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Egal da Erbe mit WBK........ muss NIX blockieren.....
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Wie geschrieben, sportlich sehe ich keine Chance
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Dann warte mal
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Trotz deines Ton‘s eine letzte Hilfe, mehr brauchst hier wohl nicht mehr zu erwarten... besorg dir das Urteil zum CZ V22 und Versuch es zu verstehen
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Aber lustig ist es trotzdem immer
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Sportlich sehe ich da eher ein „Never“
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Und selbst wenn..... wenn juckt das? die Verwaltung ..... dann darf die sich halt nix mehr leihen
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Problem ist offensichtlich das unser Sockenverkäufer den Begriff überlassen ( gem. WaffG) nicht versteht. hier die Stelle im beschussgesetz... klappt natürlich nur wenn man die Begriffe versteht: Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG) § 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände (1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
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Benenne uns doch bitte den Begriff gem. Waffengesetz der den Gegenpart zum Erwerb darstellt, also die Handlung der Übergabe der Waffe an den Käufer beschreibt.
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10.000 und dazu kommen die Buchstaben
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Sorry, aber bei so dummen und FALSCHEN Behauptungen geht das nicht. irgendwer glaubt den Stuss noch den der Verzapft
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Zum Glück war .... weil Ahnung hast wohl nicht wirklich! der Käufer erwirbt, und dann sollte der Verkäufer dem die Waffe geben, und das ist dann was deiner Meinung nach??? nur für dich mal Begriffe aus dem WaffG... wo ist da die zeitliche Begrenzung?? 3. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt, und zum „Verkauf“ nach deiner Logik sagt das Gesetz sogar in nem eigenen Paragraphen , dem 34 ÜBERLASSEN! das können sogar die Leute ich Sachkunde Kurs auswendig..... also laber hier nicht!!
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Einen Verkauf kennt das WaffG garnicht. du kannst nur erwerben und der Ünerlasser demnach Yüberlassen. Auch an dich das Angebot wie an den letzten Besserwisser: überlasse mir auf eine meiner Sammlerkarten eine beschusspflichtige , unbeschossene Waffe, dann lassen wir das Amtlich klären...
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Da widersprichtst dir ja schon selber
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Wie oft kommst noch mit dem Link? verstehst du endlich mal was da steht? Du darfst eben nicht überlassen, nur besitzen
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Da hat dein SB nix zu melden... oder ist er auch der SB des Verkäufers?
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Interessant ist hier dann die Frage, wie der Vorbeditzer die Waffe unbeschossen an nol überlassen konnte.......
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Wenn der Holzschaft fest und nicht abnehmbar ist, klappt das auch heute noch, klar
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Nö da der Zweck ist, nen SD für ne kurze zu bekommen, nix anderes
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Weil es halt Langwaffen sind
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Und die wären??
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Angeblich ist FN dabei
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NUn, wenn ich im Gatter nen Fangschuss brauche, läuft was falsch....
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jaein.... Du hast eben immer den Urlaubstag der Montags drauf geht, daher sind auch Freitag weniger Enduser als Sa.-So.