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MarkF

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  1. Das weiter oben gebrachte Beispiel, daß eine ohne Erlaubnis infolge Leihe besessene erlaubnispflichtige Schußwaffe wie eine solche aufbewahrt werden muß, auch wenn der Entleiher keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz benötigt, klingt zunächst zwar einleuchtend. Aber: Wäre denn dieses Nichterfordernis einer Erlaubnis, die Freistellung von der Erlaubnispflicht, für Erwerb und Besitz wirklich vergleichbar mit einer Regelung, die besagt, daß die grundsätzliche Erlaubnispflicht für diese Schußwaffe gegenüber dem Betreffenden nicht gilt? Gesetzlich geregelt für die Leihe ist nur, daß der Entleiher die Schußwaffe ohne behördliche Erlaubnis erwerben und vorübergehend besitzen darf. Bei einer § 57 Abs.17 WaffG entsprechenden Regelung würde bestimmt werden, daß die betreffende Schußwaffe dem Betreffenden gegenüber generell nicht als erlaubnispflichtig gilt. Das ist, meine ich, schon etwas anderes. Denn auch im Rahmen der Leihe gilt die Schußwaffe dem Entleiher gegenüber unverändert als grundsätzlich erlaubnispflichtig; man könnte auch so formulieren, daß der Entleiher wie der Erbe eine gesetzliche Erwerbs- und Besitzberechtigung erhält. Die Aufbewahrungsvorschriften wiederum richten sich an den jeweiligen Besitzer, adressieren also an diesen eine an die Tatbestandsmerkmale geknüpfte Verhaltenspflicht. Wenn aber gegenüber dem Betreffenden eine Waffe nicht als erlaubnispflichtig oder nicht als verboten gilt, im Bezug zu ihm hinsichtlich des Gegenstands also keine Erlaubnispflicht (=Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) oder ein Verbot besteht, dann ist der Tatbestand dem Betreffenden gegenüber doch nicht erfüllt. Über die Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung ist damit nichts gesagt. Aber ebensowenig über die Sinnhaftigkeit der Forderung, daß ein für den Betreffenden nicht verbotener, also wie irgendein ein Stück Blech freier Gegenstand, mit dem allein überhaupt nichts gemacht werden kann, "sicherer" aufzubewahren ist als die Schußwaffe, mit der allein der Gegenstand irgendeine Relevanz besitzen kann. Aber auch wenn dies "richtig" ist ändert dies nichts daran, daß besagter Beschluß in der Welt ist und gerichtlicherseits kein Interesse an einer zurückhaltenden Auslegung/Anwendung des Waffenrechts besteht.
  2. Nein. Steht auch so in der zitierten Entscheidung. Mit der Waffe nach eigenem Gusto verfahren zu können ist erforderlich. Nur wird dies, wie man anhand dieser Entscheidung sieht, von den Richtern (=Gegner von privatem Waffenbesitz) extrem weit/großzügig ausgelegt. Siehe besagtes Urteil: Wie hätte das das Mädchen tatsächlich mit dem Gewehr nach Belieben verfahren können? Weglaufen, wegwerfen? Humbug. Richtig entschieden ist es immer eine Frage des Einzelfalls, nämlich ob der konkret Betroffene tatsächlich mit der Waffe irgendetwas "Unzulässiges" tun können. Richtigerweise hätte der Strafrichter also die konkrete Situation genau aufklären müssen. Bei dem gerne bemühten Beispiel des 150kg-Kraftmeiers gegenüber dem 50kg-Hänfling in weniger als einer Armlänge Entfernung und geschlossenen Räumen natürlich nicht.
  3. Ja, Altdekos dürften ziemlich immobil sein ... ;-) Aber wegen Führungsverbot: Bitte gib doch einen funktionierenden Link zu diesem Papier der Polizei Niedersachsen. Auch der obige Link zu Anscheinswaffen geht ins Nirwana. Oder der überordneten Seite. Oder überhaupt einer URL, über die das erreichbar ist. Jede google-Suche war bislang erfolglos und die Domain scheint nicht einmal registriert zu sein. Äußerst sonderbar
  4. Ich verstehe nicht, was Du meinst. Wobei diese Nr.10 ohnehin ... merkwürdig ist. Das steht ja unter "Erlaubnisfreie Arten des Umgangs". Und wenn hierfür genannt ist "Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung" dann ist nicht jede Unbrauchbarmachung eine "Erlaubnisfreie Art des Umgangs" sondern nur die (ggfs. anderweitig geregelte) "Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung", denn andernfalls würde dort nur stehen "Unbrauchbarmachung". Andererseits ist es ziemlich sinnlos, eine irgendwo so geregelte "Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung" hier noch einmal als eine "Erlaubnisfreie Art des Umgangs" zu definieren. Klar, deklaratorisch, klarstellend kann man dies tun, aber eigentlich würde ich erwarten, daß in dieser Liste der "Erlaubnisfreie Arten des Umgangs" die konkretre Art der Unbrauchbarmachung, die erlaubnisfrei gestellt wird, spezifiziert wird. Die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen ist aber ein Umgang mit Kriegswaffen und darf in D nur mit kriegswaffenrechtlicher Erlaubnis erfolgen; außerdem ist das WaffG hierbei ja nicht einschlägig (§ 57 Abs.1 Nr.1 WaffG). Wenn man sich mal vorstellt, daß im Ausland unbrauchbar gemachte Kriegswaffen so importiert werden, dann sehe ich keinen Grund, warum § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG eingreifen sollte; d.h. das wären dann wohl wirklich Anscheinswaffen. Für die Nichtanwendung dieser Regelung auf in D legal unbrauchbar gemachte Kriegswaffen sehe ich aber keinen mich letztlich überzeugenden Weg. Ein Weg wäre, zu behaupten, daß die kriegswaffenrechtlichen Bestimmungen abschließend das Schicksal von Kriegswaffen regeln. Behaupten kann man es, aber einen Beleg dafür sehe ich nicht. Denn sobald wirksam unbrauchbar gemacht sind es keine Kriegswaffen mehr. Einerseits. Andererseits belegen die in der VO getroffenen Regelungen zur Umgangsbeschränkung, daß die Einschlägigkeit des Kriegswaffenrechts nicht damit endet, daß die betreffenden Teile keine Kriegswaffen mehr sind. Es läuft also darauf hinaus, ob die Beschränkungen abschließend gemeint sind oder aber nur als ganz spezielle Beschränkungen, die aus dem früheren Leben der Teile resultieren, und neben den nach der Unbrauchbarmachung geltenden "allgemeinen" (nicht-kriegswaffenrechtlichen) Normen gelten sollen. Hierbei ist auch der Gedanke zu berücksichtigen, warum ehemalige Kriegswaffen gegenüber ehemaligen Zivilwaffen privilegiert werden sollen. Eher sollte man das Gegenteil annehmen. Der andere Weg wäre, zu behaupten, daß das Tatbestandsmerkmal der "unbrauchbar gemachten Schußwaffe" eine waffenrechtliche Beurteilung impliziert, die aber aufgrund § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG für ehemalige Kriegswaffen nicht zulässig ist, da dies auf einen Zeitpunkt abstellt, zu dem eben nur das Kriegswaffenrecht einschlägig war. Naja. Sicherlich nicht unvertretbar, aber nicht zwingend, so gerne ich auch zu diesem Ergebnis kommen würde.
  5. Normalerweise freue ich mich, recht zu haben/behalten, aber in diesem Fall nicht. Danke für die interessante Aufstellung, besonders in Deinem zweiten post der (letzte) Abschnitt über Kriegswaffen. Zitierten klappt nicht wirklich gut, daher so: Vorbehaltlich dessen, daß dies alles nur die Meinung einer Behörde ist und naturgemäß aber leider nicht mit einer juristischen Argumentation unterlegt ist, über die man sich Gedanken machen könnte, ist bemerkenswert: Umgangsverbote: "Kriegswaffen die vor dem 08.04.2016 unbrauchbar gemacht und erworben wurden Die DVO (EU) gilt grundsätzlich für diese Waffen nicht. (Art. 1 Abs.2)" Erwerb/Aufbewahren etc.: "Für unbrauchbare Waffen einschägige Bestimmungen aus dem Waffenrecht (z.B. WaffG, AWaffV, BeschG) sind auf unbrauchbar gemachte Kriegswaffen nicht anwendbar. Generelle Bestimmungen z.B. bezüglich Erwerb und Überlassen, Aufbewahrung oder Meldepflichten an die zuständigen Behörden (z.B. bei Erwerb, Überlassen oder Vernichtung) sind aus dem KrWaffKontrG oder der KrWaffUnbrUmgV nicht zu entnehmen." Dies unter Verweis auf § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG. Darauf hatte ich in meinem post zwar auch verwiesen, aber nicht unbedingt in dem Sinne eines "Es ist so" sondern eher als Gedankenspiel. Denn dies entspricht so nun mal überhaupt nicht der "gängigen" Meinung, die völlig selbstverständlich auch die bis 2016 unbrauchbar gemachten Kriegswaffen als dem WaffG unterfallend ansieht. Auch wenn dies, wie gesagt, nur die Meinung einer Behörde ist: Demzufolge würden sich die einzigen Beschränkungen hinsichtlich unbrauchbar gemachter Kriegswaffen aus dem KrWaffKontrG und der KrWaffUnbrUmgV ergeben. Da sich dies auf § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG stützt muß dies aber auch für alle anderen Bestimmungen des WaffG gelten. Und weiter: Da auch die Legaldefinitionen des WaffG nicht geltend ist auch das "für Dritte erkennbare Führen" eigenständig zu beurteilen/auszulegen. Greift man auf die Regelung in der alten VO von 2004 zurück ("offen zu führen") läßt sich dies auf das sichtbare Herumtragen in der Öffentlichkeit reduzieren. Ich habe aber sehr große Zweifel, ob es gelingen wird, einen Richter von dem alldem zu überzeugen. Aber andererseits: Wenn schon die Polizei diese Meinung vertritt, dann wird man einem normalen juristischen Laien auf jeden Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zugestehen müssen, wenn der Richter dem nicht folgen will. Ahh - und wie schon von anderen bemerkt funktioniert der Link nicht. Merkwürdigerweise ist auch über google nichts zu finden. Eine Korrektur, ein funktionierender Link und damit Beleg wäre sehr hilfreich. Dann noch dafür sorgen, daß archive.org dies auch dauerhaft speichert ...
  6. Die Botschaft hör' ich wohl .... Nein, im Ernst, ich male hier nur ungern ein Fragezeichen heran und wünsche mir, Du würdest mich widerlegen. Denn: Die Freistellung von Dekos vom Verbot des Führens in "Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.3 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG" betrifft, wie es dort geschrieben steht, "unbrauchbar gemachte Schusswaffen". Was aber "unbrauchbar gemachte Schusswaffen" sind, das ist verbindlich in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr.1.4 lang und breit definiert, nämlich unbrauchbar gemacht nach den derzeit aktuellen EU-Regeln+Bescheinigung+Kennzeichnung. Also gerade NICHT die sog. Altdekos. Die sind lediglich in § 25c Abs.1 S.1 AWaffV, wie Du erläutert hast, als Altbesitz für den Altbesitzer von der Besitzerlaubnispflicht ausgenommen (so jedenfalls die gängige Meinung, hierzu noch nachfolgend eine Anmerkung). Und S.2 bestimmt leider ausdrücklich "Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes." Was bedeutet: Es gelten (vorbehaltlich der nachfolgenden Anmerkung) die "normalen" Regeln für das Führen von Schußwaffen. Wirklich ernst gemeint: Bitte widerlege das. Aber um hier noch etwas Pfeffer hineinzubringen: Ich vermute, daß die große Masse der Altdekos aus der Zeit von 2003 bis 2016 stammt, und zwar vorwiegend ehemalige Kriegswaffen. Jedenfalls wurden große Mengen davon bis April 2016 unters Volk gebracht, als die beabsichtigte EU-Regelung bekannt wurde. Ich will hier keine Namen nennen, aber viele von diesen tragen definitiv kein "Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474)", wie es in § 25c Abs.1 S.1 Nr.2 AWaffV aber für den erlaubnisfreien "Altbesitz" diese Dekos gefordert wird. Und zwar leider durchaus konsequent und stimmig, denn in dem bis dahin geltenden WaffG war diese Kennzeichnung zwar nicht für deren Qualifzierung als "unbrauchbar gemacht" (Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr.1) aber für deren erlaubnisfreien Umgang in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr.4.2 erforderlich: "unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) aufweisen." Diesen Regelungen zufolge sind die "Altbesitzer" dieser Dekos (ohne Zulassungszeichen/Kennzeichnung) ziemlich gekniffen. Nix mit legalem Weiterbesitz .... Noch etwas Chili drauf: Da es sich ja hauptsächlich um (ehemalige) Kriegswaffen handelte ist ja wegen § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG "eigentllich" nicht das WaffG sondern § 13a KrwaffKontrG sowie die "Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung - KrWaffUnbrUmgV)" in der bis 2018 geltenden Fassung einschlägig. Dort und auch in der ab 2018 geltenden VO ist aber von einer Kennzeichnung der unbrauchbar gemachten Kriegswaffen nicht die Rede. Und Umgangsbeschränkungen werden dort (für die hier interessierenden Waffen) nur für Minderjährige und das öffentliche Führen angeordnet. Gilt also der ganze Dekowaffenregelungskram des WaffG nicht für ehemalige Kriegswaffen? Zum Schluß noch eine Prise Tabasco: Die oben zitierte frühere Regelung zur (weitestgehenden) Nichtanwendbarkeit des WaffG für Dekos in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr.4.2 - ebenso wie die derzeitige Regelung - stellt technisch gesehen eine Freistellungsregelung dar: Schußwaffen, die den genannten Bedingungen entsprechend, sind entsprechend freigestellt. So weit, so gut. Aber: Eine Freistellungsregelung hat ja nur Sinn bzw. setzt voraus, daß ohne diese, also grundsätzlich, ein Verbot besteht. Wo aber kommt das grundsätzliche Verbot für Dekos = unbrauchbar gemachte Schußwaffen her? Ich mag Tomaten auf den Augen haben, aber ich habe keine Regelung gefunden, die grundsätzlich bestimmt, daß auch unbrauchbar gemacht Schußwaffen erlaubnispflichtige Schußwaffen seien oder daß das "Schußwaffensein" einer Schußwaffe bis in alle Ewigkeit, bis sie in millitergroße Teile geschreddert ist oder nur noch aus einem Haufen Rostpulver besteht, andauert. Der einzige mir ersichtliche Anküpfungspunkt ist der Begriff "Schußwaffe", d.h. daß das fragliche Teil noch immer eine Schußwaffe darstellt. Dann ist das fragliche Teil erlaubnispflichtig, dann ergibt eine Freistellungsregelung Sinn. Wenn aber der Lauf zerbohrt und mit gehärteten Stahlstiften verschlossen ist, dann stellt dieser Haufen Blech oder Stahl in diesem Zustand keine Schußwaffe mehr dar (vielleicht noch eine Waffe in Form einer Schlagwaffe = Keule, aber dafür bedarf es keiner Erlaubnis). Vielleicht hilft folgendes Gedankenexperiment: Man dengelt sich Gehäuse, Abzugsmechanismus und Verschluß, die zusammen mit einem passenden Lauf eine Schußwaffe ergeben könnten, selbst. Den Lauf dengelt man sich aber nicht. Z.B. gibt es im Netz Anleitungen zum Selbstbau von primitiven Schrotflinten, die im wesentlichen aus einem vorderen und einem hinteren Eisenrohr, einer Art Schraub"verschluß" hinten und einem sehr primiven "Abzug" in Form eines im "Verschluß" angebrachten Dorns bestehen. Ausgelöst wird, indem das vordere Rohr - "Lauf" -, in das die Patrone gesteckt wird, in das hinteren Rohr eingeschoben kräftig nach hinten gezogen wird. Wäre allein das hintere Rohr (kein Lauf) mit dem "Verschluß" und Dorn bereits eine Schußwaffe? Das gewinnt zusätzliche Brisanz wenn wir die Brücke zu den ehemaligen Kriegswaffen schlagen: Deren Unbrauchbarmachung erfolgt, daran kann wegen § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG kein Zweifel bestehen, jedenfalls zunächst allein nach § 13a KrwaffKontrG und der VO. Erfolgt dies "zufällig" so, wie dies auch das WaffG für zivile Schußwaffen vorsieht (bzw. bis 2016 vorsah), dann entsteht mit erfolgter Unbrauchbarmachung ein Haufen Metall, der bis dahin mangels Anwendbarkeit des WaffG keine Schußwaffe im waffenrechtlichen Sinn war. Noch schöner gar, wenn der Kram im insofern liberalen Ausland kaputtgemacht und so importiert wurde, also als - offensichtlich - Nicht-Schußwaffe in den Geltungsbereich des WaffG gelangt. Und ja, mittlerweile gibt es ja den bereits zitierten § 25c Abs.1 S.2 AWaffV, der ja bestimmt: "Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes." Tja. Zum einen gilt er aber nur für "die in Satz 1 genannten Schusswaffen ", also schon nicht generell für "unbrauchbar gemachte Schußwaffen" und auch nicht für solche, die nicht von S.1 erfaßt sind, also nicht für solche ohne die Kennzeichnung :-O. Zum anderen ist das keine "Grundsatz"-Regelung sondern nur eine "im übrigen"-Regelung, die ja - wie zuvor - gerade eine Schußwaffe voraussetzt: "...gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen ...". Und schließlich, wie eben gesagt, setzt auch diese Regelung voraus, daß es sich um eine Schußwaffe handelt, denn es heißt ja: "...gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen ...". Sind sie dieses Dekos keine Schußwaffen gemäß der Legaldefinition des WaffG, dann geht auch diese Regelung ins Leere.
  7. Nun, ich bin weder Politiker noch Ministerialer, schon gar nicht leitend, ich habe wirklich keine belastbare Ahnung, wie die ticken und ob die irgendein Budget zu verantworten haben (was hier aufgrund des vermutlich sehr niedrigen Gegenstandswerts und daher niedrigen Kosten wohl ohnehin keine Rolle spielen würde), aber möglicherweise beruht dies auch nur einfach auf der Sturköpfigkeit und Arroganz der Herrschenden, sich vom Bürger zu nichts zwingen lassen zu wollen und schon gar nicht irgendetwas herauszugeben, was als "geheim" klassifiziert ist, egal warum und ob mit wirklich brisantem Inhalt.
  8. Nun ja, vor Zustellung des Urteils kann dieses nicht vollstreckt werden. Insofern ist die Haltung der BR formal einwandfrei. Wenngleich natürlich kleinlich. Schauen wir mal, welche Schikanen Faeser & Co. sich noch einfallen lassen. Der Bericht scheint ja wirklich "brisant" zu sein, nämlich in dem Sinne, daß er die restriktive Haltung der IM nicht stützt; denn so ein Bericht kann ja überhaupt keinen objektiv staatsgefährdenden oder in diesem Sinne geheimhaltungsbedürftigen Inhalt besitzen. Ich gehe davon aus, daß er soweit geschwärzt werden wird, daß man nichts rechtes damit anfangen kann, sofern er überhaupt in relevanter Zeit vorgelegt werden wird, und nicht prozessual gegen die Nichtzulassung der Berufung vorgegangen wird - und dann wäre durchaus denkbar, daß das OVG Berlin staats- und regierungstreu, wie die Verwaltungsgerichte meist sind, vor allem wenn es um Waffen geht, sowohl die Berufung zuläßt als auch ihr stattgibt. Mich würde das nicht im geringsten überraschen.
  9. In "Das wahre Verfassungsrecht", der Festschrift zu einem runden Jubiläum des BVerfG, das teils aus ernsthaften, teils weniger ernsthaften Fachaufsätzen besteht, bei dem man auch als Jurist erst bei näherer Überlegung erkennt, ob der Inhalt ernst oder humoristisch gemeint ist (und häufig geht es Hand in Hand), wird in einem Aufsatz das Grundrecht auf Verbreitung von Unsinn in Wort und Schrift postuliert. Du magst dieses Grundrecht als Ausfluß der allgemeinen Meinungsfreiheit in Anspruch nehmen. Dennoch würde ich es begrüßen, wenn Dir der Inhaber des hiesigen Hausrechts untersagen würde, weiterhin dieses groben Unfug zu behaupten. Da Du anscheinend zu borniert bist, um auch nur ins Gesetz zu schauen: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Maßgeblich ist Abs.2: "(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist." Und damit ist alles gesagt. Die auf Grundlage des § 14 Abs.4 WaffG a.F. erlassenen Erwerbserlaubnisse in Form der "mittelalten" GeWBK sind begünstigende Verwaltungsakte und bleiben solange wirksam bis sie zurückgenommen, anderweitig aufgehoben, durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise erledigt werden/sind. Und Rücknahme etc. muß durch die zuständige Behörde - die den VA erlassen hat - geschehen. Die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu Rücknahme und Widerruf von VAen finden sich in §§ 48, 49 VwVfG, spezialgesetzlich - hier aber nicht einschlägig - in § 45 WaffG. Allenfalls einschlägig könnten § 49 Abs.2 Nr.4 i.V.m. § 48 Abs.4 VwVfG sein, die den Speziallfall einer nachträglichen Änderung der Rechtsgrundlage regeln, wobei nicht nur das öffentliche Interesse gefährdet sein muß sondern auch die Jahresfrist aus § 48 Abs.4 VwVfG gewahrt sein muß. § 49 Abs.2 Nr.5 VwVfG - "schwere Nachteile für das Gemeinwohl" - ist hier natürlich nicht einschlägig - außerdem: Jahresfrist. Auch darauf habe ich bereits hingewiesen. Eine Übergangsregelung zur Weitergeltung von VAen (welcher Art auch immer) war und ist daher grundsätzlich nicht erforderlich sondern schließt - sofern sie überhaupt einschlägig ist - im Ergebnis nur die Möglichkeit der Behörden aus, soweit es § 49 Abs.2 Nr.4, 5 VwVfG erlauben würden in der Jahresfrist die betreffenden VAe zu widerrufen. Aber abgesehen davon, daß die aktuelle Übergangsregelung in § 58 Nr.22 WaffG ohnehin nicht einschlägig ist, da sie eine nicht Gesetz gewordene Besitzbegrenzung betrifft, nicht aber die (wirksam) angeordnete Erwerbsbegrenzung für neu zu erlassende Erlaubnisse (GeWBKen) in § 14 Abs.6 WaffG, ist die Jahresfrist des § 48 Abs.4 VwVfG längst verstrichen, so daß die "mittelalten" GeWBKen nicht nur Verweis auf § 49 Abs.2 Nr.4 oder 5. VwVfG (und Behaupten eines öffentlichen Interesse oder gar schweren Nachteils für das Gemeinwohl) und die geänderte Rechtslage für neue GeWBKen widerrufen werden dürfen. Und damit ist jetzt Schluß. Ich habe wirklich besseres zu tun - und wenn es Löcher in die Luft starren wäre - als mich auf dieser lächerlichen Ebene mit bornierten Ignoranten wie Dir herumzustreiten.
  10. Was ziehst Du hier für einen Stunt ab? Ich habe den Fred allein begonnen, um diese Rechtsfrage fachlich (das heißt: juristisch) zu diskutieren. Und schon gar nicht geht es darum, irgendeinen Laien zu irgendwelchen Handlungen zu überreden. Wer als Inhaber eine "mittelalten" GeWBK von einem unberechtigten "niet" seiner Waffenbehörde betroffen ist, der kann selbst entscheiden, ob er das akzeptiert oder sich an den Anwalt seines Vertrauens wendet, mit dem er an das richtige Vorgehen bespricht. Oder macht sich selbst schlau und überlegt sich das richtige Vorgehen. Also hör endlich damit auf hier so ein Theater zu machen. Und hör auf, mir erzählen zu wollen, was ich verstehe und was nicht. Im Gegensatz zu Dir bin ich Profi und dies möglicherweise schon länger als Du auf der Welt bist. Weniger Deine ignoranz ist beeindruckend als vielmehr Deine Schwindelfreiheit, mit der Du wieder und wieder demonstrierst, daß Du wirklich nicht die geringste Kenntnis von auch nur den Grundlagen des Verwaltungsrechts hast. Und nein, ich bin kein Verwaltungsrechtsexperte, ich bin, wie ich mehrfach geschrieben habe, von hause aus Zivilrechtler. Aber man muß kein Experte im Verwaltungsrecht sein, um die die verwaltungsrechtlichen Grundlagen, um die es hier geht (siehe die mehrfach zitierten Hausnummern des VwVfG) zu kennen - das ist, wie geschrieben, Stoff der Anfängerübungen im Verwaltungsrecht, Kram aus dem 3. oder 4. Semester. Oder bist Du, was ich mittlerweile fast glaube, eine Art Troll? Diese hartnäckige Borniertheit läßt sich kaum anders erklären. Normenkontrollklage .... Mann, Mann, Mann, was für ein Schwachfug. Du hast offensichtlich nicht die geringste Ahnung, wovon du da schreibst. Hast wohl in wikipedia geblättert? Dann solltest Du aber auch die zitierten Normen lesen - es gibt nur ein Verfahren, das als Normenkontrollklage bezeichnet wird, und das ist in § 47 VwGO geregelt und ist hier - wie man dem Gesetz entnehmen kann - so uneinschlägig wie nur irgendwas. Daß Dir nicht den ganzen Tag die Ohren klingeln ....
  11. Nein, das war nicht meine Aussage. Ich habe ausdrücklich von Nichtzulassung der Berufung gesprochen und es ist etwas ganz anderes, ob eine zulässige Berufung als "offensichtlich unbegründet" zurückgewiesen wird oder ob sie ohne eine ausdrückliche Zulassung eben nicht zulässig ist. Das mag Dir als Laie vielleicht nicht einleuchten, aber es ist so.
  12. Im Fred wird die hier relevante Rechtsfrage ausführlich diskutiert.
  13. Falsch. Das ist keine Zulassungsberufung. Lies den Gesetzestext. Im Verwaltungsrecht müssen die Berufungen zugelassen werden. Richtig ist aber, daß die Regelung häufig zur auch zur Kontrolle der Arbeitsbelastung mißbraucht wird. Insbesondere dann, wenn "offensichtlich" über viele, viele Sätze begründet wird/werden muß. Aber das ist hier nicht das Thema.
  14. Ich krakele nicht herum, ich versuche hier zu diskutieren und zu argumentieren, leider in der irrigen Annahme, daß sich an dieser Diskussion Juristen oder zumindest kundige Verwaltungsrechtler beteiligen würden. Aber dieses Laienspiel ... Deine Behauptung zur "Änderung" bislang erteilter WBKen ist - mal Klartext gesprochen - grober, wenn nicht gröbster Unfug. Ich habe es wiederholt erklärt. Herrgott, auch wenn man wie Du offensichtlich keine Ahnung vom Verwaltungsrecht hat - ich habe die einschlägigen Hausnummern des VwVfG genannt, es ist nun wirklich kein großer Aufwand, sie zu lesen, und schwer zu verstehen sind sie auch nicht. Du verhältst Dich so, als sei Borniertheit eine Tugend. Noch einmal: Wir reden hier über die allereinfachsten Grundlagen des Verwaltungsrechts, den Verwaltungsakt und sein Schicksal. Das ist alles im VwVfG geregelt. Und wenn die jeweiligen Fachgesetze - wie das WaffG - keine abweichende Regelung treffen (wie z.B. hinsichtlich Rückname/Widerruf geschehen, § 45 WaffG), dann bleibt es eben bei den Regeln des VwVfG. Und § 14 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen für Sportschützen welche Erlaubnisse mit welchem Inhalt erteilt werden dürfen. Und wenn die jeweilige Erlaubnis - ein Verwaltungsakt - einmal erteilt ist und weder widerrufen noch zurückgenommen werden kann, dann sind sie grundsätzlich bis in alle Ewigkeit existent und bestandskräftig. Das hat das BVerwG sogar für VA aus der NS-Zeit entschieden. Das alles ist Jura für Anfänger, Anfängerübungen (kleiner Schein) im Verwaltungsrecht, 3. oder 4. Semester. Die Kommentierung ist fachlich gesehen zumindest amüsant. Woraus ergibt sich denn der Normzweck? Aus seinem klar formulierten Inhalt, aus seiner systematischen Stellung, aus der amtlichen Begründung? Hallo? Selbst in der amtlichen Begründung steht ausdrücklich die Begrenzung der Ewerbsberechtigung. Und unabhängig vom Wortlaut gibt auch die systematische Stellung der Norm nichts anderes her. Denn diese Regelung beschreibt ausdrücklich den Inhalt der mit der GeWBK erteilten (bzw. zu erteilenden) Erlaubnis. Dabei handelt es sich (nur) um eine Erwerbserlaubnis. Mehr stand im § 14 Abs.4 WaffG a.F. nicht drin und mehr steht auch im § 14 Abs.6 WaffG nicht drin. Es ist natürlich immer wohlfeil, von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers zu reden, aber hier ist es absurd. Denn man kann dort nicht einfach "Erwerb" durch "Besitz" ersetzen. Dann ergibt die Regelung offensichtlich überhaupt keinen Sinn mehr. Ich habe an anderer Stelle in diesem Fred bereits erläutert, was der Gesetzgeber hätte tun müssen - nämlich die Formulierung des alten § 14 Abs.4 WaffG a.F. beibehalten und um eine ausdrückliche Besitzbegrenzung zu ergänzen. Das wäre absolut simpel und ausreichend, zwar von der Systematik her auch nicht perfekt, aber Perfektion kann man im WaffG nicht erwarten. Aber das hätte alle Probleme, die diese völlig unsinnige Regelung bereiten wird, verhindert. Aber nein, man wollte den Sportschützen noch eins reindrücken. Aber diese Regelung, wie sie nunmehr im Gesetz steht UND mit der amtlichen Begründung übereinstimmt, im Sinne der alten Regelung zu verkürzen und um eine weitere, völlig andere Regelung zu ergänzen, die weder im Gesetz noch in der amtlichen Begründung Niederschlag gefunden hat, ist rechtsdogmatisch, nach allen Regeln der Methodenlehre, ganz und gar unzulässig. Was natürlich nicht bedeutet, daß die Verwaltungsgerichte letztlich dies doch einfach so machen und behaupten werden. Siehe die im vorherigen post genannte Rechtsprechung des BVerwG zum HA für Jäger. Und ich bin auch bereit, zu konzedieren, daß eine durchaus nicht ganz geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht. Was aber nichts daran ändert, daß dies falsch und "unrecht" wäre. Was aber wiederum letztlich völlig egal ist, denn in unserem Staat haben nun mal die Gerichte in dieser Hinsicht das letzte Wort und insbesondere die Bundesgerichte kümmert es regelmäßig einen Dreck, ob ihre Rechtsprechung von der Rechtwissenschaft kritisiert wird.
  15. Ich kenne das Verfahren sehr gut, ich war damit (allerdings erst nachdem das BVerwG entschieden hatte) befaßt. Bis dahin wurde das Verfahren zwar eher suboptimal betrieben, aber das BVerwG WOLLTE einfach so entscheiden, da kann man als Rechtsanwalt machen was man will, es ist vergebens. Ja, ein gutes Beispiel dafür, daß wir LWB faktisch rechtlos sind und man sich nicht darauf verlassen kann, daß die Verwaltungsgerichte und das BVerfG das Recht richtig anwenden. Aber das ist für einen Forensiker nichts neues, die hohen Fallzahlen der Rechtsmittelgerichte in Zivilsachen (da gibt es - noch - nicht die Möglichkeit, durch Nichtzulassung der Berufung zu entscheiden, was man überprüfen lassen möchte oder überprüfen möchte) gibt es nicht ohne Grund und auch das Lamento des BGH über seine ach so große Beanspruchung (ist natürlich auch hausgemacht, denn es ist nun wirklich nicht nötig, aus jeder Entscheidung einen wissenschaftlichen Aufsatz zu machen) folgt nicht daraus, daß die Instantzentscheidungen alle einwandfrei wären. Was ich meinte: Erstens ist es noch zu früh, um eine VG-Entscheidung erwarten zu können. Und wenn er eine solche kennen würde, dann hätte er sie genannt. Aber diese Diskussion geht nicht um die Frage, wie die VGe wohl entscheiden würden. Sondern was rechtlich richtig ist. Beides ist - siehe oben - nicht nur im WaffR nicht zwingend deckungsgleich.
  16. Alles das ist in diesem Fred längst angesprochen. Aber da es anscheinend sein muß noch einmal: Wir reden hier über eine ausdrückliche Begrenzung des Erwerbs bzw. der Erwerbsfälle, so wie es der Gesetzgeber ausdrücklich in § 14 Abs.6 WaffG hineingeschrieben hat. Und eine solche ausdrückliche Begrenzung gab es bislang offenkundig nicht. Und daß das Fehlen einer ausdrücklichen Begrenzung nicht bedeutet, daß es nicht doch faktisch eine Begrenzung über die Schiene des Bedürfnisses gibt, die eben von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist - z.B. beim 20. K98k oder beim 10 KK-UHR oder bei der 5. (faktisch identischen) DF je nach Waffenhörde und Einstellung und Arbeitsbelastung des SB zu einem "niet" führt - ist spätestens seit jener VG-Entscheidung zum hundert-xten Ordonannzgewehr (oder waren es sogar identische K98k ?) allgemein bekannt. Und die Übergangsregelung in § 58 Abs.22 WaffG - ebenfalls längt wiederholt angesprochen und behandelt - belegt lediglich die Inkompetenz desjenigen, der das formuliert hat. Zum einen bedarf es normalerweise keiner Übergangsregelung, nämlich aus dem simplen Grund, den ich hier wiederholt erläutert habe: Weil nach den Grundlagen des Verwaltungsrecht - die einschlägigen Regelungen des VwVfG, ich habe die Hausnummer wiederholt genannt - bestandkräftige Verwaltungsakte und damit auch die nach § 14 Abs.4 WaffG erteilten Erlaubnisse unverändert bleiben, wenn deren rechtliche Grundlage sich ändert. Und auch ein ausnahmsweiser (!) Widerruf in Ansehung der Gesetzesänderung (Voraussetzung stehen im VwVfG, die Hausnummer ist genannt kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Daher wirkt eine solche Übergangsregelung nur insofern, als nicht einmal in der Jahresfrist ein Widerruf möglich ist, selbst wenn die ausahmsweisen Voraussetzungen für den Widerruf vorliegen würden. Zum anderen ist diese Übergangsregelung hier deswegen völlig sinnbefreit, weil sie eine entsprechende Regelung mit dem Inhalt der Besitzbegrenzung voraussetzt (von deren Existenz der Verfasser offensichtlich ausgegangen ist), die aber für jeden, der des Lesens mächtig ist, offenkundig nicht existiert. Und die ausdrücklich auf die Begrenzung der durch Erteilung (!) einer neuen GeWBK erteilte Erwersberechtigung auf 10 Erwerbe gerichtete Regelung des § 14 Abs.6 WaffG (die, wie wiederholt erläutert, ebenso wie der frühere § 14 Abs.4 WaffG a.F., nicht den Inhalt der aktuellen Erwerbsberechtigung in Form der GeWBK bestimmt sondern lediglich bestimmt, welchen Inhalt die in Form der GeWBK erteilte Erwerbsberechtigung haben darf bzw. - je nach Sichtweise - haben muß) enthält nun einmal offensichtlich keine solche Besitzbegrenzung. Und sie ist, da völlig eindeutig, auch nicht "auslegungsfähig", zumal sogar in der amtlichen Begrenzung ausdrücklich von der Begrenzung der Erwerbsbegrenzung die Rede ist. Wie gesagt, der Verfasser hatte keine Ahnung. Aber das habe ich in diesem Fred wiederholt erklärt.
  17. Nein. Definitiv nicht nach der objektiven Rechtslage wie erläutert. Die für jeden im Verwaltungsrecht auch nur ansatzweise kundigen Juristen aufgrund des völlig eindeutigen (und zwar im Sinne meiner Erläuterungen) Wortlaut des § 14 Abs.6 WaffG ebenso eindeutig sagt: Gilt eo ipso nicht für "mittelalte" GeWBK, die gem. § 14 Abs.4 WaffG a.F. erlassen/herausgegeben wurden. Und Du wirst ganz gewiß auch keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung beibringen können, die gegenteilig Deine Meinung bestätigt. Es mag sein, daß die eine oder andere Behörde bei >10 auf GeWBK die Eintragung abgelehnt und der Betreffende das akzeptiert hat -> es gibt viele Waffenbehörden und noch mehr SB und jeder Antragsteller ist selbst seines Glückes Schmied. Mir ist kein solcher Fall bekannt, aber das hat bei den hunderten oder tausenden Waffenbehörden überhaupt nichts zu sagen. Und dies hat auch überhaupt nicht mit Waffenerwerb "über Verbandsbescheinigung nach §14 Abs 3" zu tun. Mannomann, da kräuseln sich ja die Fußnägel.
  18. Nun, die Diskussion ist erst 6 Monate her, in dieser Zeit bekommst Du nur normalerweise nicht einmal einen Termin zur mündllichen Verhandlung vor dem VG, selbst wenn Du gleich im Herbst Klage eingereicht hättest (was natürlich einen entsprechenden Fall voraussetzt, d.h. entweder ein Eintragungsbegehren für eine > 10. Waffe auf einer vor dem 1.9.2020 ausgestellten GeWBK, das von der Behörde inkl. Widerspruchsausschuß unter Verweis auf § 14 Abs.6 WaffG abgelehnt wurde, oder - wesentlich kniffliger - den Antrag eines Inhabers mehrerer solcher GeWBKen mit mehr als 10 dort eingetragenen Waffen auf Ausstellung einer weiteren geWBK. Ich selbst habe noch kein derartiges Mandat erhalten, nur eine eigene Sache als Teilaspekt eines wesentlich komplexeren Vorgangs, das sich - eben weil nur ein Teilaspekt - immer noch auf behördlicher Ebene befindet, bei dem die Behörde aber mittlerweile nachdenklich geworden ist und erkannt hat, daß es so einfach nicht ist und geht (wie ASE, Sbine und einige andere, denen die simpelsten verwaltungsrechtlichen Grundlagen fehlen), einfach § 14 Abs.6 WaffG auch auf diese "mittelalten" GeWBK anzuwenden. Mir ist natürlich lieber, wenn die Behörde nachgibt, weil sie vermeiden möchte, einen/diesen Prozeß vor dem VG zu verlieren und einer Flut entsprechender Anträge ausgesetzt zu sein. Denn wollte ich auch hier (kurzzeitig) Rechtsgeschichte schreiben würde ich einfach einen Fachaufsatz für eine der verwaltungsrechtlichen Fachzeitschriften verfassen. Zumal: Sobald dies fachlich hochkocht wird es irgendwann der Gesetzgeber mitbekommen und dann - möglicherweise nun wirklich wirksam - nachbessern. Was nicht unbedingt sein muß. Also: Geduld, oder selbst für einen solchen Fall sorgen.
  19. Hier https://public.centerdevice.de/df9dc34e-125b-4929-aab3-1a9608bf6d6e hurtig runterladen, sonst vielleicht wieder wech ...
  20. Meinst Du etwa damit Begriffe wie Erlaubnis, Besitz, Erwerb, Verwaltungsakt, Behörde, Rücknahme, Widerruf, Bestandskraft? Ja, ich bekenne mich schuldig, ich habe diese Begriffe verwendet. Die Zunge möge mir verdorren, aber es tut mir aufrichtig leid (nein, das ist gelogen, tut es nicht), wenn wir über diese Dinge reden dann muß ich sie nun einmal entsprechend bezeichnen. Der Rest ist normales Deutsch, vielleicht exakter formuliert und auf den Punkt gebracht, als sich die meisten selbst schriftlich ausdrücken mögen, aber es geht ja ums Verstehen. Es geht hier auch nicht um Fachtermini, denn abgesehen davon, daß es sich nicht um Fachtermini handelt, geht es Dir überhaupt nicht um bestimmte Worte sondern um die differenzierte Betrachtung und Analyse rechtlicher Vorgänge und der Rechtslage, die, damit sie jeder verstehen kann, der sie verstehen will, mehr als nur ein paar dürrer Worte bedarf, also viel zu lesen und exakt mit- und durchzudenken ist. Vor allem weil hier der Unwille verbreitet ist, diese auch nur zur Kenntnis zu nehmen. Weißt Du, als einfache Erklärung, wie es ist, hätten wirklich ein paar Sätze ausgereicht, schlichte statements, wie die Rechtslage aussieht. Zack, zack, zack. Dies hätte aber nicht dazu geführt, es zu verstehen und nachvollziehen und darüber ernsthaft diskutieren zu können. Was die Kollegen in Deiner 4ma auch nicht beabsichtigen, die sagen Dir, wie es ist, und Du akzeptierst, weil Du deren Rolle in dem Spiel akzeptierst (und sie vermutlich recht ordentlich dafür bezahlt werden). Aber mach Dir noch mal den Spaß und bitte die Kollegen in Deiner 4ma, Dir das hier zu erklären. Was natürlich nicht wirklich etwas bringt, denn nachdem ich es erklärt habe weißt Du es ja bereits, so daß Dir auch 5 zusammenfassende Sätze mit ein paar Stichworten ausreichen würden, um zu sagen: Super erklärt, so kurz und einfach.
  21. Naja, ich darf die Verwaltungsvorschrift natürlich nicht ignorieren, denn zum einen ist sie dann und wann auch uns günstig und zum anderen muß man natürlich wissen, wie die Gegenseite "tickt", wie deren vermutliche Reaktion sein wird, um die so gut wie möglich zu berücksichtigen. Mit Ausnahme von der Umsetzung von Rechtsprechung ist sie aber auch faktisch für jeden außerhalb der Behörde rechtlich irrelevant, das sollte inzwischen jeder verstanden haben. Und wenn wir hier über die Rechtslage reden dann sind nur rein verwaltungsintern geltende Regelungen nun mal ohne Bedeutung. Aber ursprünglich hast Du auf die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt auszuüben, verwiesen und genügen lassen. Die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt auszuüben, ist aber etwas ganz anders, als "die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen." Du hast die - ich sage mal etwas bösartig - die behördliche Definition der tatsächlichen Gewalt zitiert. Wie in Mathe können wir wir also diese Definition in Deine Aussage einsetzen. Daraus wird dann: "Die Möglichkeit, die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen." Oder sprachlich vielleicht etwas besser "Die Möglichkeit der Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen." Wir sind uns sicher einig, daß dies doch nicht so ganz auch der "behördlichen" Definition entspricht ... Man könnte das jetzt als typisch juristische Spitzfindigkeit und Erbsenzählerei abtun, aber das ist es nicht. Unabhängig davon, daß Du mit "Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt auszuüben", möglicherweise ( 😉 ) nichts anderes als die tatsächliche Möglichkeit (im Sinne: Man kann es jederzeit nach Belieben tun), mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren, gemeint hast, impliziert eben die bloße Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt auszuüben, sprachlich eben zwingend, daß man diese tatsächliche Gewalt eben gerade noch nicht ausübt. Um ein Beispiel zu nennen: Dies würde den Fall bezeichnen daß Dir als 2m-Muskelmann ein 1,50-Schwächling mit dem Schüssel zum Waffenschrank (oder auch einer ungeladenen Waffe) in der Hand gegenübersteht. Diese Situation kann es auf dem Schießstand durchaus geben. Ganz offensichtlich hättest Du die "Möglichkeit", die tatsächliche Gewalt auszuüben: Du nimmst dem Abziehbild Schlüssel oder Waffe einfach weg, ist ja nur ein Griff und überhaupt kein Problem, und schon hättest Du die bloße Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt auszuüben, vom Stadium der Möglichkeit in die Realität, des Ausübens der tatsächlichen Gewalt, überführt. Der Rest Deines langen Zitats belegt, daß der Sonderweg, den das Waffenrecht hinsichtlich der Bedeutung der Begriffe wie Besitz, Erwerben usw. einschlägt, letztlich doch in die Fiktionen des strafrechtlichen Gewahrsamsbegriffs und auch des zivilrechtlichen Besitzes (nur daß letzterer viel weiter differenziert, verfeinert und verästelt ist) mündet. Denn daß der abwesende Eigentümer Besitz an dem Inhalt seiner Wohnung haben soll ist natürlich nur eine rechtliche Fiktion. Halte ich mich in den USA auf kann ich natürlich offensichtlich nicht die tatsächliche Gewalt ausüben. Sinnvollerweise hätte man sich der zivilrechtlichen Terminologie angeschlossen, denn einerseits ernsthaft von der tatsächlichen gegenwärtig vorhandenen Möglichkeit der Einflußnahme auf die Sache, was eigentlich mit der tatsächlichen (!) Gewalt gemeint ist, zu sprechen, andererseits die rechtliche Fiktion auf Grundlage der sozialen Anschauungen des täglichen Lebens, wie gerne fabuliert wird, genügen zu lassen, weil eben nicht sein kann was nicht sein darf, ist nicht wirklich sinnvoll. Das macht auch auf der rechtlichen Ebene des Umgang mit dem WaffG nicht einfacher (für den Laien mag es egal sein, meist vermag er ohnehin nicht zwischen Eigentum und Besitz zu unterscheiden, von der komplizierten Dogmatik des Besitzrechts nicht zu reden, und dann noch die strafrechtliche Gewahrsamsdogmatik). Aber wie wir an anderer Stelle (s.o.) gesehen haben kann ja auch "der Gesetztgeber" nicht immer und wirklich auch nur zwischen Besitz und Erwerb unterscheiden ...
  22. ich verstehe nicht recht, worauf Du mit "insgesamt" abzielst. Daß man überhaupt erst mal auf diese zehn Erwerbe kommen (können) muß? Oder worauf sich "insgesamt" bezieht? Zu letzterem: Sehr prima facie könnte man natürlich meinen, daß sich "insgesamt" auf die Gesamtzahl aller eben "insgesamt" auf GeWBK erworbenen Waffen beziehe und ich erwarte, daß auch die WaffBeh dies behaupten werden, wenn man wie oben diskutiert unter Verweis auf die wie auch immer begründete Nichtgeltung einer Erwerbsbegrenzung mehr als zehn bzw. vorhanden erwerben bzw. eintragen lassen möchte. Die amtliche Begründung sagt dazu nichts. Es erscheint mir aber recht eindeutig zu sein, daß sich das "insgesamt" auf die Waffenarten bezieht. Zum einen wirkt diese Erwerbsbegrenzung schon per se nur für die ab dem 1.9.2020 ausgestellten Erwerbserlaubnisse, und zwar nicht nur systematisch und vom eindeutigen Wortlaut ("... wird ... erteilt ...") her sondern auch sondern aus den mehr als nur hinreichend erläuterten Gründen, den Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts, so daß sich eine Einbeziehung der der früher erworbenen Waffen in die Zählung mit "insgesamt" schon sehr ausdrücklich auch die früheren Erwerbsvorgänge inkludieren müßte. Zum anderen würde eine Formulierung von ".. die zum Erwerb von bis zu zehn ... bla ... bla ... sowie .. bla ... und ... bla ... berechtigt" geradezu zwingend zu dem Verständnis führen, daß damit jeweils bis zu zehn Waffen, also aus jeder genannten Waffengattung, gemeint seien. Du hast völlig recht, wenn Du aus der Altbesitz- bzw. Übergangsregelung § 58 Abs.22 WaffG den Eindruck gewinnst, daß der Gesetzgeber möglicherweise eine Begrenzung des Besitzes erreichen oder regeln wollte. Und ich konzediere auch gerne, da offensichtlich, daß der Verfasser dieser Regelung möglicherweise der Auffassung war, daß § 14 Abs.6 WaffG eine solche Regelung zur Besitzbegrenzung enthalte. Aber wie Du ebenfalls zutreffend feststellst ist dies nun einmal definitiv, vom völlig eindeutigen, unmißverständlichen und auch ins sich widerspruchsfreien Wortlaut her nicht der Fall. Aber der Gesetzgeber -d.h. eigentlich der Innenausschuß - hat es nicht einmal vollbracht, in der amtlichen Begründung auch nur diese Absicht widerspruchsfrei und dementsprechend zu formulieren, denn dort (S.37 der Drucksache 19/15875, unter "Zu Buchstabe d (Nummer 6 – § 14 des Waffengesetzes)") steht u.a.: "Der neugefasste Absatz 6 Satz 1 enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen, auf zehn Stück." Also erneut, wie im Gesetzestext, "eine Begrenzung der zu erwerbenden Schusswaffen auf zehn Stück." Was soll dazu noch sagen außer: Dann eben nicht? O.k., abgesehen von dieser Polemik ist irrelevant, was in einer Übergangs- oder Altbesitzregelung steht. Diese ist nicht mehr wert als eine Absichtserklärung des Gesetzgebers, nämlich allenfalls für eine Auslegung als Argument brauchbar, wenn eine Auslegung (! - nicht freihändige Gesetzesneuschaffung) einer anderen Regelung erforderlich, möglich und zulässig wäre. Wenn aber eine Restriktion, von der diese Altbesitz- oder Übergangsregelung eine Ausnahme schaffen möchte, überhaupt nicht existiert, dann läuft diese Regelung ins Leere. Und schon mal gar nicht läßt sich diese Altbesitz- und Übergangsregelung und dann auch noch im völligen Gegensatz zu ihrem Inhalt zu dieser fehlenden, freihändig formulierten Restriktionsregelung uminterpretieren. Man kann nicht von Ergänzung sprechen. Es handelt sich von der Absicht her um eine - wenn hier auch leer laufende - Übergangs- und Altbesitzregelung, die überdies "eigentlich" § 14 Abs.6 nicht berührt bzw. berühren dürfte. Denn auch hier muß man zwischen § 14 Abs.6 WaffG, so wie er ist, und der Erwerbs- und Besitzererlaubnis in Form der GeWBK unterscheiden. Die Erwerbserlaubnis haben wir nicht "gem." oder "durch" § 14 Abs.6 WaffG sondern aufgrund eben der Erwerbserlaubnis (Verwaltungsakt) in Form der GeWBK. § 14 Abs.6 ist nur die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Erwerbserlaubnis. Das gleiche gilt für die Besitzerlaubnis, deren Rechtsgrundlage überdies offensichtlich nicht in § 14 Abs.6 zu suchen ist sondern wie oben erläutert in § 10 Abs.1 WaffG. Diese Unterscheidung zwischen dem Verwaltungsakt als Erlaubnis und der Rechtsgrundlage für deren Erlaß ist auch keine Marginalie oder kleinkarierte Erbenzählerei sondern eine der grundlegende Dinge des Verwaltungsrechts und auch der Grund, weswegen, eine Änderung allein der Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt nicht zu dessen inhaltlicher Änderung führt, führen kann. Richtigerweise würde § 14 Abs.6 in einem 2. Satz eine ausdrückliche Besitzbegrenzungsregelung für alle aufgrund "mittelalter" und "neuer" GeWBK besessenen Waffen enthalten und die Übergangsregelung würde diese Begrenzung auf die tatsächliche Zahl erweitern, solange der Besitz unverändert andauert. Tatsächlich aber fehlt nicht nur diese Besitzbegrenzungsregelung in § 14 Abs.6. Sondern auch diese Übergangs- und Altbesitzregelung in § 58 Abs.22 ist insgesamt völlig verunglückt und falsch, auch wenn einzeln betrachtet richtige Elemente enthält. So erfaßt schon die Formel "auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6" offenkundig keinen Altbesitz, der vermutlich eigentlich geregelt werden sollte. Denn auch wenn der eine oder andere es noch immer nicht wahrhaben will - die "mittelalten" GeWBKen, aufgrund derer der Altbesitz besteht, sind keine Erlaubnisse nach § 14 Absatz 6. Meine "mittelalte" GeWBKen - Erwerbserlaubnisse mit Besitzerlaubnissen - sind definitiv nicht nach § 14 Abs.6 WaffG erlassen worden sondern nach, beruhend auf, in Einklang mit, gemäß § 14 Abs.4 WaffG a.F. als Rechtsgrundlage und da sie auch keine Erwerbsbegrenzung oder irgendeine wie auch immer bezifferte zahlenmäßige Begrenzung enthalten sind sie definitiv keine Erlaubnisse nach § 14 Absatz 6, die nun einmal aufgrund der ausdrücklichen und zwingenden Vorgabe des § § 14 Abs.6 WaffG eine solche Erwerbsbegrenzung enthalten müssen und, wenn man so möchte, auch dadurch definiert sind. Die Übergangsregelung gilt also aufgrund ihres völlig eindeutigen Wortlauts nur für "neue" Erwerbserlaubnisse in Form "neuer" GeWBKen, die nur mit zahlenmäßiger Erwerbsbegrenzung erlassen werden dürfen - für die aber eine Altbesitz- und Übergangsregelung per se weder erforderlich noch sinnvoll ist. Jajaja, ich weiß, dies würde doch beweisen, daß der Gesetzgeber keine Unterschied zwischen den GeWBKen machen würde und man müsse dies auslegen und blablabla. Alles richtig, rechtlich aber irrelevant. Welche irrige Vorstellung der Verfasser dieser Zeilen auch besessen haben mag ist für die (verwaltungs)rechtliche Beurteilung der erteilten Erlaubnisse ohne jede Bedeutung. Natürlich könnte der Gesetzgeber in § 14 Abs.6 oder auch anderswo eine spezielle oder allgemeine Waffenbesitzbegrenzung einführen und damit, auf diese Weise, mittelbar auch die "mittelalten" GeWBKen "beschränken". Das hat er nun mal aber nicht getan. Sofern es Altbesitz-/Übergangsregelungen oder Entschädigungen gibt wäre dies auch verfassungsrechtlich jedenfalls grundsätzlich zulässig. Und was eine Auslegung angeht, also Abs.22 so auslegen, daß damit Erlaubnisse nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. gemeint seien ... Mag sein, daß dies möglich und zulässig wäre, ändert aber nichts daran, daß es dann gleichwohl eine leer laufende (wenn auch nicht so offensichtlich sinnlose) Übergangsregelung wäre, denn es gibt, wie wiederholt erläutert, eben in § 14 Abs.6 keine Beschränkung, die auch den "Altbesitz" treffen würde. Der zweite Fehler ist, daß dort bestimmt wird, daß "die Erlaubnis" - gemeint ist damit die GeWBK - "abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl" gelte (solange der Besitz fortbesteht). Wie wiederholt erklärt muß man aber grundsätzlich zwischen Erlaubnis (Verwaltungsakt) und dessen Rechtsgrundlage unterscheiden. Bspw. wäre eine "neue" Erwerbserlaubnis, die nicht die in § 14 Abs.6 (für die zu erteilende Erlaubnis!) vorgeschriebene zahlenmäßige Begrenzung (bezogen worauf auch immer) enthält, natürlich erst mal wirksam. Selbstverständlich könnte und würde dieser Verwaltungsakt als recht offensichtlich rechtswidrig untechnisch bezeichnet "korrigiert" werden (§ 45 WaffG, Rücknahme oder Widerruf). Aber bis dahin wäre er wirksam und wenn es niemandem auffällt .... Demzufolge ist eine Begrenzung, wie sie in § 14 Abs.6 als Inhalt der zu erteilenden Erwerbserlaubnis zwingend vorgeschrieben ist, nur wirksam, wenn sie auch Teil der Erlaubnis, des Verwaltungsakts, ist, also in welcher Form auch immer darauf geschrieben wird. Ob hierbei ein Verweis auf das Gesetz, also auf die Rechtsgrundlage, ausreichen würde (z.B. als "Es gilt die Erwerbsbegrenzung in § 14 Abs.6 WaffG") möchte ich mangels Relevanz hier nicht diskutieren. Wenn nun aber § 58 Abs.22 hinsichtlich der Nichtgeltung bzw. der Änderung/Erhöhung der zahlenmäßigen Grenze der Erwerbsberechtigung auf das Gesetz, also auf die Rechtsgrundlage für den bereits erlassenen Verwaltungsakt verweist, dann ist das zwar nett, für die betreffende und bereits erlassene Erlaubnis aber völlig irrelevant. Diese gilt zunächst so und unverändert fort wie sie erlassen wurde, also wenn sie mit einer zahlenmäßigen Begrenzung erlassen wurde, dann gilt diese unverändert weiter. Weil: Siehe oben. Fehler 2b ist, daß auch insofern wieder nur auf "neue" GeWBKen gem. § 14 Abs.6 verwiesen wird, denn nur für diese gilt die Erwerbsbegrenzung des § 14 Abs.6, aber das stört nun auch nicht weiter, denn insofern bedarf es ja offensichtlich keine Übergangsregelung. Würde es nicht diese absurde Erwerbsbegrenzung in § 14 Abs.6 geben sondern stattdessen in einem 2.Satz eine saubere Begrenzung des zulässigen Besitzes, dann - und nur dann - wäre diese Vorgehensweise, die gesetzlich geregelte Grenze des zulässigen Besitzes am aktuellen Bestand zu orientieren, wirksam. Denn in diesem Fall würde sich die Besitzbegrenzung nicht aus der Erlaubnis, dem Verwaltungsakt ergeben sondern zulässigerweise unmittelbar aus dem Gesetz, und wenn in einer Übergangs- oder Altbesitzregelung für bestimmte Fälle diese gesetzliche Grenze geändert wird, wäre dies völlig ok und wirksam. Aber aufgemerkt: Wenn eine WaffBeh in diesem theoretischen/hypothetischen Fall gleichwohl Erwerserlaubnisse jenseits dieser Grenze erteilt, dann wären diese als Verwaltungsakt wirksam - zwar rechtswidrig, aber zunächst wirksam. Würden wir eine wirksame Regelung zur Besitzbegrenzung haben und wäre die Übergangsregelung dementsprechend passend formuliert, dann wäre Deine Beschreibung des "Mechanismus" der Anpassung der Obergrenze nach unten im Ergebnis her völlig richtig. Leider. Es ist aber nicht nur ziemlich sinnlos sondern auch kontraproduktiv, eine Erwerbsbeschränkung als Besitzbegrenzung zu bezeichnen - nicht? Die Diskussion ist ohnehin schwierig genug, dem muß man mit dem Durcheinanderwürfeln von Bezeichnungen nicht auch noch Vorschub leisten. Aber natürlich bewirkt eine wirksame Erwerbsbegrenzung darüber auch mittelbar eine Besitzbegrenzung. Und zwar nicht nur wie in dem Extrembeispiel des Kaufens - Verkaufens, Kaufens - Verkaufens usw. bis auf Null sondern auch wenn man kauft und behält. Dies aber nur, wenn man wie oben wiederholt angesprochen und erläutert die Erwerbserlaubnis als eine (1) einheitliche Erwerbserlaubnis, egal wieviele GeWBKen ausgestellt wurden, begreift. Dann würde diese Erwerbsbegrenzung zumindest für "neue" GeWBKen gelten, die "mittelaten" GeWBKen wären nicht nur nicht erfaßt (was sie ja ohnehin nicht sind) sondern müßten grundsätzlich immer wieder als bloße Eintragungsgrundlage für neue Besitzerlaubnisse neu erteilt werden, wenn die letzte voll ist. Diese Thematik hatte ich weiter oben in zwei langen posts behandelt. Deine Folgerung, daß nur eine GeWBK erteilt werden könne, ist aber nicht wirklich zwingend. Denn auch wenn man - dementsprechend - die Meinung vertritt, daß es nur eine (1) einheitliche Erwerbserlaubnis geben würde, so müßten doch gleichwohl entsprechend der erlaubten und erfolgten Erwerbe Besitzberechtigungen erteilt werden, was entweder die Ausstellung zusätzlicher GeWBKen, die man dann hinsichtlich der Erwerbsberechtigung nur als weitere Verkörperung der bereits erteilten einen (1) einheitlichen Erwerbsberechtigung begreifen müßte, oder das Antackern irgendwelcher Zusatzblätter an die GeWBK erfordern würde. Aber wie bereits geschrieben: Bislang spielte diese Rechtsfrage überhaupt keine Rolle und daher hat sich auch niemand hierüber Gedanken gemacht. Ich vermute, die Behörden würden, wenn man sie losgelöst von dieser konkreten Problematik danach befragt, demgegenüber aber das Ausstellung einer weiteren GeWBK als erneutes Erteilen einer solchen Erwerbserlaubnis ansehen - weil sie dann immer wieder die Zuverlässigkeit überprüfen können/müssen. M.W. ist dies die Praxis. Weswegen dann aber in jedem Fall die Erwerbsbegrenzung - obwohl durch die vorherige "neue" GeWBK noch nicht ausgeschöpft - erneut und nur für diese eine GeWBK gelten würde.
  23. Erstens ist es nicht möglich. Und zweitens ist vor allem nicht jedem gegeben, zu verstehen.
  24. Schon interessant. Wir reden hier von den Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrecht, ich habe mehrfach auf die entsprechenden Regelungen im VwVfG verwiesen, sogar wörtlich ziert, und dennoch weigerst Du Dich, das zu akzeptieren. ich denke mir das nicht aus, lies es doch bitte ganz einfach nach und zieh Dir die wenigen Seiten eines Skripts für Allgemeines Verwaltungsrecht rein. Im Sinne des vorherigen Posts: Es ist absolut einfach und banal: Die Erwerbserlaubnis ist ein Verwaltungsakt und solange dieser nicht wirksam wie auch immer "aufgehoben" ist - die entsprechenden Regelungen sind ebenfalls wiederholt zitiert worden - ist er bestandskräftig und weiterhin wirksam. Das hat nichts mir irgendwelchen uralten Privilegien etc. zu tun, das ist gerade im Gegenteil allersimpelstes modernes Verwaltungsrecht. Da gibt es nichts "vorzustellen", man schaut einfach ins Gesetz, was in diesem Fall sogar tatsächlich genügt. Vielleicht solltest Du Dir einmal die Mühe machen und mal nachschlagen, was vor 50 Jahren wie geregelt war? Du scheinst zu glauben, daß es - sagen wir vor 1970 - kein Waffenrecht, keine Waffengesetze gegeben habe. Sondern eine unbeschränkte Freiheit des Waffenbesitzes, gestützt auf irgendwelche uralten "Privilegien" der Bürger. Weit gefehlt. 50 Jahre erscheinen zwar zunächst lang, aber 1970 war auch schon Neuzeit, auch wenn manche damals noch nicht geboren waren. Und auch 1945 ist nicht unbedingt Steinzeit oder Mittelalter. Und auch in den 1920er und 1930er Jahren und auch schon davor gab es ein sehr ausdifferenziertes Rechtswesen nebst waffenrechtlichen Regelungen. Unser Waffengesetz beruht in vielerlei - leider auch uns belastender - Hinsicht -auf dem Waffenrecht der 1920er bis 1930er Jahre. Im Netz gibt es genügend historische Abrisse der Waffengesetzgebung. Besonders ans Herz legen möchte ich die frei zugängliche geschichtswissenschaftliche Dissertation"Die Schusswaffendebatte im deutschsprachigen Raum": https://fis.uni-bamberg.de/bitstream/uniba/45213/1/SGuK29DissStraubeopusse_A3a.pdf. Jedenfalls aus meiner Sicht sehr einfach geschrieben, geradezu "barrierefrei", und zeigt u.a. auch die historische Entwicklung auf.
  25. Meinst du nicht, daß es sich per se ausschließt, komplizierte Sachverhalte in wenigen einfachen Sätzen zu erläutern? Mit der Simplifizierung von Komplexität mag man war vielleicht ein gewisses Grundverständnis zu vermitteln, aber wenn Du, um ein vergleichbares Beispiel zu nennen, die Problematik der Corona-Viren und Schutzimpfungen etc. diskutieren willst oder bestimmte Probleme der Blockchain-Technologie, dann kommt du mit "wenigen einfachen Sätzen" nicht weiter. Aber das ist ja wuch völlig o.k, nicht wahr, da akzeptiert jeder, daß man halt entsprechendes Fachwissen und Fachkenntnisse benötigt, wenn man auf der Eben der Fachleute mitdiskutieren und nicht lediglich oberflächliche eine vage Ahnung haben möchte, weil man eben selbst weiß, daß man keine Ahnung hat und daher Fachleuten zubilligt, es halt besser zu wissen, weil sie es eben besser wissen. Aber wenn es um die nicht minder komplizierte und komplexe Materie der Juristerei geht, da beansprucht natürlich jeder, in vollem Umfang mitreden zu können, denn mehr als lesen muß man ja nicht können, was man ja kann, denn es sind ja nur Worte, und denken kann man auch und im übrigen braucht man ja nicht mehr als seinen gesunden Menschenverstand, das ist ja alles völlig banal und einfach und die Juristensäcke machen das ja nur kompliziert, um sich wichtig zu machen und daran zu verdienen. Du findest Dich hier wieder? Wenn es so einfach wäre (und bitte nicht wieder das Genöle, daß die Gesetze und Regelungen für den Bürger seien und von diesem verstanden werden können müssen etc. etc. - erstens müssen wir die Dinge nehmen, wie sie sind, und zweitens würdest Du nach ein paar Semestern Jura wahrscheinlich selbst verstehen, warum die Vorstellung von 10 simplen Geboten ebenso wie der Steuererklärung auf dem Bierdeckel (spätestens dann, wenn es um den als ungerecht empfundenen Einzelfall geht) an der Lebenswirklichkeit völlig vorbeigeht), dann hätten wir Rechtspraktiker kaum etwas zu tun, weil sich dann kaum jemand aus Unkenntnis falsch verhalten würde. Meine Sätze sind zwar nicht wenig, aber einfach. Einfach strukturiert, einfach zu lesen. Oder meinst Du, wenn ich mit anderen Juristen diskutiere, mache ich mir die Mühe, bei Adam und Eva anzufangen und jeden Gedanken zu erklären? Gleichwohl gelingt es offensichtlich weitgehend nicht, die Barriere des Nicht-wissen-wollens und Nicht-verstehen-wollens, vielleicht auch des Nicht-verstehen-könnens, zu durchbrechen. Und wie das Beispiel leider nur einiger anderer zeigt sind eigentlich noch nicht mal irgendwelche Erklärungen erforderlich, weil Selberdenken und -lesen schon genügt. Ich habe an keiner Stelle behauptet, daß § 14 Abs.4 WaffG tatsächlich ein großes Problem darstellen würde. Sondern nur als weiteres Beispiel für eine nicht durchdachte und mies gemachte Regelung die Folgen erläutert, die diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut haben kann, also haben würde, würde man sie entsprechend ihres eindeutigen Wortlauts anwenden.
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