Hallo Michael Grote,
Im §13 (1) steht,
"Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Mun wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von §15 Abs.1 Satz 1 des BJG sind(Jäger).
1. Schusswaffen und Mun zur Jagd, Training und Wettkämpfen.....
2. Waffe und mun nicht verboten sind.
Da sehe ich nichts von einem gultigen Jahres-Jagdschein.
Und im BJG $15 finde ich auch nichts über einen JJschein.
Wenn ich nicht zur Jagd gehen kann, zB wegen einem Umzug, muss ich mir doch keinen JJschein lösen. Die Gültikkeit hat meines Erachtens nichts mit dem JJschein zu tun. Der Jagdschein an sich ist ja gültig. Oder habe ich da was extrem übersehen?
P.S. Du bist nicht zufällig der Kammerad aus Achternholt?
13.5 WaffVwV, besagt auch nur, dass ich keine Mun ohne gültigen JJschein erwerben darf. Von Besitz ist da auch nicht die Rede.