW geht..
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.