German
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Ja? Wo hat denn dann der Hersteller nachweislich auf die Folgen seiner Materialwahl auf die "Einschaltdauer" seines Gewehres hingewiesen? Der Kunde hat nur "einen Föhn" gekauft und einige Rahmenparameter definiert, die dieser können muss. Wie oben mit Quellen dargelegt, wird bei einem Kauf dennoch auch stillschweigend eine Ausführung des Produktes nach dem Stand der Technik zum jeweiligen Zeitpunkt vereinbart. Der Hersteller hat hierbei die jetzt bereits mehrfach dargelegte Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflicht. Jetzt stellt sich heraus, dass es einen versteckten Mangel gibt, der aus der Materialwahl des Herstellers herrührt (diese Materialwahl stammt nicht vom Auftraggeber und wurde nach Maßgaben des Herstellers in die TL überführt). Der Hersteller ist also bei vollständiger Würdigung der Gesamtumstände nicht mit dem "Wir haben geliefert, was im Lastenheft stand" aus dem Schneider. Im Nachgang hat man lieber gedeckelt als aktiv mit dem Kunden am Problem gearbeitet. Wohlweisslich bereits nach ein paar Jahren Verwendung wissend, was passieren kann. Die "Betriebsanleitung" der Waffe wurde aber erst 2015 durch den Nutzer angepasst und nicht bereits bei Lieferung des Produkts, wohlgemerkt nachdem mehrere Jahre davor der Hersteller die Behauptung aufgestellt hat, dass es gar kein Problem gibt und das ja an allem anderen drumrum, aber auf keinen Fall an seiner Waffe liegt. Auch wenn diverse Untersuchungen anderes zeigen. Aber scheinbar will die Apologismus-Fraktion hier das nicht verstehen. Sei's drum. Und noch ein allerletztes Mal: Das Gewehr ist grundsätzlich gut, es ist leicht, einfach zu bedienen, im Vergleich zur Konkurrenz ergonomisch, nicht anfällig für Korrosion und in 80% aller Betriebsparameter ausreichend präzise. Es geht hier aber um die Leistung der Waffe in diesen letzten 20%. Es ist ein Sturmgewehr für Streitkräfte. Kein reines Übungsgewehr. Da muss man eben auch davon ausgehen, dass die Waffe im Kampfeinsatz verwendet wird und sie entsprechend auslegen. Für 'nen reinen Schiessstandbetrieb hat das Ding auch hier 20 Jahre gute Dienste geleistet. Andere Waffen aus dieser Zeit sind dazu besser in der Lage und selbst der betroffene Hersteller hat für andere Kunden und zusammen mit anderen Kunden entsprechende Belastungszyklen untersucht, behauptet in seinen "technischen Berichten" aber, dass das nicht so sei. Aber das ist auch nicht der Skandal. Kann passieren, muss man halt wissen und dann schauen, wie man damit umgeht - und evtl. ist das sogar mit relativ vertretbarem Aufwand lösbar. Was der Skandal ist, ist der Umstand wie durch den Hersteller und Teile seiner Einflusssphäre innerhalb der Bundeswehr damit umgegangen wurde. Dafür müssten Köpfe rollen. Die Politik- und Medien-Show drumrum, die dann daraus gemacht wurde, ist nur Nebenkriegsschauplatz.
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Das sieht die aktuelle Rechtssprechung nur etwas anders als Du. Dazu habe ich aber bereits Quellen geliefert...
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Wenn es denn so wäre, wäre es ja schön. Dem ist aber nicht so. Das G36 ist damals nicht öffentlich ausgeschrieben worden (genausowenig wie der Rest der letzten Beschaffungen, auch wenn es immer mal eine "Ausschreibung" gab (Beispiel MG5), die aber nur ein bereits mit dem Hersteller zusammen fertig "entwickeltes" Produkt zuliess. Und falls das nicht so war, dann wurde so eine Ausschreibung auch schnell mal zurückgezogen, um eine Teilnahme Dritter unmöglich zu machen), sondern wurde "zusammen" mit der Bundeswehr entwickelt.... Bei den letzten Waffenbeschaffungen bestand während der gesammten Beschaffungsphase intensivster Kontakt zum (einzigen) Waffenhersteller. Und nein, der Hersteller ist nicht aus dem Schneider, denn nach dem Stand der Technik kann ein Kunde erwarten, dass das erworbene Produkt auch bei nicht schriftlich fixierten Produkteigenschaften nicht schlechter ist als andere marktverfügbare Lösungen zum gegebenen Zeitpunkt (siehe oben: stillschweigende Zusicherung, wenn nicht beachtet, dann Mangel der hergestellten Sache), wenn die Ursache des Problems in einer Abweichung vom Stand der Technik begründet ist. Birgt eine vom Hersteller gewählte Produktionsmethode diesbezüglich Gefahren, so muss er den Kunden darüber in Kenntnis setzen und mit ihm vereinbaren, ob dieses Risiko bewusst eingegangen wird - das kann ja aus diversen Gründen (Gewichtsersparnis z.B.) durchaus als Kompromiss gewollt sein. Andernfalls darf er diese Produktionsmethode nicht verwenden, wenn sie zum Vorteil seiner Gewinnmaximierung dem Kunden ein schlechteres Produkt liefert. Diese Information und gemeinsame Entscheidung sollte dann auch entsprechend dokumentiert werden, um im Streitfall (wie jetzt) entsprechend bewiesen werden zu können. Und eben das ist Teil der weiter oben dargelegten Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflicht des Herstellers.
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Na gut, Du musst es ja wissen. Bei öffentlichen Auftraggebern wird das Vertragsrecht natürlich vollkommen aufgehoben. Bei dieser bestechenden Argumentation kann man ja gar nicht anders, als den Hut ziehen. Amüsant aber, dass Du meinst, dass hier niemand im dienstlichen Kontext in der Lage ist, die entsprechenden Dokumente einzusehen. Eine weitere Diskussion ist offensichtlich sinnlos, daher schönes Wochenende.
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Ich bezweifle zwar, dass er zu solchen Transferleistungen in der Lage ist (in den unten aufgeführten Fällen geht's um's Baurecht, das ist aber letztendlich egal), aber vielleicht interessiert's ja den einen oder anderen Leser dennoch: https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1998-05-14/VII-ZR-184_97 http://www.howatherm.de/howatherm/files/distributions/49_08_stand_der_technik.pdf "Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik von erheblicher Bedeutung. Der Besteller kann redlicherweise erwarten, daß das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen. Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluß die Einhaltung dieses Standards zu. Es kommt deshalb im allgemeinen auf den Stand der anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme an." "Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Damit werden die „anerkannten Regeln der Technik“ zum Inhalt des Vertrages. Sie konkretisieren die Verpflichtungen des Auftragnehmers und seinen Liefer- und Leistungsumfang. Dies trifft in gleicher Weise auch für den Werkvertrag nach BG zu, auch wenn die Schuldrechtsreform den Begriff nicht ausdrücklich übernommen hat. Es liegt ein Mangel vor, wenn die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht Auch wenn zwischen den Parteien nicht explizit vereinbart wurde, dass von dem Hersteller der Stand der Technik einzuhalten ist, kann der Kunde darauf vertrauen, dass dieser eingehalten wird. Insoweit gilt die Einhaltung des Standes der Technik als stillschweigend zugesichert. Sollte dieser nicht beachtet worden sein, stellt dies einen Mangel der hergestellten Sache dar." "Zu den Leistungspflichten des Werkunternehmers gehört einerseits die so genannte Hauptpflicht, nämlich die rechtzeitige mangelfreie Herstellung des Werks. Andererseits gehören zu den Leistungspflichten des Werkunternehmers auch Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten. Demnach wird man die festgestellten Aufklärungs- und Hinweispflichten auch dann einem Werkunternehmer auferlegen müssen, wenn die VOB nicht anwendbar ist. Das bedeutet: Wenn ein Werkunternehmer feststellt, dass ein Mangel im zu erstellenden Werk durch die Ausführung der Arbeiten, wie sie im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, entsteht, dann muss er den Werkhersteller oder das von ihm beauftragte Architekten- oder Planungsbüro auf die entsprechenden Fehler in der Planung hinweisen. Eine derartige Aufklärungs- und Hinweispflicht wird man somit zu den allgemeinen, bereits aus dem generellen Vertragsverhältnis folgenden Nebenpflichten des Werkunternehmers zählen" Ich gehe dann mal weiterphantasieren.
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Doch, denn entgegen Deiner Vorstellung hat der Hersteller eine Pflicht zur fachlichen Beratung, insbesondere wenn das erste Mal (für den Waffenbau) neue Herstellungsverfahren und Materialkombinationen eingesetzt werden. Den Kunden sehenden Auges etwas Falsches bestellen zu lassen, verletzt diese Pflicht. Es nicht zu sehen, was die Materialwahl für Folgen haben kann, weil man nicht ausreichend geprüft hat, was die Verwendung einer Technologie, die dem Stand der Wissenschaft und Technik zum damaligen Zeitpunkt entsprach (statt der Verwendung einer Technologie, die den Anerkannten Regeln der Technik der damaligen Zeit entspricht) für Folgen hat und man eben nicht über gesicherte praktische Erfahrungen damit verfügt, stellt dann letztendlich einen (erst versteckten und später durch gezielte bzw. versuchte Einflussnahme* gedeckelten) Mangel dar. Und genau darum geht es in diesem Verfahren. Dass seitdem kein anderer Hersteller dieses Konstuktionsprinzip bei Militärwaffen angewendet hat (die, die dem am nähsten kommen, verwenden einen Keramikisolator im betroffenen Bereich), sollte z.B. schon mal ein recht eindeutiges Indiz sein. * Der eigentliche "Skandal" an der ganzen Geschichte ist ja diese Einflussnahme auf Kreise und Personen innerhalb der Bundeswehr. Der technische Mangel ist handhabbar, eventuell gar nicht so schwerwiegend wie angenommen und könnte sich nachbessern lassen - und durch die nicht zu leugnende "Mitschuld" der Bundeswehr bzw. einzelner Akteure innerhalb dieser evtl. sogar kostenneutral für HK. Wenn man sich denn mal irgendwann über die eigentliche Sache unterhält und nicht Nebenkriegsschauplätze eröffnet und dauernd Nebelkerzen zündet, um vom Kern der Sache abzulenken. So wie auch mit dieser negativen Feststellungsklage. Danke für's Richtigstellen der Möglichkeiten des Gerichts, dann spare ich mir die Tipperei. Und trotz der Hitzeproblematik, die in Extrembereichen der Nutzung auftreten kann - und das auch nicht bei allen Waffen sondern nur bei einem Teil aller Waffen und dann in unterschiedlichen Intensitäten - sehe ich das G36 ganz sicher nicht als "miesestes Infanteriegewehr weltweit". Ganz im Gegenteil ist es sogar ziemlich weit vorne, denn in Punkto Funktionssicherheit/Zuverlässigkeit und beidseitiger Ergonomie kommt auch heute noch kaum ein Sturmgewehr an diese Waffe heran. Auch die nicht, die 20 Jahre weniger auf dem Buckel haben...
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Was genau stand im Pflichtenheft und wer hat wie bei dessen Erstellung mitgewirkt und wer hat die in der TL enthaltenen Materialien vorgeschlagen? Wurde bei diesem Vorschlag auf die eventuellen bekannten und die unbekannten, aber möglichen Folgen hingewiesen? Wenn ja, wann von wem und in welcher Form, wie wurde das dokumentiert? Mach' Dich vielleicht nochmal schlau, wie genau das mit der Sache mit den Pflichtenheften und der Erstellung der TLs bei der Bundeswehr funktioniert, insbesondere bei der Beschaffung von Handwaffen. Bei Waffen wie der MP7 und dem MG4, MG5 und dem G28 dürfte das eine ziemlich interessante Sache werden. Aber das ist zum Glück für HK ja nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Aber wenn wirklich in die Details geschaut werden wird (was ich wie gesagt bezweifle), dann wird das für HK trotz an den Tag gelegter, langjährig geübter Arroganz alles, aber keine einfache Sache. Dass einzelne Personen oder Personengruppen innerhalb der Bundeswehr in dieser Sache auch Dreck am Stecken haben, ist klar. Ob man die noch greifen kann, ist allerdings fraglich. Insofern gehe ich derzeit noch davon aus, dass man es sich doch viel zu leicht machen wird. Ich bin und bleibe aber gespannt, wenigstens passiert mal was...
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Danke, dass Du nochmal nachgewiesen hast, dass Du nicht ansatzweise Ahnung von dem hast, was Du da von Dir gibst. Dummerweise hat das BATF mit ITAR nichts zu tun, das wird vom Secretary of State and Commerce gehandhabt. EAR-regulierte Dinge werden vom Bureau of Industry and Security des Department of Commerce gehandhabt. "Nur" Waffenrechtliches, nicht Exportrechtliches unterliegt der Jurisdiktion des BATF. Wir reden hier aber schwerpunktmässig von Exportregularien.
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Klar geht der Export. Mit den erforderlichen Genehmigungen. Die Anbieter, die hier solche Produkte anbieten, haben üblicherweise eine (Sammel-)Exportgenehmigung und ihre Partnerfirmen in den USA haben den jeweiligen Export beim State Department angemeldet und überprüft, dass die exportierten Produkte von einem Registered Manufacturer stammen (nur deren Produkte dürfen ohne Ausnahmegenehmigung exportiert werden) und stellen sicher, dass entsprechende Endverbleibserklärungen existieren und stellen sicher, dass der Papierkram entsprechend revisionssicher hinterlegt wird. So ein Handschutz für ein AR unterliegt ITAR. Bestellen kannst Du es direkt vermutlich nicht, da MI soweit ich weiss nicht versendet. Irgendwo wirst Du sicherlich irgend einen Händler finden, der versendet. Legaler macht es das aber nicht. Insofern kannst Du das Ding natürlich auch versuchen, aus dem Urlaub mitzubringen. Wirst Du nicht kontrolliert, hast Du Glück gehabt. Wirst Du kontrolliert, kannst Du Glück oder Pech haben und dann eine Menge Ärger bekommen. Ohne entsprechende Exportgenehmigung ist es zumindest nicht erlaubt. Dann frage das doch einfach bei einem der einschlägigen deutschen Händler an und der packt es in seine nächste Sammelbestellung, die über seine Exportgenehmigung legal abgewickelt wird. Das habe ich z.B. via Spartac/Kingshot schon so gemacht. Dauert sicher ein kleinwenig, weil für ein einzelnes Teil kein Händler einen Versand aus den USA anstösst, aber es kommt früher oder später an, ohne dass man sich damit u.U. größere Probleme einhandelt.
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Das ist aber egal, da der Hersteller hier in der Verantwortung ist, da er die Werkstoffwahl vornimmt. Insofern muss er das sauber dokumentieren. Tut er das nicht, hat er ein Problem in einem Fall wie dem, der jetzt vor Gericht ist.
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Da ging's um fertige, abgenommene Zeichnungen von sicherheitsrelevanten Teilen von Zündern oder Munition? Das ist ein kleinwenig was anderes. Nochmal: Ich bin mir sicher, dass es HK schwer fallen wird, den Nachweis zu führen, dass die Bundeswehr auf die eventuellen Folgen der Werkstoffwahl und Werkstoffkombination ausreichend deutlich hingewiesen wurde. Die Frage ist, ob das Gericht in diesem Verfahren diese Frage stellen wird.
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Dann zeig mir doch mal das Dokument, wo die Bundeswehr HK die Produktionsmethode vorschreibt und der Hersteller den Kunden auf die möglichen Folgen dieser Wahl aufmerksam macht. Ach, kannst Du nicht, weil es beides nicht gibt? Siehste... Auch wenn Du Dich da grade etwas in Apologismus verrennst: Wir reden hier immer noch von der Beschaffung eines Sturmgewehrs. Wenn der Kunde zu dumm ist, das Richtige zu bestellen, läge es immernoch in der Verantwortung des Herstellers, seinen Kunden korrekt zu beraten und auf die üblichen Eigenschaften des gewünschten Produkts aufmerksam zu machen. Dass weder HK noch die Bundeswehr das hinbekommen, hat man grade in jüngerer Zeit wieder beim "Designated Marksman Rifle" G28 gesehen, das keines ist. Da tragen wiederum beide die Schuld daran, da ist der Hersteller genausowenig unschuldig wie der Besteller.
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Eben. Und HK hat der Bundeswehr etwas verkauft, das eben nicht in allen denkbaren Einsatzszenarien ausreichend robust ist, weil es nichtmal dem Stand der Technik (Metall- bzw. Blechgehäuse) sondern (aus Perspektive des Waffenbaus) dem Stand von Wissenschaft und Technik (Kunststoffwaffengehäuse in Spritzgusstechnik) entsprach und für das es eben keine gesicherten praktischen Erfahrungen gab. Eventuelle Folgen daraus liegen eben in der Verantwortungssphäre des Herstellers, nicht des Kunden. Die Bundeswehr hat in den TL bzw. im Ausschreibungs- und Entwicklungsprozess ein Gewichtslimit angegeben, das der Hersteller zu erreichen hat. Dem Hersteller wurde nicht gesagt, wo er was aus welchem Material hinzuspritzen hat. Notwendig wäre aber gewesen, die Waffe nach den Anerkannten Regeln der Technik zu konstruieren. Denn das ist dann das "robust und funktioniert", was das Militär nach Deiner richtigen Aussage kaufen sollte.
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Nein, ist er nicht. Die Bundeswehr stellt Forderungen in der TL, der Hersteller wählt die Herstellungsmethode zur Minimierung seiner Herstellungskosten und damit zur Maximierung seines Gewinns. Wählt er nun einen Waffenaufbau, der zum fraglichen Zeitpunkt nicht dem Stand der Technik entspricht, ist er für eventuell auftretende (Spät-)Folgen dieser Wahl verantwortlich, wenn eine nach dem Stand der Technik erfolgte Konstruktion hätte erwarten lassen, dass diese Folgen nicht auftreten. Unabhängig davon, ob in der Bestellung des Kunden diese Folgen in epischer Breite aufgedröselt sind oder nicht. Diese Verantwortung trägt ein Hersteller immer und muss sie in seiner Risikoabwägung zwischen dem technisch Machbaren und dem wirtschaftlich Vertretbaren berücksichtigen. Wählt dieser ein Herstellungsverfahren, dass "nur" dem Stand von Wissenschaft und Technik zum damaligen Zeitpunkt entsprcht, trägt er ein Restrisiko, da er nicht auf gesicherte praktische Erfahrungen zurückgreifen kann. Dieses Risiko ist nicht auf den Kunden übertragbar, wenn dies nicht vorher so vereinbart wurde. Wenn ich z.B. einen Föhn kaufe und der Hersteller den aus einem neuen Material herstellt, weil das halt billiger ist, dass dann aber unerwartet nach 15 Minuten Gebrauch weich wird, dann ist das nicht meine Schuld als Käufer und der Hersteller muss nachbessern. Macht das Gericht seine Hausaufgaben richtig, muss geprüft werden, ob die gewählte Konstruktion dem damaligen Stand der Technik entsprach oder nicht (kurzer Check: Es gab meines Wissens nach keine Militärwaffen, deren Laufhaltebuchse direkt im Kunststoff eingegossen war, selbst im AUG verriegelt der Lauf in Metall, aus Kunststoff sind da nur Teile, die diesbezüglich keine Kräfte aufnehmen. Praktisch alle anderen Waffen bestanden zumindest im Bereich des Gehäuses und der Laufaufnahme aus Stahlblech oder Aluminium und nur Anbauteile und/oder Gehäuse bestanden aus Kunststoffteilen). Dass das G36 die in der TL gestellten "Anforderungen" erfüllt (ein Streukreis den fast jede AK hinbekommt, auch handgedengelte vom Khyber-Pass, keinerlei Überprüfung des Heissschiessverhaltens), steht ja nicht zur Diskussion. Dass das G36 eines der zuverlässigsten wenn nicht das zuverlässigste Sturmgewehr auf dem heutigen Markt ist, steht IMHO auch nicht zur Diskussion. Es geht nur um den Präzisionsverlust und die Verlagerung des Haltepunktes bei einer Schussbelastung, die zwar hoch ist, aber für ein Sturmgewehr im Kampfeinsatz nicht unüblich und auch unter damaligen Gesichtspunkten zu erwarten war. Dann wäre zu prüfen, ob dieser Präzisionsverlust und diese Haltepunktverlagerung im Rahmen des zu erwartenden Normals für Sturmgewehre liegt, die dem damaligen Stand der Technik entsprechen. Es wäre auch nachweisbar, dass HK schon seit langer Zeit mit anderen Kunden "Heissschiesszyklen" definiert hatte, während sie noch im G36-Streit behauptet haben, dass es niemanden gäbe, der soetwas fordert. Ich bezweifle allerdings, dass das Gericht seine Arbeit richtig macht. Insofern kann es durchaus passieren, dass man sich rein auf die TL beschränkt und feststellt, dass bei deren Erstellung gravierende handwerkliche Fehler innerhalb der Bundeswehr gemacht wurden. Dann wäre allerdings noch zu prüfen, wer an der Erstellung dieser TL damals denn beteiligt und wie groß die Beteiligung des Herstellers selber war. Gleiches wäre dann z.B. auch mal für die Handwaffenbeschaffungen der letzten 10 Jahre zu prüfen. Da würde man sich ggf. wundern...
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Du hast den §55 WaffG aber schon bis Abs. 6 zu Ende gelesen und nicht gleich bei Abs. 1 aufgehört, oder? Was der bedeutet, ist Dir klar? Alle Bundesländer haben landesspezifische Gesetze über die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder vergleichbare Gesetze, die meisten auch weiterführende Verordnungen oder Gesetze zur Gefahrenabwehr. In denen wiederum können dann nach §55 Abs. 6 WaffG analog zu §55 Abs. 5 entsprechende Ausnahmen nach §55 Abs. 1 Satz 1 für kommunale Polizei- und Ordnungsbehörden erlassen werden. Die Bediensteten sind häufig auch Hilfspolizisten mit entsprechenden Befugnissen nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen und unterliegen damit sogar schon häufig hilfsweise dem §55 Abs. 1.
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Nein. Die ITAR Regularien können (und werden) regelmäßig angepasst werden und Gegenstände können von der USML (US Munitions List) auf die CCL (Commercial List) und zurück verschoben werden. In der aktuellen weltpolitischen Sicherheitslage bedeutet das aber nicht zwangsläufig, dass sie gelockert werden müssen. ITAR dient der (US) nationalen Sicherheit. Wenn, dann fallen nur Gegenstände auf der CCL unter mögliche Exportvereinfachungen nach TTIP. Der Export dieser Dinge ist aber jetzt schon einfacher als "voll" unter ITAR fallende USML-Produkte.
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Nein, hast Du nicht. Du hast nur mehrfach erwähnt, dass Du bei einigen Versuchen bisher nicht erwischt worden bist. Im Gegenteil hast Du sogar zugegeben, dass Du von den relevanten rechtlichen Anforderungen keinerlei Ahnung hast, daher bei dem für die Frage des Themenstarters relevanten Teil "kein Papier bewegst" und statt dessen lieber mit Lug und Trug operierst. Klar kann das - bei der Zahl der Reisenden ggf. sogar öfters - gutgehen. Bis halt einer weint, wie weissblau ganz richtig angemerkt hat. Und ja, ich kenne Leute (direkt wie indirekt aber verifiziert), die wie Du meinten klüger zu sein als alle anderen. Die einen haben Geldstrafen bezahlt, die anderen haben Einreiseverbote erhalten, ein paar beides. Und mindestens einer sitzt im Knast - der hat den Kram aber auch gewerblich und in recht großem Maßstab betrieben. Und auch in Deutschland kann man netten Hausbesuch von US-Behörden erhalten. Denen kann man zwar in's Gesicht lachen und die Tür vor der Nase schliessen, aber auch nur, bis sie das Formular für das Amtshilfeersuchen ausgefüllt haben. Je nachdem, ob der Hersteller des gewünschten Teils Registered Manufacturer ist oder nicht, kann man natürlich auch so ein Teil legal ausführen aus den USA. Auch ich habe sowas schon gemacht. Nur ist der Kosten-Nutzen-Faktor durch die notwendigen Genehmigungen, Bearbeitungsgebühren der Händler (so ein Einzel-Exportgesuch kostet gerne mal 250$, SME erfordert voraussichtlich eine Endverbleibserklärung im Original mit entsprechenden Versandkosten und alles zusammen frisst auf beiden Seiten des Tümpels ein paar Stunden Arbeitszeit) ziemlich schnell dahin. Das macht man eigentlich nur für Sachen, die man unbedingt haben will... oder eben unbedingt braucht. Dann würde ich das lieber wirklich an einen der einschlägigen Händler geben, der sowas ggf. mit einer Sammelexportgenehmigung abgedeckt hat und bei dem sich der Aufwand kostenmässig so auf viele Teile verteilt. Aber selbst der kann bei Produkten nicht registrierter Hersteller scheitern. Manch' ein US-Hersteller hat gar kein Interesse an Geschäft ausserhalb des eigenen Binnenmarktes. America, Fuck Yeah!
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Grundsätzliches: Gültigkeit von BKA-Feststellungsbescheiden
German antwortete auf J.D.'s Thema in Waffenrecht
Wenn schon Korinthen kacken, dann richtig. Ein Griff eines ARs ist natürlich kein Wesenliches Teil. Dieser Begriff ist waffenrechtlich definiert und sollte in so einer Diskussion nicht durcheinandergewürfelt bzw. definitionsfremd verwendet werden. Das irritiert nur unnötig. Dennoch kann der Griff eines ARs eine Auswirkung auf das Gesamterscheinungsbild haben. Und wenn dieses Gesamterscheinungsbild der Waffe eine Auswirkung auf die waffenrechtliche Beurteilung haben kann (bei halbautomatischen Waffen durch den AWaffV eben die Anscheinsthematik einer vollautomatischen Kriegswaffe durch die ähnliche äußere Form), ist mit dessen Veränderung durchaus vorsichtig umzugehen. Wichtig(er) sind bei ARs hier auch noch der Vorderschaft und der Hinterschaft und deren Eigenschaften und Details. Die Aufgabe des BKA ist im Übrigen durch §2 Abs 5 WaffG recht einfach zusammengefasst: Eine gewisse Gesetzeswirkung ist durch einen Feststellungsbescheid also nicht von der Hand zu weisen. Das BKA hat als zuständige Behörde vom Gesetzgeber die Definitions- und Interpretationshoheit über die Ausführungen in WaffG und AWaffV erhalten. Eine Notwendigkeit für einen Feststellungsbescheid ergibt sich daraus aber nicht. Und üblicherweise beziehen sich Feststellungsbescheide recht eng auf vorgestellte Modelle und Versionen. Man sollte sich beim Kauf einer Waffe ohne Feststellungsbescheid halt sicher sein, dass ein im Streitfall eventuell "nachersteller" Feststellungsbescheid im eigenen Sinne ausfällt oder eben mit dem potentiellen Risiko leben. Allerdings ist die eine oder andere Entscheidung des BKA schon von verschiedenen Gerichten gekippt worden, teils weil sie sachlich falsch waren, teils weil sie schlicht und einfach nicht im Rahmen des von §2 Abs. 5 erteilten Aufgabengebietes lagen. Insofern sind einmal veröffentlichte Feststellungsbescheide nicht in Stein gemeisselt, sollten sich aber trotzdem als Leitfaden eignen. -
Altbesitz WBK Grün (1977) -> Sachkundeprüfung für neue Waffen?
German antwortete auf SirCharles's Thema in Waffenrecht
Grundsätzlich verjährt ein Sachkundenachweis nicht, das ist richtig. Hat der Sachbearbeiter bzw. die Waffenbehörde aber Zweifel an der Sachkunde eines Antragsstellers hat (seit 1977 hat sich ja das Eine oder Andere im Waffengesetz geändert), muss sie den Sachkundenachweis nicht anerkennen und kann einen Nachweis nach den aktuellen Richtlinien fordern. Bezüglich "Ausbildung in der BW" wird heute üblicherweise nur noch die abgeschlossene Ausbildung zum Feldjäger oder eine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium bei der Polizei als Nachweis der Sachkunde akzeptiert. Grundlage hierfür ist der §3 Abs. 1 Nr. 2 c AWaffV (Anderweitiger Nachweis der Sachkunde). Aber auch hier gilt wie überall, 550+ Waffenbehörden mal eine unbekannte Zahl an Sachbearbeitern variierenden eigenen Sachkundestandes, persönlicher Motivation bzw. Agenda und entsprechenden Vorgaben von oben ergeben bundesweit eine ziemlich uneinheitliche Handhabung. Der Trend geht aber klar dazu, lieber einen neuen, aktuellen Sachkundenachweis zu fordern anstatt sich im dümmsten Fall in die Nesseln zu setzen, wenn irgendwas passiert. Die wichtigste Feststellung ist aber auf jeden Fall, dass man schon aus reinem Eigeninteresse immer mal seine Sachkundekenntnisse auffrischen sollte! Kurzum: Ja, Deine Waffenbehörde kann einen aktuellen Nachweis fordern. -
Ne, das liegt primär daran, dass Waffen dort ausserhalb des Dienstes nicht fertiggeladen geführt werden (dürfen). Daher auch diese tolle "israelische Schiesstechnik" mit dem Fertigladen beim Ziehen der Kurzwaffe, die manch' einer toll findet und ohne Reflektion auch hierzulande ausbildet.
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Nr. 36.2.14 der WaffVwV sagt dazu: Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe aufJagdwaffen oder Sportpistolen). Das deutet schon recht gut darauf hin, was sich der liebe Gesetzgeber dabei gedacht hat: Zwei Sportschützen haben analog zum Sportschützen und Jäger das gleiche Erlaubnisniveau (hier: "dürfen erlaubnispflichtige Schusswaffen besitzen"), auch wenn sie nicht die exakt gleichen Waffen erwerben dürfen und nicht für exakt die gleichen Waffen ein Bedürfnis haben (der Jäger dürfte sonst keinen Zugriff auf die dritte Kurzwaffe haben, der Sportschütze nicht auf die halbautomatische Langwaffe mit Anschein, die im falschen Kaliber oder zu kurz ist).
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Richtig, darauf wollte ich ja auch hinaus. Der vom Verein Beauftragte & Sportschütze ist auch nur eine Person. Diese Person hat über seine Sportschützeneigenschaft und durch die Beauftragung durch den Verein, die Waffe aufzubewahren und durch die bereits erfolgte Eintragung seiner Person in die WBK durch die Waffenbehörde eben eine Doppelfunktion, analog zur Kombination Jäger & Sportschütze, bei der eben niemand daran zweifelt, dass dieser seine Waffen zusammen in einem Aufbewahrungsbehältnis aufbewahren darf. Die Behörde stellt hier auf eine Trennung von "privater" und "vereinsbeauftragter" Waffenaufbewahrung ab, die sich eben weder aus dem Gesetz noch den nachgeordneten Rechtsnormen irgendwo ergibt. Weder inhaltlich noch vom Sinn her. Daher auch nur der Verweis auf § 13 Abs. 10 AWaffV, der es eben sogar erlaubt, dass nicht nur eine Person in Doppelfunktion Waffen zusammen aufbewahren darf sondern der es deutlich macht, dass sogar verschiedene Personen zusammen aufbewahren dürfen, wenn gewisse Rahmenbedingungen gegeben sind, nicht nur Personen mit "Doppelfunktion". Dass die Behörde hier eine Bedürfnisbindung des Aufbewahrungsbehältnisses konstruiert, lässt sich nicht halten. Der Verein hat durch die Beauftragung von 1913, die Waffe bei sich aufzubewahren, und die Meldung an die Behörde, das er dies tut, seinen Pflichten Genüge getan. 1913 wiederum hat seinen Pflichten genüge getan, wenn er der Behörde den Nachweis über die getroffenen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung nachgewiesen hat.
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Das heisst, ein Jäger, der auch eine Sportschützen-WBK hat, benötigt für die jagdlichen Langwaffen und für seine sportlichen Langwaffen zwei getrennte Schränke? Wo ziehst Du da die Grenze? Das Heranziehen von §13 Abs. 10 AWaffV ist auch nur ein Hilfskonstrukt, um zu zeigen, dass sich sogar mehrere Personen ein Aufbewahrungsbehältnis teilen dürfen und damit die Anforderung des Gesetzes erfüllen, nicht nur eine Person mit sich selbst in unterschiedlicher Rolle mit mehreren auf ihn ausgestellten WBKs. Die Zielsetzung dieser Regelung geht also sogar noch viel weiter als 1913 das benötigt.
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Ich sehe das wie alzi, §13 Abs. 10 AWaffV erlaubt die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen und Munition mehrerer Berechtigter. In 1913s Fall lagern der Berechtigte 1913 (privat) und der Berechtigte 1913 (Vereinsbeauftragter) ihre Waffen zusammen im gleichen Tresor, er selbst lebt mit sich in häuslicher Gemeinschaft, alles ist nach §13 AWaffV in Butter. Und auch der Verein hat für die auf der Vereins-WBK eingetragene Waffe alle Anforderungen aus §36 WaffG Abs. 1 genüge getan, indem er 1913 beauftragt hat, die Waffe gesetzeskonform bei sich zu Hause aufzubewahren und ihn auch entsprechend auf der WBK hat eintragen lassen. Wenn der Verein der Behörde mitteilt, welche Maßnahmen 1913 zur sicheren Aufbewahrung getroffen hat, ist auch der Anforderung aus §36 Abs. 3 genüge getan. Eine Unzulässigkeit einer gemeinsamen Aufbewahrung lässt sich weder aus dem WaffG, noch der AWaffV noch der WaffVwV ableiten. Nachzuweisen ist eine waffenrechtskonforme Lagerung, nicht zwangsläufig aber eine eigene waffenrechtskonforme Lagerung, auch wenn das vielleicht in den meisten Konstellationen die Norm sein mag. Waffen auf Vereins-WBKs, die dann bei Privatpersonen und nicht im Verein aufbewahrt werden, sind auch nicht allzu üblich, insofern ist die hier beschriebene Situation eher als Ausnahme zu betrachten. Daraus sollte die Waffenbehörde aber kein sinnfreies Gefrickel ableiten... Eure Lösung ist doch nun wirklich praktikabel und erfüllt alles, was das Gesetz fordert. Was ist denn nach Ansicht der Waffenbehörde das tatsächliche, praktische Problem der gemeinsamen Lagerung, dass die Fortdauer der jetzigen Situation keinesfalls hingenommen werden kann? Wie hier schon ausgeführt, kommt bei Dir zu Hause ja kein weiterer Berechtigter (oder gar Unberechtigter) an die Vereinswaffe heran, egal ob die nun in Deinem oder in einem nach Ansicht der Behörde neu zu beschaffenden zusätzlichen Tresor liegt. Zugriff hast nur Du, ob nun auf einen oder auf zwei Tresore. Durch die geforderte Änderung der Aufbewahrung ergibt sich keinerlei praktischer Sicherheitsgewinn - geschweige denn, dass er aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten ist. Nichtmal die WaffVwV ist da so dämlich...
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Wenn sie "PTB"-SSWs sind, dann nicht. Wenn sie nicht einer zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und kein entsprechendes Zulassungszeichen tragen, dann sind es in der Tat erlaubnispflichtige Schusswaffen, da eben nicht mehr von der Erlaubnispflicht ausgenommen.